OLG Bamberg, Beschluss vom 09.07.2009 - 3 Ss OWi 290/09
Fundstelle
openJur 2012, 102091
  • Rkr:
Tenor

I. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 26. November 2008 gewährt.

Der Betroffene hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 26. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 21.04.2008 als Führer eines Pkws auf der BAB A93 in Fahrtrichtung R. bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h begangenen Ordnungswidrigkeit des "fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes" zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und gegen ihn ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hat das Amtsgericht hierzu ausgeführt:

"Der Sachverhalt (…) steht fest aufgrund einer Abstandsmessung mit Videoanlage durch die VPI A. unter Verwendung des Zeichengenerators JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3, Gerätenummer 12276257, gültig geeicht bis Ende 2009. Das in Augenschein genommene Videoband lässt ein den Betroffenen entlastendes Fahrverhalten des vor ihm fahrenden Fahrzeuges (Abbremsen, Ausscheren, Einscheren und dergleichen) auf der gesamten Beobachtungsstrecke von rund 500 m (ausweislich des Messprotokolls) nicht erkennen. Die Fahrereigenschaft des Betroffenen hat das Gericht festgestellt durch einen Abgleich seiner Person in der Hauptverhandlung mit dem auf dem Videoband sowie den Videoprints (Bl. 7, 20 und 21 d.A.) ersichtlichen Fahrer der Tatfahrzeuges. Videoband und Videoprints werden durch Bezugnahme zum Gegenstand des Urteils gemacht."

Zur Rechtsfolgenbemessung stellt das Amtsgericht fest, es habe für ein Absehen von der Regelahndung der Ziffer 12.5.3 BKat, namentlich für ein Absehen vom Fahrverbot keinen Anlass gesehen; Umstände, die die Annahme einer mit dem Fahrverbot verbundenen außergewöhnlichen Härte für den Betroffenen zu rechtfertigen geeignet wären, hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 03.12.2008 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 18.12.2008 mit Schriftsatz vom 20.02.2009, eingegangen per Fax am gleichen Tag, mit der im Einzelnen näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit einem erst am 13.02.2009 vom Verteidiger festgestellten Kanzleiversehen begründet.

II.

Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

Der Antrag ist zulässig, da er innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO gestellt, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und im Verfahren der Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

Der Antrag ist auch begründet, da die Fristversäumung auf einem dem Betroffenen nicht zurechenbaren (Organisations-) Verschulden des Verteidigers beruht, § 44 Abs. 1 StPO. Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Fristversäumnis durch seinen Verteidiger hätte vorhersehen können oder dass ihn sonst ein Mitverschulden an der Fristversäumnis trifft. Zwar ergibt sich aus der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten des Verteidigers, dass diese – und möglicherweise auch der Verteidiger – von einem unzutreffenden Zustellungsdatum hinsichtlich des schriftlichen Urteils ausgegangen ist, da das Urteil ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Verteidiger am 18.12.2008 zugestellt worden ist, während in der eidesstattlichen Versicherung das Zustellungsdatum mit 22.12.2008 angegeben wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Fristversäumnis nicht auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

III.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und – nach Gewährung der Wiedereinsetzung – auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts – vorläufig – Erfolg, da sich die knapp gehaltenen Urteilsgründe als lückenhaft erweisen. Das angefochtene Urteil enthält keine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung.

1. Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen, wie für den Rechtsfolgenausspruch (KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 106; Göhler OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 42, 43, jeweils m.w.N.; OLG Bamberg VRS 114, 456/457; OLG Jena VRS 114, 458/459 f.; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257; OLG Hamm NZV 2003, 295).

13Im Einzelnen bedeutet dies, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein (vgl. zum insoweit erforderlichen 'qualifizierten' Geständnis OLG Bamberg OLGSt StPO § 267 Nr. 18 sowie NStZ-RR 2007, 321), müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK-Senge a.a.O. Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43 a; OLG Hamm BeckRs 2007 18997; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257).

Soweit sich der Schuldspruch bei einer Verurteilung auf das Ergebnis eines anerkannten standardisierten Messverfahrens stützt, ist es allerdings ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil beweiswürdigend das zur Anwendung gekommene Messverfahren benennt und – hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit – grundsätzlich den berücksichtigten Toleranzwert sowie die auf diese Weise ermittelte Geschwindigkeit und – soweit ein Abstandsverstoß gegeben ist – den zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehaltenen Abstand mitteilt (BGHSt 39, 291/302 f.; 43, 277/283 f.; Jagow/Burmann/Hess Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. StVO § 4 Rn. 22; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. StVO § 4 Rn. 15, jeweils m. zahlr. N.). Diese Angaben bilden dann die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Einer weitergehenden Erörterung zur Zuverlässigkeit der zur Anwendung gekommenen Messmethode oder theoretisch denkbarer Fehlerquellen bedarf es nur bei konkreten Anhaltspunkten (KK-Senge aaO Rn. 110; Göhler aaO Rn. 43 e, 43 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch insoweit OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257).

2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

a) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend beanstandet, lässt sich den Urteilsgründen hier schon nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder ob er dort möglicherweise (nur) teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Deshalb bleibt völlig offen, ob oder inwieweit der Tatrichter einer etwaigen Einlassung des Betroffenen gefolgt ist oder aber diese ganz oder teilweise für widerlegt angesehen hat. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich lediglich, dass in der Hauptverhandlung ein Videoband der polizeilich zur Abstandsmessung eingesetzten Videoanlage unter Verwendung eines bis Ende 2009 geeichten so genannten Zeichengenerators des Typs JVC/Piller CG-P 50 E/TG 3 in Augenschein genommen und die Fahrereigenschaft des Betroffenen durch einen Abgleich seiner Person in der Hauptverhandlung mit dem auf dem Videoband sowie den Videoprints ersichtlichen Fahrer des Tatfahrzeuges festgestellt wurde.

17Dies genügt grundsätzlich auch dann nicht den sachlich-rechtlichen Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Darstellung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in den Urteilsgründen, wenn wegen der Feststellung des Abstandsverstoßes vom Einsatz eines so genannten standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; vgl. auch BayObLGSt 1993, 55/56 f. und Senatsbeschluss vom 11.07.2006 - 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18), hier wohl des stationären Brückenabstandsmessverfahrens VAMA (vgl. OLG Hamm VRS 106, 460), auszugehen sein sollte. Denn auch in diesem Falle besteht die Möglichkeit, dass sich der Betroffene tatsächlich, sei es bezüglich der Fahrereigenschaft, der Abstandsmessung oder der näheren Umstände der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit, in eine bestimmte Richtung substantiiert verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Betroffeneneinlassung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (OLG Karlsruhe NZV 2007, 256 f.; OLG Koblenz VRS 71, 42 f.; OLG Oldenburg StV 1984, 374; BayObLGSt 1972, 103; vgl. Göhler OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 43 m.w.N.).

b) Hinzu kommt, dass das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen durch einen Vergleich des Betroffenen mit dem auf dem Videoband sowie den Videoprints ersichtlichen Fahrer des Tatfahrzeuges festgestellt hat. Es ist daher davon auszugehen, zumindest aber nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht die Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht schon allein aufgrund des Vergleichs mit den Videoprints gewonnen hat, sondern (erst) durch die Inaugenscheinnahme der Videoprints und des Videobandes. Soweit das Amtsgericht – noch - hinreichend deutlich gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Videoband Bezug genommen hat, ist diese Bezugnahme allerdings nicht wirksam, da das Videoband der Akte nicht beigefügt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher auch insoweit nicht in die Lage versetzt, die Beweiswürdigung auf materiell-rechtliche Fehler nachzuprüfen.

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwandorf zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).