VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 03.11.2009 - RN 8 K 09.1714
Fundstelle
openJur 2012, 104634
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Januar 2009 weiteres Trennungstagegeld in Höhe von 55,10 € zu bewilligen und diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (15.9.2009) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Trennungsgeldabrechnung des Landesamts für Finanzen – Bearbeitungsstelle Straubing – vom 2. März 2009 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Niederbayern vom 12. August 2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt ein höheres Trennungstagegeld.

Der Kläger steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (A 9 + Z) im Dienste des Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wurde er bis auf Weiteres von der PI Landau a. d. Isar der KPI Landshut zur Dienstverrichtung zugeteilt. Mit Bescheid vom 2. März 2009 bewilligte das Landesamt für Finanzen – Bearbeitungsstelle Straubing – diesbezüglich Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Auf Antrag des Klägers vom 2. Februar 2009 gewährte das Landesamt für Finanzen – Bearbeitungsstelle Straubing – mitTrennungsgeldabrechnung vom 2. März 2009für Januar 2009 u. a. Trennungstagegeld nach einem Tagessatz von 6,30 € gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1Nr. 3BayTGV. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 27. März 2009: Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1Nr. 2BayTGV stehe ihm ein Tagessatz von 9,20 € zu. Er wohne zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter in dem Einfamilienhaus der Lebensgefährtin. An den monatlichen Unterhaltskosten beteilige er sich ebenso zur Hälfte wie an dem zu leistenden Hypothekendarlehen. Seine monatliche Belastung belaufe sich so auf etwa 900 €. MitWiderspruchsbescheid vom 12. August 2009wies das Polizeipräsidium Niederbayern/Ober-pfalz den Widerspruch zurück: Der Kläger verfüge über keine eigene Wohnung, so dass Trennungstagegeld nur gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV gewährt werden könne. Lebe der Berechtigte nämlich mit einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen, der alleiniger Eigentümer des Hauses sei, dann verfüge er nicht über eine eigene Wohnung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 BayUKG. Die Beteiligung an den Aufwendungen sei insoweit unerheblich.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. September 2009 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Es sei sehr wohl von einer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BayUKG auszugehen.

Der Kläger beantragt:

„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2009 verpflichtet, dem Kläger weiteres Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen sowie den Nachzahlungsbetrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen,

hilfsweise:

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.8.2009 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO), eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV Anspruch auf Trennungstagegeld mit einem Tagessatz von 9,20 €.

a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BayTGV wird nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt:

1. Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft (Art. 2 Abs. 3 BayUKG) mit ihrem Ehegatten oder näher bezeichneten Personen leben, ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) beibehalten und einen getrennten Haushalt führen, erhalten 13,60 €.

2. Berechtigte, die die in Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ihre Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG) beibehalten, erhalten 9,20 €.

3. Berechtigte, die die in Nrn. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen, aber ihre Unterkunft beibehalten, erhalten 6,30 €.

Eine Wohnung im vorgenannten Sinne ist gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV und Art. 9 Abs. 3 BayUKG eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.

b) Unstreitig erfüllt das Einfamilienhaus der Lebensgefährtin des Klägers die Voraussetzungen für eine Wohnung. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich auch um eine dem Kläger zuzurechnende Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus einem Vergleich der maßgebenden trennungsgeldrechtlichen Regelungen.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV setzt dem Wortlaut nach lediglich voraus, dass die Wohnung in der in § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayTGV bzw. Art. 9 Abs. 3 BayUKG näher beschriebenen Weise ausgestattet ist. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der die Wohnung nutzende Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonst rechtlich gesichert, innehaben müsste (anders noch § 6 Abs. 3 BayTGV a.F., wonach der Berechtigte das ausschließliche Verfügungsrecht besitzen musste). Soweit der Beklagte für seine anderweitige Auffassung am Wortlaut („ ... ihre Wohnung ... „) der Vorschrift anknüpft, lässt sich daraus nicht eine Beschränkung auf eine ausschließlich rechtlich abgesicherte Wohnungsnutzung herleiten. Vielmehr wird etwa auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV – den der Beklagte hier für einschlägig hält – das gleiche Possessivpronomen („ ... ihre Unterkunft ... „) verwendet. Bei einer derart engen Auslegung entstünden sogar nicht beabsichtigte Regelungslücken, die aber nach der allgemein üblichen Verwaltungspraxis gerade nicht nach der behaupteten engen Wortlautauslegung behandelt werden. Beispielsweise wird trotz des Wortlauts („ ... ihre Unterkunft ... „) auch Trennungsgeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV gewährt, wenn der Berechtigte noch in der elterlichen Wohnung lebt oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnt, obwohl er diese ohne größeren finanziellen Aufwand anlässlich der vorübergehenden Zuweisung an den neuen Dienstort ohne Kündigungsfristen und ohne sonst größere Umstände (auch vorübergehend) aufgeben könnte.

Systematisch ist die abgestufte Höhe des Trennungsgelds nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BayTGV generalisierende und typisierende Folge eines aus der Lebenserfahrung gewonnenen Gesamtbilds, wonach sich der aus den genannten Fallgruppen zu schließende Lebensstandard und die damit verbundene Grundbelastung auch auf entsprechende Mehraufwendungen im Trennungsgeldfall auswirken.

Die trennungsgeldrechtlichen Regelungen sind Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ziel der Trennungsgeldgewährung ist, die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Bediensteten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert. Das Trennungsgeld stellt einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich dar. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit haben dabei zugleich Begrenzungscharakter (BVerwGE 66, 1/2 und BVerwGE 77, 199/202). Sie schließen die Gewährung von Trennungsgeld (nur) in Fällen aus, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht ausgleichsbedürftig sind (vgl. BVerwGE 44, 72, 77). So soll Trennungsgeld gewährt werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der bisherigen Wohnung billigerweise nicht zuzumuten ist, und er im Hinblick auf die weiterlaufenden Aufwendungen einer dienstlich veranlassten Mehrbelastung ausgesetzt ist.

Nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 BayTGV soll das höhere Trennungstagegeld nach Nr. 2 gewährt werden, wenn der Berechtigte auch eine höhere Grundbelastung hat, weil er nicht nur eine Unterkunft (Nr. 3), sondern die gesetzlich näher beschriebene, umfangreicher ausgestattete und daher auch in der Grundbelastung teuerere Wohnung beibehält.

Nach alledem erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für den höheren Tagessatz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV, weil er auch tatsächlich einen höheren Mehraufwand abzudecken hat: Der Kläger lebt seit 2003 mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter in häuslicher Gemeinschaft. Maßgebend ist insoweit die tatsächliche Würdigung des Zusammenlebens, insbesondere der Umstand, dass der Kläger sich – unstreitig – tatsächlich an den Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung beteiligt. Auf die rechtliche Zuordnung der Wohnung oder die Freiwilligkeit bzw. fehlende rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten kommt es hingegen nicht an. Dass der Kläger und seine Lebensgefährtin das Einfamilienhaus als gemeinsames „Familienheim“ ansehen, ergibt sich anschaulich daraus, dass der Kläger sich nicht nur am laufenden Unterhalt für das Einfamilienhaus, sondern auch an der Tilgung bestehender Schulden beteiligt.

2. Nach den näheren Daten der Trennungsgeldabrechnung vom 2. März 2009 ergibt sich bei Ansetzung des höheren Tagessatzes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV ein Anspruch des Klägers für Januar 2009 (19 Tage) auf weitere 55,10 €, die entsprechend § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 55,10 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).