OLG München, Beschluss vom 26.05.2009 - 29 W 1498/09
Fundstelle
openJur 2012, 100759
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts München I vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Angabe der Antragstellerin, der Streitwert der Hauptsache betrage 30.000,- Euro, aufgegriffen und den Streitwert des Verfügungsverfahrens in gleicher Höhe festgesetzt.

Der Wert des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das maßgebliche Interesse eines Antragstellers an der Unterbindung der beanstandeten Verhaltensweise nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Nach allgemeiner Auffassung stellt die eigene Wertangabe eines Antragstellers zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar (ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, vgl. Senat WRP 2008, 972 [976] - Jackpot-Werbung; vgl. auch BGH GRUR 1986, 93 [94] - Berufungssumme; GRUR 1977, 748 [749] - Kaffeeverlosung II; GRUR 1968, 106 [107] - Ratio-Markt), weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 2008 - X ZR 125/06, juris). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat.

4Nach ständiger Rechtsprechung der mit Wettbewerbsstreitigkeiten befassten Senate des Oberlandesgerichts München bemisst sich der Streitwert eines Verfügungsverfahrens, in dem ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, ebenso hoch wie in dem entsprechenden Hauptsacheverfahren, weil der Antragsteller nicht nur die Sicherung, sondern die Befriedigung seines Unterlassungsanspruchs für die - bei Antragstellung noch unabsehbare - Dauer des Bestands der einstweiligen Verfügung anstrebt. Demgegenüber werden in Literatur und Rechtsprechung in vielfältiger Weise Differenzierungen vorgeschlagen (etwa in der Regel geringerer Streitwert im Verfugungsverfahren als im Hauptsacheverfahren [so Piper in: Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage 2006, § 12 UWG Rz. 226 m. w. N.], wobei aber im Einzelfall - etwa bei tatsächlicher endgültiger Erledigung des Streits - anderes gelten könne [so Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 UWG Rz. 5. 12 m. w. N.] oder eine einzelfallbezogene Kompensation "in gewissem Umfang" wegen der Schnelligkeit der Erwirkbarkeit des Titels möglich sei [so Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 49 Rz. 29; ähnlich Retzer in: Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. 2009, § 12, Rz. 842; jeweils m. w. N.]. Diese Differenzierungen sind indes schon wegen der Beliebigkeit sowohl der Höhe der Abschläge als auch der Kriterien für deren Nichtanwendung (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Retzer, a. a. O., § 12 Rz. 844 bis 862) wenig praktikabel und führen nicht zu einem Gerechtigkeitsgewinn, der die mit ihnen verbundenen Folgen der Rechtsunsicherheit und des erhöhten Begründungsaufwands rechtfertigen könnte, zumal es sich bei der Streitwertfestsetzung lediglich um eine Nebenentscheidung handelt.

3. Für eine Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).