Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.09.2009 - 2 CS 09.1977
Fundstelle
openJur 2012, 102829
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens beurteilt sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB. Offen bleiben kann, ob der Drittschutz im vorliegenden Fall über das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB oder wegen des Vorliegens eines faktisch allgemeinen Wohngebiets über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gewährleistet wird. Denn wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) müssen in beiden Fällen die (unmittelbaren) Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (vgl. BayVGH vom 10.1.2005 Az. 2 CS 04.3304 - juris). Nur das Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigt im Einzelfall die Annahme, dass die Nutzung der Stellplätze und Garagen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nachbarschaft führen könne (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Mit der Beschwerde sind indessen - wie schon vor dem Verwaltungsgericht -solche besonderen Umstände nicht dargetan. Allerdings dürfte der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften der TA Lärm hinsichtlich der Bewertung der von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen in ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten nicht unmittelbar anwendbar seien, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 (Az. 4 C 2/07 - juris) nicht mehr zutreffen. Jedoch werden Rechte der Antragstellerin nicht dadurch verletzt, dass Baugenehmigungsbehörde und Verwaltungsgericht die TA Lärm nicht angewendet haben. Denn die Nichtanwendung der TA Lärm sagt noch nichts über eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn aus, wie sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots voraussetzen würde.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben unterscheidet sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht von sonstigen Bauvorhaben, bei denen Bauherren die vorgeschriebenen Garagen bzw. Stellplätze errichten. Mit sechs Stellplätzen für elf Wohneinheiten kommt das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben nach. Die Bauvorschriften sind, soweit sich dies im Eilverfahren überprüfen lässt, eingehalten.

Die Darstellung der wegen der Nutzung der Parkliftanlage befürchteten Lärmbelästigungen weist keine, etwa in den örtlichen Gegebenheiten begründete Besonderheiten auf, die den Schluss zuließen, dass die Nutzung der Parkliftanlage zu Beeinträchtigungen führen könnte, die speziell der Antragstellerin nicht mehr zuzumuten sind. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Lage der Grundstücke zueinander und die vorhandene bzw. geplante Bebauung die besonderen örtlichen Verhältnisse der Anlage von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen nicht grundsätzlich entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend dargelegt, warum es im vorliegenden Fall die Errichtung der Parkplätze auch im rückwärtigen Bereich für zulässig erachtet.

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Lift benutzt wird, der Geräusche verursacht, führt noch nicht dazu, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin anzunehmen wäre. Die Parkliftanlage ist ein Hilfsmittel, um das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. Was Lärmimmissionen anlangt, ist sie mit anderen Hilfsmitteln, die bei Garagen typischerweise zum Einsatz kommen, wie z.B. Toren, vergleichbar. Aufgrund der vorliegenden Behördenakten ergibt sich nicht, dass die Anlage dem Stand der Technik nicht entspricht. Im Datenblatt zum Parklift wird auf die DIN 4109 hingewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Einhaltung der dort geforderten Lärmschutzmaßnahmen den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht genüge getan wird. Anhaltspunkte, dass die Nutzung der Parkliftanlage den Nachbarn unzumutbar mit Geräuschen belastet, bestehen somit nicht. Sollten sich beim Betrieb der Parkliftanlage tatsächlich unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarn ergeben, besteht die Möglichkeit der Abhilfe, ohne dass deshalb die Aussetzung der Vollziehung der gesamten Baugenehmigung angeordnet werden müsste. Es muss deshalb mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein Bewenden haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.