I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen.
1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, von Norden her durch die Straße „D.“ erschlossenen Grundstücks Fl.Nr. 445/1 Gemarkung B.. Südöstlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück Fl.Nr. 445, auf das - wiederum südöstlich angrenzend - das Grundstück Fl.Nr. 444 folgt. Beide Grundstücke gehören der Beigeladenen. Auf dem vom „M.platz“ her erschlossenen Grundstück Fl.Nr. 444 steht ein auf der Straßenseite (einschließlich Dachgeschoss) sechsgeschossiges Gebäude, das auf der Grundlage einer vom Landratsamt B. ... mit Bescheid vom 18. Januar 2001 erteilten Baugenehmigung umgebaut wurde („Einbau eines Aufzuges und einer Gasheizung, sowie Ausbau des Dachgeschosses“). Auf dem Grundstück Fl.Nr. 445 steht an der südwestlichen Grundstücksgrenze ein Nebengebäude. Da das Gelände im Bereich dieses Grundstücks deutlich höher liegt als im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 444, befindet sich das Nebengebäude etwa auf dem Niveau des dritten Obergeschosses des am „M.platz“ stehenden Hauptgebäudes. Auf Höhe der Nordwestseite des Nebengebäudes verläuft fast über die gesamte Breite des Grundstücks Fl.Nr. 445 eine Stützmauer. Nordwestlich dieser Mauer liegt das Gelände höher als im Bereich der übrigen Grundstücksfläche. Das Gelände im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin liegt wiederum höher als das Gelände im nordwestlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 445.
Bei der Genehmigung des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin im Jahr 1965 hat der Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen Teil der vor der südöstlichen Außenwand des Gebäudes anfallenden Abstandsfläche auf das Grundstück Fl.Nr. 445 übernommen. Nach der notariellen Urkunde über die in diesem Zusammenhang zugunsten des Freistaates Bayern bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit konnte bei der Errichtung des Wohnhauses „nur ein Grenzabstand von 3,90 m erzielt werden“. „Die Einhaltung der fehlenden Abstandsfläche“ übernahm der Voreigentümer der Beigeladenen auf sein Grundstück. Nach einer digitalen Luftbildkarte, die sich bei den Bauakten befindet, beträgt der Grenzabstand der südwestlichen Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin 2,35 m an der Südwest- und 2,72 m an der Südostecke.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen als „zweite Tektur“ zu dem mit Bescheid vom 19. Januar 2001 genehmigten Vorhaben eine „Nachtragsbaugenehmigung gemäß Art. 73 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren“. Die genehmigten Bauvorlagen sehen an der Stelle des vorhandenen die Errichtung eines neuen „Nebengebäudes“ vor. Bei der Ausführung des Vorhabens wich die Beigeladene von der Baugenehmigung ab. Daraufhin stellte das Landratsamt die Bauarbeiten mit Bescheid vom 22. Juli 2008 ein. Die Beigeladene reichte (als dritte Tektur zu den mit Bescheid vom 16.1.2001 genehmigten Bauvorlagen) einen neuen Bauantrag ein, den das Landratsamt mit Bescheid vom 4. November 2008 genehmigte („Nachtragsbaugenehmigung gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren“). Nach den Bauvorlagen hat das „Nebengebäude“ eine Grundfläche von knapp 90 m². Als geplante Nutzung ist „Wohnraum/Fitnessraum“ angegeben. Teil II. der Gründe des Bescheids enthält u. a. den Hinweis, dass das Bauordnungsrecht, „insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO“, nicht geprüft worden sei. Unter 2. des Teils II. der Gründe wird folgendes ausgeführt:
„Von der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderung konnte nach Maßgabe der der Baugenehmigung zugrunde liegenden Pläne eine Abweichung zugelassen werden, weil die Abweichung unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vertretbar ist (Art. 63 Abs. 1 BayBO - Bayerische Bauordnung -):
Für die Grenzwand gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 3. Für die restlichen Außenwände sind die erforderlichen Abstandsflächen (AF) mit einer Tiefe von 3.0 m eingehalten.
Die Abstandsfläche der östlichen Außenwand überdeckt sich mit der von Fl.Nr. 445/1 übernommenen Abstandsfläche. Das Überdeckungsverbot der BayBO gilt nur für Außenwände, die in einem Winkel von weniger als 75 Grad zueinander stehen. AF liegen aber grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück. Da aber die Belichtung und Besonnung auf dem eigenen Grundstück nicht beeinträchtigt sind, ist dies auch anzunehmen, wenn die jeweiligen AF auf dem Nachbargrundstück zu liegen kommen. Die Außenwände stehen im konkreten Fall in einem Winkel von 90 Grad zueinander.
In der Flucht der Nordbegrenzung des geplanten Nebengebäudes schließt eine vorhandene Stützmauer an, die im Zuge der bereits ausgeführten Bauarbeiten erneuert wurde. Stützmauern sind jedoch nach BayBO in den AF eines Gebäudes bzw. ohne eigene AF bis max. 2.0 m zulässig. Aus Sicht der schutzbedürftigen Nachbarn ist eine Mauer, die unter 2.0 m liegt, nach den derzeitigen Anforderungen der BayBO zulässig (s. Art. 63 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
Das Abstandsflächenrecht soll freie Flächen zwischen den Gebäuden sichern, um eine ausreichende Belichtung und Besonnung und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen. Für unterirdische Bauwerke sind keine AF einzuhalten. Sie haben auf das Schutzbedürfnis des Art. 6 keinen Einfluss. Die Wirkung der Stützmauer auf das Nachbargrundstück ist einem unterirdischen Bauwerk gleichzustellen, da die Mauerkrone ca. 1.5 m unter dem Fußbodenniveau des Nachbargebäudes liegt.“
Die Antragstellerin erhob gegen den Genehmigungsbescheid vom 4. November 2008 Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Dezember 2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts B. ... vom 4. November 2008 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.
Das Gericht entscheidet über einen Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO auf der Grundlage einer abwägenden Bewertung der gegenläufigen Interessen. Diese maßgeblich von den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bestimmte Bewertung führt im Beschwerdeverfahren zu keinem anderen Ergebnis als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht anzunehmen, dass die Baugenehmigung gegen Rechte der Antragstellerin schützende Vorschriften verstößt, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Damit überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, das Interesse der Antragstellerin, dass vor Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung keine zu ihren Lasten gehenden vollendeten Tatsachen geschaffen werden.
a) Es spricht zwar Einiges dafür, dass die Regelungen der Baugenehmigung vom 4. November 2008 widersprüchlich sind. Rechte der Antragstellerin werden hierdurch aber nicht verletzt.
Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (BVerwG vom 22.1.1993 NJW 1993, 1667). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (OVG NRW vom 14.11.2001 BRS 64 Nr. 122; vom 20.9.2007 BauR 2008, 81; HambOVG vom 14.7.2008 - 2 Bv 277/03 - juris).
Es ist fraglich, ob die Baugenehmigung vom 4. November 2008 den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Bedenken bestehen allerdings nicht schon deswegen, weil die Genehmigung - wie die vorangegangene vom 22. Oktober 2007 - als „Nachtragsbaugenehmigung“ zu der mit Bescheid vom 19. Januar 2001 erteilten Baugenehmigung bezeichnet wird. Die Begriffe „Nachtragsbaugenehmigung“, „Tekturgenehmigung“ etc. haben keinen festumrissenen Inhalt. Deswegen steht die Bestimmtheit nicht deswegen in Frage, weil im Genehmigungsbescheid die Begriffe „Tektur“ und „Nachtragsbaugenehmigung“ verwendet werden, obwohl es sich um ein gegenüber dem im Jahr 2001 genehmigten Vorhaben selbständiges Vorhaben handelt. Ausschlaggebend ist, dass sich der Gegenstand der Genehmigung den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen vom 30. Juli/25. August 2008 eindeutig entnehmen lässt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Ohne Folgen für die Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit den Rechten der Antragsteller bleibt auch der (vorformulierte) Hinweis in der streitgegenständlichen Baugenehmigung, dass die Nebenbestimmungen der Erstgenehmigung bzw. der vorausgegangenen Genehmigungen weiterhin gelten, soweit sie durch diese Nachtragsbaugenehmigung nicht ausdrücklich aufgehoben werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich hierdurch keine deren Rechte betreffenden nicht auflösbaren Widersprüche. Es ist ohne weiteres zu erkennen, dass die sechs Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 16. Januar 2001 nur für das damals genehmigte Vorhaben Bedeutung haben.
Bedenklich im Hinblick die Bestimmtheitsanforderungen ist zwar, dass die Baugenehmigung unter II. der Gründe einerseits den - bei einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilten Genehmigung zutreffenden - Hinweis enthält, dass die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht geprüft worden sei, andererseits jedoch eine - nach Lage der Akten von der Beigeladenen nicht gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragte - Abweichung „von der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen“ zugelassen wird, die nach den Ausführungen zur Begründung der Abweichung abstandsflächenrechtliche Anforderungen betrifft. Durch diese Widersprüchlichkeit wird die Antragstellerin aber nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Unbestimmtheit wäre nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden könnte, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH vom 10.12.2007 -1 BV 04.843 - juris; VGH BW vom 12.2.2007 BauR 2007, 1399). Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn man annimmt, dass es sich um eine Abweichung im Sinne von Art. 63 BayBO von abstandsflächenrechtlichen Anforderungen und damit um eine Regelung im Sinne von Art. 35 BayVwVfG handelt, läge schon deswegen keine Rechtsverletzung vor, weil die Abweichung ins Leere ginge; denn das genehmigte Vorhaben hält die Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auch ohne Zulassung einer Abweichung ein. Wegen der Überdeckung der vor der nordöstlichen Außenwand des neuen Nebengebäudes anfallenden Abstandsfläche mit dem auf dem Baugrundstück liegenden („übernommenen“) Teil der Abstandsfläche der südöstlichen Außenwand des Wohnhauses der Klägerin war eine Abweichung nicht erforderlich, weil das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 1 BayBO für diese im Winkel von mehr als 75° (nämlich knapp 90°) zueinander stehenden Außenwände unmittelbar kraft Gesetzes nicht gilt (Art. 6 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 1 BayBO).
Auch die Stützmauer ist unmittelbar kraft Gesetzes - und somit ohne dass es einer Abweichung bedarf - in der übernommenen Abstandsfläche zulässig; denn aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Nachbargrundstücks der Antragstellerin ist sie nicht höher als 2,00 m (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Da das Grundstück der Antragstellerin auch im Verhältnis zu dem höher gelegenen und im Zuge der Baumaßnahme zusätzlich aufgeschütteten Gelände im nordwestlichen Teil des Baugrundstück nochmals deutlich höher liegt, bestehen voraussichtlich keine Bedenken, den neuen Geländeverlauf als Geländeoberfläche im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO und damit als unteren Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe der Stützmauer anzusehen. Hiervon ausgehend ist die Stützmauer auf der Nordwestseite weniger als 1 m hoch.
b) Nach summarischer Prüfung werden Rechte der Klägerin auch durch die Bejahung der gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüften bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht verletzt.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich dieser vier Zulässigkeitskriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist aber ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt. Umgekehrt ist ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig, wenn es trotz der Überschreitung keine "städtebauliche Spannungen" hervorruft (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369 f.). Das Einfügungsgebot dient grundsätzlich nur allgemein der städtebaulichen Ordnung und nicht auch dem Schutz der Nachbarn (BVerwG vom 23.6.1995 NVwZ 1996, 170; vom 28.4.2004 NVwZ 2004, 1244). Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur dann verletzt, wenn die ausnahmsweise Unzulässigkeit eines hinsichtlich aller vier Zulässigkeitskriterien den Rahmen einhaltenden Vorhabens darauf beruht, dass es unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück hat oder wenn die von einem den Rahmen überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen „städtebaulichen Spannungen“ gerade auf solchen Auswirkungen beruhen (BVerwG vom 23.5.1986 NVwZ 1987, 34; vom 6.12.1996 NVwZ-RR 1997, 516). Auswirkungen sind unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (BayVGH vom 21.1.2008 - 1 ZB 06.2304 - juris mit weiteren Nachweisen).
Nach diesem Maßstab sind Rechte der Antragstellerin voraussichtlich nicht verletzt.
Infrage steht, ob sich das „Nebengebäude“ hinsichtlich des Zulässigkeitskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche in dem Rahmen hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Nach den vorliegenden Plänen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die in den Akten des Landratsamts dokumentierte (allerdings auch innerhalb der Behörde nicht unumstrittene) Beurteilung zutrifft, diese Zulässigkeitsvoraussetzung sei vor allem im Hinblick auf die Bebauung auf dem westlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. 438 erfüllt; abschließend lassen sich diese Frage sowie die weitere Frage, ob durch ein Überschreiten des Rahmens „städtebaulichen Spannungen“ hervorgerufen würden, allerdings nur durch einen Augenschein klären. Das ist jedoch kein Grund, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Denn auch wenn das Vorhaben eine „faktische“ rückwärtige Baugrenze überschreiten und „städtebauliche Spannungen“ hervorrufen würde, wäre die Antragstellerin nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1995 (BauR 1996, 82), auf den sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft. Vielmehr bestätigt die Entscheidung, dass „Umfang und Grenzen“ des Nachbarschutzes bei § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (nur) durch das Rücksichtnahmegebot bestimmt werden.
Das Rücksichtnahmegebot dürfte jedoch nicht verletzt sein. Nach summarischer Prüfung gibt es jedenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die genehmigte Nutzung des „Nebengebäudes“ als Wohn- und Fitnessraum sowie die Nutzung der vor dem Gebäude liegenden Terrasse unzumutbare Auswirkungen auf das höher gelegene Anwesen der Klägerin haben könnte. Unabhängig davon, ob das Vorhaben zu Recht als „Nebengebäude“ bezeichnet wird, kann bei dem erdgeschossigen Gebäude mit dem flach geneigten Pultdach nicht von einer „heranrückenden massiven Wohnbebauung“ die Rede sein. Über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften der Bayerischen Bauordnung und den Vorschriften der Feuerungsverordnung (FeuV) wurde mit der Baugenehmigung nicht entschieden (vgl. Art. 59 BayBO); diese Zulässigkeitsfragen sind somit in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Auch die Frage, ob hinsichtlich der Abführung der Abgase (§ 9 FeuV) wegen der Geländeverhältnisse weitergehende Anforderungen angezeigt sind (vgl. Art. 54 Abs. 3 BayBO), ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
2. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat, besteht auch keine Veranlassung, den Antragsgegner zu der unter Nr. I.2. des Schriftsatzes vom 13. Februar 2009 beantragten Einstellung der Bauarbeiten zu verpflichten.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).