VG Ansbach, Urteil vom 27.08.2009 - AN 5 K 08.01589
Fundstelle
openJur 2012, 102270
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin erstattete mit Schreiben vom 31. Januar 2007 bei der GEZ eine gewerbliche Anmeldung „neuartiger Rundfunkgeräte“ für einen „PC, Standortanschrift: … GmbH, …, Beginn der Bereithaltung des neuartigen Rundfunkgeräts: 1.1.2007“. Gleichzeitig bat die Klägerin, trotz der Anmeldung keinen Gebührenbescheid auszustellen, da die Bestimmungen für neuartige Rundfunkgeräte in § 5 Abs. 3 RGebStV verfassungswidrig seien.

Nach vorhergegangenem Schriftwechsel setzte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 3. August 2007 für den Zeitraum 01.2007 bis 03.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 21,67 EUR einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 EUR fest. Mit Gebührenbescheid vom 2. September 2007 setzte der Beklagte für den Zeitraum 04.2007 bis 06.2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 21,67 EUR einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 EUR fest. Den gegen beide Bescheide von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 zurück.

Mit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 setzte der Beklagte für den Zeitraum 07.2007 bis 03.2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 54,79 EUR einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 EUR fest. Mit Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 setzte der Beklagte für den Zeitraum 04.2008 bis 06.2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 21,67 EUR einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 EUR fest.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 Widerspruch. Hierzu wurde vorgetragen, sie habe bereits am 6. April, am 3. sowie am 6. September 2007 mitgeteilt, dass auf dem betroffenen Grundstück von anderen Mietern und Eigentümern andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten würden und somit nach § 5 Abs. 3 RGebStV für neuartige Rundfunkempfangsgeräte keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei. Weiter wolle sie darauf hinweisen, dass sie auf die Widersprüche vom 3. September 2007 und 6. September 2007 von der Beklagten keinerlei Reaktionen erhalten habe.

Mit Schreiben vom 11. August 2008 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, sie gebe an, dass sie auf die Widersprüche vom 3. und 6. September 2007 bisher eine Antwort nicht erhalten habe. Den genannten Widersprüchen gegen die Gebührenbescheide vom 3. August 2007 und 2. September 2007 habe sie mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 nicht stattgegeben. Diese Entscheidung und die Entscheidung über den neuen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 erhalte die Klägerin anbei mit den entsprechenden Widerspruchsbescheiden. Diesem Schreiben, das der Klägerin am 14. August 2008 zugestellt wurde, waren ein Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 unter Hinweis auf einen weiteren Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 zurückgewiesen wurde, sowie der weitere Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008, mit dem der Widerspruch gegen die Gebührenbescheide vom 3. August 2007 und 2. September 2007 zurückgewiesen wurde, beigefügt. In dem letztgenannten Widerspruchsbescheid ist u. a. ausgeführt, eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV bestehe bei der Klägerin nicht. Die Klägerin sei für einen internetfähigen PC, den sie in den nicht privat genutzten Räumen zum Empfang bereit halte, zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet.

Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe am 18. Juli 2008 ein Kfz mit eingebautem herkömmlichen Rundfunkempfänger erworben.

Am 10. September 2009 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage. Hierzu wurde u. a. vorgetragen: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 RGebStV und sei deshalb für das neuartige Rundfunkempfangsgerät nicht gebührenpflichtig. Das Gerät werde nicht ausschließlich privat genutzt. Es befinde sich auf einem Grundstück, auf dem weitere rundfunkgebührenpflichtige Geräte zum Empfang bereit gehalten würden, die ordnungsgemäß bei der GEZ angemeldet seien und für die Rundfunkgebühren entrichtet würden. Diese Geräte seien allesamt ein und demselben Grundstück zuzuordnen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV stelle ganz deutlich auf den Grundstücksbegriff ab. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass es sich um eine gerätebezogene oder um eine auf den Rundfunkteilnehmer bezogene Anmeldungs- und Zahlungspflicht handele, hätte er eine andere Formulierung gewählt. Systemwidrig werde der § 5 Abs. 2 RGebStV als Rechtsgrundlage für die angebliche Gebührenpflicht der Klägerin herangezogen. Dieser regele jedoch nicht die Gebührenpflicht neuartiger Rundfunkempfangsgeräte und sei vorliegend nicht anwendbar. Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Der PC werde nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Er werde nicht „zum Empfang bereit gehalten“. Die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs.3 Satz 1 RGebStV greife ein, da die Klägerin auf ein und demselben Grundstück andere Geräte angemeldet habe, die sie zum Empfang bereit halte, nämlich die in der Privatwohnung des Geschäftsführers, die sich im selben Haus wie das Büro befinde.

Die Klägerin beantragte durch ihre Prozessbevollmächtigten,

die Gebührenbescheide vom 3. August 2007, 2. September 2007 und 4. Juli 2008 in Form der Widerspruchsbescheide vom 7. August 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der internetfähige PC der Klägerin stelle ein Rundfunkempfangsgerät dar, werde zum Empfang bereit gehalten und unterliege als zu nicht rein privaten Zwecken genutztes Rundfunkempfangsgerät auch der Rundfunkgebührenpflicht. Die privat genutzten Rundfunkgeräte eines anderen Rundfunkteilnehmers könnten nicht auf den gewerblich genutzten PC der Klägerin angerechnet werden.

Mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2009 bzw. vom 21. Juli 2009 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den beigezogenen Behördenakt und den Gerichtsakt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzuweisen. Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 sowie der Gebührenbescheid vom 4. Juli 2008 in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei steht der Zulässigkeit der Klage gegen die Gebührenbescheide vom 3. August 2007 und 2. September 2007 nicht entgegen, dass der Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 über die dagegen eingelegten Widersprüche entschieden hat. Ob und wann dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin tatsächlich bekanntgegeben wurde, ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine Kenntniserlangung bestreitet, nicht feststellbar. Der Beklagte hat jedenfalls durch den diese Bescheide betreffenden erneuten Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 der Klägerin den Rechtsweg auch bezüglich der Bescheide vom 3. August 2007 und 2. September 2007 (wieder) eröffnet.

Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für den von der Klägerin zum 1. Januar 2007 angemeldeten PC zu Recht Rundfunkgebühren festgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Bei der Klägerin liegt dieser Gebührentatbestand vor, da sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmer ist. Der PC der Klägerin ist als ein (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät anzusehen, da es auch zum Empfang bereit gehalten wird. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auch auf internetfähige PC´s, die nicht (nachweislich) zum Rundfunkempfang genutzt werden, ist auch mit der Verfassung vereinbar. Auf eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV kann sich die Klägerin nicht berufen.

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2009 (7 B 08.2922, juris), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, stellt ein internetfähiger PC - von einem solchen ist im Hinblick auf die unbestrittenen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 und im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Oktober 2008 auszugehen - ein Rundfunkempfangsgerät dar. Hieran können schon deshalb keine Zweifel bestehen, weil für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)“ ausdrücklich in § 5 Abs. 3 RGebStV eine Regelung zur Frage einer etwaigen Gebührenfreiheit enthalten ist. Diese Regelung schließt an an die Regelung des früheren § 5 a RGebStV über die (ursprünglich bis 31.12.2003 befristete) Gebührenfreiheit von Rechnern, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Schon dieser Regelung lag, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) ausführt, erkennbar die Vorstellung des Normgebers zu Grunde, dass ohne eine solche Sonderregelung der Rundfunkempfang über internetfähige PC´s nach den allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich gebührenpflichtig wäre. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilt damit die bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2008 (AN 5 K 08.00348, juris) vertretene Rechtsauffassung.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 2009 ausführen, eine Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte bestehe schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Gebührenpflicht in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 RGebStV hätte verankern müssen, wenn er dies gewollt hätte, vermag dies nicht zu überzeugen, weil, wäre diese Betrachtungsweise zutreffend, die Regelung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte in § 5 Abs. 3 RGebStV ins Leere ginge und keinen Sinn hätte. Die Regelung der Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit neuartiger Rundfunkempfangsgeräte hat offensichtlich nur dann einen Sinn, wenn bei einer Nichterfüllung dieser Voraussetzungen eine Gebührenpflicht besteht.

Die Klägerin hält den PC - entgegen ihrem Vorbringen - im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zum Empfang bereit. Dies ist, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.), dem das Gericht auch insoweit folgt und auf das deshalb auch insoweit verwiesen wird, ausgeführt hat, deshalb der Fall, weil die Klägerin damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich das laufende Radio und teilweise auch Fernsehprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender empfangen kann. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil ausführt, genügt für das Merkmal des „Bereithaltens“ nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang, ohne dass auf die tatsächliche Verwendung oder die individuellen Nutzungsgewohnheiten des Berechtigten Rücksicht zu nehmen wäre. Maßgebend für den Status als Rundfunkteilnehmer ist der bloße Besitz eines empfangstauglichen Geräts und nicht seine bereits erfolgte oder beabsichtigte Inbetriebnahme. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV enthält damit - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter - entgegen einer verbreiteten Vorstellung keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass bereits gehaltene Geräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt werden oder genutzt werden sollen. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV stellt vielmehr schon die mit dem Bereithalten verbundene und vom Nutzungswillen des Berechtigten unabhängige bloße Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Erhebung einer - beitragsrechtlich geprägten - Gebühr sachlich rechtfertigt. Die Rechtsprechung für von diesem Grundsatz zugelassene Ausnahmen lässt sich - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt - auf PC´s mit Internetanschluss nicht übertragen. Weitere Ausführungen dazu, dass die Klägerin mit ihrem internetfähigen PC i.S.v. § 1 Abs. 2 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält und daher nach § 2 Abs. 2 RGebStV hierfür grundsätzlich gebührenpflichtig ist, sind im Hinblick auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 nicht veranlasst.

Der Klägerin steht auch die von ihr geltend gemachte Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV nicht zu. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Nach dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2008 sind auf dem Grundstück der Klägerin 25 Privatparteien ansässig, die Rundfunkgebühren entrichten. Ferner hält der Geschäftsführer der Klägerin im privaten Bereich auf dem Grundstück Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Schließlich hat die Klägerin seit dem 18. Juli 2008 ein Autoradio angemeldet. Dieses Autoradio ist allerdings für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide ohne Bedeutung, da diese Bescheide den Zeitraum bis Juni 2008 und damit vor dem 18. Juli 2008 erfassen. Demgegenüber ist der Klägerin einzuräumen, dass allein nach dem Wortlaut der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für den nicht ausschließlich im privaten Bereich genutzten PC der Klägerin auf eine Gebührenfreiheit geschlossen werden könnte, weil auf demselben Grundstück andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden. Von einer solchen Betrachtungsweise gehen bislang auch Teile der Rechtsprechung aus (z.B. VG Arnsberg, Urteil vom 7.4.2009, 11 K 1273/08, juris; VG Berlin, Urteil vom 7.12.2008, 27 A 24508, juris; VG München, Urteil vom 17.12.2008, M 6b K 08.01214, juris), wobei allerdings die Fälle sich dadurch unterscheiden, dass teilweise andere Personen auf demselben Grundstück Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit halten, teilweise es aber dieselbe Person ist, die neben dem PC im nicht ausschließlich privaten Bereich auch im ausschließlich privaten Bereich Geräte zum Empfang bereit hält. Dem vermag sich das Gericht aber nicht anzuschließen. Die nur auf den Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV abstellende Betrachtungsweise erscheint verkürzt, weil sie den Gesamtzusammenhang, in dem die Regelung steht, sowie deren Sinn und Zweck außer Acht lässt. Einer Gebührenfreiheit für den PC der Klägerin im nicht ausschließlich privaten Bereich steht entgegen, dass bei richtiger Betrachtung des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die anderen Rundfunkempfangsgeräte von demselben Rundfunkteilnehmer, der auch das neuartige Rundfunkempfangsgerät besitzt, zum Empfang bereit gehalten werden müssen. Ferner steht ihr entgegen, dass es sich bei den anderen, bereits vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten ebenfalls um solche im nicht ausschließlich privaten Bereich handeln muss. Diese Rechtsauffassung hat der Beklagte insbesondere in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 2009 nachvollziehbar und überzeugend begründet.

Der Gebührenfreiheit für den PC der Klägerin - das ist die GmbH und nicht etwa deren Geschäftsführer - im nicht ausschließlich privaten Bereich steht demnach schon entgegen, dass nicht die Klägerin auf demselben Grundstück Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält. Dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin und andere Personen auf demselben Grundstück Geräte im privaten Bereich zum Empfang bereit halten, kommt deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits genannten Urteil vom 19. Mai 2009 (a.a.O.) insoweit ausgeführt, für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung komme es nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst)Geräte an. Er verweist hierzu auf das Urteil des VG Würzburg vom 27. Januar 2009 (W 1 K 08.1886), in dem ausgeführt ist, nach Systematik und Zweck knüpfe § 5 Abs. 3 an § 5 Abs. 1 RGebStV an. Dort werde vorausgesetzt, dass Erst- und Zweitgerät von derselben Person bereitgehalten würden. Es liegt deshalb nahe, auch im Rahmen des § 5 Abs. 3 RGebStV davon auszugehen, dass Erst- und Zweitgerät von derselben Person zum Empfang bereit gehalten werden müssen. Dafür spricht insbesondere auch die grundsätzliche Regelung in § 2 Abs. 2 RGebStV, wonach jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Gebühr zu entrichten hat. Der Klägerin es zum Vorteil gereichen zu lassen, dass auf demselben Grundstück irgendeine andere Person bereits ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, wäre deshalb systemwidrig und nicht verständlich, zumal - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV dann davon abhinge, ob und gegebenenfalls auch seit wann und wie lange zufällig jemand anderes auf demselben Grundstück ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Auch das VG Greifswald geht mit dem von der Beklagten vorgelegten Urteil vom 8. Juli 2008 (2 A 2028/07) in Übereinstimmung mit der dargestellten Betrachtungsweise davon aus, dass sich aus einer an der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 RGebStV orientierten Auslegung ergibt, dass diese Vorschrift an die persönliche Gebührenpflicht anknüpft. Es weist dabei auch zutreffend darauf hin, dass nach allen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags entweder ein Rundfunkteilnehmer im Ganzen von der Gebührenpflicht befreit ist oder dass ein Rundfunkteilnehmer nicht für jedes seiner Geräte Gebühren zu zahlen hat. Dass der Rundfunkteilnehmer - was vorliegend aber bei anderer Betrachtungsweise der Fall wäre - davon profitiert, dass ein anderer Rundfunkteilnehmer bereits Gebühren bezahlt, sieht das Gesetz nach den zutreffenden Ausführungen des VG Greifswald nicht vor.

Die von der Klägerin angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich somit als rechtmäßig, wobei auch hinsichtlich der Höhe der Gebühr und der festgesetzten Säumniszuschläge, deren Rechtsgrundlagen in den Widerspruchsbescheiden vom 7. August 2008 genannt sind, keine Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache sowohl hinsichtlich der Frage, ob ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät darstellt, das zum Empfang bereit gehalten wird, als auch hinsichtlich der Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 die - inzwischen auch tatsächlich eingelegte - Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 65,02 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).