VG München, Urteil vom 05.10.2009 - M 25 K 08.2073
Fundstelle
openJur 2012, 103792
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1966 in der Türkei geborene Kläger war im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit, als er 1980 in das Bundesgebiet einreiste. Seit 1990 ist er verheiratet und hat vier Kinder (geb. 1990, 1992, 1994 und 1995). Von Beruf ist er selbstständiger Büroinformationselektroniker.

Am 13. Februar 1997 beantragte er für sich und seine vier Kinder bei der Beklagten die Einbürgerung, ebenso seine Ehefrau. Am 6. August 1999 wurde seitens der Beklagten diesen Anträgen entsprochen und u.a. auch der Kläger eingebürgert. Mit einem Schreiben vom 9. August 1999 erteilte die Generaldirektion für Einwohner- und Staatsbürgerschaftswesen des Innenministeriums der Türkei dem Kläger die Genehmigung, aus der türkischen Staatsangehörigkeit auszutreten. In dem Schreiben war vermerkt, dass der Kläger nach türkischem Recht ab Aushändigungsdatum dieser Urkunde die türkische Staatsangehörigkeit verliert.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 bat die Beklagte den Kläger, mitzuteilen, ob er nach seiner Einbürgerung vom 6. August 1999 die türkische Staatsangehörigkeit wieder beantragt und erhalten habe. Nach einem mehrfachen Briefwechsel mit dem Bevollmächtigten des Klägers teilte die Beklagte diesem am 15. September 2005 mit, es werde davon ausgegangen, dass der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben und damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Da dieser bislang jedoch nicht der Aufforderung nachgekommen sei, über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit einen Nachweis vorzulegen, sei das Melderegister der Beklagten in seinem Fall auf „Staatsangehörigkeit ungeklärt“ geändert worden. Am 8. November 2005 verfügte die Beklagte intern, dass der Kläger laut Mitteilung des türkischen Generalkonsulats vom 10. Oktober 2005 am 15. Juni 2001 auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit erworben und dass er demnach nach Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Im Melderegister wurde daraufhin für den Kläger „türkische Staatsangehörigkeit“ eingetragen.

Der Kläger hat am 21. Oktober 2005 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen (damaliges Az.: M 25 K 05.5301) und beantragt,

festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 25 Abs. 1 StAG, der den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit regele, sei verfassungswidrig. Er habe sich 1999 um die türkische Staatsangehörigkeit beworben, um Rechtsnachteile einzugrenzen. Nach nunmehr eingeholter Auskunft des türkischen Generalkonsulats sei er mit Beschluss vom 15. Juni 2001 wieder eingebürgert worden. Dennoch sei er Deutscher geblieben. Entscheidungen eines Hoheitsträgers in Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit müssten förmlich und mit Außenwirkung ergehen. Andernfalls könne es dazu kommen, dass Personen ihre Staatsangehörigkeit verlören, ohne dies zu bemerken, was mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem „ordre public“ nicht vereinbar sei. Der Ministerratsbeschluss vom 15. Juni 2001 sei dem Kläger nie förmlich zugestellt worden, er habe davon nur über Dritte erfahren. Auch nach türkischem Recht bestehe ein Zustellerfordernis. Zudem habe der Kläger den Wiedereinbürgerungsantrag vor dem 1. Januar 2000 gestellt, weshalb die neue Regelung des § 25 Abs. 1 StAG auf seinen Fall gar nicht anwendbar sei. Zudem fehle eine Übergangsregelung für Altfälle, was einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde darstelle. Nach seiner Auffassung habe er neben der wieder erworbenen türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Es sei verfassungswidrig und mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Es sei eine Unterstellung, in seiner Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit den Willen enthalten zu sehen, kein Deutscher mehr sein zu wollen.

Als Anlage fügte der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben des türkischen Generalkonsulats München vom 10. Oktober 2005 bei, wonach der Kläger und seine Familie „aufgrund ihrer Wiedereinbürgerungsanträge vom 9. August 1999 gemäß des Ministerratsbeschlusses vom 15. Juni 2001 wieder eingebürgert“ seien und damit seit dem „auch“ die türkische Staatsangehörigkeit besäßen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß § 25 Abs. 1 StAG habe der Kläger mit dem Wiedererwerb seiner türkischen Staatsangehörigkeit, den er bewusst beantragt habe, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. § 25 StAG sei schon deshalb nicht verfassungswidrig, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit voraussetze.

Am 16. Januar 2007 übersandte das Gericht dem Klägerbevollmächtigten einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Dezember 2006 (2 BvR 1339/06) mit der Bitte zu prüfen, ob hieraus Konsequenzen im vorliegenden Verfahren zu ziehen seien. In diesem Beschluss lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ab und bejahte in den Gründen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 25 Abs. 1 StAG auch auf vor seiner Verkündung gestellte Anträge zur Wiedereinbürgerung in eine andere Staatsangehörigkeit als die Deutsche. Es sei zumutbar, sich zwischen der deutschen und einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Die Regelung sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Die Neuregelung des § 25 StAG zum 1. Januar 2000 sei am 23. Juli 1999 verkündet und damit für alle Betroffenen zuverlässig vorhersehbar gewesen.

Am 7. Mai 2008 übersandte das Gericht dem Klägerbevollmächtigten ferner je einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 13. Oktober 2005 (AN 15 K 05.1385) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14. Februar 2007 (5 B 190/06), in denen ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit von § 25 Abs. 1 StAG bejaht wird, teilt mit, dass das Verfahren nunmehr unter dem Az. M 25 K 08.2073 fortgeführt werde und bat um Mitteilung, ob die Klage im Hinblick auf diese Rechtsprechung aufrechterhalten bleibe. Der Klägerbevollmächtigte erwiderte hierauf am 18. Juli 2008, er beantrage die Durchführung eines Verhandlungstermins.

In der mündlichen Verhandlung am 5.Oktober 2009 trug der Kläger u.a. vor, er habe zwar am 9. August 1999 seine Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und auch die entsprechenden Gebühren bezahlt, er habe aber danach bis zum Jahre 2005 von den türkischen Behörden keine Informationen erhalten, ob er die türkische Staatsangehörigkeit auch erhalten habe. Er habe auch keine Unterlagen hierüber zugesandt bekommen.

In Hinblick auf den Sach- und Streitstand im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, da es sich bei der Staatsangehörigkeit als Statusrecht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handelt. Wegen der Vielzahl der von diesem Status abhängigen Wirkungen hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO an der begehrten gerichtlichen Feststellung bereits dann, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde, wie hier, seine deutsche Staatsangehörigkeit bestreitet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.1.2006, 5 C 05.3175). Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ebenso wenig entgegen. Insbesondere muss sich der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Klage auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verweisen lassen, bei der die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit als Vorfrage nicht in Rechtskraft erwachsen, da das Feststellungsbegehren einen weitergehenden Rechtsschutz als jene Klage zur Folge hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 18.5.1988, 5 B 85 A.2372).

Da der Kläger die Klage bereits im Jahr 2005 und damit noch vor dem 28. August 2007 erhoben hat, steht auch § 30 StAG, der zu diesem Stichtag neu in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt wurde (BGBl. I 2007 S. 1970), der Feststellungsklage als Klageart nicht entgegen. Nach § 30 StAG ist seit dem 28. August 2007 für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig. Richtige Klageart wäre somit seit diesem Stichtag die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auf Verpflichtung der Behörde, eine bestimmte Feststellung zu treffen. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. vom 7.7.1992, 2 BvR 1631/90 u.a., [juris] RdNr. 39 ff., m.w.N.) konnte der Kläger aber auch nach diesem Stichtag seine bereits vorher erhobene Feststellungsklage fortführen.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat auf die von ihm begehrte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit keinen Anspruch gegen die Beklagte, da er die deutsche Staatsangehörigkeit zwar am 6. August 1999 erworben, sie jedoch durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 15. Juni 2001 aufgrund seines Antrags vom 9. August 1999 wieder verloren hat.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Diese Bestimmung in ihrer geltenden Fassung erfasst Fälle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann, wenn der zu Grunde liegende Antrag schon vor ihrem Inkrafttreten gestellt wurde. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, wonach der Verlusttatbestand an den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und nicht auf den Antrag hierfür abstellt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Antrag auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2000 gestellt wurde. Maßgeblich ist allein der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist § 25 Abs. 1 StAG aus diesen Gründen verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschl. v. 8.12.2006, a.a.O.).

Der Kläger wurde nach der Bestätigung des Türkischen Generalkonsulats München vom 10. Oktober 2005 auf seinen Antrag vom 9. August 1999 hin mit Ministerratsbeschluss vom 15. Juni 2001 (Beschlussnummer 2001/2661) wieder eingebürgert und besitzt seitdem die türkische Staatsangehörigkeit. Mit dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft zum 15. Juni 2001 hat er damit gleichzeitig nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Wiedereinbürgerung zum 15. Juni 2001 sei mangels förmlicher Zustellung des Ministerratsbeschlusses gemäß Art. 17 der Durchführungsverordnung zum türkischen Staatsnagehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964 - Gesetzesnummer: 403 - veröffentlicht im Amtsblatt vom 1. Juli 1964 Nr. 11742 - nicht rechtswirksam erfolgt, weshalb der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 10 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 (türkisches Gesetzblatt DBl Nr. 11638 vom 22.2.1964) in der maßgeblichen Fassung (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) tritt die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats ein. Die fehlende Zustellung des Ministerratsbeschlusses an den Kläger, soweit behauptet, hat damit keinerlei Einfluss auf die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung. Dies kann auch der Bestätigung des Türkischen Generalkonsulats München vom 10. Oktober 2005 entnommen werden, in der es heißt, dass der Kläger „seitdem“, also seit 15. Juni 2001 (dem Zeitpunkt des Ministerratsbeschlusses) die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in der zitierten Entscheidung vom 8. Dezember 2006 unter Randnummer 36 (Juris) darauf ein, dass die Einbürgerung, die durch den Beschluss des Ministerrats erfolge, „den Betroffenen nicht oder jedenfalls nicht regelmäßig individuell bekannt gegeben“ werde. Gleichwohl hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 25 Abs. 1 StAG zum 1. Januar 2000 auf die Belange der Betroffenen ausreichend Rücksicht genommen habe und dass (auch) deshalb die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werde. Die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des „automatischen“ Staatsangehörigkeitsverlustes ohne förmliche Bekanntgabe der ausländischen Einbürgerungsentscheidung wurden vom deutschen Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen. Denn ein solches, vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenes Zustellungserfordernis der ausländischen Einbürgerungsentscheidung (hier: der Ministerratsbeschluss v. 15.6.2001) wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet und eine entsprechende gesetzliche Regelung, die eine förmliche Bekanntgabe vorschreibt, ist nicht ergangen (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter [BT-Drs. 16/139, S. 4], wonach es nach Auskunft der für die Anwendung des türkischen Rechts zuständigen türkischen Behörden nicht auf eine förmliche Zustellung ankommt, weil nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz die Staatsangehörigkeit bereits mit der behördlichen Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wirksam erworben wird). Gleichwohl hat dies nicht dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StAG für verfassungswidrig angesehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 14. Februar 2007 (a.a.O.) diese Auffassung zu Eigen gemacht. Im Übrigen entspricht es auch völkerrechtlichen Grundsätzen, dass jeder Staat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst regelt, wen er als seine Staatsangehörigen ansehen will (Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, IV-2, RdNr. 150 unter Hinweis auf International Court of Justice, I.C.J. Reports 1955, 4 (20)). Deshalb kann er auch grundsätzlich selbstständig bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand seine Staatsangehörigkeit erwirbt und verliert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.5.1952, 1 BvR 213/51, BVerfGE 1, 322 (328 f.); Beschluss vom 21.5.1974, 1 BvL 22/71, BVerfGE 37, 217 (218)).

Schließlich ist zur Frage eines Vertrauensschutzes beim Kläger anzumerken, dass dieser sich am 6. August 1999 in einer gegenüber der Beklagten eigens unterschriebenen Erklärung ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, unverzüglich nach der Einbürgerung beim zuständigen türkischen Generalkonsulat den Antrag auf Ausstellung einer endgültigen Entlassungsurkunde zu stellen und sich hierüber eine Bestätigung auszustellen zu lassen, die er der Beklagten sofort zuleiten werde (Bl. 78 der Behördenakte). Wer eine solche Erklärung unterschreibt, bei dem ist anzunehmen, dass er die Wichtigkeit erkennt, die die Beklagte seiner Entlassung aus der vorherigen Staatsangehörigkeit beimisst. Bei ihm kann deshalb in gesteigertem Maße erwartet werden, dass er sich über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer bereits drei Tage später, nämlich am 9. August 1999 beantragten Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit informiert. Deshalb und wegen des Antragserfordernisses gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen jedenfalls für den vorliegenden Fall die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen allgemeinen, vom vorliegenden Fall unabhängigen Bedenken einer nicht veranlassten oder irrtümlichen ausländischen Wiedereinbürgerung eines Deutschen mit ehemals ausländischer Staatsangehörigkeit mit der Folge eines „automatischen“ Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit neben der Sache.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004).