Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2009 - 7 ZB 08.163
Fundstelle
openJur 2012, 101430
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm im Termin 2006/1 als Wiederholerin an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – mit, sie habe lediglich einen Gesamtschnitt von 3,43 Punkten (mangelhaft) erreicht und damit die Prüfung nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung sei auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 erhob die Klägerin zunächst ohne Begründung Klage beim Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 27. Juni 2006 aufzuheben und sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Prüfung nach Neubewertung der Arbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen, weiter hilfsweise die weitere Wiederholung der Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 JAPO (1993) zuzulassen.

Mit der nach Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht nachgereichten Klagebegründung machte die Klägerin geltend, am dritten Prüfungstag sei zunächst irrtümlicherweise nicht die Klausuraufgabe 3, sondern die Aufgabe 4 ausgegeben worden. Nach telefonischen Klärungsversuchen sei dann schließlich die ausgeteilte Aufgabe 4 als dritte Klausur geschrieben worden. Dies habe die Klägerin wie auch andere Prüflinge völlig aus dem Konzept gebracht. Außerdem hätten die ersten beiden Reihen, denen die Aufgabe 4 bereits ausgeteilt worden sei, erheblich mehr Zeit gehabt als die übrigen Teilnehmer, die zunächst bis zur Klärung durch das Landesjustizprüfungsamt hätten warten müssen. Hierdurch sei der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden. Des Weiteren beanstandete die Klägerin die Bewertung von vier Prüfungsarbeiten.

Das Landesjustizprüfungsamt beantragte Klageabweisung. Es treffe zwar zu, dass am dritten Prüfungstag statt der für diesen Tag vorgesehenen Aufgabe 3 die Aufgabe 4 ausgeteilt worden sei, weil diese Aufgabe versehentlich in die Umschläge für den dritten Prüfungstag verpackt worden sei. Dies sei jedoch, mit Ausnahme eines Einzelraums in Erlangen-Nürnberg, an allen Prüfungsorten in Bayern der Fall gewesen. Deshalb sei entschieden worden, dass am dritten Tag der Prüfung an sämtlichen Prüfungsorten die Aufgabe 4 zu fertigen sei. Da der Prüfungsteilnehmer in Erlangen-Nürnberg vom Inhalt der Klausur 3 habe Kenntnis nehmen können, habe diese am Folgetag nicht mehr gestellt werden können, sondern bayernweit eine Ersatzaufgabe 4a gestellt werden müssen. Nur in Regensburg sei die Prüfung am dritten Prüfungstag für alle Teilnehmer abgebrochen worden, weil dort die Prüfungsteilnehmer bis zur Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts Gelegenheit gehabt hätten, sich über die Klausur zu unterhalten. Diese hätten deshalb am 17. März 2006 eine Ersatzklausur schreiben müssen. Die Chancengleichheit der Klägerin sei hierdurch aber nicht verletzt, sondern vielmehr geschützt worden. Auch die eingetretene Verzögerung am dritten Prüfungstag um etwa 20 Minuten bis zur Klärung des weiteren Prüfungsablaufs sei nicht von relevantem Gewicht. Außerdem sei die Klägerin mit der Geltendmachung eines Verfahrensmangels gemäß § 19 JAPO (1993) präkludiert, weil sie die Wiederholung der Prüfung nicht innerhalb eines Monats beantragt habe. Auf die Monatsfrist sei sie mit der Ladung zur Prüfung hingewiesen worden.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klausuren Nrn. 4, 4a, 7 und 8 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Mit Urteil vom 25. September 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Bewertung der Klausuren sei nicht zu beanstanden. Auch die Verwechslung der Aufgabentexte führe nicht zum Erfolg der Klage. Mit dem geltend gemachten Mangel im Prüfungsverfahren könne die Klägerin nicht die im Klageantrag erstrebte Neubewertung der Klausuren 3 (4) und/oder 4 (4a) erreichen, da § 19 Abs. 1 JAPO (1993) gegebenenfalls die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile davon vorsehe. Außerdem stehe der Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren die Präklusionsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) entgegen, da die Klägerin eine Verletzung der Chancengleichheit erstmals in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 beanstandet habe. Im Übrigen habe auch kein Mangel im Prüfungsverfahren vorgelegen. Die Klägerin sei am dritten Prüfungstag weder benachteiligt worden noch hätten andere Prüfungsteilnehmer ungerechtfertigte Vorteile in Anspruch nehmen können. Der Prüfungsabbruch in Regensburg wegen der dortigen Möglichkeit für einzelne Prüfungsteilnehmer, die Klausur untereinander zu besprechen, und die Stellung einer Ersatzklausur hätten dazu gedient, die Chancengleichheit zu wahren. Es sei aber nicht geboten gewesen, die Klausur deshalb auch an den übrigen Prüfungsorten von allen Prüfungsteilnehmern wiederholen zu lassen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass am vierten Prüfungstag in ganz Bayern die Aufgabe 4a gestellt worden sei. Die ursprünglich für den dritten Prüfungstag vorgesehene Aufgabe 3 habe schon deshalb zurückgezogen werden müssen, weil der Prüfungsteilnehmer in Erlangen-Nürnberg hiervon bereits Kenntnis gehabt habe.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Umstände, die zu einer Verletzung der Chancengleichheit der Klägerin am dritten Prüfungstag geführt hätten, seien erst durch die Recherchen im Rahmen der Klagebegründung eruiert und durch die Klageerwiderung des Landesjustizprüfungsamts vom 5. April 2007 eingeräumt und konkretisiert worden. Vor Ablauf der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) habe die Klägerin die Prüfungsmängel nicht gekannt und somit auch nicht rügen können. § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass dann, wenn die Umstände erst später zu Tage treten, die Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Ein erheblicher Prüfungsmangel liege auch vor. Die Vertauschung der Klausuren habe am dritten Prüfungstag zu einer 50-minütigen Unsicherheit über die Frage geführt, welche Klausur zu bearbeiten sei. Das Verwaltungsgericht habe sich der Darstellung des Landesjustizprüfungsamts angeschlossen, ohne den genauen Hergang am dritten Prüfungstag durch Vorlage der Prüfungsprotokolle zu verifizieren. Angesichts der hohen Bedeutung der Prüfung rechtfertige die Vertauschung der Klausuren auch die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Schließlich werde als Verfahrensmangel neben der gebotenen, aber unterlassenen Beiziehung der Prüfungsprotokolle durch das Verwaltungsgericht gerügt, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung die Umstellung des Klageantrags angeraten habe, der ursprünglich hilfsweise auch die nochmalige Wiederholung der Prüfung beinhaltet habe. Es sei mit dem Gebot der Fairness nicht zu vereinbaren, wenn dann in den Entscheidungsgründen darauf abgestellt werde, dass mit dem umgestellten Antrag gerade die Wiederholung der Prüfung nicht erreicht werden könne.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Bearbeitung der Klausur am dritten Prüfungstag habe für die Klägerin mit einer Verspätung von höchstens 24 Minuten begonnen. Darin liege keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit. Die Aufgabe 4 sei an diesem Tag bayernweit in allen Prüfungsräumen bearbeitet worden. Lediglich in Regensburg habe die Prüfung wegen der Möglichkeit des Informationsaustauschs unter den Prüfungsteilnehmern abgebrochen und eine Ersatzklausur gestellt werden müssen. Dies stelle jedoch keine Verletzung der Chancengleichheit zu Lasten der Klägerin dar, sondern habe diese gerade vermieden. Außerdem sei die Klägerin mit ihren Rügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) präkludiert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da die Antragsbegründung zur Bewertung der Klausuren Nrn. 4, 4a, 7 und 8 keine Ausführungen enthält und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angegriffen wird, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Berufung wegen der geltend gemachten Verletzung der Chancengleichheit zuzulassen ist.

Die Klägerin hat ihr Studium vor dem 1. Juli 2003 aufgenommen. Somit gelten für die Wiederholungsprüfung im Termin 2006/1 gemäß § 72 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J, JAPO [2003]) die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335, JAPO [1993]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401). Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) ist ein Antrag auf Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile davon wegen Mängeln im Prüfungsverfahren ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit Mängeln behafteten Teils des Prüfungsverfahrens ein Monat verstrichen ist (ebenso nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO [2003]). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Verletzung der Chancengleichheit nicht innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) geltend gemacht hat und daher präkludiert ist. Um den Verlust der Rügemöglichkeit zu vermeiden, hätte sie die Wiederholung der dritten Klausur vor Ablauf eines Monats seit dem 9. März 2006 beantragen müssen. Die Rüge wurde jedoch erstmals mit der Klagebegründung vom 20. Februar 2007 und damit verspätet erhoben.

Das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben die Vereinbarkeit der Ausschlussfrist für die Rüge von Prüfungsmängeln mit höherrangigem Recht mehrfach bestätigt (BVerfG vom 25.4.1989 Az. 1 BvR 221.89; BVerwG vom 11.11.1991 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 292; vom 22.6.1994 BVerwGE 96, 126/129 und vom 20.10.1997 Az. 6 B 76/97 <juris>; BayVGH vom 26.11.1976 BayVBl 1977, 213 und vom 20.1.1999 Az. 7 B 98.2357 <juris>; vgl. auch Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNr. 112). Die Regelung soll zum einen verhindern, dass sich der Prüfling gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern einen Vorteil in Form einer weiteren Prüfungchance verschafft, indem er die Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, ohne vorher den Mangel zu rügen. Zum anderen soll die Frist eine möglichst zeitnahe Überprüfung ermöglichen, um etwaige Mängel unverzüglich feststellen und gegebenenfalls noch korrigieren oder kompensieren zu können. Beide selbstständig nebeneinander stehenden Zwecke dienen der bestmöglichen Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer (BVerwG vom 22.6.1994, a.a.O.). Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (BayVGH vom 20.1.1999, a.a.O.).

Die Klägerin hat die erstmals mit der Klagebegründung vom 20. Februar 2007 geltend gemachten Mängel nicht rechtzeitig gerügt. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die Einzelheiten hinsichtlich der irrtümlich vertauschten Aufgaben erst durch die Klageerwiderung des Landesjustizprüfungsamts vom 5. April 2007 erfahren zu haben. Der den Fristbeginn auslösende Umstand, dass am dritten Prüfungstag irrtümlich die vierte Klausur ausgegeben wurde, war ihr von Anfang an bekannt. Gleiches gilt für die Bearbeitung der Austauschklausur Nr. 4a am vierten Prüfungstag. Wenn hierdurch oder durch die zusätzliche Belastung aufgrund der Wartezeit bis zur Klärung des weiteren Prüfungsablaufs nach Auffassung der Klägerin die Chancengleichheit verletzt wurde, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb eines Monats die Wiederholung zu beantragen. Die spätere Kenntnis der näheren Umstände bezüglich der Abwicklung des Irrtums an anderen Prüfungsorten entbindet die Klägerin nicht von der Obliegenheit, zur Vermeidung der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) eintretenden Präklusion die Wiederholung rechtzeitig vor Ablauf eines Monats seit dem Abschluss des nach ihrer Auffassung mit Mängeln behafteten Teils des Prüfungsverfahrens zu beantragen. Die Klägerin hat kein Wahlrecht, die Klausur nach ihrem Ergebnis entweder gelten zu lassen oder zu wiederholen (vgl. Niehues, a.a.O., RdNr. 480). Die Wiederholung der Klausur trotz Rüge erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses würde der Klägerin einen Vorteil gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern verschaffen und diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzen.

Auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob durch die Vertauschung der Klausuren der Grundsatz der Chancengleichheit überhaupt verletzt wurde, wofür allerdings auch nach Auffassung des Senats nichts spricht, kommt es daher vorliegend nicht an. Die Verzögerung des Bearbeitungsbeginns am dritten Prüfungstag bis zur Klärung des weiteren Prüfungsablaufs betraf alle Prüfungsteilnehmer in gleicher Weise und war außerdem verglichen mit den übrigen Prüfungstagen nur unwesentlich. Da die Arbeiten zunächst verdeckt ausgegeben wurden, bestand entgegen der Klagebegründung für die Prüfungsteilnehmer in den ersten Reihen auch kein zeitlicher Vorteil. Mit Ausnahme der Prüfungsteilnehmer in Regensburg wurde am dritten Prüfungstag in ganz Bayern die ursprünglich für den vierten Prüfungstag vorgesehene Aufgabe geschrieben. Die Prüfungsteilnehmer in Regensburg, die wegen der Möglichkeit des Informationsaustausches über die Klausur am 17. März 2006 eine Ersatzklausur schreiben mussten, hatten hierdurch keinen Vorteil gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern. Eine Verletzung der Chancengleichheit hätte vielmehr im umgekehrten Fall vorgelegen, wenn die Bearbeitung der Klausur am dritten Prüfungstag in Regensburg nicht abgebrochen worden wäre, obwohl die dortigen Prüfungsteilnehmer Gelegenheit hatten, sich während der Wartezeit über die Klausur zu unterhalten.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der zu beurteilende Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Der Rechtsstreit ist im Vergleich zu sonstigen Prüfungsstreitigkeiten auch in rechtlicher Hinsicht weder als überdurchschnittlich schwierig anzusehen noch wirft er Fragen auf, die nicht bereits höchstrichterlich entschieden sind.

3. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 20.5.2009 Az. 14 ZB 08.2873 <juris>; Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 72 zu § 124 a). Die Klägerin hat jedoch lediglich allgemein auf die hohe Bedeutung der Juristischen Staatsprüfungen verwiesen, ohne eine klärungsfähige Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Im Übrigen sind die Fragen im Zusammenhang mit der Versäumung der Frist für die Geltendmachung von Prüfungsmängeln, insbesondere die Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit höherrangigem Recht, in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

a) Die Berufung ist nur dann gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Ist das Urteil – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann es nur dann auf dem Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser auf jeden dieser Gründe durchschlägt. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Vorliegen von Prüfungsmängeln verneint (UA. S. 8 - 10), sondern auch deren rechtzeitige Geltendmachung durch die Klägerin (UA. S. 7 - 8). Für die Beurteilung, ob die Klägerin die Wiederholung der Prüfung innerhalb der Monatsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 3 JAPO (1993) beantragt hat, sind jedoch die Prüfungsprotokolle ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Niederschriften über die Bearbeitung der Aufgaben anzufordern. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene und das Urteil insoweit allein tragende Präklusion kann die Entscheidung auch nicht auf dem Unterlassen der Beiziehung beruhen.

b) Gleiches gilt für die in der Antragsbegründung erhobene Rüge, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung eine Umstellung der zunächst schriftlich hilfsweise beantragten Wiederholung der Prüfung empfohlen, dann aber die Klageabweisung damit begründet, mit dem geltend gemachten Mangel im Prüfungsverfahren könne die zuletzt beantragte Neubewertung der Klausuren nicht erreicht werden, weil § 19 Abs. 1 JAPO (1993) lediglich eine Wiederholung der Prüfung vorsehe. Auch insoweit kann die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler hinsichtlich der Pflicht des Vorsitzenden beruhen, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 103 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), weil wegen der Präklusion der Klägerin hinsichtlich der Prüfungsmängel auch ein Klageantrag mit dem Ziel der Wiederholung der Prüfung nicht zum Erfolg der Klage geführt hätte. Die Umstellung des Klageantrags war somit nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen bezog sich der ursprünglich hilfsweise gestellte Klageantrag ausdrücklich auf eine Wiederholung der Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 JAPO (1993) und damit auf die hier ohnehin nicht in Betracht kommende Wiederholung nach erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung, nicht aber auf eine Wiederholung wegen Mängeln im Prüfungsverfahren gemäß § 19 JAPO (1993).

5. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).