Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2009 - 11 CS 09.1579
Fundstelle
openJur 2012, 101565
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Schwabach verhängte durch rechtskräftig gewordene Entscheidung vom 12. Februar 2004 gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist für ihre Wiedererteilung fest, die am 11. September 2004 endete.

Am 18. April 2005 und am 19. Januar 2006 wurde der Antragsteller jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. In diesen Entscheidungen wurden Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verfügt, die am 4. November 2005 und am 8. Januar 2007 abliefen.

Am 9. Juli 2007 erwarb der Antragsteller in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Im dazugehörigen Führerschein ist als sein Wohnort "S..., Spolková Republika Nmecko" eingetragen.

Durch Bescheid vom 20. April 2009 verpflichtete das Landratsamt Fürth den Antragsteller in sofort vollziehbarer Weise, den tschechischen Führerschein unverzüglich der Behörde vorzulegen, damit darin seine fehlende Berechtigung, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, eingetragen werden könne. Für den Fall der Nichterfüllung diese Verpflichtung wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht.

Über die am 7. Mai 2009 gegen diesen Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Anfechtungsklage wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2009 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. Mai 2009 ab, da dieser Bescheid höchstwahrscheinlich rechtmäßig sei.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 29. Mai 2009 dahin abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2009 wiederhergestellt wird. Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass er bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig berechtigt ist, von seiner am 9. Juli 2007 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A und B auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zur Begründung trägt er vor, die Anordnung des Sofortvollzugs stelle nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Das deswegen erforderliche Bedürfnis nach besonderer Beschleunigung sei nicht einmal ansatzweise dargetan worden. § 28 Abs. 4 FeV a.F. sei unanwendbar. Diese Vorschrift sei vor dem 26. Juni 2008 durch die Rechtsprechung als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft worden; das solle plötzlich nicht mehr gelten. Vorzugswürdig sei die Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das auch dann eine Einzelfallprüfung verlange, wenn bei Erfüllung der in Rede stehenden Voraussetzungen die Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht anerkannt werden solle. Eine solche Entscheidung müsse ermessensfehlerfrei erfolgen, zumal es sich bei Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1) um eine "Kann-Bestimmung" handele. Zudem habe der Europäische Gerichtshof im zweiten Leitsatz der beiden Urteile vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06 ZfS 2008, 473; Az. C-334/06 bis C-336/06 DAR 2008, 459) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorläufige Aussetzung einer Fahrberechtigung in Betracht kommen könne; das setze die grundsätzliche Gültigkeit der in Frage stehenden Fahrerlaubnisse voraus. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe - insbesondere im Urteil vom 11. November 2008 (DAR 2009, 212) - von einem "Zugriffsrecht" aus. Es sei ausdrücklich der Meinung, dass eine Verwaltungsbehörde berechtigt sei, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen und im Weigerungsfall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das wäre sinnwidrig, wenn mit dem Verwaltungsgericht von einer von Anfang an bestehenden automatischen Ungültigkeit der Fahrerlaubnis auszugehen wäre. Bezeichnend sei es auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis des Meinungsstreits noch nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV Stellung genommen habe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die in der Entscheidung des beschließenden Senats vom 22. Juni 2009 (Az. 11 CS 09.965) vertretenen Auffassungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen unter der Nummer 1 der Beschwerdebegründung, mit denen der Antragsteller die fehlende Darlegung eines "Beschleunigungsbedürfnisses" moniert, so zu verstehen sind, dass er damit einen Verstoß gegen das bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu beachtende formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rügt, oder ob er (auch) geltend machen will, der Vollzug der Nummer 1 des angefochtenen Bescheids sei der Sache nach nicht eilbedürftig. Denn sein Vorbringen erweist sich unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte als stichhaltig.

Das Landratsamt hat im vorletzten und im letzten Absatz auf Seite 2 des Bescheids vom 20. April 2009 ausgeführt, warum aus dortiger Sicht die Pflicht des Antragstellers, seinen tschechischen Führerschein vorzulegen, sogleich durchsetzbar sein muss. Damit wurde der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

Die von der Behörde genannten Gründe sind auch in der Sache tragfähig. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur fahrgeeignete Personen am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Da das Amtsgericht Schwabach die Fahreignung des Antragstellers rechtskräftig verneint hat (nur unter dieser Voraussetzung durfte es gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen), und die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht den Nachweis dafür erbringt, dass er wieder fahrgeeignet geworden ist, geht es mit einer Gefahr für hochrangige Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit einher, wenn der Antragsteller Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führt. Durch eine unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein, ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) erteilte EU-Fahrerlaubnis wird die Wiedererlangung einer verloren gegangenen Fahreignung deshalb nicht bewiesen, weil die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses Vorbedingung für die Prüfung ist, die der Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dient (EuGH vom 26.6.2008 ZfS 2008, 473/478, RdNr. 70; EuGH vom 26.6.2008 DAR 2008, 459/462 f., RdNr. 67; vgl. zu der aus der Missachtung des Wohnsitzerfordernisses deshalb resultierenden Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs EuGH vom 26.6.2008 ZfS 2008, 473/478, RdNr. 71; EuGH vom 26.6.2008 DAR 2008, 459/463, RdNr. 68). Dass die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG erteilt wurde, stellt die Beschwerdebegründung nicht in Abrede.

Die Durchsetzbarkeit des Rechts der deutschen Behörden, eine motorisierte Verkehrsteilnahme des Antragstellers im Bundesgebiet zu verhindern, würde erschwert, bliebe der Antragsteller bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 20. April 2009 oder bis zu dem sich aus § 80 b Abs. 1 VwGO ergebenden Zeitpunkt im Besitz eines Führerscheins, der seiner äußeren Form nach für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gilt. Denn nicht jedem Polizeibeamten muss bei einer Führerscheinkontrolle auffallen, dass in diesem Dokument ein in Deutschland liegender Wohnsitz des Antragstellers eingetragen ist.

2. Die Entscheidung der deutschen Staatsgewalt, von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis Gebrauch zu machen, ausländische EU-Fahrerlaubnisse, die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt wurden, jedenfalls dann nicht anzuerkennen, wenn im Bundesgebiet gegen den Inhaber einer solchen Erlaubnis zuvor eine Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen wurde, kam im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass des angefochtenen Bescheids) in § 28 Abs. 4 FeV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) zum Ausdruck. Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, § 28 Abs. 4 FeV "alter Fassung" sei unanwendbar, geht dieses Vorbringen deshalb ins Leere. Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 FeV neuer Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Sie lassen sich umso weniger bejahen, als der nunmehr geltende Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV weithin wörtlich Formulierungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) übernimmt.

3. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, eine Person, bezüglich der in Deutschland ehedem ein § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unterfallendes Vorkommnis zu verzeichnen war und die danach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erworben hat, dürfe so lange im Besitz dieser Fahrerlaubnis bleiben, bis eine durchzuführende Einzelfallprüfung ergeben hat, dass sie nach wie vor fahrungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne z. B. OVG Münster vom 12.1.2009 DAR 2009, 159), folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht. Denn die Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen privilegiert Personen, die sich eine Fahrerlaubnis in einem Land beschafft haben, das - wie bei der Tschechischen Republik der Fall - das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis noch während mehrerer Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Union nicht in das nationale Recht umgesetzt und das diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe auch nach der Umsetzung in das nationale Recht zumindest fallweise unbeachtet gelassen hat, in unbilliger Weise gegenüber Fahrerlaubnisbewerbern, die sich im Anschluss an ein Ereignis im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Inland um eine Neuerteilung dieser Berechtigung bemühen. Letztere dürfen so lange nicht motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen, bis ihnen der positive Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gelungen ist.

4. Zu dem Einwand, über die Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat müsse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Ermessenswege entschieden werden, hat sich der Sache nach bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O., S. 215) geäußert. Dort wurde ausgeführt:

"Bei dem den Mitgliedstaaten vom EuGH zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen ("kann"), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der EuGH hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet."

5. Wenn der Europäische Gerichtshof es im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06, a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bezeichnet hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Fahrberechtigung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer gewissen Zeit aussetzt, so lässt sich daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, dass bezüglich solcher Fahrerlaubnisse ausschließlich im Wege administrativer Einzelfallentscheidungen (in deren Rahmen alsdann ggf. Ermessen auszuüben wäre) vorgegangen werden darf. Vielmehr sind die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs vor dem Hintergrund des Umstands zu verstehen, dass ihm eine dahingehende Vorlagefrage unterbreitet wurde (vgl. die Nr. 3 in der Randnummer 31 des letztgenannten Urteils vom 26.6.2008).

6. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (a.a.O.) ergibt sich nicht, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland nur dann ungültig ist, wenn ihm das Recht, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch einen Entziehungs- bzw. Aberkennungsbescheid förmlich abgesprochen wurde. Dieser Entscheidung lag die Sachverhaltsgestaltung zugrunde, dass gegenüber dem dortigen Kläger ein Aberkennungsbescheid ergangen war. Das Bundesverwaltungsgericht wies vor diesem Hintergrund im Urteil vom 11. Dezember 2008 (a.a.O., S. 213, RdNr. 23) darauf hin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers im Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war", und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, (vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008, ebenda).

Das "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, von dem das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Entscheidung (a.a.O., S. 214, RdNr. 31) spricht, kann im Übrigen keineswegs nur durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern auch in der Weise ausgeübt werden, dass ein Land eine Rechtsnorm erlässt, durch die bestimmten fremden Hoheitsakten mit unmittelbarer Wirkung Gültigkeit innerhalb des eigenen Territoriums abgesprochen wird.

7. Mit dem Hilfsantrag kann der Antragsteller ebenfalls nicht durchdringen. Da er eine vorläufige Regelung erstrebt, die in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache gelten soll, ist dieses Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Auslegung so zu verstehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung mit dem im Hilfsantrag bezeichneten Inhalt erlassen soll.

Da ein solches Begehren im ersten Rechtszug noch nicht anhängig gemacht worden war, liegt eine im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragserweiterung vor. Abweichend von der Spruchpraxis anderer Oberverwaltungsgerichte hält der beschließende Senat derartige Veränderungen des Streitgegenstandes in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren grundsätzlich für möglich, fordert u. a. allerdings, dass auch für den geänderten Antrag die sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse gewahrt sein müssen (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 ZfS 2005, 471). Da nach § 123 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte grundsätzlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, hätte der Antragsteller zum einen darlegen müssen, dass dem Rechtsschutzbedürfnis, das er mit dem Antrag nach § 123 VwGO geltend macht, durch eine gerichtliche Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 1 des Bescheids vom 20. April 2009 nicht Genüge getan wird. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, das die sofortige Vollziehbarkeit des Verlangens auf Vorlage eines ausländischen Führerscheins zwecks Eintragung seiner Ungültigkeit in Deutschland zum Gegenstand hat, stellt sich das Problem der Fahrberechtigung des Inhabers im Bundesgebiet zwar nur als Vorfrage. Da die an Recht und Gesetz gebundene öffentliche Verwaltung auch derartige Ausführungen, sofern sie inhaltlich überzeugen, in der Regel nicht unbeachtet lässt, kann auf Ausführungen darüber, warum neben einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein unmittelbar auf Feststellung der materiellen Rechtslage gerichtetes Begehren nach § 123 VwGO zulässigerweise anhängig gemacht werden kann, nicht verzichtet werden. Ebenfalls nicht vorgetragen hat der Antragsteller, warum er durch das Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt Rechtsnachteile der in § 123 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Art befürchten muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sowie den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).