Bayerischer VGH, Urteil vom 29.04.2009 - 3 B 03.1374
Fundstelle
openJur 2012, 99783
  • Rkr:
Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2003 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folge des Dienstunfalls vom 19. November 1998 eine Ischiadicusirritation links anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Kläger 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 23. Juni 1950 geborene Kläger stand als Regierungsamtsrat im Dienst des Beklagten; er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung am Landratsamt R. tätig.

Am 19. November 1998 erlitt er im Dienst einen Sturz, als er bei Schneeglätte ausrutschte und auf den Rücken fiel; hierbei verletzte er sich. Aufgrund seiner Dienstunfallanzeige vom 7. Dezember 1998 erkannte die Bezirksfinanzdirektion L. das Ereignis mit Bescheid vom 18. Januar 1999 als Dienstunfall an und stellte als Folgen eine Kreuzbeinkontusion sowie eine Handgelenkskontusion links fest.

Nachdem die den Kläger behandelnden Ärzte einerseits und der Amtsarzt beim Gesundheitsamt S. andererseits zu unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich der Unfallfolgen und der Beurteilung einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit gekommen waren, holte die Bezirksfinanzdirektion R. (BFD) ein Sachverständigengutachten der Orthopädischen Universitätsklinik R… im BRK-Rheuma-Zentrum … ein, das der Leitende Oberarzt Dr. med. G. … mit Datum vom 12. Januar 2001 erstellte. Entsprechend diesem Gutachten erließ die BFD am 27. November 2001 einen Bescheid, in dem als Folgen des Dienstunfalls Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms sowie eine Distorsion des linken Handgelenkes mit möglicher knöcherner Absprengung aus dem Os triquetrum festgestellt wurde; im Übrigen gelte der Bescheid der Bezirksfinanzdirektion L. vom 18. Januar 1999 weiter.

Mit Bescheid vom 28. November 2001 rechnete die BFD Heilbehandlungskosten bis einschließlich 18. Mai 1999 als letztem unfallbedingten Behandlungstag in Höhe von 4.459,95 DM ab, forderte die mit Bescheiden des Beklagten vom 20. Juli und 27. August 1999 sowie 13. Januar und 2. März 2000 geleisteten vorläufigen Zahlungen von 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM zurück und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG nicht vorlägen, weil zwar von einer unfallbedingten Dienstunfähigkeit bis zum 23. Dezember 1998 auszugehen sei, danach jedoch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vom 24. Dezember 1998 bis 18. Februar 1999 lediglich 40 v.H., vom 19. Februar bis 18. März 1999 20 v.H. vom 19. März bis 18. Mai 1999 10 v.H. betragen habe und dann unter 10 v.H. gefallen sei. Eine knöcherne Verletzung des Kreuzbeines könne aufgrund der Kernspinaufnahmen ausgeschlossen werden. Die geschilderten Beschwerden im Bereich des Steißbeines seien mit den Unfallfolgen nicht mehr erklärbar. Beim Kläger lägen degenerative LWS-Veränderungen sowie eine Wirbelsäulenfehlstatik vor. Im Übrigen sei von einer gewissen Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalls auszugehen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 19. März 2002 gegen den Freistaat Bayern Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, als weitere Folgen des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls des Klägers eine Handgelenksdistorsion links mit knöcherner Absprengung am Os triquetrum, eine Steißbeinfraktur sowie ein ausgeprägtes posttraumatisches Hämatom im Steiß- und Kreuzbeinbereich mit nachfolgender lschiasdruckläsion anzuerkennen.

Außerdem solle der Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger über den 18. Mai 1999 hinaus bis 31. Dezember 1999 Heilbehandlungskosten aufgrund des Dienstunfalls vom 19. September 1998 zu erstatten.

Ferner solle der Beklagte verpflichtet werden, dem Kläger Unfallausgleich hinsichtlich des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 35 BeamtVG bis 31.Dezember 1999 zu gewähren und zwar vom 19. November 1998 bis 30. Juni 1999 100 v.H., vom 1. Juli 1999 bis 30. September 1999 60 v.H. und vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 30 v.H.. Die Bescheide vom 27. und 28. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2002 sollten aufgehoben werden, soweit sie den Verpflichtungen unter 1. bis 3. entgegenstünden und soweit die mit Bescheiden vom 20. Juli 1999, 27. August 1999, 13. Januar 2000 und 2. März 2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM zurückgefordert würden.

Zur Begründung stützte sich der Kläger insbesondere auf die Befundberichte des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie Dr. … vom 21. Juli 1999 sowie auf das unfallchirurgische/chirurgische Gutachten des Kreiskrankenhauses Z…, Abteilung für Chirurgie, Chefarzt Dr. … vom 11. März 2000. Den hierin enthaltenen Feststellungen sei schon deswegen zu folgen, da diese Ärzte den Kläger zeitnah behandelt hätten. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 12. Januar 2001 sei namentlich deshalb anzuzweifeln, weil der Sachverständige Dr. … zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Beschwerden des Klägers seien auf degenerative LWS-Veränderungen zurückzuführen; die Kernspintomographieaufnahmen wiesen gerade keine Bandscheibenschädigungen auf. Außerdem hätten vor dem Unfall keine derartigen Beschwerden bestanden. Die Diagnose einer Handgelenksfraktur sei objektiv gesichert. Für die Steißbeinfraktur spreche die extreme Schiefstellung des Steißbeins. Dr. … habe auch weitere Befunde des Dr. … nicht berücksichtigt. Es habe sich tatsächlich um einen ausgedehnten Erguss distal etwa LWK 4 ca. 50 cm x 50 cm messend mit federnder Vorwölbung zwischen LWK 5 bis etwa S 2 gehandelt.

Der Beklagte begründete seinen Antrag auf Klageabweisung damit, die in einigen Rechnungen und Attesten auftauchende Diagnose einer Handgelenksfraktur sei nicht objektiv gesichert und ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Röntgenbefund vom 8. November 1999. Eine Steißbeinfraktur habe aufgrund dieses Röntgenbefundes gerade ausgeschlossen werden können. Der von Dr. … erwähnte ausgedehnte Erguss bei LWK 4 habe nach der Kernspintomographieaufnahme vom 30. November 1998 lediglich ca. 6 cm x 3 cm betragen. Die erwähnten psychischen Störungen seien keine Unfallfolgen, sondern in der Persönlichkeit des Klägers begründet. Die von Dr. … für die Zeit vom 19. November 1998 bis 30. Juni 1999 attestierte MdE von 100 v.H. sei abwegig. Die Begrenzung des Heilbehandlungszeitraums rechtfertige sich aufgrund der üblichen Ausheilungszeiten der erlittenen Verletzungen. Degenerative Veränderungen ergäben sich eindeutig aus den Kernspintomographieaufnahmen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Gewährung von Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sei zu Recht versagt worden. Das Gericht könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Dienstunfall vom 19. November 1998 über die mit Bescheid vom 27. November 2001 anerkannten Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms sowie Distorsion des linken Handgelenkes hinaus die vom Kläger geltend gemachten Folgen verursacht habe und dass deshalb die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestünden. Das Gericht folge hierbei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in dessen schriftlichem Gutachten vom 12. Januar 2001 und den ergänzenden sachverständigen Ausführungen und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003.

Bezüglich des linken Handgelenks habe der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, es könne lediglich von einer Distorsion des linken Handgelenks mit einer möglichen knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum gesprochen werden. Die Befunde der den Kläger nach dem Unfall behandelnden Ärzte ließen keinen sicheren Schluss auf eine während des Dienstunfalls erlittene knöcherne Absprengung aus dem Os triquetrum zu. Dies gehe aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln zu Ungunsten des Klägers. Demgegenüber sei der Hinweis des Klägers auf starke Schmerzen subjektiv und könne auch allein mit der Distorsion in Verbindung gebracht werden.

Auch eine Steißbeinfraktur könne der Kläger nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Dienstunfallfolge nachweisen. Der gerichtliche Sachverständige habe plausibel ausgeführt, dass er den ihm vorliegenden Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen vom 30. November 1998 weder im Bereich des Kreuzbeines noch des Steißbeines eine Fraktur habe entnehmen können. Die Aufnahmen seien von einem Radiologen angefertigt worden, der Derartiges auch nicht festgestellt habe. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers griffen zu kurz. Soweit er sich auf die Bescheinigung der Unfallklinik Murnau vom 17. März 2003 berufe, reiche dies - wie vorher bereits ausgeführt - nicht aus, weil sie nur von einer Wahrscheinlichkeit der Verletzungen als Dienstunfallfolgen spreche. Der gerichtliche Sachverständige habe die vom Kläger von Anfang an geklagten Beschwerden nicht verkannt, ihre Diagnose bzw. die Bewertung ihrer Ursachen jedoch als ausgesprochen schwierig bezeichnet, so dass man sich bei einer Begutachtung auf objektivierbare Untersuchungen wie Röntgen- oder Kernspinaufnahmen beschränken müsse. Auch die den Kläger behandelnden Ärzte hätten zunächst als Diagnose eine „schwere Kreuzbeinkontusion“ sowie beim Os sacrum nur einen „Hinweis auf Fraktur“ festgehalten (Unfallmeldung vom 26.11.1998). Dr. … habe in seinem Gutachten vom 11. März 2000 neben einer „stattgehabten Kreuzbeinprellung“ lediglich eine „Steißbeinkontusion“ befundet. Es sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, wenn der Orthopäde … (Dr. … folge ihm insoweit lediglich) von einer „Os sacrum-Fraktur“ ausgehe (z.B. Attest vom 15.7.1999). Demgegenüber könne der Kläger nicht mit Erfolg die bei ihm bereits vorhandenen degenerativen Veränderungen relativieren, wie sie Dr. … in seinem Gutachten vom 12. Januar 2001 (dort S. 18) im Einzelnen aufgrund der Auswertung der Kernspintomographieaufnahmen vom 30. November 1998 beschrieben habe. Auch die vom Kläger zuletzt vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. … vom 14. März 2003 werfe keine ernsthaften Zweifel an der Bewertung durch Dr. … auf. Soweit darin im Hinblick auf die MRT-Aufnahmen vom 30. November 1998 auf eine Aufhellung im vierten Sacralwirbel hingewiesen werde, welcher sich von der Deckplatte bis annähernd zur Mitte des Wirbelkörpers ziehe und somit in diesem Wirbelkörper beweisend für eine Fraktur sei, sei nicht substantiiert vorgetragen, worin der Beweis für eine Fraktur liegen solle.

Mit der Feststellung eines „ausgeprägten posttraumatischen Hämatoms im Steiß- und Kreuzbeinbereich“ begehre der Kläger die Feststellung einer Unfallfolge, die ihm im angefochtenen Bescheid vom 27. November 2001 mit der Formulierung „Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms“ im Wesentlichen bereits anerkannt worden sei. Soweit der Kläger darüber hinaus eine „nachfolgende lschiasdruckläsion“ als Dienstunfallfolge anzuerkennen begehre, habe er diese nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Unfallklinik M… bezeichne diese Verletzung auch nur als wahrscheinliche Unfallfolge. Der gerichtliche Sachverständige habe zu dem Komplex festgehalten, dass aufgrund der Art der Verletzung nicht davon auszugehen sei, dass über die festgestellten Unfallfolgen hinaus eine weitere schwerwiegende Beeinträchtigung über mehr als zwei Wochen nach dem Unfall vorgelegen habe. Dieser Feststellung sei der Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten. Darüber hinaus seien ihm Heilbehandlungskosten bis zum 18. Mai 1999 erstattet worden.

Der Kläger könne auch keinen Unfallausgleich beanspruchen. Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhalte der Verletzte, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt sei, so lange dieser Zustand andauere einen Unfallausgleich, der in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt werde. Wie sich aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 BVG ergebe, liege eine wesentliche dienstunfallbedingte Beschränkung der Erwerbstätigkeit nur dann vor, wenn diese mindestens 25 v.H. betrage. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt habe. Im Hinblick auf die festgestellten Dienstunfallfolgen bestünden an dieser Einschätzung keine ernsthaften Zweifel. Der Kläger gehe hingegen bei seiner Einschätzung von viel weiter reichenden Unfallfolgen aus, die aber - wie bereits ausgeführt - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen seien.

Die angefochtenen Bescheide seien auch insoweit rechtmäßig, als hierin die mit den o.a. Bescheiden aus den Jahren 1999 und 2000 unter Vorbehalt geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM zurückgefordert worden seien, weil sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 17. April 2003 zugestellt worden ist, die auf seinen Antrag hin vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zugelassene Berufung eingelegt.

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klageabweisung damit begründet, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, dass der Unfall vom 19. November 1998 über die im Bescheid vom 27. November 2001 anerkannten Folgen hinaus eine Absprengung am os triquetrum, eine Schädigung des ramus profundus des nervus radialis, eine Kreuzbeinfraktur mit massiver Hämatombildung mit nachfolgender Ischiasdruckläsion verursacht habe. Zu Unrecht habe sich das Verwaltungsgericht hierbei ausschließlich auf das Sachverständigengutachten des Dr. … vom 12. Januar 2001 sowie auf seine ergänzenden Ausführungen und Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2003 gestützt. Hierbei verkenne das Gericht, dass Dr. … gerade nicht aufgrund seiner Untersuchung, die Jahre nach dem Unfallereignis stattgefunden habe, ohne Rücksprache mit den zeitnah behandelnden Ärzten die unfallursächlichen Verletzungsfolgen habe beurteilen und insbesondere auch nicht Dauer und Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Unfalls und seiner Verletzungen in der Retrospektive habe festlegen können. Auch habe der Kläger mehrfach schriftsätzlich die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit zum Ausdruck gebracht, da dessen Gutachten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren durch die befasste Behörde eingeholt worden sei. In materieller Hinsicht sei das Gutachten Dr. … ungeeignet als Grundlage für die angefochtene Entscheidung, da es in erheblicher Diskrepanz zu den Gutachten und Befunden der behandelnden Ärzte stehe, etwa zu dem fachärztlichen Attest des Dr. … vom 5. März 2000, das durch die unmittelbar nach dem Unfall behandelnden Ärzte Dr. … (nervenärztliche Bescheinigung vom 12.11.2002) und N. Segel (fachärztliches Attest vom 07.03.2002), bestätigt werde.

Zum Beweis für eine durch den Dienstunfall verursachte Handgelenksdistorsion mit knöcherner Absprengung am Os triquetrum und Schädigung des ramus profundus des nervus radialis bezieht sich der Kläger ergänzend auf weitere, im einzelnen aufgeführte medizinische Gutachten und Atteste. Von den behandelnden Ärzten der Unfallklinik M… habe er zwischenzeitlich die Auskunft erhalten, dass sich die Formulierung in deren Attest vom 17. März 2003 „lassen sich folgende Unfallverletzungen als wahrscheinlich stattgehabt feststellen“ nicht auf die Diagnose, sondern ausschließlich auf das Unfallereignis an sich beziehe; die Stellungnahme lasse somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Interpretation im Hinblick auf Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu, sondern sei hinsichtlich der Diagnose eindeutig. Die vom Kläger als Unfallfolgen geltend gemachten Schädigungen seien insbesondere bewiesen durch den Heilungsverlauf, die nachfolgende Beschwerdesymptomatik über Monate hinweg und die Feststellung des Radiologen Dr. …, der im Rahmen einer Messung der Nervenstränge, welche über das Handgelenk führen, am 5. Juli 1999 eine entsprechende Diagnose gestellt habe.

Zum Beweis der streitig gebliebenen Folgen einer Kontusion im Bereich des Steiß- und Kreuzbeins sowie einer Kreuzbeinfraktur auf Höhe des 4. Sakralwirbels (SWK 4) mit massivster subkutaner Hämatombildung und nachfolgender Ischiasdruckläsion werden ebenfalls eine Reihe ärztlicher Bescheinigungen, Gutachten und Atteste angeführt: Im Gegensatz zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. …, wonach er den ihm vorliegenden Röntgen- und Kernspintomographieaufnahmen vom 30. November1998 weder im Bereich des Kreuzbeins noch im Bereich des Steißbeins eine Fraktur entnehmen könne und auch der die Aufnahmen anfertigende Radiologe Derartiges nicht festgestellt habe, hätten die behandelnden Ärzte bei einer Untersuchung an diesem Tag ausweislich des entsprechenden Kurzbefunds eine Fraktur festgestellt. Außerdem habe bereits der erstbehandelnde Orthopäde Segel in der Unfallmeldung vom 26. November 1998 einen Hinweis auf eine Fraktur des os sacrum festgestellt; ferner sei die Diagnose gemäß der Bescheinigung der Unfallklinik M… vom 17. März 2003 eindeutig. Die behauptete Kreuzbeinfraktur auf Höhe von SWK 4 sei auch objektiviert. Insoweit stelle Dr. med. … in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14. März 2003 -bestätigt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 27. Mai 2003 - fest, dass auf den MRT- Aufnahmen vom 30. November 1998 eine Aufhellung im 4. Sakralwirbel festzustellen sei. Diese ziehe sich von der Deckplatte bis annähernd zur Mitte des Wirbelkörpers und sei somit in diesem Wirbelkörper beweisend für eine Fraktur. Retrospektive in Zusammenschau mit den angefertigten Röntgenaufnahmen des os sacrum seitlich lasse sich in diesem Bereich auch eine Knickbildung nachvollziehen. Es sei somit von einer Fraktur am 4. Sakralwirbel durch den Sturz auszugehen. Diese ärztliche Einschätzung werde weiter bestätigt durch eine radiologische Untersuchung der Dres. … und Dr. … vom 12. Mai 2003, wobei sich die Diagnosen ebenfalls auf die Aufnahmen vom 30. November 1998 sowie auf eine persönliche Untersuchung vom 12. Mai 2003 gründeten (ärztliches Attest vom selben Tag). Die gegenteilige Auffassung des Dr. … sei nicht tragfähig. Hinzu komme das Ausmaß des Blutergusses, das für eine Fraktur im Steißbein/Kreuzbeinbereich und nicht - wie der Sachverständige Dr. … meine - lediglich für eine Kontusion spreche. Ausweislich eines im Januar 1998 gefertigten Lichtbilds vom verletzten Steißbeinbereich des Klägers sei selbst für den medizinischen Laien erkennbar, dass sich hier eine Flüssigkeitsansammlung mit den Ausmaßen 24 cm (Vertikalausdehnung) x 4 cm (Sagittalausdehnung) gebildet habe, die vom Steißbeinbereich ausgehe. Die Dres … und … hätten die vorhandenen MR-tomographischen Aufnahmen nochmals ausgewertet und eine vertikale Ausdehnung der Flüssigkeitsansammlung mit entsprechenden Ausmaßen festgestellt. Damit seien die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. … widerlegt. Unter diesen Umständen seien auch seine Feststellungen bezüglich Dauer und Umfang der Dienstunfähigkeit mit anschließendem Heilungsprozess und entsprechenden Heilungskosten in Zweifel zu ziehen. Diese Auffassung werde auch von Dr. … (Stellungnahme vom 6.6.2003) geteilt, der sich auch die relativ lange Behandlungsdauer nur mit einer Fraktur erklären könne. Der Kläger habe laufend schmerzstillende Injektionen erhalten und auch noch im Jahr 1999 starke Schmerzmittel einnehmen müssen; bis Ende Juni 1999 habe er sich dreimal wöchentlich einer krankengymnastischen Heilbehandlung unterzogen. Unmittelbar nach dem Dienstunfall habe er sich in orthopädische Behandlung begeben. Wegen Verdachts auf Kreuzbeinfraktur und immenser Schmerzen sei er von dort zu dem Schmerztherapeuten und Neurologen Dr. … überwiesen worden, welcher die Behandlung fortgeführt habe. Der Neurologe habe nach der Sichtung der MRT-Aufnahmen vom 30. November 1998 eine Fraktur diagnostiziert. Das dortige Prozedere sei in den Untersuchungsbefunden wiedergegeben, welche sich bei den Gerichtsakten befänden. Ergänzend zu den von Herrn Segel bereits eingeleiteten Maßnahmen seinen vom Neurologen Heparin-Salbe, Keltican, Ibuprofen und zur Nacht Kalma verordnet worden, im weiteren Verlauf seien peridurale Injektionen im betroffenen unteren Thorakalabschnitt verabreicht worden, weiter seien zu erwähnen Blockaden des SIG beidseits, peridurale Injektionen lumbosacraler Übergang, Chirotherapie.

Eine Druckläsion des nervus ischiadicus links durch posttraumatische Hämatombildung sei nach Auffassung des Klägers ebenfalls bereits bewiesen, was sich insbesondere aus einer Reihe im Einzelnen aufgeführter ärztlicher Atteste und Gutachten ergebe.

Aufgrund der Unfallverletzungen, des Heilungsverlaufs, des Kenntnisstandes der behandelnden Ärzte sowie des aktuellen Wissenschaftsstandes seien Dauer und Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch das Unfallereignis vom 19. November 1998 wie vom Kläger beantragt zu beurteilen. Dem Kläger seien daher die Heilbehandlungskosten über dem 18. Mai 1999 hinaus bis 31. Dezember 1999 zu erstatten, sowie Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG bis 31. Dezember1999 entsprechend der beantragten Dauer und Höhe der Minderung der Erwerbstätigkeit zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht stütze seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Meinung von Dr. …, der aber sein Gutachten mehr als drei Jahre nach dem Unfall gefertigt habe, ohne die erstbehandelnden Ärzte angehört zu haben. Konkrete Feststellungen zur Begründung seines Ergebnisses habe Dr. … gar nicht treffen können, weil dem die eindeutigen Befunde der Fachärzte mit fundierten Messergebnissen und Untersuchungsbefunden (Dr. …, Dr. … und N. Segel) gegenüberstünden. Demgegenüber attestiere Dr. … in seinem fachärztlichen Attest eine 100 %ige Erwerbsunfähigkeit bis zum 30.06.1999. Hierzu habe er die entsprechenden Unterlagen von Dr. … und N. Segel angefordert und sich mit diesen behandelnden Ärzten in Verbindung gesetzt. Die Einschätzung von Dr. … gründe demnach auf wesentlich breiterer Erkenntnisbasis und sei auch zeitnäher zum Unfallereignis. Zudem seien die durch Dr. … im fachlichen ärztlichen Attest von 5. März 2000 festgestellten Angaben hinsichtlich Dauer und Höhe der MdE durch die erstbehandelnden Ärzte N. Segel im Attest vom 7. März 2002 und von Dr. … im Attest vom 12. November 2002 bestätigt worden. Darüber hinaus habe sich der Kläger einer weiteren Untersuchung durch Prof Dr. … beim Klinikum L… unterzogen. Auch dort sei die Diagnose Fraktur SWK 4 bestätigt und eine retrospektive Bewertung der Einschätzung der Erwerbsunfähigkeit ohne Beteiligung der behandelnden Ärzte drei Jahre nach dem Unfallereignis als nicht stichhaltig angesehen worden. Aufgrund der erheblichen Mehrfachverletzungen und aufgrund der Vorlage der behandelnden Facharztberichte werde von dort dem fachärztlichen Attest von Dr. … zugestimmt.

Der Kläger beantragt:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2003, Az: RN 1 K 02.503, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folgen des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls des Klägers

- eine Handgelenksdistorsion links mit knöcherner Absprengung am Os triquetrum und Schädigung des ramus profundus des nervus radialis und

- eine Kontusion im Bereich des Steiß- und Kreuzbeins sowie eine Kreuzbeinfraktur auf Höhe von SWK 4 mit massivster subkutaner Hämatombildung mit nachfolgender Ischiasdruckläsion

anzuerkennen.

III. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den 18. Mai 1999 hinaus bis zum 31. Dezember 1999 Heilbehandlungskosten aufgrund des Dienstunfalls vom 19. November 1998 zu erstatten.

IV. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich hinsichtlich des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls gemäß § 35 BeamtVG bis 31. Dezember 1999 zu gewähren und zwar vom 19. November 1998 bis 30. Juni 1999 100 v.H., vom 01. Juli 1999 bis 30. September 1999 60 v.H. und vom 01. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 30 v.H..

V. Die Bescheide der BFD R… vom 27. und 28. November 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit sie den Verpflichtungen unter II. bis IV. entgegenstehen und soweit die mit Bescheiden vom 20. Juli 1999, 27. August 1999, 13. Januar 2000 und 2. März 2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM i.H.v. 1.984,45 DM zurückgefordert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und begründet seinen Antrag ergänzend und unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen damit, die Auskunft der Ärzte der Unfallklinik M… (vom 17.3.2003) die den Begriff „wahrscheinlich stattgehabt“ nur als auf das Unfallereignis bezögen, treffe den wesentlichen Punkt, nämlich die Kausalität zwischen Unfallereignis und Schaden. Deshalb sei eine weitere Aufklärung der Frage, ob nur eine Handgelenkskontusion oder eine Fraktur vorliege, nicht in Betracht gekommen.

Eine Steißbeinfraktur hätte - so vorhanden - in einer Röntgen- und Kernspintomographie erkennbar sein müssen. Die Abklärung der Frage nach einer Abgrenzung zu - nicht immer von Anfang an schmerzhaften - degenerativen Veränderungen sei im Hinblick auf den nicht hinreichenden Nachweis der Kausalität des Dienstunfalls durch den Kläger nicht erforderlich.

Bei dem - anerkannten - posttraumatischen Hämatom sei allein die Größe strittig. Sie könne keine Fraktur im Bereich des Steißbeins belegen, wenn dies weder durch eine Röntgenaufnahme noch durch die Kernspintomographie nachgewiesen werden könne. Auch die Unfallklinik M… gehe im Schreiben vom 17. März 2003 von einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers bis längstens Juni 1999 aus.

Auf Grund eines Beweisbeschlusses des Senats vom 16. Oktober 2007 hat Prof. Dr. med. B. …, Oberarzt der Orthopädischen Klinik und Poliklinik G… des Klinikums der Universität München mit Datum vom 28. Juli 2008 ein fachorthopädisches Gutachten erstellt; es wurde ergänzt durch ein radiologisches Zusatzgutachten mit Datum vom 30. Juli 2008 durch das Institut für Klinische Radiologie der …-…-Universität …, Klinikum G…, durch Prof. Dr. med. Dr. h.c. M. Reiser, Direktor des Institutes, und PD Dr. med. A. …-…, Oberärztin des Institutes.

Der Kläger hat hierzu mit Schriftsätzen vom 15. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und vom 14. März 2009 Stellung genommen und dabei insbesondere noch ein fachärztliches Attest des Orthopäden N. Segel vom 4. Dezember 2008 vorlegt.

Prof. Dr. … hat auf der Grundlage seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 zu den darin behandelten Fragen erneut Stellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 hat der Sachverständige Prof. Dr. … sein schriftlich erstattetes Gutachten erläutert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die - vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene - Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.

Der Beklagte war zu verurteilen, antragsgemäß als - weitere - Folge des Dienstunfalls vom 19. November 1998 eine Ischiadicusirritation links anzuerkennen. Hiervon abgesehen ist der Bescheid vom 18. Januar 1999 in der präzisierenden Fassung des Bescheids vom 27. November 2001, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2002 - jeweils erlassen durch die BFD -rechtmäßig.

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass (unbeschadet der genannten Ergänzung) mit der Anerkennung von Prellungen im Bereich des Kreuzbeins mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms sowie einer Distorsion des linken Handgelenks mit (entsprechend der Klarstellung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2009) erfolgter knöcherner Absprengung aus dem os triquetrum die Verletzungen des Klägers infolge des Dienstunfalls erschöpfend erfasst sind. Nur in diesem Umfang besteht ein Anspruch auf Anerkennung als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG.

Das Berufungsverfahren hat ferner ergeben, dass es auch mit der Abrechnung der Heilbehandlungskosten gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 BeamtVG bis einschließlich 18. Mai 1999 als letztem unfallbedingten Behandlungstag in Höhe von 4.459,95 DM (unter Ablehnung weiterer beantragter Heilbehandlungskosten in Höhe von 1.984,45 DM, entstanden im Zeitraum bis zum 31.12.1999) sein Bewenden haben kann.

Des Weiteren hat es auch bei der Ablehnung der Gewährung von Unfallausgleich nach §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 35 BeamtVG durch den Beklagten zu verbleiben. Zwar bestand dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit vom 19. November 1998 bis zum 23. Dezember 1998 und anschließend eine entsprechend verursachte MdE vom 24. Dezember 1998 bis 18. Februar 1999 von 40 v.H.. Damit erstreckte sich aber eine dienstunfallbedingte MdE von mindestens 25 v.H. lediglich über 3 Monate, während sie in der Folge unter dieses Maß sank (vom 19.2. bis 18.3.1999 20 v.H., vom 19.3. bis 18.5.1999 10 v.H., dann unter 10 v.H.). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG, nämlich eine MdE von mindestens 25 v.H. über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten (Tz 35.1.3 S. 1 BeamtVGVwV), waren damit nicht erfüllt.

Schließlich ist auch die Rückforderung eines Teils der (mit Bescheiden vom 20.7.1999, 27.8.1999, 13.1.2000 und 2.3.2000 unter dem Vorbehalt der Rückforderung) geleisteten vorläufigen Zahlungen von insgesamt 6.444,40 DM in Höhe von 1.984,45 DM rechtlich nicht zu beanstanden.

Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Begründet ist der Klageantrag gegenüber der vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang ausgesprochenen Klageabweisung insoweit, als bezüglich des (bereits im behördlichen Verfahren anerkannten) ausgeprägten posttraumatischen Hämatoms im Steiß- und Kreuzbeinbereich, hinsichtlich dessen der Kläger eine nachfolgende lschiasdruckläsion geltend macht, eine mittlerweile ausgeheilte Ischiadicusirritation links als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall bedingt anzuerkennen ist. Der Senat bezieht sich insofern auf das in Kenntnis aller sich bis dahin aus den Akten ergebenden medizinischen Unterlagen erstattete fachorthopädische Gutachten des Prof. Dr. … vom 28. Juli 2008, dessen klare Aussage (dort S. 15) der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29. April 2009 ausweislich der Niederschrift wiederholt und mit nachvollziehbarer Begründung erhärtet hat. Das orthopädische Gutachten des Dr. … vom 12. Januar 2001, dem das Verwaltungsgericht gefolgt ist, enthält zu diesem Gesichtspunkt keine das Ergebnis von Prof. Dr. … in Frage stellenden näheren Ausführungen.

Des Weiteren hat der Beklagte entsprechend dem Klagebegehren anerkannt, dass die mit der - bereits anerkannten - Distorsion des linken Handgelenks einhergehende knöcherne Absprengung aus dem os triquetrum entgegen der im Bescheid vom 27. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2002 enthaltenen Einschränkung nicht nur möglich, sondern tatsächlich erfolgt ist. Wie in der Niederschrift festgehalten, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 dementsprechend erklärt, im Bescheid vom 27. November 2001 werde im Bescheidtenor Spiegelstrich 2 das Wort „möglicher“ gestrichen. Dies entspricht dem Gutachten von Prof. Dr. … S. 15 f., das im Einklang mit dem radiologischen Zusatzgutachten des Klinikums der … vom 30. Juli 2008 (S. 3) steht.

Unbeschadet dieser Änderungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung kann der Senat im Übrigen - nach Maßgabe der im Folgenden vorzunehmenden Modifizierungen - auf die Gründe des angefochtenen Urteils verweisen. Ergänzend und insbesondere im Hinblick auf das weitere klägerische Vorbringen in der Berufungsinstanz hin ist noch auszuführen:

1.) Weitere dienstunfallbedingte Verletzungsfolgen

a) Die in der Berufungsinstanz - vom Senat gemäß § 91 Abs. 1 VwGO für sachdienlich und somit zulässig erachtete - Klageerweiterung dahingehend, dass im Zusammenhang mit der Verletzung des linken Handgelenks auch eine Schädigung des ramus profundus des nervus radialis eingetreten sei, führt nicht zum Erfolg.

Der Kläger bezieht sich insofern auf eine Messung der Nervenstränge, die über das Handgelenk führen, und auf diesbezügliche - wörtlich identische - Äußerungen des Radiologen Dr. … vom 5. Juli 1999 (entsprechend einer undatierten und nicht unterzeichneten Einzelseite dieses Schriftstücks, vom Kläger am 29.4.2009 dem Gericht übergeben) und vom 30. November 1999 (VG-Akt Bl. 56/57). Dort ist unter der Überschrift „Medizinisch-technische Untersuchungsbefunde“ festgehalten: „N. radialis links mit einer distalen Latenz von 6,3 ms deutlich verzögert. Die NLG ist bei deutlicher Verlangsamung nicht mehr darstellbar.“ Folgende Diagnose wurde gestellt: „Z.n. Handgelenksfraktur links mit Schädigung des ramus profundus des n. radialis links“.

Dazu hat der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. … in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, für eine verbleibende Schädigung dieses Nervenastes hätten sich bei der aktuellen klinischen Untersuchung keine Hinweise gezeigt. Auch habe der Untersuchte bei der aktuellen Befragung keine Restbeschwerden mehr angegeben. Aus der Aktenlage ergäben sich keine Befunde, die beweisend darlegten, dass eine entsprechende - vorübergehende - Schädigung bestanden habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 hat der Sachverständige sodann des Näheren dargelegt, dass eine Schädigung des ramus profundus (das ist der motorische Teil des nervus radialis, der sich knapp unterhalb des Ellenbogens in diesen Ast sowie in den Ast des ramus superficialis - sensibler Teil des Nervs - teilt) nach seiner Einschätzung durch die Handgelenksdistorsion praktisch nicht möglich ist. Wenn eine Verletzung des motorischen Teils des Nervs in Betracht komme, müsste die Verletzung weiter körperwärts am Unterarm liegen. Zudem müsse, wenn die von Dr. … beschriebene Schädigung dieses Anteils des Nervs eingetreten wäre, dies zu einer - vom Patienten nicht bemerkten und von keinem der Ärzte beschriebenen - Lähmung geführt haben.

In dem radiologischen Zusatzgutachten (vom 30.7.2008) wird (auf S. 3) unter „Beurteilung des Handgelenks“ auf eine mögliche Druckkompensation des ramus superficialis des nervus radialis hingewiesen. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, eine Schädigung dieses sensiblen radialen Astes wäre theoretisch aufgrund des örtlichen Zusammenseins des ramus profundus mit sensiblen Radialästen möglich, müsste dann aber vom Patienten als genau beschreibbare Gefühlsstörung empfunden worden sein. Ob aber eine solche Schädigung tatsächlich stattgefunden habe, könne nicht Aussage eines radiologischen Gutachtens sein, sondern unterliege der Begutachtung durch den Orthopäden. Er habe entsprechende Symptome nicht geschildert bekommen und eine Schädigung demnach ausgeschlossen. Zudem sei diese Art der sensiblen Lähmung in der Literatur fast ausschließlich bei extremen Druckprozessen beschrieben, z. B. bei Abschnürungen am Handgelenk in Folge von Handschellen; solche hätten aber nicht stattgefunden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 seinerseits geltend gemacht, sein Termin bei Prof. Dr. … habe unter hohem Zeitdruck stattgefunden und dieser habe ihn auch nicht nach konkreten Beschwerden befragt. Dem steht nicht nur die Äußerung des Gutachters gegenüber, wonach er im Anschluss an seine Operationstermine - wie bei ihm auch sonst üblich - die Untersuchung mit zeitlich offenem Ende gestaltet habe. Auch die Aussage des Klägers, wonach er selbst sich unter Zeitdruck gesehen habe, weil er seinen Zug noch habe erreichen wollen, relativiert seine eigene Argumentation. Bedeutsamer noch ist der Umstand, dass im Gutachten vom 28. Juli 2008 (Seite 10) unter der Überschrift „Jetzige Beschwerden“ durchaus persönliche Angaben des Klägers zu Nachwirkungen des Dienstunfalls festgehalten sind, die sich aber nicht auf Beschwerden im Bereich der linken Hand bzw. ihres Umfeldes beziehen. Hier hätte es am Kläger - dem der Zweck der Untersuchung bekannt war - gelegen, auch auf mittlerweile abgeklungene Beschwerden hinzuweisen, insbesondere auf solche, die nach seiner Meinung bisher noch nicht richtig gewürdigt worden waren.

Nach der zu diesem Thema abschließend geäußerten Einschätzung von Prof. Dr. … ist die im Arztbericht Dr. … vom 30. November 1999 gestellte Diagnose hinsichtlich des ramus profundus des nervus radialis eine Fehldiagnose, zumindest könne diese Diagnose nicht auf den Dienstunfall zurückgeführt werden. Für die Erklärung der geschilderten Beschwerden reiche die knöcherne Absprengung völlig aus.

Ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung ergeben sich auch nicht durch die weiteren, vom Kläger zur Schädigung des ramus profundus des nervus radialis angeführten Äußerungen von ärztlicher Seite. So verweist das fachorthopädische Gutachten Dr. … vom 27. Mai 2003 lediglich auf den bereits erwähnten Befundbericht Dr. … vom 30. November 1998 (wohl 1999; der Bericht vom 30.11.1998 [VG-Akt Bl. 54 f.] geht auf das Thema Handverletzung nicht ein); Dr. … führt noch aus, eine detaillierte Untersuchung des Handgelenks habe zum Unfallzeitpunkt nicht stattgefunden. Das ärztliche Attest Prof. Dr. … vom 1. Juni 2003 sagt zum Thema nervus radialis ebenso wenig aus wie das ärztliche Attest der Unfallklinik M… vom 17. März 2003 oder das orthopädische Gutachten Dr. … auf den beiden dem Gericht zur Verfügung gestellten Seiten (eine davon als Bl. 53 des VG-Akts, eine andere in der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2009 durch den Kläger übergeben, jeweils ohne Datum). Zum Gutachten Dr. … hat Prof. Dr. … in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass er durch das Ergebnis der dort dokumentierten orthopädischen Untersuchungen vom 10. November 1999 sein Gutachten nicht als erschüttert ansehe. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Insofern kann zugunsten des Klägers nichts Weiteres hergeleitet werden.

Der Senat sieht unter diesen Umständen die Schädigung des Nervs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten an.

b) Als weitere Verletzungsfolge des Dienstunfalls macht der Kläger (neben der - bereits anerkannten - Kontusion im Bereich des Steiß- und Kreuzbeins, deren Umfang er allerdings gegenüber den anerkannten Ausmaßen höher ansetzt) eine Kreuzbeinfraktur auf Höhe des 4. Sakralwirbels mit massivster subkutaner Hämatombildung geltend (zunächst hatte er auf Grund frühzeitiger ärztlicher Äußerungen eine Steißbeinfraktur vermutet).

Zu seinen Gunsten führt der Kläger insbesondere die ärztlichen Atteste des Neurologen Dr. … vom 30. November 1998 und vom 30. November 1999 an. Danach habe sich bei einer MR-Tomographie der LWS vom 30. November 1998 im subkutanen Fettgewebe tief unmittelbar über den Dornfortsätzen mit Maximum über dem Kreuzbein eine mindestens 3 x 6 cm große Flüssigkeitsansammlung gezeigt, die sich mit einer wesentlich geringeren Tiefe bis nach LWK 1 verfolgen lasse. Die Ausdehnung in der Breite über dem Kreuzbein betrage etwa 5 cm, zwischen LWK 1 und S 1 sehr viel breiter und sehr diffus ausgedehnt (im Attest vom 30.11.1999: ca 50 x 50 cm) bis zum medialen Ansatz der tiefen Rückenstrecker. Als medizinisch-technische Untersuchungsbefunde werden angegeben u.a. „Z.n. Kreuzbeinkontusion und Kreuzbein- (bzw. Steißbein-) fraktur“.

In dem ärztlichen Attest des Orthopäden Dr. … vom 14. März 2003 wird anhand der MRT-Aufnahmen vom 30. November 1999 (Dr. …) von einer ausgesprochen großen, gut 6x3 cm messenden Flüssigkeitsansammlung wohl im Sinne eines Hämatoms unmittelbar über den Dornfortsätzen mit großer Ansammlung über dem os sacrum berichtet. Ferner ist die Rede von einer Aufhellung im 4. Sakralwirbel, welche von der Deckplatte bis annähernd zur Mitte des Wirbelkörpers ziehe und somit in diesem Wirbelkörper beweisend für eine Fraktur sei. Retrospektive in Zusammenschau mit den angefertigten Röntgenaufnahmen des os sacrum seitlich lasse sich in diesem Bereich auch eine Knickbildung nachvollziehen. Es sei somit von einer Fraktur am 4. Sakralwirbel durch den Sturz auszugehen. Bestätigt sieht Dr. … dieses Attest in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 27. Mai 2003 durch das Ergebnis einer fachradiologischen Befundung, die am 12. Mai 2003 durch die radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. … und Dr. … durchgeführt wurde. Dort wird beschrieben, dass die in den Voraufnahmen sichtbare Deckplattenfraktur bis SWK 4 knöchern vollständig konsolidiert sei.

Für die Feststellung einer Kreuzbeinfraktur wird ferner auch auf die Bescheinigung der Unfallklinik M… vom 17. März 2003 (Feststellungen anhand der dort vorgelegten Unterlagen und Röntgenbilder) verwiesen.

Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Er sieht den Beweis einer Fraktur nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erbracht und für die Qualifizierung der Flüssigkeitsansammlung als „massivste subkutane Hämatombildung“ unter den gegebenen Umständen keinen Anlass.

Dazu bezieht er sich zunächst auf das radiologische Zusatzgutachten des Klinikums der … vom 30. Juli 2008. Es beruht im Wesentlichen auf einer Auswertung der MRT der LWS des os sacrums vom 30. November 1998 sowie der MRT vom 12. Mai 2003 (also der Materialien, die auch den vorgenannten Ärzten vorgelegen hatten) in Form einer Zusammenschau. Dabei wird die in den ärztlichen Äußerungen vielfach erwähnte Flüssigkeitsansammlung im Bereich des tiefen subkutanen Fettgewebes -hier in einer Ausdehnung von 3,2 x 8 cm - als eine große hypointense Formation auf Höhe dorsal des Sakralwirbelkörpers (SWK) 1 gelegen gesehen. Es handele sich am ehesten um ein großes, abgekapseltes Hämatom. Es seien keine eindeutig knöchernen Frakturen nachweisbar. Leichte Signalerhöhungen auf einigen fettgesättigten Aufnahmen in der linken massa lateralis des os sacrums könnten einer Knochenprellung (bone bruise) entsprechen (der Gutachter spricht in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich von einer „vermeintlichen Fraktur“). Gewisse Probleme habe dabei der Umstand verursacht, dass die fraglichen Wirbelsäulenbereiche in den Aufnahmen nicht vollständig erfasst seien. Ergänzend wird erläutert, dass die Knickbildung, die in SWK 4 beschrieben sei, vom Gutachter nicht nachvollzogen werden könne. Die leichte zunehmende Verfettung in SWK 4 sei nicht beweisend für eine Fraktur, sondern könne auch einem alterungsbedingten Prozess mit vermehrter Fetteinlagerung entsprechen. Die zunehmend degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) seien am ehesten altersbedingt zu werten.

Der Sachverständige Prof. Dr. … hat in seinem Gutachten vom 28. Juli 2008 diese Ergebnisse aufgenommen und dies in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 dahingehend bestätigt, er habe als sicher ein bone bruise (früher als „Prellung“ bezeichnet) festgestellt. Voraussetzung für einen „Bruch“ wäre demgegenüber eine Verschiebung oder Formveränderung des Kreuz- und Steißbeins; dies sei jedoch nicht festgestellt worden. Bei dem anhand der Bildunterlagen auch von ihm festgestellten, in seinem schriftlichen Gutachten (S. 18) erwähnten Hämatom (Ausdehnung von ca 3,2 x 8 cm ) handele es sich nicht um den damit in keiner Verbindung stehenden, in den ärztlichen Unterlagen ebenfalls geschilderten Bluterguss in Ausmaßen von ca 50 x 50 cm (der auch in einer bei den Gerichtsakten befindlichen fotografischen Aufnahme dokumentiert ist), der sagittal in deutlich weniger tiefe Körperschichten gereicht habe.

Der Senat folgert hieraus zunächst, dass der flächenmäßig ausgedehnteren, aber wenig tief reichenden Flüssigkeitsansammlung eine eigenständige Bedeutung für die Unfallfolgen nicht beizumessen ist. Aber auch das flächenmäßig kleinere, aber tiefer reichende Hämatom wird im Gutachten nicht als eigenständige Erkrankung, sondern als Begleitsymptom der diagnostizierten schweren Rücken- und Kreuzbeinprellung angesehen werden. Diesem Krankheitsbild wird die im Bescheid der BFD vom 27. November 2001 ausgesprochene Anerkennung „Prellungen im Bereich des Kreuzbeines mit Ausbildung eines subkutanen Hämatoms“ gerecht. Es besteht kein Anlass, darüber hinaus, dem Klageantrag entsprechend, den Beklagten zu verpflichten, eine „massivste subkutane Hämatombildung“ als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

Aus den dargestellten Begutachtungen folgt des Weiteren, dass die vom Senat beigezogenen Sachverständigen die Ergebnisse des Orthopäden Dr. … (gegen dessen Heranziehung im Behörden- und auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und gegen dessen Unvoreingenommenheit oder Sachkunde auch keine substantiierten Bedenken vorgebracht sind) in den insoweit maßgeblichen Bereichen bestätigt haben. Er hat in seinem Gutachten vom 12. Januar 2001 (auf der Grundlage der MRT-Aufnahmen vom 30.11.1998) eine starke Prellung mit Ausbildung eines Hämatoms mit einem Durchmesser von ca 5 cm über dem Kreuzbein diagnostiziert und darauf verwiesen, dass in den Befundberichten des Herrn Segel und des Dr. … in diesem Bereich ebenfalls eine entsprechende Schwellung mit Hämatomverfärbung im klinischen Befund beschrieben worden sind. Dr. … schloss jedoch eine knöcherne Verletzung auf Grund der MRT-Aufnahmen aus. Hinsichtlich der vom Orthopäden Dr. … im Attest vom 14. März 2003 beschriebenen Knickbildung hat er ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es durchaus auch solche Erscheinungen gebe, die nicht durch einen Unfall hervorgerufen seien; das Steißbein könne ausgesprochen unterschiedlich geformt sein.

Durchgreifende Bedenken hiergegen ergeben sich auch nicht aus den weiteren medizinischen Äußerungen, die der Kläger in das Verfahren eingeführt hat. So enthät das ärztliche Attest des Orthopäden Prof. Dr. … vom 12. Juni 2003 zwar die Diagnose „Fraktur SWK 4“, bezieht sich aber neben Fremddiagnosen nur auf eine eigene „anamnestische Befragung und Untersuchung“ vom 22. Mai 2003, ohne auf nähere Einzelheiten wie das zur Verfügung stehende Material oder die Herleitung von medizinischen Aussagen einzugehen. Das unfallchirurgische/chirurgische Gutachten Dr. … vom 11. März 2000 enthält sowohl in der Aufzählung unter der Überschrift „Diagnose/n“ als auch sonst keine Kreuzbeinfraktur.

Somit begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erhebung weiterer Beweise erscheint dem Senat nicht zielführend. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Einvernahme der behandelnden Ärzte. Denn es ist davon auszugehen, dass sie entweder vom Vorliegen einer Knochenfraktur überzeugt waren und ihre Behandlung dahin gehend ausgerichtet haben, oder dass sie - in der Absicht, dem Kläger zu helfen - eine entsprechende Verdachtsbehandlung vorgenommen haben. Beides kann als wahr unterstellt werden, führt aber in der Frage, ob dienstunfallbedingte Schäden im Sinn des Gesetzes vorgelegen haben, nicht weiter.

Unter diesen Umständen sieht sich der Senat nicht in der Lage, eine Knochenfraktur im Bereich Lendenwirbelsäule/Kreuzbein/Steißbein als mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

2.) Der Kläger macht unfallbedingte Heilbehandlungskosten über den 18. Mai 1999 hinaus bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 1.984,45DM geltend und wendet sich gegen die entsprechende Rückforderung seitens des Beklagten. Auch insoweit fehlt es aber an dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit für die Verursachung durch den Dienstunfall.

Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht haben sich bei der Festlegung des am 18. Mai 1999 endenden Zeitraums, innerhalb dessen die Heilbehandlungskosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 BeamtVG als dienstunfallbedingt anerkannt worden sind, am Vorschlag im orthopädischen Gutachten Dr. … (S. 24) orientiert.

Der Kläger möchte dem gegenüber die zeitliche Grenze zum 31. Dezember 1999 hinausschieben. Er beruft sich auf zahlreiche Atteste und Bescheinigungen insbesondere der ihn behandelnden Ärzte, die auf der Grundlage der von ihnen gestellten Diagnosen, der daraufhin veranlassten Behandlungen, eingesetzten Medikamente und medizinischen Anwendungen sowie der vom Kläger berichteten Beschwerden Rückschlüsse auf eine längere Behandlungsbedürftigkeit der dienstunfallbedingten Schädigungen und damit auf die Verursachung der dabei entstandenen Kosten durch den Dienstunfall schließen lassen sollen.

Die insofern in Bezug genommenen Informationen (vgl. insbesondere den Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2009) lagen dem Gutachter Prof. Dr. … als Inhalt der ihm zur Verfügung gestellten Akten vor bzw. wurden ihm danach zur Verfügung gestellt. Dennoch hat er in seinem Gutachten vom 28. Juli 2008 und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 die von Dr. … vorgeschlagenen Zeiten bestätigt.

Dabei ist er auch auf die Verletzungen eingegangen, die von Dr. … nicht anerkannt waren bzw. die erst nach dessen Begutachtung geltend gemacht worden sind. Hinsichtlich des Abrissbruchs am os triquetrum hat er festgestellt, dass er in seinem Heilverlauf der erlittenen Handgelenksdistorsion links nicht nachhinke. Zwar liege insofern eine zusätzliche Schädigung vor, die jedoch nicht abweichend in ihrer Auswirkung bewertet werden müsse (Gutachten S. 18). Die im Zusammenhang mit dem Hämatom gesehene, folgenlos verheilte Ischiadicusirritation wertete Prof. Dr. … in seiner mündlichen Stellungnahme als leicht, nachdem keine sensiblen und motorischen Ausfälle feststellbar gewesen seien. Restsymptome wie kleine Gefühlsstörungen könnten immer bleiben; sie seien jedoch unbedeutend. Solche beschriebenen Restsymptome (etwa eine von Dr. … in seiner schriftlichen Äußerung vom 21.7.1999 beschriebene Herabsetzung der Vibrationsempfindung in den Zehen) sind nach Einschätzung des Gutachters nicht zu behandeln und auch nicht behandelbar. Ebenso ist es nach Einschätzung des Gutachters hinsichtlich des Ausheilungszeitraums des Kreuzbeins unerheblich, ob man von einer Knochenschwellung, einem bone bruise oder einer Fraktur des Kreuzbeins ausgeht.

Präzisierend hat Prof. Dr. … bei seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf verwiesen, dass er seine Bewertungen auf der Grundlage objektivierbarer Befunde zu treffen habe und insofern ein Unterschied zu Einschätzungen behandelnder Ärzte bestehen könne, deren Handlungsmotivation - im Einklang mit ihrem Heilungsauftrag und insofern nachvollziehbar - in erster Linie in einer möglichst optimalen Versorgung des Patienten zu sehen sei. Der Senat vermag diesen Erwägungen durchaus zu folgen. Hinzu tritt der nicht gering zu achtende Umstand, dass von einer gewissen Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalls auszugehen ist, worauf namentlich Dr. … in seinem orthopädischen Gutachten (S. 24 f.) zur Untermauerung des von ihm genannten Zeitrahmens für die Anerkennung noch unfallbedingter Heilungskosten hinweist. Sie spiegele sich in den von Dr. … gebrauchten Formulierungen „Depression, Phobie, psychosomatische Störungen“ wider; die Ursache hierfür sei in der Persönlichkeit des Klägers, nicht in Unfallfolgen zu suchen. Prof. Dr. … hat sich in seiner mündlichen Stellungnahme am 29. April 2009 in der gleichen Richtung geäußert. Hinsichtlich der Frage, wann etwa eine Handgelenksdistorsion gewöhnlich ausgeheilt ist, hat sich der Gutachter auf Erfahrungswerte berufen und auch untersucht, ob eine außergewöhnliche Situation vorliegt. Als nicht regelmäßig auftretende Situation könne man sicherlich die Absprengung des os triquetrum bezeichnen; die Absprengung habe aber nicht zur Folge, dass die Ausheilungszeit sich dadurch wesentlich verlängerte. Klinische und radiologische Hinweiszeichen für bleibende Schäden oder einen ungewöhnlichen Heilungsverlauf wie z.B. eine Arthrose, die begründen könnten, dass eine längere Ausheilungszeit nötig gewesen sei, habe er nicht festgestellt.

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zudem auf die bereits oben (unter GldNr. 1.) b)) angesprochenen, von ärztlicher Seite festgestellten zunehmend degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), die am ehesten altersbedingt zu werten seien. Er versteht die zu den entsprechenden medizinischen Befunden erfolgten Äußerungen auch dahingehend, dass hier Einflüsse auf das Krankheits- und Beschwerdebild gesehen werden, die sich nicht als durch den Dienstunfall verursacht ansehen lassen. Die vom Kläger ins Feld geführten medizinischen Aussagen lassen hingegen den Gesichtspunkt degenerativer Veränderungen, der im Hinblick auf das Lebensalter des im Jahr 1950 geborenen Klägers durchaus nicht fern liegt, völlig außer Betracht. Dies gilt namentlich für das fachärztliche Attest des Orthopäden Segel vom 4. Dezember 2008, das in Kenntnis der vom Senat eingeholten Gutachten verfasst worden ist und auf sie auch Bezug nimmt.

3.) Der Kläger begehrt zudem die Leistung von Unfallausgleich gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 35 BeamtVG (MdE: 19.11.98 - 30.6.99 = 100 v.H.; 1.7.99 - 30.9.99 = 60 v.H., 1.10.99 - 31.12.99 = 30 v.H.). Er bezieht sich dabei auf eine Einschätzung, die Dr. … in seinem fachärztlichen Attest vom 5. März 2000 vorgenommen hat und deren Daten insbesondere von Dr. … (nervenärztliche Bescheinigung vom 12.11.2002 - unter unzutreffender Datierung des in Bezug genommenen Attests Dr. …) und dem Orthopäden Segel (fachärztliches Attest vom 7.3.2002) bestätigt werden.

Dem gegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. … in seinem Gutachten die Einschätzung von Dr. … in dessen Gutachten vom 12. Januar 2001 (S. 24), der auch der Beklagte gefolgt ist und die der Kläger vorliegend angreift, bestätigt. Auch diese Zeit- und Prozentangaben entsprechen nach der Auffassung von Prof. Dr. …, die er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals überzeugend erläutert hat, den in diesen Fällen üblicherweise zugrunde gelegten Erfahrungswerten; für Abweichungen zugunsten des Klägers ergebe sich nach Aktenlage kein Anlass. Die von Dr. … angegebenen Daten hingegen sieht er nach den objektiv feststellbaren Verletzungen als nicht gerechtfertigt an; sie bewegten sich nicht im Rahmen des dem Gutachter zur Verfügung stehenden Spielraums.

Der Senat folgt - auch vor dem Hintergrund der oben unter Nr. 2.) gemachten Ausführungen - der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und sieht - wie bereits das Verwaltungsgericht - die Kausalität für eine Berechnung im Sinne des Klageantrags nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit als bewiesen an.

4.) Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch mit seinem gegen die Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteten, überzahlten Geldbeträgen in Höhe von 1.984,45 DM gerichteten Begehren keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 191 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen.

 

Beschluss

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 11.435,46 Euro festgesetzt.

Gründe

Für die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) für beide Rechtszüge das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) - GKG a.F. - anzuwenden.

Die Streitwertfestsetzung beruht bezüglich der Anerkennung weitergehender Dienstunfallfolgen sowie der Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (a.F.), hinsichtlich der Rückforderung von 1.984,45 DM (ent-

spricht 1.015,14 Euro) sowie der Gewährung des zeitlich begrenzten Unfallausgleichs in Höhe von insgesamt 6.420,32 Euro auf § 13 Abs. 2 GKG (a.F.), jeweils in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GKG (a.F.).

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