LAG München, Urteil vom 07.10.2009 - 5 Sa 813/08
Fundstelle
openJur 2012, 103884
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.07.2008, Az. 14 Ca 8856/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte) vom 30.10.2006 zu vergüten ist.

Der Kläger ist ausgebildeter Facharzt für Anästhesiologie und seit 00.00.1976 beim Beklagten im Klinikum E. beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 00.00.1976, Bl. 439 f. d.A.). Laut „Änderung des Arbeitsvertrages“ vom 29.01.1980 umfasst seine Tätigkeit folgende Aufgaben: „Fachärztliche Versorgung von Patienten“ (Bl. 8 d.A.).

Im Klinikum E. ist der Kläger an der Klinik für Anästhesiologie tätig. Er führt seit Juni 1984 die Bezeichnung „Oberarzt“ (vgl. Zeugnisse vom 16.10.1991, Bl. 76 ff. d.A., 28.02.1994, Bl. 79 d.A., und 13.04.1998, Bl. 80 ff. d.A.). Der Kläger ist Mitglied des Personalrates.

Der Beklagte hat 33 Narkosesäle/Einsatzstellen. In „Tagesplänen“ der Klinik für Anästhesiologie (vgl. etwa K21 zum Schriftsatz des Klägers vom 31.01.2008, Bl. 147 d.A.) verteilt sie Fachärzte und Assistenzärzte auf die Operationssäle, in denen an diesem Tag operiert wird (Spalte 3 der Anlage K21). Nicht jedem Operationssaal ist ein Facharzt zugewiesen; die Zuweisung eines Operationssaals erfolgt auch an Assistenzärzte. Die eingeteilten Fachärzte übernehmen gegenüber den Assistenzärzten auch Aufsichtsfunktionen. Mehrere Operationssäle sind darüber hinaus Ärzten zugewiesen, die der Beklagte tariflich als Oberärzte einstuft (Spalte 2 der Anlage K21).

Die Regelarbeitszeit für den Kläger beginnt gegen 7.30 Uhr. Hier treffen sich sämtliche Anästhesisten zu einer Dienstbesprechung, welche durch den Chefarzt geleitet wird. Im Anschluss verteilen sich die Anästhesisten auf die Narkosesäle/Einsatzstellen und beginnen das Tagesgeschäft im Rahmen der einzelnen OP-Pläne.

Auch der Kläger wird während seiner Regelarbeitszeit (07.30 Uhr bis 16.00 Uhr) jeweils einem (wechselnden) Operationssaal zugewiesen (vgl. K21: Operationssaal HNO1; vgl. auch Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 25.02.2008, Bl. 174 ff. d.A.: hiernach wird der Kläger in der Regel „variabel“ eingeteilt, d.h. nicht einem festen Operationssaal zugewiesen).

Zum Teil tritt der Kläger gegenüber Privatpatienten in Vertretung des Chefarztes Prof. Dr. K. auf. Der Kläger überprüfte zudem jahrelang Anträge auf Vergütung von Überstunden der Ärzte und Fachärzte und war auch Strahlenschutzbeauftragter.

Der Kläger wird außerhalb seiner Regelarbeitszeit auch zu sog. FOA-Diensten (FOA: Funktionsoberarzt) eingeteilt. Zu solchen Diensten werden nur Fachärzte eingeteilt. Ihre Funktion ist die Überwachung der Assistenzärzte, die für Operationssäle eingeteilt sind, in denen nach Ende der Regelarbeitszeit noch operiert wird. Daneben ist ein Arzt, den der Beklagte als Tarif-Oberarzt eingruppiert, in telefonischer Rufbereitschaft eingeteilt. Der Funktionsoberarzt trifft darüber hinaus Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Notfallpatienten. Das Protokoll der Klinikumskonferenz vom 07.03.2005 regelte hierzu unter TOP 2 folgendes:

„Die Rettungsleitstelle nimmt Kontakt mit der chirurgischen Poliklinik auf. Diese leitet das Gespräch an den diensthabenden Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie weiter, der ohne Rücksprache mit den betroffenen Fachbereichen über die Aufnahme entscheiden kann. Prinzipiell sollen die Patienten noch im gleichen Telefonat angenommen werden. Dem Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie wird ein Belegungsrecht auf allen Intensivstationen und der Intermediate Care Station 2/2 eingeräumt.“ (Bl. 84 d.A.)

Daneben gibt es noch eine Einteilung in die sog. Praemedikations - Ambulanz. Aufgabe hierbei ist die Durchführung des ärztlichen Beratungs- und Aufklärungsgesprächs mit den Patienten, die vor einer Operation stehen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er trage nicht nur den Titel „Oberarzt“, sondern übe auch die Tätigkeit eines Oberarztes aus. Das sei ihm in den Zeugnissen auch so bestätigt worden. In seiner Regeldienstzeit trage er die medizinische Verantwortung für die Anästhesiologie in dem ihm zugewiesenen OP-Bereich. Dabei überwache er auch die Tätigkeit der Assistenzärzte, bilde sie weiter und übe Vorgesetztenfunktionen aus. Im Rahmen der „FOA-Dienste“, die er zumindest zu 50 % seiner üblichen Arbeitszeit ausübe, entscheide er eigenverantwortlich über die Aufnahme von Notfallpatienten und leite die Tätigkeit der weiteren Anästhesisten. Narkosen seien in allen OP-Bereichen auszuführen; deshalb lasse sich die medizinische Verantwortung nicht räumlich bestimmen, sondern nur funktional (zum erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 04.07.2007, Bl. 1 ff. d. A., 31.01.2008, Bl. 126 ff. d.A., und 16.06.2008, Bl. 195 ff. d.A., nebst Anlagen Bezug genommen).

Der Kläger hat beantragt :

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 01.07.2006 in die Entgeltgruppe Ä 3 (Stufe 3) Tarifbereich West gemäß § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) einzugruppieren.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 01.07.2006 entsprechend der Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, zu vergüten und dass der Beklagte die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 31.07.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Der Beklagte hat beantragt ,

die Klage abzuweisen

und im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger dürfe zwar nach wie vor die Bezeichnung „Oberarzt“ führen, sei jedoch kein Oberarzt im Sinne des TV-Ärzte. Der Kläger mache zwar lange Ausführungen zur medizinischen Verantwortung, lege aber nicht dar, welcher Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung ihm übertragen worden sein soll. Die hierarchische Gliederung der Klinik für Anästhesiologie in Oberärzte, Funktionsoberärzte/Fachärzte und Assistenzärzte sei entsprechend der abgestuften Verantwortlichkeiten klar geregelt und ergebe sich bereits aus den vom Kläger vorgelegten Dienstplänen. Der Titel „Funktionsoberarzt“ sei historisch begründet, von der Tätigkeit sei es eine reine Facharzttätigkeit. Jeder Facharzt der Klinik habe auch die Aufgabe, Assistenzärzte zu überwachen und weiterzubilden. Typisch für einen Facharzt sei es auch, dass im Anschluss an den regelmäßigen Dienst ab 16.00 Uhr Bereitschaftsdienste für die Nacht übernommen würden; der Rufdienst werde dagegen vom Oberarzt ausgeführt. Abgesehen davon, dass dies kein Teil- oder Funktionsbereich sei, werde der Bereitschaftsdienst vom Kläger maximal 3 bis 4 Mal monatlich geleistet, was nicht zu einer zeitlich überwiegenden Ausübung dieser Tätigkeit führe. Der Kläger sei während des Bereitschaftsdienstes auch verpflichtet, bei schwierigen anästhesiologischen Fragen den Oberarzt herbeizuholen (zum erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 23.10.2007, Bl. 117 ff. d.A., und 25.02.2008, Bl. 170 ff. d.A., Bezug genommen).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.07.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich oder einen Teilbereich der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden sei. Der Begriff des Funktionsbereichs sei bereits unter der Geltung des BAT verwendet und dort analog der ärztlichen Weiterbildungsordnung verstanden worden. Die Tätigkeit als Anästhesist sei kein solcher Funktionsbereich im Sinne der ärztlichen Weiterbildungsordnung. Mit dem Begriff „Teilbereich“ sei bewusst von der ärztlichen Weiterbildungsordnung abgewichen worden. Die Begriffe „Verantwortung“ und „Bereich“ implizierten jedoch, dass der Teilbereich eine gewisse eigene räumliche und personelle Ausstattung haben müsse. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass zur Erfüllung dieses Kriteriums eine räumliche und personelle Abgrenzbarkeit erforderlich sei. Nach dem Sachvortrag des Klägers könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei seinem Regeldienst als Anästhesist um einen Teilbereich im Sinne des TV-Ärzte handelt. Der Kläger sei nicht dauerhaft für einen räumlich und personell abgrenzbaren Bereich zuständig, sondern werde variabel eingeteilt. Die Leitung der Rettungsleitstelle sei dem Kläger nicht dauerhaft und vor allem nicht mindestens zur Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit übertragen. Der Kläger übernehme lediglich, wenn er Bereitschaftsdienst habe, nach dem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit während des Bereitschaftsdienstes die Aufgaben des diensthabenden Arztes. Auch die Tätigkeit als Leiter der Prämedikationsambulanz sei dem Kläger nicht dauerhaft und nicht mindestens zur Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit übertragen. Bei den FOA-Diensten handele es sich um Bereitschaftsdienste außerhalb, d.h. im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit, so dass die Kammer die Auffassung des Beklagten teile, dass allein hierauf die tarifliche Eingruppierung nicht gestützt werden könne. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, denn er habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Beklagte gleiche Sachverhalte ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandle (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das Urteil vom 22.07.2008, Bl. 218 ff. d.A., Bezug genommen).

Mit seiner Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren fest. Das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe im Wesentlichen auf fehlerhaften Feststellungen zum tatsächlichen Vorbringen. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er die Leitung der Rettungsleitstelle übernehme. Vielmehr entscheide er im Rahmen seiner FOA-Dienste auf Anfrage der Rettungsleitstelle eigenverantwortlich, ob eine Aufnahme von Notfällen möglich sei. Er habe vorgetragen, dass er mindestens 50 % seiner üblichen Arbeitszeit zu FOA-Diensten eingeteilt worden sei. Außerdem habe er bestritten, dass Herr S. im orthopädischen OP eine andere Tätigkeit ausübe als er, wenn er dort eingesetzt werde. Dies impliziere die Behauptung, dieselbe Tätigkeit auszuüben. Mit Schriftsatz vom 16.06.2008 habe er detailliert aufgezeigt, dass er dieselben Tätigkeiten, wie Tarifoberärzte S., W. bzw. G. ausübe. Vorsorglich stelle er noch einmal ausdrücklich klar, dass er (tarifvertraglich) die gleiche Tätigkeit ausübe wie die Tarifoberärzte S., W., J., N. und der zwischenzeitlich verstorbene Kollege G.. Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht, dass er als Anästhesist während seiner Regelarbeitszeit wesentliche medizinische Verantwortung über eine OP-Einheit trage. Abzustellen sei auf seine Funktion, auf eine räumlich und personelle Abgrenzbarkeit könne es nicht ankommen. Während der FOA-Dienste übernehme er als Anästhesist wesentliche medizinische Verantwortung für mehrere OP-Einheiten sowie auch für alle anderen operativen Tätigkeiten verschiedener Kliniken im Klinikum E.. Mit Übernahme des FOA-Dienstes um 16.00 Uhr liefen in bis zu 17 OP-Sälen noch zahlreiche elektive Eingriffe. Die Tarifoberärzte würden zu diesem Zeitpunkt die medizinische Verantwortung auf den diensthabenden Funktionsoberarzt übertragen. Völlig unberücksichtigt lasse das Arbeitsgericht, dass ihm die Kontrolle der Überstundenabrechnungen sowie die Schadstoff-Belastungsanalysen übertragen gewesen seien. Die Überstundenabrechnung und die Schadstoffmessung seien selbständige Teilbereiche im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung de Gerichtes, dass ein Teilbereich eine gewisse eigene räumliche und personelle Ausstattung haben müsse. Schließlich habe der Beklagte nicht darlegen können, aufgrund welcher besonderen Merkmale die o.g. Tarifoberärzte die tarifoberärztlichen Qualifizierungsmerkmale erfüllten.

Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss der Berufungskammer vom 20.02.2009 (Bl. 425 f. d.A.) trägt der Kläger weiter vor, der TV-Ärzte finde schon aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag Anwendung, da dieser den BAT ersetze. Es werde noch einmal klarstellend betont, dass er im jeweiligen OP-Bereich (Zusammenschluss der OP-Säle in der Klinik) die medizinische Verantwortung über die jeweils in den OP-Sälen eingesetzten Ärzte und das Anästhesiepflegepersonal trage. Der Teilbereich der Schadstoffmessung sei organisatorisch und personell abgrenzbar. Im Bereich der Personalverwaltung übe er seit 20 Jahren eine herausgehobene Funktion aus, indem er Anträge auf Vergütung von Überstunden der Ärzte und Fachärzte überprüfe und bestätige, wobei es dazu in der Unterschriftenleiste heiße „Unterschrift des unmittelbaren Vorgesetzten“. Es sei auch ausführlich vorgetragen, dass er mit der Übernahme des sog. FOA-Dienstes ab 16.00 Uhr die alleinige Verantwortung und Organisation als Anästhesist wahrnehme. Die sog. Bereichsoberärzte verließen dagegen nach dem Ende der regulären Arbeitszeit gegen 16.30 Uhr das Klinikum und gingen nach Hause. Der FOA-Dienst müsse als eigenständiger Teilbereich verstanden werden (zur Berufungsbegründung des Klägers im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 10.11.2008, Bl. 299 ff. d.A., 09.02.2009, Bl. 344 ff. d.A., und 17.04.2009, Bl. 432 ff. d.A., sowie 22.06.2009, Bl. 564 ff. d.A., nebst Anlagen Bezug genommen).

Der Kläger stellt den Antrag:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger rückwirkend zum 01.07.2006 in die Entgeltgruppe Ä 3 (Stufe 3) gemäß § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) einzugruppieren.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2006 entsprechend Entgeltgruppe Ä 3, Stufe 3, zu vergüten und dass der Beklagte die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 31.07.2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Beim Terminus „Funktionsbereich“ handele es sich um einen in den Vorgängerregelungen des BAT langjährig etablierten Begriff. Dort sei er als wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets definiert gewesen. Es sei davon auszugehen, dass dies unverändert habe übernommen werden sollen. Unter „Teilbereich“ sei eine dem „Funktionsbereich“ vergleichbare (medizinisch-administrative) Untergliederung mit einer gewissen organisatorischen Verselbständigung sowie operativen und personellen Ausstattung zu verstehen. Medizinische Verantwortung setzte voraus, dass dem Betreffenden die Befugnis übertragen worden sei, strittige bzw. unklare Fragen in letzter Instanz zu entscheiden. Mit seinen Ausführungen begründe der Kläger nicht das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Soweit sich der Kläger auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stütze, sei er seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Die vom Kläger benannten Ärzte würden die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 erfüllen. Zu den FOA-Bereitschaftsdiensten sei noch einmal zu betonen, dass diese außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lägen und der Kläger sie etwa drei bis vier Mal im Monat und zwar nur in seiner Funktion als Anästhesist übernehme. Dass der Kläger wegen seiner Personalratstätigkeit und seines Alters diskriminiert werde, sei abwegig (zur Berufungserwiderung des Beklagten im Einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 18.12.2008, Bl. 327 ff. d. A., und 12.06.2009, Bl. 559 ff. d. A., nebst Anlagen Bezug genommen).

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte vom 30.10.2006 zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und dem Marburger Bund nicht vorliegen. Dem Kläger ist von der Beklagten nicht die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung im Sinne des TV-Ärzte übertragen.

Auch Ansprüche auf entsprechende Eingruppierung aus dem sog. Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Kläger nicht.

1. Da schon die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Eingruppierung nicht vorliegen, kann hier dahinstehen, ob und ggf. seit wann der TV-Ärzte auf den Kläger Anwendung findet (nach eigenem Vortrag ist er jedenfalls erst im März 2009 dem Marburger Bund beigetreten).

2. Dass der Kläger schon seit 1984 die Bezeichnung „Oberarzt“ führt, ist für die Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale nicht ausreichend. Vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum 01.11.2006 haben den Titel „Oberarzt“ eine Vielzahl von Ärzten geführt. Nach dem BAT und TVöD war es nicht vergütungsrelevant, ob der Titel „Oberarzt/-ärztin“ geführt wurde. Ein spezielles Eingruppierungsmerkmal für Oberärzte gab es nicht; tatsächlich kam der Begriff im Tariftext nicht vor. Eine Höhergruppierung war davon abhängig, ob dem Arzt eine gewisse Anzahl von Ärzten unterstellt war. In der Praxis wurde von den Klinken der Titel „Oberarzt“ aufgrund der Tatsache, dass der Titel keinen Einfluss auf die Eingruppierung des jeweiligen Arztes hatte, unterschiedlich vergeben. Dass der Kläger bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte diesen Titel mit Zustimmung des Beklagten geführt hat, ist daher ohne tarifrechtliche Bedeutung. Denn die Tarifvertragsparteien haben dazu in einer „Niederschriftserklärung“ zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte, die die Bezeichnung „Oberärztin/-arzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren sollten. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 sei hiermit nicht verbunden. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass aufgrund der tarifvertraglichen Neudefinition der Oberarzt-Tätigkeit es in einer Vielzahl von Fällen dazu kommen würde, dass Oberärzte, die bisher den Titel „Oberarzt“ geführt hatten, gleichwohl nicht die nunmehrigen tariflichen Eingruppierungsmerkmale für eine Oberarzttätigkeit nach § 12 TV-Ärzte erfüllen werden. Aus diesem Grund kann auch nichts aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Kläger etwa in Arbeitszeugnissen und anderen Unterlagen des Beklagten als „Oberarzt“ bezeichnet worden ist. Denn diese, in Unkenntnis des wesentlich später zustande gekommenen Tarifvertrags, gewählte Bezeichnung kann nichts dafür hergeben, dass mit dieser Bezeichnung die Festlegung verbunden wäre, dass der Kläger die Voraussetzungen der wesentlich später in Kraft getretenen tarifvertraglichen Oberarztdefinition erfüllen würde (LAG München vom 26.08.2008 - 4 Sa 328/08; vom 22.04.2009 - 10 Sa 300/08).

3. Eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe Ä 3 des § 12 TV-Ärzte kann dem Kläger daher nur zustehen, wenn seine Tätigkeit für den Beklagten die drei Voraussetzungen - der vom Arbeitgeber übertragenen - medizinischen Verantwortung - für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung erfüllt.

a) Der Begriff „Funktionsbereich“ wurde bereits in der früheren Regelung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 23.02.1972 für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte verwendet. Gemäß Protokollerklärung Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT sind Funktionsbereiche wissenschaftlich anerkannte Teilgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets (z.B. „Nephrologie“ innerhalb des Fachgebiets Innere Medizin; „Handchirurgie“ innerhalb des Fachgebiets Chirurgie). An diesem Begriff sollte für den TV-Ärzte festgehalten werden. Haben die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte diesen Begriff unverändert übernommen, ist davon auszugehen, dass dessen frühere Bedeutung weiter gilt (LAG München vom 26.08.2008 - 4 Sa 328/08; vom 22.04.2009 - 10 Sa 300/08).

34b) Bei der Auslegung des Begriffs „Teilbereich“ kann dagegen - wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat - auf ein schon eingeführtes Verständnis nicht zurückgegriffen werden. Der Begriff „Teilbereich“ war in bisherigen tarifvertraglichen Regelungen, etwa im BAT, nicht enthalten. Gleichzeitig ist daraus, dass der BAT den Begriff „Funktionsbereich“ verwendet hat und dieser in den TV-Ärzte übernommen wurde und der TV-Ärzte den neuen Begriff „Teilbereich“ mit „oder“ daneben stellt, zu schließen, dass unter Teilbereich etwas anderes zu verstehen ist, als unter Funktionsbereich. Die begriffliche Zusammenfassung als „Teil- oder Funktionsbereich“ im Tarifwortlaut bedeutet gleichzeitig, dass für einen Teilbereich eine dem „Funktionsbereich“ qualitativ gleichwertige Bedeutung vorausgesetzt werden muss (LAG Saarland vom 08.07.2009 - 1 Sa 1/09). Nach dem Verständnis der Berufungskammer ist der Teilbereich vor allem als organisatorische Untergliederung der Klinik/Abteilung, der eine gewisse funktionelle Eigenständigkeit zukommt, zu verstehen. Kennzeichnend für eine solche Untergliederung ist eine feste Ausstattung mit Personal, Räumen und Sachmitteln (vgl. LAG München vom 26.08.2008 - 4 Sa 328/08; vom 22.04.2009 - 10 Sa 300/08; LAG Baden-Württemberg vom 05.05.2009 - 22 Sa 53/08). Auch wenn die Entscheidungsgründe des BAG-Urteils vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) noch nicht veröffentlicht sind, deckt sich dieses Verständnis mit der bereits vorliegenden Pressemitteilung des BAG Nr. 114/09. Hiernach versteht der 4. Senat des BAG unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist.

c) Zum Verständnis der Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne des TV-Ärzte führt die Pressemitteilung des BAG Nr. 114/09 weiter folgendes aus: „Die Übertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in der Regel auch mindestens 1 Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes“.

4. Die Voraussetzung einer Übertragung der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung durch den Beklagten ist beim Kläger nicht gegeben.

a) Die Tätigkeit als Anästhesist ist kein Funktionsbereich im Sinne der ärztlichen Weiterbildungsordnung. Diese Feststellung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 22.07.2008 wird vom Kläger in seiner Begründung der Berufung letztlich nicht angegriffen.

b) Der Kläger trägt auch keine medizinische Verantwortung für einen „Teilbereich“ im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3.

Dass der Kläger während der Regeldienstzeit für den OP-Saal, dem er zugeteilt ist und ggf. auch überwachend für benachbarte OP-Säle, denen Assistenzärzte zugeteilt sind, als Anästhesist und Facharzt nach allgemeinem Verständnis erhebliche medizinische Verantwortung trägt, ist nicht zu bestreiten. Dem Kläger werden dabei aber „lediglich“ typische fachärztliche Funktionen übertragen, verbunden mit der Verantwortung, die einem Facharzt im Klinikbetrieb typischerweise auferlegt ist. Eine medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne wird auch nicht daraus, dass der Kläger den Assistenzärzten in benachbarten OP-Sälen „auf die Finger schaut“.

Eine Interpretation des Tariftextes im Sinne des Klägers würde dazu führen, dass nahezu jeder Facharzt als Oberarzt einzugruppieren wäre. Dies stünde offensichtlich im Widerspruch zur tariflichen Systematik, die eine Heraushebung des Tarif-Oberarztes gegenüber dem in der Vergütungsgruppe Ä 2 eingruppierten Facharzt fordert. Wie das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 114/09 betont, ist deshalb im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen für eine Eingruppierung als Tarif-Oberarzt erforderlich, dass diesem nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in der Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Eine solche Unterstellung hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Kläger überspringt auch, dass der Beklagte unterhalb der Chefarztebene, aber eben oberhalb der Facharztebene, eine eigene Verantwortungsebene eingezogen hat (vgl. Spalte 2 der Tagespläne, wonach die Verantwortung für mehrere OP-Säle einem Tarif-Oberarzt zugewiesen ist). Dass diese vom Beklagten als solche eingruppierten Tarif-Oberärzte die medizinische Verantwortung wegen zahlreicher anderer Verpflichtungen bezogen auf das konkrete Operationsgeschehen nicht tragen könnten, ist nicht stichhaltig. Mit diesem Argument könnte man andernfalls auch dem Chefarzt absprechen, dass er die medizinische Verantwortung trägt. Hier geht es um eine strukturelle Verantwortung (und nicht den einzelnen Handgriff), die den vom Beklagten beschäftigen Tarif-Oberärzten nicht von der Schulter genommen werden kann. Dass die von der Beklagten in der Spalte 2 eingeteilten Oberärzte keine medizinische Verantwortung für die ihnen zugeordneten OPs tragen, will letztlich wohl auch der Kläger nicht zum Ausdruck bringen.

c) Bei der Tätigkeit als sog. Funktionsoberarzt handelt es sich um die Übertragung eines zweifellos verantwortungsvollen Dienstes im Wechsel an verschiedene Fachärzte der Klinik für Anästhesiologie. Die Einteilung zu solchen Diensten ist aber ebenfalls keine Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne, sondern die auf diesen Dienst beschränkte Übertragung einer bestimmten Funktion. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Diensten im Rahmen der Praemedikations - Ambulanz.

Unabhängig davon kann der Kläger ohnehin nicht darlegen, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die - wie es der Einleitungssatz des § 12 TV-Ärzte fordert - zeitlich mindestens zur Hälfte ausgeübt werden. Dass ihm der FOA - Dienst regelmäßig öfter als drei bis vier Mal pro Monat übertragen wird, legt auch der Kläger nicht dar. Seine Behauptung, die er gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil sogar mit einer Tatbestandsberichtigung verfolgt hat, er würde mit mindestens 50 % seiner üblichen Arbeitszeit zu FOA-Diensten eingeteilt (vgl. Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10.11.2008) ist unschlüssig. Erstinstanzlich hat er mit Schriftsatz vom 16.06.2008 den Zeitraum vom 14.05.2008 bis 11.06.2008 dargelegt, in dem er in erheblichem Umfang zu FOA-Diensten eingeteilt worden war. Für diesen Zeitraum von rund einem Monat kommt er selbst auf 128 Stunden, was immer noch erheblich unter seiner tariflichen Arbeitszeit liegt.

d) Die mindestens hälftige Ausübung tariflich höher qualifizierter Tätigkeit überspringt der Kläger schließlich auch nicht mit den anderen von ihm benannten übertragenen Aufgaben. Weder dass er in Einzelfällen den Chefarzt gegenüber einem Privatpatienten vertritt, noch dass er für die Abzeichnung der Überstunden seiner Kollegen zuständig war und schließlich auch nicht die vom Kläger wahrgenommenen Zuständigkeiten für Schadstoffmessung und Strahlenschutz ist eine Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich der Klinik im tariflichen Sinne.

5. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch aus dem sog. Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regelung gleich zu behandeln.

Der Kläger hat keine schlüssigen Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Beklagte in seinem Klinikum E. nach selbstgesetzten Regeln vorgeht, die vom Tarifvertrag abweichen und nach denen er auch zu behandeln wäre. Selbst wenn - im Einzelfall - bei Kollegen des Klägers Eingruppierung und tarifliche Voraussetzung auseinander fallen sollte, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass der Beklagte bewusst nach einer selbst gesetzten Regel Eingruppierungen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Tarifvertrages vornimmt. Vielmehr wäre in einem solchen Fall anzunehmen, dass dem Beklagten bei der Anwendung des Tarifvertrages ein Fehler unterlaufen ist, es aber beim Ausgangspunkt bleibt, den Tarifvertrag anwenden zu wollen.

Zwar behauptet der Kläger nun in seiner Berufungsbegründung, er würde (tarifvertraglich) die gleiche Tätigkeit ausüben, wie die Tarif-Oberärzte S., W., J., N. und G.. Eine solche bloße Behauptung ist aber unsubstantiiert, ungeeignet, die Voraussetzungen für eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darzulegen, und im Übrigen in ihrer Allgemeinheit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

6. Die Kammer hat am 24.06.2009 die mündliche Verhandlung geschlossen und das verkündete Urteil abschließend beraten. Zu einem Entscheidungsverkündungstermin und dessen Verschiebung kam es, weil die Parteien erklärt haben, noch eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits prüfen zu wollen und in den anschließend ausgetauschten Schriftsätzen auch konkrete Ansätze hierfür erkennbar waren.

Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung bestand kein Anlass, auch nicht durch den Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, es sei mit dem ärztlichen Direktor des Klinikum zwischenzeitlich zu einer Einigung gekommen, ebenso wenig durch Streitverkündung diesem gegenüber.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen, § 72 Abs. 1 ArbGG.

     Dr. Wanhöfer              Dr. Prael                Ullrich