Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589
Fundstelle
openJur 2012, 104098
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 25. März 2008 angeordneten Widerruf seiner Approbation als Arzt.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 16. März 2009 als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt sowohl Unwürdigkeit als auch Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gegeben war und deshalb die ihm erteilte Approbation zu widerrufen war.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO (in der Fassung vom 16.4.1987, BGBl I S. 1218) ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Dies ist der Fall, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt (vgl. dazu BVerwG vom 2.11.1992 NJW 1993, 806; BayVGH vom 27.7.2009 Az. 21 ZB 08.2988 <juris>; VGH BW vom 24.9.1993 VBlBW 1994, 111 und vom 9.1.1991 NJW 1991, 1557; OVG NW vom 12.11.2000 NWVwBl 2003, 233 und vom 2.4.2009 Az. 13 A 9/08 <juris>). Ist die Unwürdigkeit eines Arztes zu Recht festgestellt, bedarf es keiner Prognose mehr, ob von ihm künftig eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht oder ob er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (BVerwG vom 2.11.1992 a.a.O.; BVerfG vom 15.5.2005 Az. 1 BvR 1028/05 <juris>).

Unter Berücksichtigung der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zur weiteren Ausübung seines Berufes unwürdig ist, weil er durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung seines Berufes unabdingbar nötige Vertrauen besitzt. Erforderlich ist dazu ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Wird die Untragbarkeit einer weiteren Berufsausübung bejaht, so bedarf es keiner weitergehenden Prognose zu konkret von dem Betroffenen in Zukunft zu erwartenden Verstößen.

Das demnach für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche schwerwiegende Fehlverhalten hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende Einschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung der sonstigen ärztlichen Berufspflichten. Zwar mag den Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung auferlegt sein und allein die Begehung eines einzelnen Vermögensdelikts durch einen Arzt noch nicht zu dessen Unwürdigkeit führen. Im Hinblick auf das Merkmal der Berufswürdigkeit gehört aber auch dazu, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Berufsstandes gefährdet. Dieses ist, da das Ansehen und Vertrauen in die Ärzteschaft ein Element des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit ist, das als solches vor Gefährdung in Schutz genommen werden muss, zwar nicht um seiner selbst willen, sondern um des Vertrauens willen geschützt, das die Öffentlichkeit den Angehörigen des Arztberufs entgegenbringen soll. Gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient geht das Gemeinschaftsgut "Gesundheitsversorgung" und "Gesundheitsschutz" über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Voraussetzung einer funktionsfähigen Gesundheitsversorgung ist eben auch, dass die Ärzteschaft als Ganzes und der einzelne Arzt das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung besitzt (vgl. VGH BW vom 27.10.1994 NJW 1995, 804). Unwürdigkeit ist demnach dann anzunehmen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte ehrenrührige Straftat begangen hat (vgl. VGH BW vom 28.7.2003 NJW 2003, 3647 ff). Eine solche Straftat muss nicht unmittelbar im Verhältnis des Arztes zu seinen Patienten angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr auch alle mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lässt. So betrachtet die Öffentlichkeit bereits für sich genommen die vorrangig an dem individuellen Gewinnstreben orientierte Berufsausübung eines Arztes kritisch. Sichert sich ein Arzt darüber hinaus gerade durch die Begehung von Straftaten im Rahmen seiner Berufsausübung dauerhaft eine Erwerbsquelle von einem nicht unerheblichen Umfang, so ist das Ansehen des Betroffenen, aber auch der Ärzteschaft im Ganzen erheblich beschädigt, zumal die ärztliche Tätigkeit insoweit weitgehend keiner Kontrolle unterliegt. Das allgemeine Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft wäre im groben Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe trotz über einen langen Zeitraum begangenen gemeinschaftlichen Betrugs in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit sowie einer dadurch bedingten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe weiter als Arzt tätig sein könnte.

Dementsprechend ist der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit des Klägers hier zu Recht erfolgt. Die Unwürdigkeit des Klägers ist hier gegeben, denn er hat nicht nur eine, sondern zahlreiche Straftaten begangen, die in besonderer Weise geeignet sind, das ihm als Arzt entgegengebrachte Vertrauen zu zerstören.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Weiden vom 19. Dezember 2007 wurden dem Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 23. Mai 2000 und dem 7. März 2003 21 Fälle des gemeinschaftlichen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 53 StVG nachgewiesen, wobei der Gesamtschaden für die Allgemeine Ortskrankenkasse 1.005.347,16 Euro betragen hat. Das Amtsgericht Weiden hat deshalb mit dem Strafbefehl eine Gesamtstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage musste der Kläger insgesamt 50.000,-- Euro an karitative Vereine und Einrichtungen bezahlen.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das dem Kläger zur Last fallende Fehlverhalten so schwerwiegend ist, dass bei Würdigung aller Gesamtumstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als untragbar erscheint (vgl. BayVGH vom 15.2.2000 Az. 21 B 96.1637 <juris>). Auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen und von einer eigenen Begründung abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Weiden in dem rechtskräftigen Strafbefehl zurückgegriffen hat. Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG vom 6.3.2003 Az. 3 B 10/03 <juris>), dass im Rahmen eines Approbationswiderrufsverfahrens regelmäßig die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung erkennbar von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafbefehlsverfahren gegeben sind.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, das im Wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte beinhaltet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit seines Handelns für ihn reduziert gewesen sei und letztlich die Apotheke und nicht er die falschen Abrechnungen gegenüber der Krankenkasse vorgenommen habe. Denn allein die von ihm unrichtig ausgestellten Verordnungen waren die Grundlage dafür, dass die AOK der Apotheke den vollen Betrag für die Fertigarzneimittel erstattet hat. Dem Kläger war dies auch offensichtlich bekannt, weil dieses Vorgehen auf einer vorher zwischen ihm und dem Apotheker W. getroffene Vereinbarung beruhte. Des Weiteren hat der Kläger die rezeptierten Medikamente erst in seiner Praxis zubereitet, obwohl er selbst die Rezepte für applikationsfähige Zubereitung ausgestellt hat und dafür von der Apotheke eine Aufwandsentschädigung erhalten hat. Der Kläger hat die Medikamente auch offensichtlich in seiner Praxis nicht als Subunternehmer für die Apotheke in deren Auftrag hergestellt. Zwischen der Apotheke und dem Kläger bestand erkennbar kein Auftragsverhältnis oder ein Werkvertrag, nach dem der Kläger die Zubereitung als Nachunternehmer für die Apotheke hätte vornehmen sollen. Vielmehr hat der Kläger die Rezepte für die fertigen Zubereitungen, die an die Apotheke gingen, nur deshalb ausgestellt, damit die Apotheke diese den Krankenkassen in Rechnung stellen konnte. Es war auch nicht beabsichtigt, dass die Apotheke zur Herstellung oder Lieferung verpflichtet sein sollte, was nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wegen der großen Entfernung aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll gewesen wäre. Es war damit vielmehr völlig klar, dass an den Kläger von der Apotheke nur die Bestandteile geliefert werden sollten, die dieser dann gebrauchsfertig zubereiten sollte. Dementsprechend ergingen die Strafbefehle gegen den Kläger und den Apotheker W. wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges.

Es kommt weiter auch nicht darauf an, dass dem Kläger nicht bewusst gewesen sein will, dass die von ihm als Delegation der Herstellung von Arzneimitteln angesehene Vorgehensweise erst ab einer Menge von 100 Chargen pro Tag zulässig sei, weil die von ihm genannten Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs und nicht außerhalb der Apotheke zum Gegenstand haben.

Völlig ohne Bedeutung für das Approbationswiderrufsverfahren ist die Einlassung des Klägers, auf die Einkünfte für die Herstellung der Arzneimittel Gewerbesteuer gezahlt zu haben und der Hinweis darauf, dass eine durch die AOK in Auftrag gegebene Laborbesichtigung durch das Gewerbeaufsichtsamt Regensburg keine Beanstandungen ergeben habe.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unzuverlässigkeit ist durch eine Prognose gekennzeichnet. Sie ist gegeben, wenn der Arzt nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf in der Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten in der Vergangenheit auch in der Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 <juris>. Maßgeblich für die Zukunftsprognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (vgl. BVerwG vom 16.7.1996 Az. 3 B 44/96 <juris>).

Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist und die Prognose, er werde es auch künftig mit seinen Berufspflichten nicht so genau nehmen, berechtigt ist. Der Senat macht sich auch insoweit die Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zu eigen (§ 122 Abs. 2 und 3 VwGO). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nicht geeignet, demgegenüber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch seine Vorgehensweise der Krankenkasse kein Schaden entstanden sei, weil sie die vollen Kosten auch hätte übernehmen müssen, wenn er die fertigen Rezepturen über Einzelrezept zu Lasten der Krankenkasse verordnet hätte. Denn die Krankenkasse hat tatsächlich einen höheren Preis für etwas gezahlt, was in dieser Weise nicht geliefert wurde. Damit ist ihr, wie bereits im Strafbefehl festgestellt wurde, ganz offensichtlich ein Schaden entstanden. Dabei bedarf es keiner näheren Begründung, dass ein Schadensbetrag von über einer Million Euro, um den der Kläger die AOK betrogen hat, auf das Gefüge der Sozialversicherungen erhebliche Auswirkungen hat.

Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger mit den Pauschalbeträgen nach den Onkologievereinbarungen nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Zubereitungen in der eigenen Praxis vorzunehmen, rechtfertigt dies das Vorgehen des Klägers in keiner Weise. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass zwischenzeitlich (zusätzliche) pauschale Abgeltungen in Höhe von 30,-- Euro pro Zubereitung vereinbart werden (vgl. § 7 Abs. 2 der INN-Vereinbarung vom 25.7.2006).

Der Hinweis des Klägers darauf, dass auch seine in der Praxis tätige Ehefrau arbeitslos würde, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Approbationswiderrufs. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so lässt das Gesetz für die Berücksichtigung weiterer individueller Umstände keinen Raum. Dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Definition der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwer wiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwer wiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen bedürfte. Im Übrigen hat das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung getragen, dass es u.a. für den Fall eines Widerrufs der Approbation wegen Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Möglichkeit eröffnet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. zunächst eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 NJW 1998, 804).

Ob diese Möglichkeiten bei dem Kläger konkret in Betracht kommen könnten, ist hingegen nicht entscheidend für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation.

Demzufolge verstößt der Widerruf der Approbation auch nicht gegen den die Freiheit der Berufswahl schützenden Art. 12 GG. Das Interesse an dem für eine optimale Behandlung notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und an der Verhinderung einer weiteren Ansehensschädigung der Ärzteschaft, das wie hier durch ein massives strafrechtliches Fehlverhalten in Form des Begehens des gemeinschaftlichen Betruges beeinträchtigt worden ist, hat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die Berufsfreiheit, zumal weniger einschneidende Mittel insoweit nicht ersichtlich sind, die Approbation als solche nicht teilbar ist und die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht (vgl. BVerwG vom 16.9.1997 a.a.O.).

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes hängt nach überwiegender Ansicht vorrangig davon ab, ob die Angriffe in der Zulassungsbegründung gegen die Tatsachenfeststellungen und/oder gegen die rechtliche Würdigung, auf denen das erstinstanzliche Urteil beruht, dazu führen, dass es sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klären lässt, sondern offen erscheint, ob das Verwaltungsgericht richtig oder falsch entschieden hat (vgl. OVG Saarland vom 29.10.2004 ArztR 2005, 164 ff).

Im konkreten Fall bedarf es indes – wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen – nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern steht schon jetzt – auch und gerade unter Würdigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren – fest, dass das Verwaltungsgericht sowohl im Ergebnis richtig entschieden als auch sein Urteil unter Erörterung aller relevanter Gesichtspunkte überzeugend begründet hat.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass im Antrag auf Zulassung der Berufung schon keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gestellt wird, sind die allenfalls angedeuteten Fragestellungen durch die oben gemachten Ausführungen im Einzelnen geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anhang zu § 164 RdNr. 14; NVwZ 2004, 1327 ff).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).