VG Regensburg, Urteil vom 24.03.2009 - RO 3 K 08.01829
Fundstelle
openJur 2012, 98984
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gebührenpflicht des Klägers bezüglich eines internetfähigen PC, der nur zu Arbeitszwecken eingesetzt wird.

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück, ..., ein chemisch-analytisches Laboratorium. Den im Gewerbebetrieb befindlichen PC nutzt er nach eigenen Angaben für Informations- und Kommunikationszwecke, Onlinebanking sowie Einkäufe, auf keinem Fall aber zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen.

Mit Schreiben vom 22. August 2007 teilte der Kläger der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit, dass sich in seinem Gewerbebetrieb ein PC befinde, der nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag als neuartiges Rundfunkempfangsgerät unter die Gebührenpflicht fallen könne. Der Kläger begehrt, falls die GEZ eine Gebührenpflicht bejahen sollte, den Erlass eines rechtsmittelfähigen Gebührenbescheids.

Am 17. Oktober 2007 schickte die GEZ dem Kläger eine Anmeldebestätigung und eine Rundfunkgebührenrechnung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 erbat der Kläger nochmals einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid und stellte klar, dass er ohne einen solchen Bescheid keine Zahlungen leisten werde. Nach weiteren Mahnungen erhielt der Kläger am 1. März 2008 durch den Beklagten einen Gebührenbescheid über Rundfunkgebühren in Höhe von 66,24 €, der zudem auch einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € enthielt.

Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 13. März 2008 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Diesen begründete der Kläger damit, dass die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auf internetfähige PC passe, da insbesondere die Sondersituation des Rundfunks und der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender, auf welchen die Rundfunkgebühr gestützt werde, im Internet nicht gegeben sei. So werde das Internet kaum zum Rundfunkempfang genutzt und sei zudem technisch nicht in der Lage, eine wirkliche Alternative zu Fernsehen und Radio darzustellen. Weiterhin verletze die Erhebung einer Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen Arbeits-PC den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergebe sich daraus, dass ein PC im Gegensatz zu Fernsehern und Radios typischerweise zu anderen Zwecken verwendet werde, so dass zur Begründung der Gebührenpflicht das alleinige Bereithalten internetfähiger PC nicht ausreiche. Der Säumniszuschlag sei darüber hinaus nicht gerechtfertigt, da der Kläger einen Gebührenbescheid verlangt, diesen aber erst 28 Wochen später von der GEZ erhalten habe, so dass ihm kein Verschulden zur Last fiele. Zur weiteren genauen Begründung wird auf die Widerspruchsschrift des Klägers vom 13. März 2008 verwiesen.

Die GEZ schickte dem Kläger am 1. April 2008 ein Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung, in dem sie mitteilte, dass eine Verfassungswidrigkeit für sie nicht erkennbar sei. Nachdem der Kläger dieses Schreiben mangels ausreichender inhaltlicher Auseinandersetzung mit seinem Widerspruch nicht als Widerspruchsbescheid anerkannte, legte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2008, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg am 27. Oktober 2008, Untätigkeitsklage ein und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, den Gebührenbescheid der GEZ vom 1. März 2008 aufzuheben und alle auf Grundlage dieser Bescheide bezahlten Rundfunkgebühren und Zuschläge zurückzuerstatten.

Am 27. November 2008 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, in welchem dem Widerspruch des Klägers nicht stattgegeben wurde. Dies begründete er damit, dass nach der Bestimmung der §§ 1, 2 RGebStV ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät sei und die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Rundfunkempfang abhänge, sondern vielmehr bereits das Bereithalten eines solchen Geräts zur Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren führe. Eine Verfassungswidrigkeit sei nicht zu erkennen. Der Säumniszuschlag beruhe auf § 6 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.

In der Klageerhebung vom 24. Oktober 2008, eingegangen am 27. Oktober 2008, legte der Kläger die in seinem Widerspruch enthaltenen Gründe zur Darlegung der Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides erneut und vertieft dar. Zudem unterfiele der PC auch der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV, weil er im selben Gebäude (Wohnzimmer) ein konventionelles Rundfunkgerät zum Empfang bereit halte und auch dafür Rundfunkgebühren bezahle.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Gebührenbescheids der GEZ vom 1. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27. November 2008 verpflichtet, alle auf der Grundlage dieser Bescheide bezahlten Rundfunkgebühren und Zuschläge an den Kläger zurückzubezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass die Erhebung der Rundfunkgebühren auf den internetfähigen PC des Klägers zu Recht erfolgte und nahm dabei auf die Erwägungen des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2008 Bezug. Zudem wird hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwänden des Klägers die Auffassung vertreten, dass diese nicht durchgreifen würden. Bezüglich des Gleichheitssatzes ergebe sich eine sachliche Rechtfertigung daraus, dass die Nutzung des Internet-Rundfunks zunehme und die bisherigen Rundfunkempfangsgeräte substituiere, so dass Art. 3 Abs. 1 GG sogar die Einbeziehung der Nutzer des Internet-Rundfunks fordere. Um eine Umgehung der Rundfunkgebührenpflicht mittels Schutzbehauptungen und im Sinne der Lastengleichheit die Flucht aus der Rundfunkgebühr zu vermeiden, müsse auch bei neuartigen Rundfunkempfangsgeräten die bloße Nutzungsmöglichkeit auch ohne einen subjektiven Nutzungswillen als Anknüpfung für die Gebührenpflicht ausreichen. Auch Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 1 GG lägen nicht vor, da der Gesetzgeber mit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Zwecke der Grundversorgung ein zulässiges und verhältnismäßiges Regelungsziel verfolge.

Der nicht ausschließlich zu Privatzwecken genutzte PC unterfalle nicht der Zweitgerätegebührenfreiheit, weil § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nach der Gesetzessystematik so zu lesen sei, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nur dann gebührenbefreit seien, wenn andere, herkömmliche, nicht privat genutzte und bereits auf den Rundfunkteilnehmer angemeldete Rundfunkempfangsgeräte auf demselben oder einem zusammenhängenden Grundstück zum Empfang bereit gehalten würden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Rundunkfunkgebührenbescheid vom 1. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 27. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC des Klägers ist rechtmäßig.

1. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC, die ausschließlich zu Arbeitszwecken verwendet werden, kann auf die Rechtsgrundlage der §§ 1 i.V.m. 2 Abs. 2 RGebStV gestützt werden.

a) Es fällt auch ein internetfähiger PC unter den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 RGebStV.

aa) Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die Länder in dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Moratorium des § 5a RGebStV a. F. zum 31.12.2006 auslaufen haben lassen, § 12 Abs. 2 RGebStV, und auch nicht aus der Existenz des § 5 Abs. 3 RGebStV, der einen Ausnahmetatbestand zur Gebührenpflicht neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, dort exemplarisch der internetfähige PC genannt, statuiert (vgl. Schreier in MMR 2005, 572, 574). Maßgeblich für die Bestimmung der Gebührenpflicht bleibt mangels ausdrücklicher anderer gesetzlicher Bestimmung alleine die Vorschrift des § 1 Abs. 1 RGebStV. Danach sind Rundfunkempfangsgeräte alle technischen Einrichtungen, die zu drahtlosem oder drahtgebundenem, nicht zeitversetzter Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet sind. Hierunter fallen auch internetfähige PC. So können heutzutage auch über das Internet Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Hierbei existieren zum einen eigene Internetfernsehsender, und zum anderen senden auch einige deutsche Fernsehsender, wie N24, n-tv oder Regionalprogramme wie TV München, bereits ihr Programm per Livestream komplett im Netz (vgl. http://de.wwitv.com/fernsehen/81.htm). Zudem gibt es insbesondere bei den öffentlich-rechtlichen Sendern ARD und ZDF die Möglichkeit, einzelne Sendungen im Livestream im Internet zu verfolgen, wie das Beispiel der Tagesschau zeigt. Weiter fortgeschritten ist die Entwicklung im Bereich der Radiosender. So gibt es hier ebenfalls einzelne Sender, die ausschließlich über das Internet empfangbar sind, doch sind ebenso die meisten herkömmlichen Radiosender mit Livestream im Internet abrufbar – z. B. Bayern 3, Antenne Bayern oder gongFM aus Regensburg. Diese Livestreams sind als Rundfunk zu qualifizieren, da die Programme an die Allgemeinheit übermittelt werden und der Empfänger ganz wie bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsmöglichkeiten in der Rezipientenrolle beschränkt ist: Er muss mit dem Programm leben, das die Sender aktuell übermitteln, ohne sich spezielle Sendungen herauspicken zu können (vgl. Tschentscher in AfP 2001, 93, 94 als Antwort auf Ricker in NJW 1997, 3199, 3200 f.). Problematisch ist alleine das Kriterium der nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung. Hier fallen jedenfalls alle Angebote der Mediatheken der Fernsehsender heraus. Mittels dieser können nämlich einzelne Sendungen „on-demand“ zu einer für den Internetnutzer bestimmbaren Zeit im Netz abgerufen werden, was eine zeitversetzte Sichtbarmachung der Sendungen bedeutet. Doch auch beim Livestream ergeben sich kleinere technisch bedingte Zeitverzögerungen. So muss das Programm zur Abfederung von Übertragungsschwankungen gepuffert werden, so dass die Darbietung mit einem kleinen Zeitunterschied im Vergleich zum Radio oder Fernseher über den PC zu hören bzw. zu sehen ist. Dieser Unterschied kann jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung im Staatsvertrag nicht dazu führen, dass deshalb der internetfähige PC kein Rundfunkempfangsgerät ist. Das Kriterium des nicht zeitversetzten Empfangs soll vielmehr nur alle Geräte aus der Rundfunkgebührenpflicht herausnehmen, die Aufnahmen von Rundfunkdarbietungen abspielen können, ohne das Rundfunkprogramm „live“ empfangen zu können. So fällt zum Beispiel der Kassettenrekorder, der kein Radioempfangsteil hat, nicht unter den Begriff eines Rundfunkempfangsgerätes, obwohl er – anderweitig aufgezeichnete – Rundfunksendungen wiedergeben kann. Deshalb muss das Kriterium des nicht zeitversetzten Empfangs so verstanden werden, dass das Rundfunkprogramm der Sender live empfangen werden können muss. Kleinere technisch bedingte Verzögerungen bei der Hör- oder Sichtbarmachung durch das Rundfunkempfangsgerät können das Kriterium nicht ausschließen. So verhält es sich auch mit den Livestreams im Internet, die gepuffert werden müssen und somit bis zu einigen Sekunden später am Ohr oder Auge des Empfängers eintreffen als beim Empfang der Sendungen mittels Fernseher oder Radio. Es handelt sich hierbei um eine notwendige technische Verzögerung des Empfangs, die jedoch nicht bedeutet, dass das Signal der Rundfunksender nicht live, gerade in diesem Augenblick, abgegriffen werden würde. Somit liegt eine nicht zeitversetzte Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vor (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 10.7.2008 – Az: 5 K 08.348; Naujock in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 1 RGebStV, RdNr. 15; Naujock/Siekmann in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 12 RGebStV, RdNr. 3; Kitz in NJW 2006, 406, 407). Zutreffend weist Tschentscher in AfP 2001, 93, 95 auch darauf hin, dass zumindest die Alternative der nicht zeitverzögerten Aufnahme bei Livestreams erfüllt ist. So werden die Datenpakete aus dem Internet sogleich nach dem Empfang auf dem Computer zwischengespeichert (gepuffert) und somit zeitgleich aufgezeichnet.

bb) Entgegen dem Urteil des VG Wiesbaden vom 19. November 2008, Az: 5 K 243/08, schließt auch eine Laienbetrachtung, den PC eventuell nicht als Rundfunkempfangsgerät anzusehen, die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV auf interfähige PC nicht aus. Zuzugestehen ist, dass unter Rundfunkempfangsgeräten herkömmlicher Weise vor allem Radio- und Fernsehgeräte verstanden werden. Jedoch ist bereits der Begriff des Rundfunks entwicklungsoffen gestaltet und nicht an den Empfang mittels herkömmlicher Empfangsgeräte gebunden (vgl. Schreier in MMR 2005, 752, 573). Dies zeigt, dass es auch andere Empfangsgeräte als Radio und Fernseher geben kann. Insoweit ist eine Laiensphäre nicht zwangsläufig maßgeblich, zumal sich Begriffe im Recht nicht immer mit der Bedeutung in der Gesellschaft decken. Auch scheint es bereits fraglich, ob es überhaupt ein generelles Verständnis dahin gibt, dass internetfähige PC keine Rundfunkempfangsgeräte sind. So ist es nicht gänzlich unbekannt, dass über das Internet Rundfunkprogramme empfangen werden können.

cc) Gestützt wird diese Betrachtung auch durch den Sinn und Zweck der Regelung. So soll durch die Einführung der „PC-Gebühr“ der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass über das Internet Rundfunkprogramme empfangen werden können und damit verstärkt zu erwarten ist, dass herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte durch neuartige Rundfunkempfangsgeräte substituiert werden. Zutreffend weist das VG Hamburg in seinem Urteil vom 24. Juli 2008, Az: 10 K 1261/08, in diesem Bezug darauf hin, dass es nicht einzusehen wäre, dass Nutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots mittels herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren zu entrichten haben, wenn gleichzeitig Nutzer desselben Angebots nur deshalb nichts zahlen müssten, weil sie ihren PC als Radio nutzen.

dd) Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Begründung der Rundfunkgebühr ergibt sich nach der ständigern Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Sondersituation des Rundfunks. So ist der Rundfunk aufgrund seiner besonderen Suggestivkraft durch Bilder oder Töne in besonderem Maße für die Bildung von Meinungen verantwortlich. Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht eine dienende Funktion des Rundfunks und der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Meinungsfreiheit. Im heutigen dualen System der Rundfunklandschaft, dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunksendern, kommt dabei den öffentlich-rechtlichen Sendern die Aufgabe zu, Meinungsmacht zu verhindern, indem ein ausgewogenes Rundfunkprogramm gesendet werden muss, so genannte Grundversorgung. Damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk dieser Aufgabe nachkommen kann, muss er finanziell dazu in die Lage versetzt werden. Um den Einfluss des Staates oder der freien Wirtschaft zu verhindern, scheiden daher staatliche Zuschüsse und überwiegende Werbefinanzierung aus, so dass der Rundfunkgebühr, bezahlt durch die Gesamtheit der Rundfunkteilnehmer, entscheidend die vorgenannte Aufgabe zukommt. Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten in gleichem Maße für die Erhebung der Rundfunkgebühr für internetfähige PC. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass im Internet die Rundfunkdarbietungen in der Minderheit sind und auch bzw. eher Angebote zu finden sind, die der Presse gleichzustellen sind. Dennoch ist unbestritten, dass das Internet auch dazu dient, Rundfunkprogramme zu übermitteln, wie oben bereits dargestellt wurde. Insoweit ist das Internet auch eine Verbreitungsmöglichkeit für den Rundfunk, so dass sich die Gefahren hinsichtlich einer vorherrschenden Meinungsmacht beziehungsweise Meinungslenkung auch dort ergeben. Insbesondere können mit fortschreitender Technik herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte verstärkt durch internetfähige PC substituiert werden. Bereits aus heutiger Sicht stellt das Internet eine zusätzliche Quelle zu Radio und Fernseher für den Rundfunkempfang dar. Laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 2. März 2009 haben im ersten Vierteljahr 2008 14,2 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zu privaten Zwecken über das Internet Radio gehört oder ferngesehen. Im Vergleich zum Vorjahr (10,3 Millionen) ist dies danach ein Zuwachs von 38 %. Von den 16- bis 24-Jährigen machten über 39 % von dieser Möglichkeit Gebrauch, in der Gruppe der 25- bis 44-Jährigen waren es 28 %. Allerdings wird von den Personen ab 45 Jahren das Angebot weniger in Anspruch genommen. Nur 13 % der 45- bis 65-Jährigen hörten Internet-Radio und sahen Internet-Fernsehen. Bei den Personen ab 65 Jahren lag der Anteil sogar nur bei 3 % (so Pressemitteilung Nr. 072 vom 2.3.2009 des Statistischen Bundesamts Deutschland, Anlage 14 des Schriftsatzes des Beklagten vom 12.3.2009).

Die hohen Nutzerzahlen in der jüngeren Bevölkerung, die voraussichtlich weiter zunehmen, müssen die dienende Funktion des Rundfunks auch bei der Übertragung im Internet berücksichtigen, sei es, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch im Vergleich zum Internet-Rundfunk ihren Grundversorgungsauftrag über die herkömmlichen Verbreitungswege sicherstellen, oder aber auch im Internet selbst aktiv werden (vgl. Tschentscher in AfP 2001, 93, 94). Gerade für letzteres ist eine entsprechende Finanzierung zur Herstellung der technischen Möglichkeiten notwendig, so dass auch die Erhebung der Rundfunkgebühr auf internetfähige PC gerechtfertigt ist. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch in finanzieller Hinsicht einer Bestands- und Entwicklungsgarantie hinsichtlich neuer Rundfunkformen und Technologien unterliegt, um hier dem Grundversorgungsauftrag gerecht werden zu können (vgl. z. B. BVerfGE 90, 60, 91).

Soweit der Kläger vorträgt, der Internet-Rundfunk wäre wegen diverser technischer Übertragungsschwierigkeiten noch keine wirkliche Alternative zu Fernsehen und Radio, überzeugt dies die Kammer nicht. Denn es gibt bereits jetzt Rundfunkprogramme über das Internet und insbesondere stehen die Radioprogramme im Internet komplett zur Verfügung. Auch hat der Kläger selbst aufgezeigt, dass Rundfunk im Internet, wenn auch nicht von der Mehrheit der Internetnutzer, aber dennoch von Teilen, tatsächlich genutzt wird. Soweit die Übertragung insbesondere von Fernsehsendungen noch in ihrer Qualität schwankt und das TV-Angebot derzeit noch eingeschränkt ist, ist dem hinreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte nur die Radiogebühr zu entrichten ist (vgl. hierzu http://www.gez.de/gebuehren/internet_pcs/).

b) Es ist nicht geboten, internetfähige PC, die ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, von der Rundfunkgebührenpflicht auszunehmen. Zwar wird von einigen Verwaltungsgerichten angenommen, dass aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 RGebStV zu folgern sei, dass das Bereithalten des Rundfunkgeräts dem Zweck des Empfanges dienen müsse. Ein Bereithalten des Rundfunksgeräts indiziere jedoch nicht zwangsläufig die weitere Voraussetzung, dass dies zum Zwecke des Empfangs erfolge. Allein die abstakt technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs könne deshalb bei nicht privat genutzten PC nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründen (so VG München vom 10.12.2008 – Az: M 6 AK 08.1072 in Anschluss an VG Koblenz vom 15.7.2008 – Az: 1 K 496/08; dann ebenso VG Braunschweig vom 21.10.2008 – Az: 4 A 109/07; VG Wiesbaden vom 19.11.2008 – Az: 5 K 243/08; VG Münster vom 26.9.2008 Az: 7 K 1473/07; Ricker in NJW 1997, 3199, 3202; Tschentscher AfP 2001, 93, 96 f.; anderer Auffassung aber VG Ansbach vom 10.7.2008 – Az: 5 K 08.348; VG Würzburg vom 27.1.2009 Az: 41 K 08.1886 und VG Hamburg vom 24.7.2008 – Az: 10 K 1261/08).

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des VG Ansbach und des VG Würzburg an. Bisher wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 60, 90, 91) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1999, 2454) ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus angeknüpft. Das Äquivalenzprinzip ist für die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen nicht heranzuziehen (BVerwG vom 4.4.2008, Az: 6 B 1.02 mit Verweis auf BVerwG NJW 1999, 2454). Schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Gebührenerhebung rechtfertigt (vgl. BVerfGE 87, 181, 201; BVerfGE 90, 91). Das Tatbestandsmerkmal des „zum Empfang Bereithaltens“ setzt also nicht voraus, dass das Rundfunkempfangsgerät tatsächlich betrieben wird (so VGH Baden-Württemberg, vom 7.4.2003 – 2 S 37/03). Auch auf das Vorliegen eines subjektiven Empfangswillens ist nicht abzustellen (so BayVGH, BayVBl 1982, 52). Die Leistungspflicht besteht somit ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger. Sie knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfangsstatus (BVerfGE 87, 181/201) und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an (BVerfGE 90, 60, 106). Die gerätebezogene Rundfunkgebühr ist für eine Leistung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu entrichten, und zwar ohne Rücksicht auf den Wert der tatsächlichen Nutzung und einen etwaigen Gebrauchsvorteil (so BayVerfGH vom 15.12.2005 Az: Vf.8 - VII – 04).

Bezüglich herkömmlicher Rundfunkgeräte hat die Rechtsprechung nur in zwei Fällen das Bereithalten zum Empfang verneint, weil die mangelnde subjektive Nutzungsabsicht des jeweiligen Rundfunkteilnehmers anhand objektiver Indizien nachweisbar gewesen ist. Zu dieser Fallgruppe gehören die originalverpackten Geräte bei Lebensmittel-Discountern. Hier hatten das OVG NRW (Urt. vom 2.3.2007 – 19 A 379/06) und das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. vom 4.11.2004 – 12 A 11402/04.OVG) das Bereithalten zum Empfang verneint. Die zweite Fallgruppe bildeten Funkpeilgeräte, die aufgrund eines fernmelderechtlichen Verbots nicht für den Rundfunkempfang genutzt werden dürfen. Für diesen Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht (vom 26.2.1988 – 7 C 34.87), dass die Rundfunkteilnahme durch das fernmelderechtliche Verbot ausgeschlossen sei.

Beiden Fallgruppen ist gemein, dass hier ein objektives Indiz dafür sprach, dass die empfangsfähigen Rundfunkgeräte tatsächlich nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Davon unterscheiden sich aber internetfähige PC, auch wenn sie nach Vortrag der Besitzer nur zu Arbeitszwecken eingesetzt werden. Dies ist kein objektives Indiz, dass sie nicht auch teilweise zu Zwecken des Rundfunkempfangs genutzt werden. Anders als bei den Funkpeilgeräten besteht auch kein gesetzliches Verbot der Nutzung der internetfähigen PC zu Radio- und Fernsehzwecken. Ein eventuelles Verbot des Arbeitgebers an Arbeitnehmer steht einem gesetzlichen Verbot nicht gleich. Der Beklagte kann zutreffend auf Umfrageergebnisse verweisen, wonach sich zahlreiche Beschäftigte dem arbeitsrechtlichen Verbot widersetzen. Auch erlauben viele Arbeitgeber, dass die internetfähigen PC auch während der Arbeitszeit von ihren Beschäftigten auch privat zum Rundfunk- und Fernsehempfang genutzt werden. Die Nutzung internetfähiger PC zum Rundfunkempfang ist damit nicht vollkommen atypisch. Sie stellt sich als eine Nutzung innerhalb der Bandbreite dar, die modernen Computern eigen ist. Es liegt gänzlich nicht fern, den internetfähigen PC auch zum Radioempfang und ggf. zum Fernsehempfang zu nutzen. Dies gilt auch bei beruflich genutzten Computern. Es ist nicht gänzlich ungewöhnlich, dass an Arbeitsplätzen begleitend Radio gehört wird.

c) Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz ist eine einschränkende Interpretation des § 1 Abs. 2 RGebStV nicht geboten. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Damit fallen problemlos alle PC unter den Begriff, die eine Soundkarte, eine Netzwerkkarte oder ein Modem haben, und damit schnell an das Internet angeschlossen werden können. Es ist dem Kläger zuzugeben, dass auch PC ohne eine solche Ausstattung bereits hierunter fallen könnten, da selbst einfache PC ohne besonderen technischen und finanziellen Aufwand mit einer Soundkarte, einer Netzwerkkarte oder einem Modem und mit Lautsprechern ausgestattet oder ein erforderliches Kabel noch verlegt werden könnte. Es handelt sich hier aber nur um Fragen der Anwendung des einfachen Rechts auf einen Einzelfall, „ob, ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (so § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können“. Die Gesetzesanwendung in Einzelfällen auf PC ist nicht schwieriger als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind von den Gerichten auslegbar und klärbar. Sie genügen im Regelfall dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Forderung des Klägers, dass die Gebührenpflicht bei internetfähigen PC von einer Registrierung abhängig gemacht werden können, ist verfassungsrechtlich nicht zweifelsfrei, jedenfalls nicht geboten. Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist. Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein. Dem würde eine Verweisung auf eine kodierte Verbreitung zuwiderlaufen (so BayVerfGH vom 15.12.2005 Az: Vf. 8 – VII – 04 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 74, 297/326 und BVerfGE 87, 181/199 und BVerwG vom 9.12.1998 = BVerwGE 108, 108/113 f.). Eine solche Registrierung beim Rundfunkempfang wäre somit dem Rundfunkbegriff fremd. Auch könnten datenschutzrechtliche Gründe gegen eine solche Registrierung sprechen. Jedenfalls würde eine solche Registrierung, um damit das gebührenrechtlich zu erfassende Bereithalten von internetfähigen PC von anderen Nutzungen des PC unterscheiden zu können, einen Verwaltungsaufwand verursachen, weil es mit einer einmaligen Registrierung nicht getan wäre, sondern auch in der Folge wiederholende Kontrollen stattfinden müssten, ob es sich um den bereits registrierten PC handelt. Ein solcher Verwaltungsaufwand erscheint in den Massenverfahren der Rundfunkgebührenerhebung unverhältnismäßig, zumal der Rundfunkgebührenstaatsvertrag großzügige Regelungen für gebührenbefreite Zweitgeräte enthält. Sie birgt zudem die Gefahr einer Verdrängung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ebenso wenig kann der Gesetzgeber zwingend auf andere Gebührenmodelle verwiesen werden. Die derzeitig diskutierten Varianten begegnen ebenfalls Einwänden und verfassungsrechtlichen Bedenken.

d) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC verstößt nicht gegen die Informations- und Rundfunkempfangsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV). Art. 112 Abs. 2 BV verbürgt die Informationsfreiheit in ihrer besonderen Ausprägung der Rundfunkempfangsfreiheit als Grundrecht. Es gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Insbesondere der Aspekt des Auswahlmöglichkeit ist wesentlicher Bestandteil der Informationsfreiheit. Die Rundfunkempfangsfreiheit umfasst grundsätzlich die Freiheit des Bürgers zur Benutzung von Geräten, die ihm eine Auswahl unter den am Ort technisch empfangbaren Programmen ermöglichen. Das Grundrecht der Rundfunkempfangsfreiheit gewährleistet als Abwehrrecht Rechtsschutz vor hoheitlichen Eingriffen, die die Information aus allgemein zugänglichen Quellen erschweren oder verhindern. Dagegen verbürgt es keinen Anspruch auf kostenlose Heranführung von Informationen (so BayVerfGH a.a.O.). Damit kann für den Bezug von Rundfunkprogrammen auch ein Entgelt gefordert werden.

Mit der Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PC wird keine unverhältnismäßige Zugangshürde zu anderen Informationsquellen aus dem Internet geschaffen (so Erwägung des VG Berlin im Urt. vom 17.12.2008 – Az: 27 A 245/08 und VG Koblenz vom 15.7.2008 – Az: 1 K 496/08.KO; sowie Jotzi in NVwZ 2008, 603 ff.). Zum einen hat die Rundfunkgebühr eine andere Zielrichtung, zum anderen ist sie der Höhe nach sehr gering und sie kommt wegen der großzügigen Zweitgerätefreiheit, meist nur für einen einzigen PC in einem Betrieb zum Tragen. Aus denselben Gründen liegt in der Erhebung einer Rundfunkgebühr für PC, die nur zu Arbeitszwecken eingesetzt werden, kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG).

Ebenso liegt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) nicht vor. Art. 101 BV tritt gegenüber der in Art. 112 Abs. 2 BV garantierten Rundfunkempfangsfreiheit zurück (so BayVerfGH a.a.O.). Im Übrigen ist die Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV nur innerhalb der Schranken der Gesetze garantiert. Zu diesen zählen sämtliche mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsnormen. Das ist bezüglich der vom Kläger angegriffenen Regelung über die Rundfunkgebührenpflicht, wie dargetan, der Fall.

2. Der hier streitgegenständliche PC gehört nicht zu den gebührenbefreiten Zweitgeräten nach § 5 Abs. 3 RGebStV. Danach ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstück zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Für solche neuartigen Rundfunkempfangsgeräte „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ genügt es für die Gebührenbefreiung von Zweitgeräten nicht, dass bereits Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich zum Empfang bereitgehalten und dafür Rundfunkgebühren bezahlt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 RGebStV ergibt sich, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten Teilnehmerverhältnis bereits § 5 Abs. 1 RGebStV eingreift. Wenn neben einem privaten Teilnehmerverhältnis Zweitgeräte vorhanden sind, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, so ist nach § 5 Abs. 2 RGebStV die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte ausgeschlossen (s. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nimmt auf das private Teilnehmerverhältnis Bezug (Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1). Dadurch, dass § 5 Abs. 3 aber nicht auf Abs. 1 Satz 1 RGebStV Bezug nimmt, wird hinreichend klar, dass die Gebührenbefreiung für nicht privat genutzte PC-Geräte nur dann eingreift, wenn auf dem ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstück bereits ein nicht zu privaten Zwecken genutztes und angemeldetes Rundfunk- und Fernsehgerät vorhanden ist. Ein privat genutztes Radio- oder Fernsehgerät – wie im Falle des Klägers – genügt somit zur Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV nicht. § 5 Abs. 3 RGebStV befreit nur neuartige (Zweitgeräte), wenn bereits ein nicht-privates Teilnehmerverhältnis besteht. Vorliegend kann dabei offen bleiben, wie der Grundstücksbegriff des § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV im Einzelnen auszulegen ist.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

Weil dem Urteil grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat das Gericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 71,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).