Bayerischer VGH, Urteil vom 12.11.2009 - 3 B 05.633
Fundstelle
openJur 2012, 104140
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 22. Oktober 1947 geborene Kläger ist Justizvollzugsbeamter. Am 8. Sep-tember 1993 nahm er an einem dienstlichen Schießen in der Sportschützenanlage K. teil. Die dortigen Schießräume sind in Schussrichtung offen; es gibt lediglich eine etwa hüfthohe Brüstung. In dem Raum, in dem mit den Schnellfeuergewehren geschossen wird, liegen die Schützen auf bereitgestellten Tischen, wobei die Mündungen der Gewehre beim Schießen ca. 20 cm ins Freie hinausragen. Nachdem der Kläger diesen Raum ohne Hörschutz betreten hatte, feuerte eine der drei Personen, die sich bereits in dem Raum aufgehalten hatten, aus ihrem Schnellfeuergewehr einen Schuss ab. Der Kläger verspürte daraufhin einen starken Druck auf beiden Ohren.

Dieses Ereignis wurde mit Bescheid der damals zuständigen Bezirksfinanzdirektion A. (BFD A.) vom 30. September 1993 als Dienstunfall anerkannt. Dabei wurde als Unfallfolge ein Knalltrauma mit beidseitiger Vertäubung und beidseitigem Ohrgeräusch festgestellt.

Mit Bescheid der BFD A. vom 16. Juni 1994 wurde dem Kläger ab dem Unfalltag ein Unfallausgleich auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v. H. gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 29. November 1994 wurde der Unfallausgleich rückwirkend ab September 1994 auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten MdE in Höhe von 50 v. H. neu festgesetzt.

Unter Vorlage eines ärztlichen Attests beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2002 die Erhöhung der dienstunfallbedingten MdE bzw. des Unfallausgleichs. In dem auf Veranlassung des Beklagten erstellten Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen Gutachten vom 26. August 2002 kommt der Leiter der Gutachtenstelle der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke des Klinikums der Universität München, Prof Dr. …, zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger bestehende Hörminderung und auch das glaubhaft angegebene Ohrgeräusch bei retrospektiver Beurteilung nicht kausal mit dem geltend gemachten Dienstunfall vom 8. September 1993 verknüpft werden könnten. Die anlässlich der Erstbehandlung festgestellte Schallempfindungsschwerhörigkeit entspreche vom Kurvenverlauf allenfalls rechts einem Knalltrauma, in keinem Fall jedoch links. Der bis April 1994 hinzugetretene Hörverlust sei vornehmlich im mittleren und tiefen Frequenzbereich erfolgt. Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits als retrokochleäre Schwerhörigkeit klassifiziert werden können, eine C5-Senke sei beidseits auch nicht andeutungsweise vorhanden gewesen. Zusätzlich bestünden ein peripher-vestibuläres Funktionsdefizit zuungunsten des linken peripheren Gleichgewichtsorgans und Hinweise für eine zentrale Gleichgewichtsstörung. An dieser Bewertung wurde in einem Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2003 festgehalten.

Mit Bescheid vom 9. April 2003 nahm die Bezirksfinanzdirektion Regensburg (BFD R.) daraufhin den Bescheid der BFD A. vom 30. September 1993 sowie sämtliche späteren darauf beruhenden Bescheide insbesondere über die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen und von Unfallausgleich mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Nr. 1. des Tenors) und stellte fest, dass eine dienstunfallbedingte relevante MdE nicht vorliege bzw. vorgelegen habe, so dass die Zahlung des Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG ab 1. Mai 2003 eingestellt werde; beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen könnten nicht mehr gewährt werden (Nrn. 2. und 3 des Tenors). Die bisher bereits erstatteten Heilbehandlungskosten bzw. die geleisteten Unfallausgleichszahlungen würden nicht zurückgefordert (Nr. 4. des Tenors). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die BFD R. mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 als unbegründet zurück. Dabei wurde im Wesentlichen auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof Dr. … vom 26. August 2002 sowie dessen Ergänzungen vom 29. Januar 2003, 13. Juni 2003, 8 Dezember 2003, 30. Dezember 2003 und 26. Januar 2004 verwiesen.

Mit seiner am 19. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2004 aufzuheben.

Der Kläger habe unverzüglich nach dem Knalltrauma unter einer Vertäubung beider Ohren und einem Ohrgeräusch beidseits gelitten. Vor dem Dienstunfall habe kein Hörschaden vorgelegen. Entgegen der Auffassung des Gutachters Prof Dr. … sei die Kausalität des Dienstunfalls vom 8. September 1993 für die noch immer beim Kläger vorliegenden Beschwerden zu bejahen. Der Gutachter habe die Regeln der Beweisführung im Dienstunfallrecht bzw. die Umkehr der Beweislast nicht berücksichtigt. Unmittelbar nach dem Unfall sei durch den behandelnden HNO-Arzt (Dr. …) unter Berücksichtigung des erstellten Audiogramms eine Hochtonsenke rechts bei 4 kHz festgestellt worden. Es stehe somit fest, dass ein wesentliches Indiz für die unfallbedingte Hörschädigung, nämlich das Vorliegen der „C5-Senke“, gegeben sei. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass bei Knalltraumen der Gehörabfall bedingt durch den sogenannten Gesichtsschatten oft auch einseitig auftrete. Der Gutachter verkenne auch, dass die aktuellen Befundergebnisse lediglich in beschränktem Umfang zu verwerten seien. Entscheidend sei letztendlich, dass das Unfallereignis vom 8. September 1993 geradezu typisch für die aufgetretenen Beschwerden gewesen sei. Sowohl der erstbehandelnde HNO-Arzt (Dr. …) als auch die hinzugezogene HNO-Klinik der … München hätten zeitnah zum Dienstunfall die für Art und Umfang eines solchen Dienstunfalls charakteristischen Ohrenschäden diagnostiziert. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes und dem Gericht vorgelegtes Gutachten des HNO-Facharztes Dr. … gelange nach einer Auseinandersetzung mit den bei Prof. Dr. … eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen zu der Auffassung, das deren Ergebnis nicht nachzuvollziehen sei. Auch lägen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer alternativen Ursache, insbesondere im Sinne einer Vorschädigung, nicht vor. Für die Behauptung von Prof. Dr. …, der Tinnitus sei nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen, liege keine Begründung vor.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. Februar 2005 teils stattgegeben und sie teils zurückgewiesen. Es hob die Nr. 1. des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf mit Ausnahme der darin auch enthaltenen Rücknahme der Bescheide vom 16. Juni 1994 und 29. November 1994 über die Gewährung von Unfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft und mit Ausnahme der Rücknahme der Anerkennung des beidseitigen Ohrgeräusches als Folge des Ereignisses vom 8. September 1993 auf. Im Übrigen wies es die Klage ab.

In den Entscheidungsgründen wird dies dahingehend näher präzisiert, der Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass beim Kläger eine dienstunfallbedingte relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht vorliege bzw. vorgelegen habe, und als Konsequenz daraus die Zahlung des Unfallausgleichs ab 1. Mai 2003 eingestellt. Die Rücknahme der Anerkennung des beidseitigen Ohrgeräusches (Tinnitus) als Folge des Ereignisses vom 8. September 1993 und die Rücknahme der Bescheide vom 16. Juni 1994 und 29. November 1994 über die Gewährung von Unfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft, die in einer Rücknahme für die Vergangenheit zwangsläufig enthalten sei, seien ebenfalls rechtmäßig.

Dagegen seien die Rücknahme der Anerkennung des Ereignisses vom 8. September 1993 als Dienstunfall mit der Folge eines Knalltraumas mit beidseitiger Vertäubung und die Rücknahme der Bescheide vom 16. Juni 1994 und 29. November 1994 auch mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Das Gleiche gelte für die zurückgenommenen Bescheide über die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde maßgeblich durch den - ohne Zweifel vorhandenen - Tinnitus gemindert. Jedoch sei auf Grund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr. … erwiesen, dass das Ereignis vom 8. September 1993 keine wesentliche (TeiI-) Ursache für dieses beidseitige Ohrgeräusch gewesen sei. Dies werde durch den vom Kläger zugezogenen HNO-Facharzt Dr. … nicht widerlegt.

Zeitnah erstellte Tonschwellenaudiogramme zeigten, dass ein erheblicher Vorschaden vorgelegen habe, der nicht lärminduziert sein könne. Der Umstand, dass offenbar weder der Kläger selbst noch dessen Ehefrau dies vor dem 8. September 1993 bemerkt hätten, sei dadurch zu erklären, dass dieser sich langsam entwickelt habe und das andere Ohr des Klägers noch im Wesentlichen intakt gewesen sei.

Der - durch das Ereignis vom 8. September 1993 allenfalls bewirkte - temporäre Innenohrschaden im Hochtonbereich sei insoweit unerheblich, weil er außerhalb der Sprachfrequenz (1.000 bis 2.000 Hz) gelegen sei und sich deshalb auf das Alltagsleben des Klägers nicht merklich ausgewirkt habe. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … könne ausgeschlossen werden, dass sich dieser dienstunfallbedingte Hörschaden des Klägers im Laufe der Zeit wesentlich verschlechtert habe.

Soweit der Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 8. September 1993 als Dienstunfall mit der Folge eines Knalltraumas mit beidseitiger Vertäubung zurückgenommen habe, sei er der ihm insoweit obliegenden Beweislast nicht gerecht geworden. Der Sachverständige Prof Dr. … habe nicht ausschließen können, dass der Kläger durch den durch einen Schuss mit einem Schnellfeuergewehr verursachten Knall beidseits einen Hörschaden im Hochtonbereich erlitten habe. Soweit der Beklagte die Bescheide über die Gewährung von Unfallausgleich vom 16. Juni 1994 und 29. November 1994 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen habe, habe er sein Rücknahmeermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Beklagte führe selbst aus, dass eine Rückzahlung der erhaltenen Unfallausgleichszahlungen für den Kläger eine unzumutbare Härte bedeuten würde, und verzichte deshalb auf eine Rückforderung. Es sei demnach widersprüchlich, wenn er die Rücknahme für die Vergangenheit auf fiskalische Gründe ("sparsame Haushaltsführung") stütze. Diese sei auch für die Einstellung der Unfallausgleichszahlungen ex nunc nicht erforderlich. Vielmehr genüge es insoweit, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft erfolge. Ebenso sei die Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Dienstunfallfürsorgeleistungen wegen Verstoßes gegen Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ermessensfehlerhaft.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 9. Februar 2005 zugestellt wurde, die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 29. November 2007 und weiteren Schriftsätzen begründet.

Das Verwaltungsgericht habe die durch die zunächst erfolgte Anerkennung der Unfallfolgen und Gewährung des Unfallausgleichs eingetretene Beweislastumkehr nicht berücksichtigt. Der insofern anzulegende Maßstab des Erfordernisses einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beziehe sich nunmehr auf die Aberkennung der Verursachung der Gesundheitsschäden durch den Unfall, nicht mehr auf deren Anerkennung.

Die Ausführungen von Prof. Dr. …, denen das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gefolgt sei, ließen diese rechtlichen Anforderungen weitgehend außer acht. So sei aus dem Umstand, dass er zeitnah allenfalls eine „C5-Senke“ rechts für möglich erachte, zu folgern, dass zumindest das Ohrgeräusch rechts durch das Knalltrauma verursacht worden sei bzw. verursacht sein könne. Die unterschiedliche Betroffenheit der Ohren sei aufgrund des sog. Schallschattens des Kopfes durchaus typisch.

Prof. Dr. … argumentiere auch hinsichtlich der beim Kläger aufgetretenen Hörminderung unschlüssig, wenn er ihre Verursachung durch das Unfallereignis einerseits aufgrund der Hörverschlechterungen ausschließe, andererseits aber auch ausführe, ein Tinnitus führe in aller Regel zu einer ständigen Verschlechterung des Hörvermögens, da der Betreffende laufend einem bestimmten Geräuschpegel ausgesetzt sei.

Beweis zu erheben sei zu der Tatsache, dass ein retrocochleärer Hörschaden durch ein Knalltrauma verursacht werden könne, ferner, dass die Frequenz eines durch ein Knalltrauma bedingten Tinnitus im Bereich von 1.5 kHz bis 2 kHz liegen könne, ferner zur Frage, ob der Kläger unter einer Vorschädigung des linken Ohrs gelitten habe. Aufklärungsbedürftig seien auch die Fragen des Eintritts einer „C5-Senke“ rechts, des Eintretens des Tinnitus unmittelbar nach dem Unfallereignis sowie des Fehlens von Gleichgewichtsstörungen zeitnah zum Unfallereignis.

Der Senat hat ein Gutachten des leitenden Arztes der Hals-Nasen-Ohrenklinik des Klinikums Nürnberg, Prof. Dr. …, zu der Frage eingeholt, ob aus retrospektiver Sicht ausgeschlossen werden könne, dass damals - zur Zeit des Erlasses der Bescheide des Beklagten vom 30. September 1993 (Anerkennung des vom Kläger am 8. September 1993 erlittenen Unfalls als Dienstunfall, wobei der Unfall ein Knalltrauma mit der Folge u. a. eines beiderseitigen Ohrgeräusches [Tinnitus] gehabt habe), vom 16. Juni 1994 und vom 29. November 1994 (Festsetzung der unfallbedingten MdE auf 40% bzw. 50%) - von einer Kausalität zwischen Unfallgeschehen und den genannten Folgen mit dem seinerzeit vom Dienstherrn angenommenen, jeweils auf fachärztliche Gutachten gegründeten Maß einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ auszugehen gewesen sei oder ob demgegenüber von einem minderen Grad an Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, was die Anerkennung als dienstunfallbedingt im Nachhinein als rechtswidrig erscheinen ließe.

Prof. Dr. … kam in seinem mit Datum vom 21. Juli 2008 erstatteten Gutachten unter Auswertung der vorhandenen ärztlichen Befundberichte, Stellungnahmen und Gutachten (insbes. auch der von Prof. Dr. … und Dr. … erstellten) sowie aufgrund eigener Untersuchung sowie Befragung des Klägers zu folgendem Ergebnis:

Das Unfallereignis sei geeignet gewesen, im Sinn eines Knalltraumas eine Hörminderung und einen Tinnitus zu verursachen.

Eine Kausalität zwischen Unfallgeschehen und der rechtsseitigen Hörstörung, wie sie sich in den Audiogrammen von 1993 darstelle, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden; das Argument von Prof. Dr. …, es handele sich wegen des negativen Recruitments um ein lärmunabhängiges Geschehen, sei wegen des Vorliegens einer Haarzellenschädigung zumindest in Bezug auf diesen Gesichtspunkt entkräftet. Die MdE hierfür sei auf unter 10% zu veranschlagen. Das Fortschreiten der Schwerhörigkeit hingegen, wie es sich in den Audiogrammen von 1994 und in der weiteren Folge darstelle, könne nicht dem Unfallereignis angelastet werden.

Der Tieftontinnitus sei untypisch für eine lärmtraumatische Genese und könne nicht dem Unfallereignis angelastet werden.

Der Kläger bemängelt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 an diesem Gutachten, dass es nicht ordnungsgemäß das im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des Klägers geltende Maß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit berücksichtige, das nunmehr hinsichtlich der Aberkennung der Verursachung der Gesundheitsschäden durch den Unfall habe angewendet werden müssen. Da der Beweisbeschluss des Senats vom 25. Februar 2008 die darin liegende Beweislastumkehr ebenfalls nicht berücksichtigt habe, werde um seine Überprüfung gebeten.

Auch seien die einzelnen Feststellungen des Gutachtens nicht schlüssig aufeinander aufgebaut. So werde behauptet, das Fortschreiten der Schwerhörigkeit, wie es sich in den Audiogrammen von 1994 und in der weiteren Folge darstelle, könne nicht dem Unfallereignis angelastet werden. Dies stehe im Widerspruch zur Behauptung des Gutachters, bei einem Fortschreiten einer Schwerhörigkeit nach einem Knalltrauma könne nicht die gesamte Schwerhörigkeit lärmunabhängigen Faktoren angelastet werden, wenn unfallnah knalltraumatypische Befunde, wie hier am rechten Ohr, vorlägen.

Der Gutachter gehe insofern zudem auch hier von falschen Voraussetzungen im Hinblick auf das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit aus. Dies ergebe sich auch aus der Äußerung, die linksseitige Hörminderung lasse sich nicht problemlos dem Lärm zuordnen.

Bei der Bewertung des Gutachtens sei auch der Umstand einzubeziehen, dass die beidseitige Vertäubung als Folge des Knalltraumas rechtskräftig festgestellt sei.

Hinsichtlich der Aussage des Gutachtens, der Tieftontinnitus sei untypisch für eine lärmtraumatische Genese und könne nicht dem Unfallereignis angelastet werden, sei wiederum unklar, welcher Beweismaßstab bei der Schlussfolgerungen zu Grunde gelegt werde. Vorliegend werde der Tinnitus bei 1,5 kHz bzw. 1 kHz zugeordnet. In der Fachliteratur werde hingegen die Auffassung vertreten, gegen eine Lärmgenese spreche, soweit ein Ohrgeräusch im Tieftonbereich z.B. bei 250 Hz angegeben werde. Zudem sei im Hinblick auf die Umkehr der Beweislast entscheidend, dass selbst das Entstehen eines Tieftontinnitus in einem Frequenzbereich von 250 Hz als Folge des Knalltraumas nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Gutachter habe sich ferner nicht mit den in den Verfahrensakten enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des behandelnden Arztes Dr. … und der Ärztin am Gesundheitsamt Dr. …, zur Verursachung des Tinnitus auseinandergesetzt.

Darüber hinaus sei eine umfassende medizinische Bewertung der Lehrmeinungen erforderlich, um die Wahrscheinlichkeit korrekt zu bewerten. Diese fehle gänzlich.

Der Kläger beantragt,

I. das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Februar 2005 aufzuheben, soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist,

II. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 9. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und die Begutachtung durch Prof. Dr …, das der Entscheidung zu Grunde liegt; es werde durch das Gutachten von Dr. … nicht widerlegt. Die im Dienstunfallrecht geforderte Kausalität für die Entstehung der Hörschäden als Folgen des Dienstunfalls habe sich im Laufe des Verfahrens nicht bestätigt. Eine Beweislastumkehr sei durch die Bescheide des Beklagten, deren Rücknahme Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten, nicht eingetreten. Der Beklagte sei lediglich verpflichtet, die Voraussetzungen für die Rücknahme der den Kläger begünstigenden Bescheide nachzuweisen. Ein Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zeige zudem, dass jederzeit eine Neufestsetzung des Unfallausgleichs erfolgen könne, sofern Änderungen der Unfallfolgen eingetreten seien. Dies belege, dass eine unwiderrufliche Bindung an eine einmal getroffene Entscheidung gerade nicht bestehe.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens habe sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen, da durch das Gutachten von Dr. … keine unausräumbaren Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. … aufgetreten seien.

Die Befundberichte des behandelnden HNO-Arztes Dr. … seien nicht geeignet, eine dienstunfallrechtliche Kausalität des Ereignisses vom 8. September 1993 zu begründen. Bei der ersten Behandlung am 13. September 1993 habe der Arzt zwar eine senso-neurale Schwerhörigkeit festgestellt, eine Klärung der Ursache hierfür sei aber nicht erfolgt. Er habe die Angabe des Klägers als richtig unterstellt, dass dieser zuvor gut gehört habe und eine Schwerhörigkeit - auch in seinem Umfeld - nicht bemerkt worden sei. Auch in der Folgezeit hätten die befassten Ärzte sich nicht selbstständig mit der Frage der Richtigkeit der gutachterlichen Äußerung von Prof. Dr. … auseinandergesetzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auch auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die dort von Prof. Dr. … gegebenen Erläuterungen zu dem von ihm erstatteten Gutachten, Bezug genommen.

Gründe

Die - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene - Berufung ist nicht begründet.

Nachdem das Verwaltungsgericht im insoweit rechtskräftigen Urteil vom 2. Februar 2005 der Klage teilweise stattgegeben hat, ist der Gegenstand der Berufung des Klägers auf den Klageantrag insofern beschränkt, als dort die Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 4. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2004 zum einen bezüglich der Bescheide vom 16. Juni 2004 und 29. November 1994 über die Gewährung von Unfallausgleich mit Wirkung für die Zukunft und zum anderen bezüglich des Bescheids vom 30. September 1993 über die Anerkennung eines Tinnitus beidseits als unfallbedingt begehrt wurde.

Noch im Streit ist also zunächst die Aufrechterhaltung der Anerkennung des Tinnitus als ein durch den Unfall vom 8. September 1993 verursachter Gesundheitsschaden. Sodann ist streitig der Anspruch auf die Gewährung eines Unfallausgleichs auf der Basis einer MdE von 50 % ab 1. Mai 2003 wegen eines beidseitigen Tinnitus sowie einer beidseitigen Hörminderung, jeweils ebenfalls durch den Dienstunfall verursacht. Insoweit hat aber das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Zurücknahme der entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakte im verfahrensgegenständlichen Umfang durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BayVwVfG sind erfüllt.

Die betreffenden Verwaltungsakte gewähren entweder unmittelbar laufende Geldleistungen (Leistung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG) oder sie sind Grundlage für die Gewährung solcher Geldleistungen bzw. Sachleistungen (im Rahmen der Unfallfürsorgeleistungen im Heilverfahren, § 33 BeamtVG, bzw. Unfallausgleich, § 35 BeamtVG).

Anhaltspunkte für einen der Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sich infolge des Absehens des Beklagten von jeder Rückforderung der auf der Grundlage der §§ 33 und 35 BeamtVG bereits geleisteten Zahlungen, aber auch wegen der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Rücknahmebescheide durch das Verwaltungsgericht die verbliebene, streitbefangene Wirkung der Rücknahmebescheide ausschließlich auf die Zukunft beziehen kann.

Die weitere gesetzliche Voraussetzung nach Art. 48 BayVwVfG, nämlich die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen begünstigenden Bescheide, ist ebenfalls erfüllt. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts trifft zu und hat sich durch die eigenen Feststellungen des Senats - nach Maßgabe der folgenden Ausführungen - erhärtet.

Ausgangspunkt der Erwägungen ist der Umstand, dass der Beklagte die von ihm erlassenen begünstigenden Verwaltungsakte, soweit sie noch im Streit stehen, aufgehoben und damit eine für ihn - den Beklagten - selbst günstige Entscheidung getroffen hat. Damit trägt er nach allgemeinen Beweisgrundsätzen in dem Fall, dass die der Aufhebung zugrundeliegenden Umstände nicht in dem erforderlichen Maß (nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) erwiesen sind, die materielle Beweislast (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 59 zu § 48 m.w.N.).

Vorliegend ist die Frage der Rechtswidrigkeit der vom Beklagten aufgehobenen Bescheidsteile streitig. Sie betrifft das Vorliegen des in § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 31 Abs. 1 BeamtVG aufgestellten Erfordernisses, wonach die festgestellten Verletzungsfolgen auf den Dienstunfall zurückzuführen sein müssen. Die Behörde genügt aber ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen der Kläger zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. zutreffend Sachs a.a.O.).

Beim Erlass begünstigender Verwaltungsakte nach §§ 30 ff. BeamtVG gilt der Grundsatz, dass Unfallfolgen nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden können, wenn dieser eine wesentliche Teilursache im Rechtssinn bildet. Diese unabdingbare Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG vom 7.2.1989, Az. 2 B 179/88 und BVerwG vom 2.10.1981, Az. 2 C 17.81, ZBR 1982, 307 m.w.N.; dieser Rechtsprechung folgend z.B. Senatsbeschluss vom 24.3.2006, Az. 3 ZB 05.431; anders Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, RdNr. 1.5 zu § 31, der für den Kausalzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ausreichend erachtet).

Ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden i.S. des Beamtenversorgungsrechts besteht dann nicht mehr, wenn eine weitere Bedingung für den Erfolg - also den Körperschaden - ausschlaggebende Bedeutung hatte. Von mehreren Ursachen ist jede dann als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Erl. 78 zu § 31 BeamtVG mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung des BVerwG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats sind sog. "Gelegenheitsursachen" keine Ursachen im Sinn des Unfallfürsorgerechts, z.B. dann, wenn ein anlagebedingtes Leiden nur bei dienstlicher Gelegenheit ausgelöst wird, wenn es jedoch so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner in ihrer Eigenart unersetzlicher Wirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24.1.2007, Az. 3 B 04.1502; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., RdNrn. 80 ff. m. Rechtsprechungsnachweisen).

Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., RdNrn. 224 und 225).

Dies hat zur Folge, dass die Behörde der sie - wie oben dargelegt - treffenden materiellen Beweislast dann nachgekommen ist, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass nach den dargestellten Grundsätzen der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt des Erlasses der den Kläger begünstigenden Verwaltungsakte nicht zu führen ist.

So liegen die Dinge - soweit entscheidungserheblich - hier.

1. Dies gilt zunächst für die vom Kläger geltend gemachten Hörstörungen.

a) Eine Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und der rechtsseitigen Hörstörung muss in dem Maß, wie sie sich in den Audiogrammen von 1993 darstellt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von ihm eingeholten Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. … vom 21. Juli 2008 und den Erläuterungen, die der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2009 dazu abgegeben hat. Gutachten wie nachfolgende Erläuterungen legen einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde, sind, wie sich auch aus der im Gutachten enthaltenen Aufstellung ergibt, in Kenntnis der vorangegangenen Äußerungen und Erhebungen von ärztlicher Seite erstellt worden und in sich schlüssig und nachvollziehbar. An der Kompetenz des Gutachters bestehen keine vernünftigen Zweifel.

Der Gutachter stellt zunächst fest, dass das Unfallereignis geeignet war, im Sinne eines Knalltraumas eine Hörminderung und einen Tinnitus zu verursachen. Er bezieht sich hierbei auf die Befunde, die aus dem am 29. September 1993 von der …-…, erstellten Audiogramm zu ersehen sind, ferner auf die Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. … vom 14. September 1993 (ohne beigefügtes Audiogramm). Danach ergibt sich zeitnah nach dem Unfallgeschehen am 8. September 1993 rechts eine isolierte Senke bei 4 kHz mit einer Hörminderung von 60 dB (sog. C5-Senke). Hieraus und auch aus Ergebnissen einer vom Gutachter selbst vorgenommenen Untersuchung des Klägers am 8. April 2008 schließt der Sachverständige, dass zumindest rechtsseitig in Bezug auf die Hörminderung die Kriterien einer rein schalltraumatischen Genese der Hörstörung eindeutig erfüllt sind. Aufgrund spezieller eigener Untersuchungsergebnisse sieht er das von Prof. Dr. … (der solche Ergebnisse nicht erzielt hatte) vertretene Argument, nach den Untersuchungsergebnissen handele sich hier um ein lärmunabhängiges Geschehen, zumindest in Bezug auf diesen Gesichtspunkt entkräftet.

b) Das Fortschreiten der Schwerhörigkeit (auch) rechts, wie es sich in den Audiogrammen von 1994 und in der weiteren Folge darstellt, kann nicht mehr dem Unfallereignis angelastet werden. Dies hat der Gutachter Prof. Dr. … klar herausgestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er präzisierend und zugleich den Sinn des letzten Satzes auf Seite 12 seines Gutachtens („Auch kann bei einem Fortschreiten einer Schwerhörigkeit nach einem Knalltrauma nicht die gesamte Schwerhörigkeit lärmunabhängigen Faktoren angelastet werden, wenn unfallnah knalltraumatypische Befunde, wie hier am rechten Ohr, vorliegen.“) verdeutlichend erklärt, die Vertäubung einer durch ein Knalltrauma in Form der C5-Senke bei 4 kHz verursachten Hörminderung - hier (nach dem Gutachten) von 60 dB - verschlechtere sich nicht; als Voraussetzung für eine solche Verschlechterung müsse nach der wissenschaftlichen Literatur ein Knalltrauma mit einer Hörminderung von mindestens 80 dB festgestellt werden. Deshalb sei die Verschlechterung der Hörminderung auf andere Ursachen als das Knalltrauma zurückzuführen.

Prof. Dr. … befindet sich mit dieser Sichtweise in Übereinstimmung mit Prof. Dr. …, der sowohl in seinem HNO-Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2003 als auch bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass der Kläger die im Jahr 1993 festgestellte Hochtonschwerhörigkeit seinerzeit als Unfallfolge allenfalls als temporären Schaden erlitten habe; ein Knalltrauma verschlechtere sich nämlich nicht. Eine Verschlechterung sei zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber auf seltene Einzelfälle beschränkt. Zudem sei es in diesen bekannten Einzelfällen nur zu einer ziemlich geringen Verschlechterung von etwa 10 dB über fünf Jahre hinweg gekommen. Beim Kläger hätten sich die Werte jedoch bereits zwischen dem 2. November 1993 und dem 22. April 1994 erheblich verschlechtert, vor allem auch in einem Frequenzbereich, der nicht charakteristisch für einen Lärmschaden ist, nämlich im tiefen und mittleren Frequenzbereich. Der Senat sieht die Begutachtung durch Prof. Dr. … als durchaus verwertbar an, unbeschadet des Umstands, dass die durch ihn vorgenommene (im übrigen nicht uneingeschränkte) Verneinung eines Knalltraumas und einer dadurch bedingten Vertäubung des rechten Ohrs durch Prof. Dr. … widerlegt worden ist. Dieser hatte nämlich zum einen zusätzliche Untersuchungsmethoden eingesetzt, die nur in diesem Segment der gesamten geltend gemachten Schäden zu einem anderen Ergebnis als dem von Prof. Dr. … vertretenen geführt haben.

c) Eine Verursachung der Hörstörung links durch den Unfall vom 8. September 1993 kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Doch lässt sich der Nachweis, dass das unfallbedingte Knalltrauma eine für den Schaden mindestens wesentlich mitwirkende Teilursache war, nicht mit der hierfür erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbringen.

Die linksseitige Hörminderung mit Zackenbildung bei 1 kHz und im Bereich der ganz hohen Frequenzen bei 6 kHz (jeweils um 55 dB) lässt sich nicht problemlos dem Lärmereignis zuordnen. Dies stellt der Sachverständige Prof. Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten vom 21. Juli 2008 dar (dort Seite 12). Hierzu benennt er insbesondere die im Audiogramm der … vom 20. September 1993 eingetragenen Werte; aufgeführt ist ferner der in der Stellungnahme von Dr. … vom 14. September 1993 und damit noch zeitnäher zum Unfall erhobene Befund einer Senke bei 1 kHz mit Hörverlust von 45 dB, der hier nicht um einen Befund im Hochtonbereich ergänzt wird. Eine nachvollziehbare Erläuterung erfolgte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Zackenbildung ist im Bereich von 1 kHz für ein Knalltrauma völlig untypisch und kann darauf nicht zurückgeführt werden; daraus ist vielmehr auf eine bereits vor dem Unfallereignis vorliegende Hörstörung zu schließen. Im Bereich der Senke von 6 kHz lässt sich die Zackenbildung einem Knalltrauma nur schwer zuordnen, da linksseitig eine C5-Senke (4 kHz) fehlt. In diesem oberen Tonbereich könnte möglicherweise eine - zusätzliche - Schädigung durch das Knalltrauma eingetreten sein, doch lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen, in welcher Höhe (also in welchem Maß). Die Zurückführung der Schäden (jedenfalls teilweise) auf zwei Ursachen (Vorschädigung und Knalltrauma) führt vorliegend überhaupt zu einer gewissen Unsicherheit bei der Zuordnung.

Die Annahme von Vorschäden findet sich auch bereits in den Ausführungen von Prof. Dr. …. Er erwähnt sie bereits in seinem Gutachten vom 26. August 2002 und verweist zur näheren Begründung insbesondere bei seiner Einvernahme durch das Verwaltungsgericht auf die Verschlechterung der Werte bereits zwischen dem 2. November 1993 und dem 22. April 1994, vor allem auch im tiefen und mittleren Frequenzbereich, der nicht charakteristisch für einen Lärmschaden ist.

Der Einwand des Klägers, dass seine ihn behandelnden Ärzte und die ihnen darin folgenden Amtsärztinnen einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Hörschaden am rechten wie am linken Ohr angenommen haben, trifft zwar zu. Er kann aber die soeben erörterten Ergebnisse nicht ernstlich in Frage stellen.

So hielt der erstbehandelnde Arzt Dr. … bereits auf dem Formblatt zur Dienstunfall-Untersuchung mit Datum vom 14. September 1993 fest: „Nach dem Knalltrauma trat bei Herrn L. ein Ohrgeräusch bds. und eine Vertäubung beider Ohren auf.“ Diese Diagnose behielt er bei, so z.B. bei der Interpretation des von ihm am 2. November 1993 angefertigten Tonaudiogramms. Eine nähere Begründung findet sich jedoch nicht. Namentlich sieht der Arzt auch nicht ansatzweise die diese Herleitung substantiiert in Frage stellenden, gravierenden Gesichtspunkte, wie sie später von den Prof. Dres. … und … wiederholt dargelegt worden sind, geschweige denn, dass er sich mit ihnen in einer wissenschaftlich nachvollziehbaren Weise auseinandersetzen würde. Die Amtsärztin, Frau … Dr. …, folgt in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 1994 (auf dem erwähnten Formblatt) und vom 14. November 1994 (anlässlich der auch von ihr befürworteten Erhöhung der dienstunfallverursachten MdE von 40 % auf 50 %) ohne eigene Ausführungen den fachärztlichen Äußerungen. Unter Berufung auf ein Attest von Dr. … vom 14. Februar 2002, in welchem dieser eine hochgradige Verschlechterung der Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert und auf ihrer Grundlage eine weitere Erhöhung der MdE auf 60 % (dienstunfallbedingt) annimmt, bestätigt die Amtsärztin MedDir.in Dr. … mit Datum vom 18. März 2002 - ohne eigene Erwägungen zur Genese dieser Diagnosen anzustellen - dieses Ergebnis.

Gegen das Gutachten Prof. Dr. … vom 26. August 2002 und dessen Ergänzungsgutachten vom 28. (bzw. 29.) Januar 2003 wendete sich MedDir.in Dr. … mit dem Hinweis auf die Diagnosen vorbehandelnder Ärzte und den Umstand, dass vor dem Dienstunfall keine Hörschäden bestanden hätten. Im Hinblick auf den vorliegend anzulegenden Maßstab einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kann dieser Gesichtspunkt keine Bedeutung zugunsten des Klägers erlangen.

Das Gleiche gilt für die medizinischen Ausführungen, die Dr. … im Auftrag des Klägers in einem HNO-fachärztlichen Gutachten mit Datum vom 29. Dezember 2004 in Kenntnis des bereits mehrfach erwähnten Gutachtens von Prof. Dr. … vom 26. August 2002 und der nachfolgenden weiteren schriftlichen Äußerungen dieses Sachverständigen macht. Er bestätigt im Ergebnis die Sichtweise des Klägers und begründet sie im Wesentlichen damit, es sei schwer vorstellbar, dass die vorbehandelnden Ärzte Fehldiagnosen gestellt hätten, die nach 10 Jahren nunmehr von Prof. Dr. … einfach in Frage gestellt werden könnten. Zwar treffe dessen Aussage zu, dass die Hörstörung nicht ganz typisch für ein Knalltrauma sei, doch bevor man - wie er - keine Anhaltspunkte für eine durchgemachte Erkrankung oder eine andere Entstehungsursache finde, müsse man einfach mangels anderer Zusammenhänge einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 8. September 1993 anerkennen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der vorliegende atypische Hörschaden die Folge eines Knalltraumas sei, sei größer, als dass der Hörschaden durch eine andere Krankheit ausgelöst worden sei.

Es mag durchaus zutreffen, dass der Kläger - von allen beteiligten Ärzten und auch vom Senat für glaubhaft erachtet - entsprechend seinen Darlegungen vor dem fraglichen Unfallgeschehen subjektiv keinen Eindruck von einer Hörminderung gehabt hat und dass auch in seinem privaten und beruflichen Umfeld entsprechende Wahrnehmungen nicht gemacht worden sind. Doch haben bereits Prof. Dr. … (Gutachten vom 26.8.2002, Sachverständigenaussage vor dem Verwaltungsgericht) und sodann in gleicher Richtung Prof. Dr. … in seinem vor dem Senat erstatteten mündlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es Hörstörungen gibt, die vor allem dann, wenn sie sich langsam entwickeln, von den Betroffenen nicht bemerkt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ohr im Wesentlichen noch intakt ist. Vor dem Knalltrauma konnte die linksseitige Hörminderung durch das rechte Ohr kompensiert werden. Durch das Knalltrauma wurde das rechte Ohr beschädigt und erst dann hat der Kläger die bereits bestehende linksseitige Hörminderung bemerkt.

Dieses Phänomen wurde in den zahlreichen, von anderer Seite erfolgten medizinischen Äußerungen weder dargestellt noch in die jeweiligen Überlegungen -ggf. auch kritisch - mit einbezogen.

Der Kläger macht geltend, allein der Umstand, dass ihm infolge des Dienstunfalls und des dabei entstandenen Knalltraumas seine Schwerhörigkeit möglicherweise erst bewusst geworden sei, stelle bereits einen Schaden dar, für den dieser Dienstunfall kausal sei, und dass dies durch die Ausführungen der Sachverständigen auch bewiesen werde.

Dieser Gedanke vermag aber der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegend erörterten Zusammenhang kann zwar eine Minderung der Hörfähigkeit als solche, also die sich in körperlichen Defekten manifestierende Minderung der Fähigkeit zu Sinneswahrnehmungen, eine Verletzung im Sinn des beamtenrechtlichen Unfallfürsorgerechts darstellen. Ob das Bestehen dieser Vorschädigung aber durch das Unfallgeschehen positiv in das Bewusstsein des Betroffenen - bzw. seiner Umgebung - tritt, ist ein Umstand außerhalb eines Schadensgeschehens und muss entsprechend dem Kausalzusammenhang zugeordnet werden, wie oben dargestellt wurde. Insofern besteht kein relevanter Unterschied zu jeder anderen Situation, in der ein äußeres Ereignis bei einem Beamten Beschwerden (z.B. im Bereich eines Gelenks) auslöst, für die das Potenzial auf Grund einer degenerativen Vorschädigung bereits latent vorhanden war; in solchen Fällen ist ohne Weiteres von einer für die Folgen maßgeblichen Vorschädigung auszugehen, die die Anerkennung einer dienstunfallbedingten Verursachung verbietet.

2. Aus der als Folge des Unfallgeschehens vom 8. September 1993 anzuerkennenden Hörminderung kann lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von nicht über 10 % hergeleitet werden.

a) Der Senat folgt hier zunächst dem schriftlich erstatteten Gutachten von Prof. Dr. … vom 21. Juli 2008. Dort wird (in der abschließenden „Stellungnahme zu Beweisthema“) eine Kausalität zwischen Unfallgeschehen und der rechtsseitigen Hörstörung, wie sie sich in den Audiogrammen von 1993 darstellt, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen und hierfür eine MdE auf unter 10 % veranschlagt.

b) Das Verwaltungsgericht war allerdings in seinem insofern nicht angefochtenen Urteil bereits weiter gegangen und hatte unanfechtbar einen Dienstunfall mit der Folge beidseitiger Vertäubung angenommen (vgl. amtl. Abdruck der Urteilsgründe S. 7 unten und S. 8 unten). Dabei hatte es allerdings - insofern einen Vorbehalt in den Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. … vom 29. Januar 2003 und vom 8. Dezember 2003 zugrunde legend - eine Beschränkung darauf vorgenommen, dass der Kläger durch den durch einen Schuss mit einem Schnellfeuergewehr verursachten Knall beidseits einen Hörschaden im Hochtonbereich erlitten hat, allerdings temporär im Sinn einer Verschlechterung eines präexistenten Hörschadens. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … könne ausgeschlossen werden, dass sich dieser dienstunfallbedingte Hörschaden im Lauf der Zeit wesentlich verschlechtert habe. Nachdem der Gutachter davon ausgeht, dass sich die Folgen eines Knalltraumas nicht verschlechtern, und sich des Verwaltungsgericht in Kenntnis dessen bei der Anerkennung des Umfangs der Vertäubung auf dessen gutachterliche Äußerungen bezieht, lassen sich der Umfang und die zeitliche Fixierung der unanfechtbar festgestellten, auf den Hochtonbereich sowie die Situation unmittelbar nach dem Knalltrauma beschränkten Vertäubung dahingehend präzisieren, wie er zeitnah nach dem Unfall festgehalten worden ist, nämlich in dem vom … am 20. September 1993 erstellten Audiogramm.

Dieses Audiogramm hat auch Prof. Dr. … zur Grundlage seiner Bewertung der Hörminderung im Hochtonbereich gemacht. Er hat allerdings - wie dargelegt - die Folgen auf das rechte Ohr beschränkt gesehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er im Hinblick auf die soeben dargestellte Rechtslage sein Gutachten dahingehend ergänzt, dass er auch dann, wenn man die Hörminderung aufgrund des Knalltraumas am linken Ohr bei der Festlegung der MdE mit berücksichtige, nicht auf eine MdE über 10 % komme. Dabei berücksichtige er (nur) die durch das Knalltrauma am linken Ohr entstandene Hörminderung im Bereich von 6 kHz, denn sie spiele bei der Sprachverständlichkeit eine geringere Rolle als die am rechten Ohr vorhandene Schädigung; deswegen erhöhe sich nach seiner Einschätzung gegenüber den Verhältnissen am rechten Ohr die MdE bei zusätzlicher Betrachtung der Verhältnisse am linken Ohr nicht wesentlich.

c) Dies hat zur Folge, dass die dem Kläger ursprünglich attestierte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % (die Amtsärztin MedDir.in Dr. … geht in ihrer schriftlichen Äußerung vom 22.7.2003 von einer MdE von 60 % aus) vorliegend dem Dienstunfall vom 8. September 1993 zumindest nicht in einer für die Gewährung von Unfallausgleich vorausgesetzten Mindesthöhe von unfallbedingt 25 % mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angelastet werden kann. (Von diesem Maß ist nach wie vor auszugehen, vgl. Plog/Wiedow/Lem-höfer/Bayer. BeamtVG, Kommentar, RdNrn. 6 ff. zu § 35 BeamtVG; hierzu § 35 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung i.V.m. § 31 Abs. 2 BVG in der bis zum 20.12.2007 geltenden Fassung; ohne materielle Änderung s. auch § 35 Abs. 1 BeamtVG in der ab 1.9.2006 [allerdings gemäß § 108 BeamtVG insofern nicht für den Kläger als einen Beamten der Länder geltenden] Fassung i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 BVG unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, jeweils in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung).

3. Der beidseitig bestehende Tinnitus (Ohrgeräusch in Form eines Rauschens) - auf den der weitaus größte Teil der beim Kläger vorhandenen MdE zurückzuführen ist -lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 8. September 1993 zurückführen.

a) Der nach dem Unfallgeschehen vom Kläger festgestellte Tinnitus wurde zeitnah nur von der …-… nach entsprechenden Angaben des Klägers näher spezifiziert. Nach den von ihr erhobenen Befunden mit Audiogramm vom 20.9.1993 war er für beide Ohren mit einer Frequenz von 1,5 kHz vergleichbar, vertäubbar rechts mit etwa 20 dB, links mit etwa 40 dB.

Erst weit später wurden erneut genauere Werte ermittelt. Aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 16. August 2002 im Klinikum der Universität München-Großhadern wurde nach den Ausführungen von Prof. Dr. … im Gutachten vom 26. August 2002 der Ohrton mit einem anderen Ton verglichen. Er erwies sich beidseits als mit einem 4 kHz-Ton, rechts mit 71 dB bzw. 74 dB, links mit 61 dB schwellennah maskierbar. Prof. Dr. … erhob bei einer Untersuchung des Klägers am 8. April 2008 in der …-…, Nürnberg nach Angaben des Klägers einen beidseitigen Tinnitus bei 1 kHz, der mit 45 dB rechts bzw. 44 dB links vertäubbar war.

Davon abgesehen wurden keine näheren Bestimmungen des vom Kläger geklagten Tinnitus vorgenommen, namentlich nicht von den privat herangezogenen HNO-Ärzten Dres. …, v. … und … (dessen Befunde datieren vom 21.2.1004) und von den Amtsärztinnen Dres. … und ….

b) Der Senat folgt hinsichtlich der Frage der Verursachung des Tinnitus der Begutachtung durch Prof. Dr. ….

In seinem schriftlichen Gutachten vom 21. Juli 2008 stellt er fest, der Tieftontinnitus, damals (kurz nach dem Unfall) angegeben bei 1,5 kHz, am Gutachtenstag 8. April 2008 angegeben bei 1 kHz, sei nicht dem Lärm zuzuordnen. Er sei nämlich untypisch für eine lärmtraumatische Genese. In der mündlichen Verhandlung am 11. November 2009 hat er dies dahingehend näher erläutert, dass bei einem Knalltrauma - von dessen Vorliegen er ausgeht - ein Tinnitus im Regelfall im Bereich zwischen 4 kHz und 6 kHz festgestellt wird. Vorliegend sehe er den im Bereich von 1 kHz bis 1,5 kHz liegenden Tinnitus als anlagebedingt an. Er wäre nämlich auf Grund der anlagebedingten Schwerhörigkeit des Klägers (die insofern also nicht durch den Dienstunfall verursacht worden ist) im Lauf der Zeit ohnehin entstanden. Denn das Gehirn nehme in dem Frequenzbereich, in dem die Gehörminderung am größten ist, keine Töne mehr (bzw. Töne nur noch in stark reduziertem Umfang) wahr und erzeuge dann selbst den Eindruck eines real nicht existierenden Geräuschs. Dieses werde subjektiv vom Patienten als Rausch- oder Pfeifton wahrgenommen.

Allerdings hat der Gutachter im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung weiter klargestellt, dass der Kläger durch das Knalltrauma wohl auf das Phänomen des Tinnitus sensibilisiert worden ist. Inwieweit ein Ohrgeräusch für den Patienten störend ist, hänge sehr von der subjektiven Wahrnehmung ab. Sie könne bei verschiedenen Personen unterschiedlich sein. Ganz allgemein lasse sich sagen, dass Patienten durch das plötzliche Auftreten eines Tinnitus mehr leiden als dann, wenn er sich schleichend einstellt. Als ein solches Ereignis, das zur Wahrnehmung entsprechender Ohrgeräusche führe, sei ein Knalltrauma geeignet. In diesem Sinn könne man sagen, dass beim Kläger, der vor dem Unfallereignis keine Ohrgeräusche wahrgenommen habe, der Tinnitus durch das Knalltrauma entstanden ist.

Der Senat zieht aus dieser, für ihn durch den Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel dargelegten Situation (mit der sich die übrigen befassten Ärzte mit Ausnahme von Prof. Dr. … wegen der Unkenntnis bzw. in Ausblendung näherer Daten zum Tinnitus, sodann mangels jeder Einbeziehung der Frage des Einflusses anlagebedingter Vorschädigungen und auch sonst ohne jede Untersuchung der durchaus nicht fernliegenden Frage denkbarer Alternativursachen in keiner Weise auseinandergesetzt haben) nicht den Schluss, dass der Unfall vom 18. September 1993 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Ursache im Sinn des Dienstunfallrechts für den beim Kläger aufgetretenen Tinnitus angesehen werden kann.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, lässt sich zeitlich nicht abgrenzen, wann der Kläger einen Tinnitus durch die unfallunabhängig vorhandene und sich entwickelnde Gehörminderung bemerkt hätte. Ebenso wenig lässt sich nach diesen Ausführungen quantitativ eine Abgrenzung zwischen dem durch das Knalltrauma (im soeben dargestellten Sinn) „entstandenen“ und dem durch die Schwerhörigkeit induzierten Tinnitus vornehmen; somit ist es auch nicht möglich, eine entsprechende Unterscheidung nach einer Kausalität etwa dahingehend vorzunehmen, ob der Tinnitus ohne das Ereignis des Knalltraumas - möglicherweise - zunächst - weniger stark aufgetreten wäre als bei einem davon unbeeinflussten Verlauf.

Ein Knalltrauma lässt sich auch nicht als ein durch andere Geschehnisse nicht ersetzbares Ereignis verstehen, ohne das die Auslösung der Wahrnehmung des Ohrgeräuschs beim Kläger überhaupt nicht hätte stattfinden können. Der Sachverständige hat ein solches Ereignis nicht auf das plötzliche Auftreten von Lärm beschränkt, sondern generell für den Betroffenen gravierende Erlebnisse als geeignete Auslöser bezeichnet. Als Beispiel hat er die Nachricht von einer schweren Krankheit des Betroffenen oder eines ihm Nahestehenden genannt, etwa einer gefährlichen Krebserkrankung.

Diese latente Gefährdungslage ist typisch für eine Situation, in der ein anlagebedingt bereits vorhandenes Leiden bei einer dienstlichen Gelegenheit nur ausgelöst wird, es jedoch so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung keiner in ihrer Eigenart unersetzlicher Wirkungen bedurfte. Damit kann aber vom Dienstunfall als von einer wesentlichen (Mit-) Ursache für den Tinnitus im Sinn des Dienstunfallrechts nicht gesprochen werden.

c) Die vom Kläger demgegenüber zu seinen Gunsten ins Feld geführten Gesichtspunkte - und namentlich die entsprechenden Äußerungen von medizinischer Seite - sind nicht geeignet, zu einer in einer entscheidungserheblichen Weise für den Kläger günstigeren Beantwortung der dargestellten Kausalitätsfragen zu führen. Dem Senat seinerseits erscheinen die Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft, so dass er keinen Anlass sieht, weitere Beweise zu erheben.

4. Somit ergibt sich, dass keine weiteren Schäden über diejenigen hinaus, die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2005 rechtskräftig anerkannt worden sind, als durch den Dienstunfall vom 8. September 1993 verursacht anerkannt werden können.

Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 191 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.184 Euro festgesetzt (auf die Streitwertfestsetzung der 1. Instanz wird verwiesen, wobei der Auffangstreitwert nach der in der 2. Instanz nunmehr anzuwendenden Vorschrift des § 52 Abs. 2 GKG 5.000 Euro beträgt).