I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 an der Universität Regensburg Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudiengang. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 bewarb sie sich für einen Studienplatz im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre und legte hierzu neben weiteren Unterlagen eine Bescheinigung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg vom 12. Mai 2009 vor. Danach hat sie bis zu diesem Zeitpunkt im Bachelorstudium 153 Kreditpunkte mit einer gewichteten Durchschnittsnote aller Leistungen von 2,91 erbracht. In ihrer Bewerbung bat die Antragstellerin insoweit zu berücksichtigen, dass sie die nicht bestandene Prüfung im Fach Industrieökonomie in diesem Sommersemester wiederholen und sich ihr Notendurchschnitt deshalb sehr wahrscheinlich verbessern werde.
Die Universität Regensburg lehnte die Bewerbung mit Schreiben vom 15. Juni 2009 ab. Der Prüfungsausschuss habe die studiengangspezifische Eignung der Antragstellerin für den Masterstudiengang verneint. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Des Weiteren beantragte sie beim Verwaltungsgericht Regensburg, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität Regensburg, hilfsweise zum Auswahlgespräch im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens, zugelassen zu werden. Die Universität Regensburg holte im Widerspruchsverfahren eine Stellungnahme des Inhabers des Lehrstuhls für Innovations- und Technologiemanagement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Herrn Prof. Dr. D., ein. Nach dieser Stellungnahme vom 28. Juli 2009 gehe aus den Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin eindeutig hervor, dass sie für den Masterstudiengang nicht geeignet sei. Deshalb sei ein Auswahlgespräch nicht notwendig gewesen. Sie habe in dem Modul „Quantitative Grundlagen“ nur einen Notendurchschnitt von 3,46 und in dem von ihr gewählten Schwerpunktmodul „Finanzmanagement und -berichterstattung“ lediglich einen Gesamtdurchschnitt von nur 3,2 erzielt.
Mit Beschluss vom 3. September 2009 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragstellerin die Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität begehre. Die Antragstellerin sei nicht wegen ausgeschöpfter Kapazitäten abgelehnt worden, sondern wegen ihrer fehlenden Eignung. Der im übrigen zulässige Antrag sei unbegründet. Richtiger Antragsgegner für den Antrag auf Zulassung zum Studium sei der Freistaat Bayern und hinsichtlich der Eignungsfeststellung die Universität Regensburg. Die Antragstellerin habe weder das Bachelorstudium mit Erfolg abgeschlossen noch die nach der Prüfungsordnung der Universität Regensburg erforderliche Durchschnittsnote „gut“ (2,5) nach 150 im Bachelorstudiengang erbrachten Kreditpunkten erreicht. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtige die Hochschulen dazu, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung, durch Satzung festzulegen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, alle Zugangsvoraussetzungen selbst zu regeln, sondern dürfe die Ausgestaltung im Einzelnen vielmehr den Hochschulen im Rahmen der ihnen verliehenen Satzungsautonomie überlassen. Die in der Prüfungsordnung der Universität Regensburg verlangte Durchschnittsnote „gut“ (2,5) bei mindestens 150 Kreditpunkten werde durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und sei weder sachwidrig noch unverhältnismäßig. Der Zugang zum Masterstudium, der als postgradualer Studiengang einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermittle, dürfe an höhere Hürden geknüpft werden als der Zugang zu einem Studium, das wie das Bachelorstudium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führe und den Regelabschluss einer Hochschulausbildung darstelle. Der Bachelorabschluss habe nicht den Charakter einer Zwischenprüfung, die automatisch und ohne weitere Voraussetzungen zur Aufnahme des Masterstudiums berechtige. Die Durchschnittsnote „gut“ bei 150 Kreditpunkten sei auch ein aussagekräftiges Kriterium zur Beurteilung der Qualifikation für das angestrebte Masterstudium. Das Erfordernis der Note „gut“ diene dem Zweck, zur Wahrung des Niveaus des Masterstudiengangs und der Reputation des Masters entsprechend der Bolognaerklärung vom 19. Juni 1999 besonders qualifizierte Bewerber auszuwählen. Auch das Erfordernis von mindestens 24 Kreditpunkten in einem Schwerpunktmodul sei nicht unzumutbar. Nicht hinreichend bestimmt seien allerdings die Regelungen in der Prüfungsordnung hinsichtlich der Eignungsfeststellung als zusätzliche Option für den Zugang zum Masterstudium, wenn die Durchschnittsnote „gut“ nicht erreicht werde. Dies gelte sowohl für die Regelungen hinsichtlich der Zulassung zum Auswahlgespräch aufgrund der Bewerbungsunterlagen als auch hinsichtlich der Entscheidung nach Durchführung des Auswahlgesprächs. Die Prüfungsordnung lasse offen, wie die genannten Kriterien zu bewerten und zu gewichten seien. Da jedoch die Antragstellerin aus der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen eine Zulassung zum Masterstudium nicht herleiten könne und da sie die Voraussetzungen nach der verbleibenden Regelung in § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung nicht erfülle, sei der Antrag abzuweisen.
Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. September 2009 Beschwerde einlegen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss verletze die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Studienzulassung und –fortsetzung. Der Masterabschluss ermögliche den Zugang zu Berufen, die mit dem Bachelor nicht erreichbar seien. Der Bachelorabschluss sei hierfür nur eine Zwischenstation und kein in der Arbeitswelt anerkannter berufsqualifizierender Abschluss. Für die Regelung der Qualifikation für das Masterstudium fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. In Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, der ebenso wie die Prüfungsordnung der Universität Regensburg eine verkappte objektive Berufszulassungsschranke und einen getarnten Numerus-Clausus enthalte, seien die Einzelkriterien für die weiteren Zugangsvoraussetzungen nicht hinreichend bestimmt normiert. Mit dem Eignungsfeststellungsverfahren würden das Abitur entwertet und Masterstudiengänge zu Elitestudiengängen hochstilisiert. Für den berufsqualifizierenden Masterabschluss dürfe es jedoch keinen weiteren Numerus-Clausus geben. Die von der Universität Regensburg mit der Durchschnittsnote 2,5 festgesetzte Zugangshürde sei unverhältnismäßig und verstoße auch gegen das Sozialstaatsprinzip, da sie die Berücksichtigung weiterer sozialer und fachlicher Kriterien nicht zulasse. Die Antragstellerin habe inzwischen bereits eine Durchschnittsnote von 2,69 erreicht und in der Bachelorarbeit die Note 2,0 erhalten. Eine Kapazitätsgrenze sei zwar nicht ausdrücklich festgelegt, aber faktisch vorhanden. Die von der Universität Regensburg festgelegten hohen Hürden würden dazu führen, dass die vorhandenen Kapazitäten nicht ausgeschöpft und zu wenige Bewerber zugelassen würden. Abstrakte Auswahlgrenzen durch Noten ohne Berücksichtigung der vorhandenen Aufnahmekapazität seien jedoch unzulässig. Die Antragstellerin sei daher außerhalb der faktisch vorhandenen Kapazitätsgrenze zuzulassen. Außerdem enthalte der Ablehnungsbescheid der Universität Regensburg auch nicht die prüfungsrechtlich erforderliche substantielle Begründung.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität Regensburg zuzulassen,
hilfsweise die Antragsgegnerin zu 2) zu verpflichten, sie zum Auswahlgespräch im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zum Masterstudium BWL 2009/2010 zuzulassen und erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin erfülle nicht die in der Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium. Da das Masterstudium einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ermögliche, würden niedrigere Rechtfertigungsanforderungen gelten als bei Zugangsbeschränkungen für Hochschulausbildungen, deren Ziel ein erster berufsqualifizierender Abschluss sei. Die Universität Regensburg habe auch weder ausdrücklich noch konkludent Kapazitätsgrenzen oder Quoten festgesetzt, sondern nur von der Ermächtigung gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG Gebrauch gemacht und für den Zugang zum Masterstudiengang weitere Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Sinn und Zweck der Regelungen sei es, nur geeignete Bewerber zum Masterstudium zuzulassen. Es handele sich nicht um eine getarnte Numerus-Clausus-Regelung. Der Landesgesetzgeber sei auch nicht verpflichtet, die Zugangsvoraussetzungen selbst zu regeln, sondern habe dies den Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie überlassen dürfen. Ein Normierungsdefizit liege daher nicht vor. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, für die Zulassung grundsätzlich mindestens die Note „gut“ im Bachelorstudiengang zu verlangen, zumal bei einer schlechteren Note die Möglichkeit der Eignungsfeststellung und bei Bewerbung vor Erhalt des Abschlusszeugnisses die Möglichkeit der vorläufigen Zulassung bestehe. Die Festlegung von Notengrenzen sei ein objektives und gerechtfertigtes Mittel für die Entscheidung über die Zulassung. Die Fachvertreter des Prüfungsausschusses hätten die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin geprüft, seien jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass diese für den Studiengang nicht geeignet sei. Da die Antragstellerin im Zeitpunkt ihrer Bewerbung erst 18 Kreditpunkte im Schwerpunktmodul ‚Finanzmanagement und -berichterstattung’ und somit noch nicht die nach der Prüfungsordnung erforderlichen 24 Kreditpunkte in einem der Module ‚Wertschöpfungsmanagement’ ‚Finanzmanagement und -berichterstattung’ oder ‚Immobilienwirtschaft’ erreicht habe, hätte die Bewerbung bereits aus diesem Grund ohne Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahren abgelehnt werden können. Die Universität habe der Antragstellerin jedoch eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt und ihre Eignung überprüft. Dieses Entgegenkommen könne nicht zum Nachteil der Universität verwendet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO weder ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium (1.) noch ein solcher auf Zulassung zum Auswahlgespräch im Rahmen des Eignungsverfahrens (2.) glaubhaft gemacht. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung steht dem Begehren entgegen, dass die Antragstellerin noch nicht sämtliche Prüfungsleistungen für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums erbracht hat.
1. Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt grundsätzlich einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG – vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2009, GVBl S. 256). Daneben legen die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen fest, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG). Nach der von der Universität Regensburg hierzu erlassenen Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität Regensburg vom 8. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2008, (Prüfungsordnung) wird die Qualifikation für den Masterstudiengang durch einen einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung legt die vom Bewerber für den Masterstudiengang nachzuweisenden Mindestleistungen in einem abgeschlossenen, fachlich entsprechenden Bachelorstudiengang im Einzelnen fest. Für Bewerber, die die danach erforderliche Durchschnittsnote „gut“ (2,5) nicht erreicht haben, sieht § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung die Möglichkeit vor, die studiengangspezifische Eignung in einem Eignungsverfahren nachzuweisen, dessen Durchführung in einer Anlage 1 zur Prüfungsordnung näher geregelt ist.
Die vorgenannten Regelungen betreffen nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn und Zweck Bewerber, die das Bachelorstudium bereits erfolgreich absolviert haben. Für Bewerber, die einen solchen Abschluss noch nicht vorweisen können, kann die Hochschule nach Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG in Ausnahmefällen zulassen, dass sie das Masterstudium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen aufnehmen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachweisen. Hierzu bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung, dass ein beglaubigter Nachweis über die bisherigen Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 Kreditpunkten vorzulegen ist, wenn zum Bewerbungszeitpunkt das Abschlusszeugnis nicht vorgelegt werden kann. Die endgültige Einschreibung erfolgt dann mit der Vorlage des Abschlusszeugnisses, das spätestens bis zum Ende des ersten Studiensemesters vorzulegen ist (§ 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Prüfungsordnung).
a) Die Antragstellerin hatte im Zeitpunkt ihrer Bewerbung das Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen. Zwar hatte sie die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 der Prüfungsordnung für eine vorläufige Zulassung grundsätzlich erforderlichen 150 Kreditpunkte erreicht. Allerdings ist allein der Nachweis von 150 Kreditpunkten für die vorläufige Zulassung nicht ausreichend. Die vorläufige Zulassung zum Masterstudium vor dem grundsätzlich notwendigen erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Auch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt nicht, dass der Zugang zum Masterstudium grundsätzlich vor dem Abschluss des grundständigen Studiums (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG) und unabhängig von dessen Fortschritt ermöglicht wird. Im Hinblick darauf, dass das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaut und beide Studiengänge daher grundsätzlich nicht parallel oder überschneidend, sondern nur nacheinander absolviert werden können, ist die in Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorgesehene Möglichkeit, ausnahmsweise vor dem Abschluss des Bachelorstudiums bereits mit der Masterstudium zu beginnen, eng auszulegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Universität Regensburg bietet den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre und darauf aufbauend den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an (§ 1 der Prüfungsordnung). Während der grundständige Bachelorstudiengang zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 HRG, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG), hat der konsekutive und postgraduale Masterstudiengang einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zum Ziel (§ 12, § 19 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes – HRG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 [BGBl. I S. 18], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.4.2007 [BGBl. I S. 506], Art. 56 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG). Insoweit handelt es sich um gestufte Studiengänge (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG), deren Einführung und Ausgestaltung grundsätzlich im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers liegt (vgl. BVerfG vom 7.8.2007 NVwZ-RR 2008, 33). Aus dem konsekutiven Studienaufbau ergibt sich, dass mit dem Masterstudium grundsätzlich erst begonnen werden kann, wenn das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen ist. Eine vorzeitige Zulassung zum Masterstudium ist gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG nur in Ausnahmefällen möglich. Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift ist es, den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium flexibel zu gestalten und diesen etwa zu ermöglichen, wenn die für die Bachelorprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen im Zeitpunkt der Bewerbung zwar bereits abgelegt, aber noch nicht bewertet wurden (vgl. Reich, Bayerisches Hochschulgesetz, 5. Auflage 2007, Art. 43 RdNr. 11). Hierdurch wird vermieden, dass die Bewerber wegen einer noch ausstehenden Bewertung einer bereits abgelegten Prüfung ein Semester verlieren, bevor sie das Masterstudium aufnehmen können. Sinn und Zweck der ausnahmsweisen vorläufigen Zulassung in der vorliegenden Ausgestaltung ist es jedoch nicht, auch solchen Bewerbern bereits den Beginn des Masterstudiums zu ermöglichen, die in diesem Zeitpunkt wesentliche Prüfungsleistungen für die Bachelorprüfung noch nicht erbracht haben, sondern diese zumindest teilweise und somit parallel zu dem bereits begonnenen Masterstudium noch erbringen müssten.
Es spricht somit viel dafür, die Ausnahmevorschrift des Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG und die hierzu erlassenen Regelungen in § 4 Abs. 5 der Prüfungsordnung dahingehend auszulegen, dass nur solche Bewerber vorläufig zu einem konsekutiven Masterstudium zuzulassen sind, die spätestens bei Beginn des Masterstudiums sämtliche für die Bachelorprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht haben. Die in Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vorgesehene Jahresfrist für den nachträglichen Nachweis der Zugangsvoraussetzungen ist nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen, dass damit grundsätzlich das Ablegen wesentlicher Prüfungsleistungen des Bachelorstudiums nach Beginn des Masterstudiums ermöglicht werden sollte. Dies würde dem Ausnahmecharakter der vorläufigen Zulassung und dem konsekutiven Studienaufbau widersprechen. Das Ausschöpfen der ohnehin durch § 4 Abs. 5 Satz 3 der Prüfungsordnung verkürzten Jahresfrist kommt allenfalls in solchen Fällen in Betracht, in denen die Prüfungsleistungen bereits vollständig erbracht sind, die endgültige Bewertung jedoch etwa wegen einer Prüfungsanfechtung oder der Durchführung eines Überdenkungsverfahrens noch aussteht.
b) Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg ist nach § 31 Abs. 1 der Prüfungsordnung das Bestehen sämtlicher 4 Module der ersten Studienphase, des Pflicht-, Schwerpunkt- und Wahlmoduls der zweiten Studienphase sowie der Bachelorarbeit. Sofern eines der Module oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden oder die Prüfungsfristen überschritten sind, ist auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (§ 31 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Das Bestehen eines Moduls setzt wiederum voraus, dass die Prüfungen in allen Kursen des Moduls abgelegt und die daraus zu ermittelnde Modulnote mindestens 4,00 (ausreichend) ist (§ 22 Abs. 4 der Prüfungsordnung).
Die Antragstellerin hat nach der von ihr mit der Bewerbung vorgelegten Bestätigung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 12. Mai 2009 im Schwerpunktmodul ‚Finanzmanagement und -berichterstattung’ noch nicht die nach § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung erforderliche und mit 24 Kreditpunkten bewertete Anzahl von Kursen belegt, sondern erst 18 Kreditpunkte erbracht. Außerdem hat sie im Wahlmodul der zweiten Studienphase (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung) die Prüfung im Fach ‚Industrieökonomie’ nicht bestanden und insgesamt erst 21 von 30 notwendigen Kreditpunkten erbracht. In ihrer Bewerbung hat die Antragstellerin hierzu lediglich angekündigt, die Prüfung im Fach ‚Industrieökonomie’ im Laufe des Sommersemesters zu wiederholen. Ob sie die Prüfung tatsächlich mit Erfolg wiederholt hat und ob sie sich den weiteren noch ausstehenden Prüfungen im Schwerpunkt- und Wahlmodul mit Erfolg unterzogen hat, ist nicht ersichtlich und geht auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Antragstellerin habe inzwischen eine Durchschnittsnote von 2,69 aufzuweisen und für die Bachelorarbeit die Note 2,0 erhalten. Bei noch ausstehenden Prüfungen im Schwerpunkt- und Wahlmodul würde die begehrte vorläufige Zulassung zum Masterstudium dazu führen, dass die Antragstellerin im Wintersemester 2009/2010 noch substantielle Prüfungsleistungen für die Bachelorprüfung zu erbringen hätte und parallel dazu bereits mit dem Masterstudium beginnen würde, in welchem die Prüfung spätestens zum Ende des fünften Fachsemesters vollständig abgelegt werden muss (§ 37 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Aufnahme des Masterstudiums vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG und § 4 Abs. 5 der Prüfungsordnung kommt jedoch unter diesen Umständen eine vorläufige Zulassung nicht in Betracht.
c) Die Antragstellerin kann die noch ausstehenden Prüfungsleistungen auch nicht durch die Durchführung eines Eignungsverfahrens kompensieren. Über die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zulassung zum Masterstudium neben dem Bestehen der Bachelorprüfung von weiteren zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf und inwieweit der Gesetzgeber die Regelungen im Einzelnen den Hochschulen überlassen kann (vgl. dazu VG Frankfurt vom 10.6.2009 Az. 12 L 856/09.F <juris>, VG Hamburg vom 2.11.2009 Az. 20 E 2406/09 <juris>; zum notwendigen Regelungsinhalt bei untergesetzlich vorgesehenen Eignungsfeststellungsverfahren für den Zugang zu Bachelorstudiengängen BayVGH vom 4.4.2005 Az. 7 CE 05.109 und vom 9.5.2007 Az. 7 CE 07.551), ist daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Das in § 4 Abs. 4 und Anlage 1 der Prüfungsordnung vorgesehene Eignungsverfahren kommt allenfalls für Bewerber in Betracht, die bereits die Bachelorprüfung bestanden haben, deren Durchschnittsnote jedoch nach § 4 Abs. 2 lit. b der Prüfungsordnung für die Zulassung zum Masterstudium nicht ausreicht. Das Eignungsverfahren dient jedenfalls nicht dazu, Bewerbern, bei denen der erfolgreiche Abschluss des grundständigen Studiums als notwendige Qualifikation für den Masterstudiengang noch völlig offen ist, bereits den Zugang zum Masterstudium zu ermöglichen. Zur Vermeidung eines Zeitverlusts beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium kann die Hochschule allerdings gehalten sein, über die Aufnahme von Bewerbern, bei denen noch Prüfungen ausstehen, erst dann zu entscheiden, wenn das Semester beendet ist und ein etwaiges sich daran anschließendes Eignungsverfahren durchgeführt wurde.
d) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Masterstudium. Ihrer Zulassung steht nicht die ausgeschöpfte Kapazität für den begehrten Studiengang entgegen, sondern ihre wegen der noch ausstehenden Prüfungsleistungen fehlende Qualifikation. Für das Masterstudium wurden weder Kapazitätsgrenzen noch Zugangsquoten festgesetzt (vgl. auch LT-Drs. 15/4396, S. 59). Dass die Studierfreiheit unter dem Vorbehalt der erforderlichen Qualifikation steht und der Zugang zum Studium somit vom Nachweis dieser Qualifikation abhängt (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, vgl. auch § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG), steht außer Frage.
Nach alledem kann die Antragstellerin aufgrund ihrer verfrühten Bewerbung unter den gegebenen Umständen (noch) nicht zum Masterstudium Betriebswirtschaftslehre zugelassen werden.
2. Auch mit ihrem Hilfsantrag auf Zulassung zum Eignungsverfahren, für die als Frage des Hochschulzugangs und damit als staatliche Angelegenheit gemäß Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG allerdings ebenfalls der Freistaat Bayern der richtige Antragsgegner ist (vgl. BayVGH vom 21.1.2009 Az. 7 N 08.1448 <juris>), kann die Antragstellerin keinen Erfolg haben. Wie bereits ausgeführt, könnte die Antragstellerin aufgrund der noch ausstehenden Prüfungsleistungen selbst im Falle der Bejahung ihrer studiengangspezifischen Eignung weder endgültig noch vorläufig zum Masterstudium zugelassen werden. Das Eignungsverfahren kann nach der Prüfungsordnung zwar bei bestandener Bachelorprüfung die unterhalb von „gut“ (2,5) liegende Durchschnittsnote kompensieren, fehlende Prüfungsleistungen jedoch nicht ersetzen. Daher ist der Zugang zum Masterstudium im Wege einer Kombination der Eignungsprüfung und der vorläufigen Zulassung, wie ihn die Antragstellerin offenbar anstrebt, nicht möglich. Vielmehr käme das Eignungsverfahren erst nach Bestehen der Bachelorprüfung in Betracht.
Im Hinblick darauf, dass nach Nr. 5 der Anlage 1 zur Prüfungsordnung das Eignungsverfahren bei abgelehnten Bewerbern nur ein Mal wiederholt werden kann, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das von der Universität Regensburg im Sommersemester 2009 durchgeführte Eignungsverfahren nicht als erstes, gescheitertes Eignungsverfahren anzusehen ist. Wie die Universität Regensburg im Beschwerdeverfahren selbst eingeräumt hat, lagen die Voraussetzungen für die Durchführung des von der Antragstellerin selbst nicht beantragten Eignungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Sollte die Antragstellerin nach Bestehen der Bachelorprüfung für die Zulassung zum Masterstudium auf die Durchführung des Eignungsverfahrens angewiesen sein, müsste ihr somit im Falle des Scheiterns des ersten Versuchs eine Wiederholung ermöglicht werden. Des Weiteren ist unabhängig von der Frage, ob die Regelungen zum Eignungsverfahren in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG und in der Prüfungsordnung hinreichend bestimmt und auch ansonsten verfassungsrechtlich einwandfrei sind, darauf hinzuweisen, dass jedenfalls das Eignungsverfahren so durchgeführt und dokumentiert werden müsste, dass sich die Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens auf der Grundlage der Akten überprüfen ließe. Da die Prüfungsordnung eine Entscheidung des Prüfungsausschusses verlangt (Anlage 1 Nr. 2 Satz 1), müsste diese (etwa durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Prüfungsausschusses) zumindest in der Weise aktenkundig gemacht werden, dass die Bewertung anhand der in der Prüfungsordnung aufgeführten Kriterien nachvollzogen werden kann. Die pauschalen und lediglich stichwortartigen Ablehnungsgründe im Bescheid der Universität Regensburg vom 15. Juni 2009 wären nicht zuletzt im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung für die Berufswahl der Bewerberin insoweit ebensowenig als ausreichend anzusehen wie die im Widerspruchsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 28. Juli 2009, die sich ebenfalls zu den in der Prüfungsordnung genannten Kriterien nicht bzw. nur teilweise äußert. Da jedoch die Antragstellerin, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht zum Eignungsverfahren hätte zugelassen werden dürfen, ergibt sich daraus derzeit weder ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium noch auf erneute Durchführung eines Eignungsverfahrens.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.