VG Würzburg, Urteil vom 26.03.2009 - W 5 K 08.920
Fundstelle
openJur 2012, 98947
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 21. Juni 2004 erteilte die Stadt Würzburg den Klägern die baurechtliche Genehmigung für die Herstellung von drei Pkw-Stellplätzen einschließlich Stützmauern und Toranlage sowie einer Treppenanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 5149 der Gemarkung W..

Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides und die diesem zugrunde liegende Eingabeplanung wird Bezug genommen.

2. Mit Bescheid vom 8. August 2005 verpflichtete die Stadt die Kläger unter Anordnung des sofortigen Vollzugs und Androhung von Zwangsgeldern, die Bauarbeiten sofort einzustellen. Am 18. August 2005 ließen die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Mit Bescheiden vom 9. Mai 2008 stellte die Stadt Würzburg die Widerspruchsverfahren ein. Die gegen die Einstellungsbescheide gerichteten Klagen werden unter den Aktenzeichen W 5 K 08.1355 und W 5 K 08.1356 geführt.

3. Mit Schreiben vom 27. September 2005 erklärte die Stadt Würzburg die mit Bescheid vom 8. August 2005 angedrohten Zwangsgelder für fällig. Einen dagegen gerichteten Sofortantrag der Kläger wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 22. März 2006 Nr. W 5 E 06.214 ab.

4. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 stellte die Stadt Würzburg gegenüber dem Kläger zu 2) unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR und Anordnung der sofortigen Vollziehung sämtliche Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 5149 der Gemarkung W. mit sofortiger Wirkung ein. Gegen den Bescheid legte der Kläger zu 2) am 23. Juni 2007 Widerspruch ein.

5. Anlässlich einer Baukontrolle am 21. November 2007 ordnete die Stadt Würzburg gegenüber den Klägern die teilweise Versiegelung der auf die Errichtung der Stellplätze mit Stützmauer, Toranlage und Treppenanlage bezogenen Baustelle mündlich an und versiegelte die Baustelle im Bereich der dort noch nicht errichteten Treppenanlage. Mit Bescheid vom 28. November 2007 bestätigte die Stadt gegenüber den Klägern die vor Ort mündlich verfügte und tatsächlich vorgenommene Versiegelung der Baustelle. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. Juni 2008 Nr. W 5 K 07.1526 ab.

6. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 stellte die Stadt Würzburg gegenüber dem Kläger zu 1) fest, das mit Bescheid vom 5. Juni 2007 angedrohte Zwangsgeld sei fällig geworden. Die dagegen gerichtete Feststellungsklage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. Juni 2008 Nr. W 5 K 08.318 ab.

7. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 drohte die Stadt Würzburg gegenüber dem Kläger zu 2) ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR an, falls dieser der in Nr. I des Bescheides vom 5. Juni 2007 festgesetzten Pflicht, mit sofortiger Wirkung sämtliche Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 5149 einzustellen, weiterhin nicht nachkomme. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 12. Juni 2008 Nr. W 5 K 08.316 ab.

8. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 stellte die Stadt Würzburg gegenüber dem Kläger zu 2) das mit Bescheid vom 5. Juni 2007 angedrohte Zwangsgeld fällig.

9. Mit Bescheiden vom 26. März 2008 verpflichtete die Stadt Würzburg die Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern (Nr. VII), das Bauvorhaben „Herstellung von drei Pkw-Stellplätzen einschließlich Stützmauern und Toranlage sowie einer Treppenanlage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 5149 bis spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides auf das mit der Baugenehmigung vom 21. Juni 2004 erteilte Maß zurückzubauen (Nr. I),

die in Verbindung mit dem in Nr. I benannten Bauvorhaben errichtete Aufzugsanlage bis spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Nr. II),

die angrenzend an die östliche Stützmauer errichtete Bodenplatte mit einer Treppe sowie die längs daran anschließende Stützmauer aus Böschungssteinen bis spätestens zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen (Nr. III),

die an die südliche Stützmauer angrenzende Bodenplatte bis spätestens zwei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen und die Fläche zu renaturieren (Nr. IV),

die Geländeoberfläche rings um das Bauvorhaben „Herstellung von drei Pkw-Stellplätzen einschließlich Stützmauern und Toranlage sowie einer Treppenanlage“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 5149 herum bis spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides in der vor Baubeginn vorliegenden ursprünglichen Verlaufs- und Nutzungsform entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan (private Grünfläche; Garten) wieder herzustellen, wie sie vor Baubeginn bestanden habe (Nr. V)

und die Abgrabung auf dem benachbarten städtischen Grundstück Fl.Nr. 5135 bis spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides mit Oberboden aufzufüllen, die Böschung an die Stützwand an der Nordostecke anzugleichen und eine Andeckung auf vorheriges Geländeniveau vorzunehmen sowie die gerodete Fläche analog der auf diesem Grundstück vorhandenen Vegetation wieder zu bepflanzen (Nr. VI).

Zur Begründung wurde ausgeführt, für das Grundstück sei nach dem Bebauungsplan „Sport- und Erholungsanlage G.“ die Festsetzung der Nutzung als „private Grünfläche; Garten“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) getroffen worden. Im Rahmen dieser Festsetzung seien allenfalls Gartenlauben i.S.d. § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz mit einer Grundfläche bis zu 24 m² zulässig.

Das Bauvorhaben sei abweichend von der mit Bescheid vom 21. Juni 2004 erteilten Baugenehmigung ausgeführt worden. Die Baugenehmigung habe nur aufgrund einer Befreiung nach Art. 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werden können, dabei habe die Stadt die weitest mögliche Ausdehnung des hier zur Erteilung einer Befreiung eingeräumten Ermessens zugrunde gelegt. Eine Legitimierung des abweichend erstellten Vorhabens sei seitens des Bau- und Ordnungsausschusses verweigert worden. Ein über das Maß der Baugenehmigung hinausgehendes Vorhaben sei nicht mehr vertretbar. Die Grundzüge der Planung seien nicht mehr gewahrt. Die planabweichende Bauausführung beinhalte massive Erhöhungen, so dass insbesondere bei geschlossener Toranlage von einer zusätzlich verstärkten Gebäudewirkung auszugehen sei. Damit füge sich das Vorhaben nicht mehr i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Grün- und Gartenlandschaft ein. Es widerspreche öffentlichen Belangen.

Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sei es erforderlich, dass das Bauvorhaben auf das mit der Baugenehmigung bewilligte Maß zurückgebaut werde. Entsprechend den genehmigten Planunterlagen vom 21. Juni 2004 seien die Umfassungswände, die Toranlage sowie die Sichtschutzzäune wie folgt auszuführen:

„Nördliche Seitenwand: von der nordöstlichen Ecke (Höhe 4,90 m) abfallend auf eine Höhe von 3,00 m in der nordwestlichen EckeÖstliche Seitenwand (Rückwand):4,90 m Höhe durchgehendSüdliche Seitenwand:von der südöstlichen Ecke (Höhe 4,90) abfallend auf eine Mauerhöhe von 2,50 m plus Sturz für die Toranlage 0,50 m in der südwestl. EckeToranlage:2,50 m HöheAbsturzsicherung/ Sichtschutzzäune:1,10 m Höhe Die vorhandenen 1,80 m hohen Sichtschutzzäune entsprechen augenscheinlich nicht den Anforderungen an Absturzsicherungen.“Das über das Maß der Baugenehmigung hinaus ausgeführte Vorhaben sei nicht vom „Bestandsschutz“ gedeckt. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass trotz der städtebaulichen Leitvorstellung, dieses Gebiet von baulichen Anlagen freizuhalten, in der näheren Umgebung andere Schwarzbauten entstanden seien. Teilweise sei das Beseitigungsrecht hierzu bereits verwirkt. Um so mehr sei es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, darauf zu achten, dass nunmehr die gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden.

Über den „Rückbau“ hinaus seien nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 BayBO weitere Maßnahmen anzuordnen. Erst nach der in der Nr. III angeordneten Beseitigung der an die östliche Stützmauer angrenzenden Bodenplatte mit einer Treppe sowie der daran anschließenden Stützmauer aus Böschungssteinen könne die unter Ziffer V angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufs und die Wiederaufnahme der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung vorgenommen werden. Das Böschungsverhältnis sei 1:2, ein flacher Böschungsfuß und -kopf sei auszurunden. Die Aufzugsunterfahrt inklusive eines Lastenaufzugs sei außerplanmäßig errichtet worden. Als unselbständiger Teil des Gesamtvorhabens sei sie genehmigungspflichtig und zu beseitigen, damit der Rückbau auf das genehmigte Maß ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Die Bauherren hätten gegen die im Genehmigungsbescheid festgesetzte Auflage, dass nicht in die im Norden angrenzende Biotopfläche (städtisches Grundstück Fl.Nr. 5135) eingegriffen werden dürfe, verstoßen. Es sei gerodet und Boden abgegraben worden. Deshalb seien auch Anordnungen zu treffen, die eine Wiederherstellung des Biotops in Verträglichkeit mit einer genehmigungskonformen Ausführung des Bauvorhabens vorsähen.

Auf den weiteren Inhalt der Bescheide, die den Klägern am 27. März 2008 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden sind, wird Bezug genommen.

Am 24. April 2008 ließen die Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

die Bescheide der Stadt Würzburg vom 26. März 2008 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, für das Grundstück und seine Umgebung bestehe ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 BauGB, der eine private Grünfläche (Garten) festsetze. Das Grundstück sei als Gartengrundstück genutzt, auf ihm habe sich schon immer ein Gartenhaus befunden, welches auch heute noch vorhanden sei. Das Grundstück sei insgesamt sehr steil und aufgrund der Topografie sowie der Vegetation von außen nahezu nicht einsehbar. Historisch sei das Grundstück zum R. ... hin durch eine ca. 2,5 m hohe Natursteinmauer in der Art einer Weinbergsmauer abgefangen gewesen. Für die Realisierung des 2004 beantragten und genehmigten Bauvorhabens sei es aufgrund der großen Hangneigung unerlässlich gewesen, eine größere Abgrabung am Hang herzustellen. Auch bedürfe es zur Sicherung des Hanges gegen ein Abrutschen massiver Stützmauern rund um die Stellplätze. Zudem sei, um den bisherigen optischen Eindruck der Grenzmauer zu erhalten, notwendig gewesen, an der Straßenseite die Stellplätze mit Toren zu schließen. Weder dem Bauantrag noch der Baugenehmigung hätten statische Berechnungen für die Dimensionierung der Stützwände zugrunde gelegen. Die statischen Berechnungen seien vielmehr erst nachträglich im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgt. Sie hätten ergeben, dass aufgrund des großen Geländeanstiegs die rückwärtige Stützmauer im nordöstlichen Eck der Stellplätze erhöht habe werden müssen. Weder die Eingabepläne noch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne hätten für diesen Teil der Stützwände Maß- oder Höhenangaben enthalten. Vielmehr befinde sich in den Eingabeplänen der Vermerk „Stützmauern nach statischer Berechnung“. In der Bauausführung seien die Kläger teilweise von dem genehmigten Plan abgewichen. So sei insbesondere die nördliche Hälfte der Tore der Stellplätze höher ausgeführt worden, um auch die Einfahrt eines Wohnmobils des Klägers zu 2) zu ermöglichen. Weiterhin seien unmittelbar angrenzend an das eigentliche Bauvorhaben Geländemodellierungen zum Teil mit weiteren Stützmauern errichtet worden.

Da die Baugenehmigung vom 21. Juni 2004 keine Höhenmaßbezeichnungen für die rückwärtige Stützmauer am nordöstlichen Eck des Bauwerks enthalte, liege keine genehmigungsabweichende Errichtung vor. Ein Rückbau der straßenseitigen Tore könne nur bei pflichtgemäßer Ermessensausübung verlangt werden und auch das nur, wenn eine nachträgliche Genehmigung der tatsächlichen Bauausführung nicht möglich wäre. Liege das Grundstück im Innenbereich, füge es sich in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein, der umfangreiche Bauwerke sowie massive und hohe Mauereinfriedungen aufweise. Auch langjährig vorhandenen Schwarzbauten komme eine umgebungsprägende Wirkung zu. Liege das Grundstück im Außenbereich, werde durch die abweichend höhere Ausführung der Tore kein von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasster Belang beeinträchtigt.

Die errichtete Aufzugsanlage sei nicht Bestandteil der genehmigten Baupläne. Der Aufzug sei aber weder formell noch materiell illegal. Durch die 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) werde eine Genehmigungspflicht nach der BayBO verdrängt (Art. 56 Satz 1 Nr. 8 BayBO 2008). Aus der Bauordnung ergäben sich keine besonderen materiellen Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Aufzügen außerhalb eines Gebäudes (Art. 39 Abs. 5 BayBO a.F.). Art. 37 BayBO 2008 enthalte keine Regelung. Der Aufzug befinde sich vollständig innerhalb der bestandskräftig genehmigten baulichen Anlage, er sei von außen nicht sichtbar und könne weder unter dem Gesichtspunkt des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB noch im Hinblick auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB relevant sein.

Die Errichtung der Bodenplatte mit Treppe sei verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e) BayBO 2008. Es handele sich um Anlagen der Gartengestaltung. Geschaffen worden sei eine kleinere ebene Fläche, auf der Gartengeräte abgestellt werden könnten. Diesem Teil der baulichen Anlagen komme auch keine bauplanungsrechtliche Relevanz im Sinne von § 29 BauGB zu.

Soweit auf der Fläche hinter der historisch vorhandenen Natursteinmauer die dort sehr steile Hanglage terrassiert sei, sei dies schon immer der Fall gewesen. Die dazwischen liegenden Hangteile seien besonders steil und schon immer mit großen Steinen gesichert gewesen. Nunmehr seien diese Abstützungen mittels spezieller Böschungssteine, wie sie in der Gartengestaltung üblich seien, neu gesichert worden. Solche Anlagen seien nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e) BayBO 2008 verfahrensfrei. Da die durch die geschichteten Böschungssteine gebildete Stützmauer der Gartengestaltung im Rahmen der bauplanerischen Festsetzung „private Grünfläche“ diene, sei sie auch planungsrechtlich zulässig.

An der praktischen Durchführung der Auffüllung des Grundstücks Fl.Nr. 5135 sähen sich die Kläger gehindert. Zum einen bestehe nach wie vor eine uneingeschränkte Baueinstellungsverfügung. Diese umfasse auch die Wiederauffüllung der baubedingten Abgrabung. Zum anderen stehe die Wiederauffüllung auf das ursprüngliche Geländeniveau im Widerspruch zur Anordnung, das Bauvorhaben auf das genehmigte Maß zurückzubauen. Dann nämlich würde ein nicht abgesicherter Hang entstehen, der die Gefahr des Abrutschens auf das Grundstück der Kläger zur Folge hätte.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte die Stadt Würzburg,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, die Regierung von Unterfranken habe im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 (bezogen auf den Baueinstellungsbescheid der Stadt Würzburg vom 05.06.2007) dahingehend Position bezogen, für das Grundstück sei ausschließlich Obstgartennutzung vorgesehen, bauliche Anlagen seien deshalb auf diesem Grundstück nicht zulässig.

Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von Planzeichnungen erteilt worden, die keinen Bezug zur Normal-Null bzw. keine vertikale Maßangabe zu einem bestehenden Bauteil oder zu einem sonstigen vergleichbaren Bezugspunkt bzw. einer sonstigen vergleichbaren Bezugsebene herstellten. Dennoch seien die Maße des Bauvorhabens in der Höhe in den Plänen hinreichend bestimmt. Auch die Höheneinstellung des Vorhabens lasse sich aus der Schnittzeichnung (BA 14325, Bl. 185) hinreichend festlegen. Die Mitte der Toreinfahrt liege demnach auf einer Ebene mit dem Straßenniveau an gleicher Stelle. Die entsprechend den Plänen genehmigten Höhenmaße bemäßen sich ausgehend vom deckungsgleichen Schnittpunkt Straße/Mittelpunkt der Toreinfahrt, senkrecht projeziert auf die Oberkante der in der Horizontale errichteten Betonbodenplatte. Eine Überprüfung vor Ort habe die Höheeinstellung des Bauvorhabens auf diesem Punkt bestätigt. Damit könne die Oberkante der betonierten Bodenplatte als maßgebliche Bezugsebene herangezogen werden, von der aus sich die aus den genehmigten Plänen festgelegte Höhe aller drei Umfassungswände bestimmen lasse.

Die mit Bescheid vom 21. Juni 2004 genehmigten Pläne enthielten zum Bauvorhaben auch für die nordöstliche Ecke des Bauvorhabens bezifferbare Maß- bzw. Höhenangaben. Der Vermerk „Stützmauern nach statischer Berechnung“ lasse nur insoweit Spielraum in der Bauausführung, als die maßgebliche Höhe (eben 4,90 m) nicht überschritten werde. Insbesondere könne daraus weder für die östliche noch für die nördliche Umfassung eine Berechtigung zu einer vehementen Überbauung um 1,08 m in der nordöstlichen Ecke (BA 17356, Bl. 41) in Folge statischer Erfordernisse hergeleitet werden, ebenso wenig eine die Genehmigung um 1,68 m überschreitende Bauausführung in der Nordwestecke. Bis auf einen kleinen Abschnitt der rückwärtigen Umfassungswand, angrenzend an die südwestliche Ecke, sei das Vorhaben ringsum überbaut, so erreiche die Toranlage in der nördlichen Hälfte mit Torsturz eine Höhe von insgesamt 4,15 m gegenüber einer genehmigten Höhe von 2,50 m (Torhöhe ohne Sturz). Eine plankonforme Bauausführung sei realisierbar, erforderlich sei, dass das Hanggrundstück ebenso wie das benachbarte Biotop auf der Fl.Nr. 5135 durch Anböschungen abgefangen werde.

Das Vorhaben liege im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, seine Zulässigkeit beurteile sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Nur mit Durchsetzung der im Bescheid angeordneten Verpflichtungen könne das klägerische Grundstück seiner vorgesehenen Nutzung erneut zugeführt werden. Im Rahmen der Festsetzung „private Grünfläche; Garten“ besitze eine betonierte Bodenplatte in Verbindung mit einer in Beton gegossenen Treppe zur Anbindung des Gartens an das Stellplatzvorhaben durchaus bauplanungsrechtliche Relevanz i.S.d. § 29 BauGB. Die rings herum errichteten „kleinen Vorhaben“ seien genehmigungspflichtig, weil sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Bauvorhaben stünden und deshalb nicht als Einzelvorhaben zu bewerten seien. Sie unterfielen auch nicht der Genehmigungsfreiheit des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e) BayBO, da sie nicht der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienten.

An die Grundstücksbegrenzung schließe sich nach Westen hin Außenbereich an, der in der Nachkriegszeit zunächst mit Notunterkünften durchsetzt worden sei, die im Laufe der Jahre zu nicht unbedeutenden Schwarzbauten erweitert worden seien. Dieser Bereich werde gegenwärtig einer detaillierten Bestandsaufnahme unterzogen. Nachdem dort bestehende Beseitigungsansprüche der Stadt Würzburg infolge Zeitablaufs höchstwahrscheinlich verwirkt seien, werde angestrebt, auf der Basis eines Stadtratsbeschlusses vom Juni 2008 die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu schaffen.

Nach Süden setze sich die Nutzung als „private Grünfläche; Garten“ fort. Hier sei bezüglich des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 5151 alsbald ebenfalls eine Rückbaumaßnahme anzuordnen. Nach Norden hin sei angrenzend an das Grundstück der Kläger auf einem Teil des städtischen Grundstücks Fl.Nr. 5135 ein Biotop ausgewiesen. Die in Ziffer VI des Bescheides von den Klägern geforderte Maßnahme könne in Abhängigkeit von der in Ziffer I festgelegten Verpflichtung erst nach dem Rückbau auf das genehmigte Maß als Anböschung vorgenommen werden. Die möglicherweise zu Unklarheiten führende Formulierung in Ziffer VI „… und eine Andeckung auf vorheriges Geländeniveau vorzunehmen“ werde ersatzlos gestrichen.

Östlich des klägerischen Grundstücks schließe keine Bebauung an. Vom Grundsatz her sei das Grundstück der Kläger von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das Vorhaben der Kläger widerspreche in seinem Umfang der festgesetzten Eigenart des Baugebiets und habe nicht unerhebliche Auswirkung auf die Landschaft. Es wirke aufgrund seiner im Höhenmaß überzogenen Ausdehnung „monumental und trotzig befestigt“ wie kein anderes. Aufgrund seiner Lage unmittelbar an der R. ... und einer Einsehbarkeit aus verschiedenen Sichtachsen komme der Gestaltung des Vorhabens durchaus wesentliche Bedeutung zu. Nicht nur die Höhenentwicklung, sondern auch der als Höhenabschluss ausgeführte „Sichtschutzzaun“, der für einen Teil der Umfassungswände in ungeeigneter Weise die Funktion einer Absturzsicherung übernehmen solle, füge sich nicht harmonisch in das Landschaftsbild ein.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.

10. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 änderte die Stadt Würzburg den Bescheid vom 26. März 2008 in dessen Nrn. V und VI wie folgt:

„I. Die unter Ziffer V. des Bescheides vom 26. März 2008 angeordnete Verpflichtung wird textlich neu gefasst und lautet nun:

Herr H. W. und Herr Dr. M. W. werden verpflichtet die Geländeoberfläche rings um das Bauvorhaben „Herstellung von drei PKW-Stellplätzen einschließlich Stützmauern und Toranlage sowie einer Treppenanlage“ auf dem Grundstück Würzburg, R. ..., Fl.Nr. 5149, Gemarkung W., herum bis spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides in der vor Baubeginn vorliegenden ursprünglichen Nutzungsform entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan (private Grünfläche; Garten) und im Grünordnungsplan wiederherzustellen, wie sie vor Baubeginn bestanden hat. Der Geländeverlauf ist unter Berücksichtigung der Festsetzungen zur Geländegestaltung im Grünordnungsplan an die plankonforme Ausführung des Bauvorhabens anzupassen.

II. Die unter Ziffer VI. des Bescheides vom 26. März 2008 angeordnete Verpflichtung wird textlich neu gefasst und lautet nun:

Herr H. W. und Herr Dr. M. W. werden verpflichtet, die Abgrabung auf dem benachbarten städtischen Grundstück Fl.Nr. 5135, Gemarkung W., bis spätestens drei Monate nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides mit Oberboden aufzufüllen und die Böschung an die Stützwand an der Nordostecke anzugleichen. Die gerodete Fläche muss analog der auf diesem Grundstück vorhandenen Vegetation wieder bepflanzt werden.“

Dazu ließen die Kläger vortragen, da der Bescheid vom 30. Dezember 2008 in die Regelung des streitgegenständlichen Bescheids vom 26. März 2008 eingreife, werde auch dieser automatisch Gegenstand der Klage.

Soweit der Bescheid in Neufassung der bisherigen Anordnung unter Ziffer V einen weiteren Satz mit dem Inhalt „Der Geländeverlauf ist unter Berücksichtigung der Festsetzungen zur Geländegestaltung im Grünordnungsplan an die plankonforme Ausführung des Bauvorhabens anzupassen“, anfüge, wendeten sich die Kläger hiergegen nicht. Soweit die Neufassung der Ziffer VI nunmehr die Anpassung des Geländes des Nachbargrundstücks an das Bauwerk und nicht mehr hinsichtlich des ursprünglichen Geländeniveaus fordere, werde dem rechtlichen Angriff der Kläger nunmehr vollinhaltlich Rechnung getragen. Daher sei die Klage, soweit sie sich gegen Nr. VI der Anordnung richte, erledigt. Die Androhung von Zwangsgeldern in Bezug auf die frühere Fassung der Ziffer VI sei daher rechtswidrig. Soweit diese Androhung für die Neufassung der Ziffer VI fort gelten solle, sei diese nunmehr rechtmäßig, so dass auch insoweit der Rechtsstreit erledigt sei. Im Übrigen bleibe die Klage aufrechterhalten. Die Klageanträge seien wie folgt zu fassen:

Der Bescheid der Stadt Würzburg vom 26. März 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. Dezember 2008 wird aufgehoben mit Ausnahme von Ziffer V Satz 2, Ziffer VI und Ziffer VII Nr. 1b und Nr. 2b, soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf Ziffer VI bezieht. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

11. Am 17. März 2009 führte der Einzelrichter aufgrund eines Beweiserhebungsbeschlusses vom 13. März 2009 einen Augenscheinstermin am und auf dem klägerischen Grundstück durch. Auf die dabei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift wird Bezug genommen.

12. In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2009 wiederholte der Klägerbevollmächtigte den mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 gestellten Klageantrag. Hilfsweise wurde beantragt,

den Bescheid der Stadt Würzburg vom 26. März 2008 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30. Dezember 2008 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Der Vertreter der Regierung von Unterfranken (VöI) erklärte, er stelle keinen Klageantrag.

13. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 E 06.214, W 5 K 07.1526, W 5 S 07.1527, W 5 K 08.316, W 5 S 08.317, W 5 K 08.318, W 5 E 08.319, W 5 K 08.1355 und W 5 K 08.1356 wurden beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Die den Klägern in Nr. I des angefochtenen Bescheides auferlegte Rückbauverpflichtung (es handelt sich um eine echte Rückbauverpflichtung i.S. einer Beseitigungsanordnung, nicht um eine Wiederherstellungsanordnung; zum Unterschied vgl. Simon/Busse, BayBO, Rd.Nrn. 57 und 55 zu Art. 82 BayBO 1998), rechtfertigt sich aus Art. 76 Satz 1 BayBO 2008 (entspricht weitestgehend Art. 82 Satz 1 BayBO 1998). Danach kann die Bauaufsichtbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden.

Vorliegend haben die Kläger planabweichend gebaut. Bezüglich der Frontseite des Bauwerks (Westseite) ist dies offensichtlich. Der nordwestliche Mauerteil ist mit einer Höhe von 3,0 m geplant, erreicht aber tatsächlich eine Höhe von über 4,5 m. Auch das südwestliche Mauerende in Richtung auf die Straße schließt nicht, wie geplant, mit einer Höhe von 3 m ab, sondern reicht weiter 45 cm in die Höhe. Die Toranlage weicht von der Eingabeplanung ab. Es wurden zwei Tore statt eines Tors eingebracht, das nördliche Tor ist statt 2,5 m tatsächlich 3,5 m hoch gebaut worden.

Auch bezüglich der Höhe der Umfassungsmauern im Süden, Osten und Norden liegt ein planabweichendes Bauen vor. Die Beklagte geht zu Recht – wie im Bescheid dargelegt – davon aus, dass die Eingabeplanung nur eine Höhe der Nordwestecke der Umfassungsmauer von 3,0 m Höhe zulässt (Frontzeichnung), die Südwestecke der Mauer nur 3,0 m hoch sein (Schnittzeichnung), die östliche Umfassungsmauer nur 4,9 m Höhe erreichen (Schnittzeichnung), die Toranlage insgesamt nur 2,5 m hoch sein (Frontansicht) und der Sichtschutz/Absturzsicherung nur eine Höhe von 1,1 m aufweisen darf. Die nördliche Außenwand muss von 4,9 m in der Nordostecke auf 3,0 m in der Nordwestecke fallen, die südliche Wand von 4,9 m in der Südostecke bis auf 3,0 m in der Südwestecke.

Soweit die Kläger demgegenüber argumentieren, aus statischen Gründen und aufgrund der vorhandenen Geländeverhältnisse zum Bauen in der jeweils jetzt vorhandenen Höhe aufgrund der genehmigten Eingabeplanung berechtigt gewesen zu sein, in den Eingabeplänen sei der Zusatz „Stützmauer nach statischer Berechnung“ aufgeführt gewesen, so dass die Beklagte mit Änderungen aufgrund der Statik habe rechnen müssen, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Vielmehr hat die Beklagte die Reichweite der genehmigten Eingabeplanung korrekt angenommen und dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt. Die Argumentation der Beklagten zu dieser Streitfrage im Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 ist nachvollziehbar und überzeugend. Der von den Klägern reklamierte Statikvorbehalt in der Eingabeplanung und die behaupteten statischen Erfordernisse bei der Realisierung der Baumaßnahme haben sich auf die Reichweite der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 21. Juni 2004 nicht ausgewirkt. Grundsätzlich ist der Statiker nach Auffassung des Gerichts eine Hilfskraft, im untechnischen Sinne eine Art Erfüllungsgehilfe des Architekten. Der Statiker hat die vom Architekten vorgegebene Höhe eines Bauwerks statisch zu unterfüttern. Er kann selbst keine neue Höhe vorgeben, die sich genehmigungsrechtlich auswirkt. Grundsätzlich gehört nämlich die Statik nicht zum Prüfprogramm es Art. 59 BayBO 2008/ Art. 73 BayBO 1998. Der Nachweis der Standsicherheit muss erst vor Baubeginn, spätestens vor der Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte erstellt und grundsätzlich nur bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998) nach Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 2 1998 bescheinigt werden. Das Vorhaben der Kläger wurde von der planenden Architektin als Vorhaben geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1998 geplant und eingereicht (Bl. 20 der Behördenakte/Leitzordner – BA 14325 – ). Vor Baubeginn muss in solchen Fällen der Standsicherheitsnachweis erstellt sein (Art. 64 Abs. 5 i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BayBO 1998). Eine ähnliche Qualifikation der Statik enthält im Übrigen die BayBO 2008. Art. 59 Satz 2 BayBO 2008 gibt vor, dass Art. 62 BayBO 2008 unberührt bleibt. Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBO 2008 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit nach Maßgabe der Bauvorlagenverordnung nachzuweisen (vgl. § 10 BauVorlV). Bautechnische Nachweise werden nach Art. 62 Abs. 4 BayBO 2008 grundsätzlich nicht geprüft.

Vorliegend wurde nach der BayBO 1998 genehmigt. Die Statik wurde nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung, sie muss nur auf Verlangen zur Prüfung vorgelegt werden (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, Rd.Nr. 30 zu Art. 64). Die Statik muss sich im Rahmen der vom Architekten erstellten Eingabeplanung halten, Weicht sie ab, ist die Beantragung einer neuen Baugenehmigung notwendig.

Abgesehen davon haben nicht etwa die Architekten, sondern die Bauherrn dem Statiker Änderungen angewiesen (vgl. Schreiben der Architektin der Kläger an die Bauaufsicht der Beklagten vom 25.09.2005, Blatt 98 der Behördenakte/Leitzordner – BA 14325 – ).

Die genehmigte Eingabeplanung lässt auch nicht etwa aus sich heraus die von den Klägern gebauten Höhen zu. Sie ist insbesondere nicht so unbestimmt, dass sie dem Bauherrn die vorgenommene Höhe der östlichen, der südlichen und der nördlichen Umfassungswand zugestanden hätte. Vielmehr lässt die Baugenehmigung vom 21. Juni 2004, deren Bestandteil die mit vorgelegte und mitgenehmigte Eingabeplanung, bestehend aus einem Katasterauszug, einem Lageplan, einer Grundriss- und Straßenansichtszeichnung sowie einem Schnitt, geworden ist, nur die Höhen zu, die die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid der Rückbauverpflichtung zugrunde gelegt hat. Insbesondere zeigt die genehmigte Eingabeplanung, dass die gesamte östliche Umfassungsmauer einschließlich ihrer südlichen und nördlichen Enden eine Höhe von 4,9 m einzuhalten hat. Wie der Vertreter der Regierung von Unterfranken (VöI), der das Amt eines leitenden Baudirektors ausübt und von der Berufsausbildung her Architekt ist, in der mündlichen Verhandlung in Ergänzung der Darlegungen der Beklagten überzeugend erläutert hat, sind die Abmessungen des Bauwerks in der Eingabeplanung erschöpfend dargestellt. Aus dem Schnitt ist danach zu erkennen, dass die östliche Umfassungsmauer durchgehend die gleiche Höhe haben soll. Der in der Eingabeplanung enthaltene Schnitt kann auch lokalisiert werden, das Bauwerk ist in Abmessung und Lage definiert. Grundsätzlich muss ein Architekt, wenn er Umfassungsmauern plant, deren Höhe angeben, reicht er nur eine Schnittzeichnung mit einer Höhenangabe ein (so jedenfalls bezüglich der östlichen Mauer), ist daraus zu schließen, dass diese Mauer in ihrem gesamten Verlauf diese Höhe einhält. Die durchgezogene Linie von der östlichen Mauer bis zur Frontmauer im Schnitt stellt ersichtlich die Höhe und den Verlauf der nördlichen Umfassungswand dar. Die gestrichelte Linie vom Straßengrund bis zur östlichen Umfassungsmauer soll offenbar den natürlichen Geländeverlauf auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 5135 wiedergeben.

Der von den Klägern reklamierte Spielraum, den die genehmigte Eingabeplanung bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse bieten soll, existiert nicht. Auch fehlerhafte Einzeichnungen des planenden Architekten in einer Eingabeplanung führen nicht dazu, dass von der genehmigten Eingabeplanung – etwa im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Geländeverhältnisse – abgewichen werden dürfte. Erweist sich eine genehmigte Eingabeplanung beim Bau als unzutreffend oder unvollständig, ist es Sache des Bauherrn, eine entsprechende Änderungsgenehmigung zu veranlassen. Grundsätzlich obliegt es dem Bauherrn, in seiner Eingabeplanung die tatsächlichen Geländeverhältnisse zu berücksichtigen. Stellt sich beim Bau heraus, dass die in der Eingabeplanung dargestellten Geländeverhältnisse unzutreffend angegeben oder zugrunde gelegt wurden, ist es Sache des Bauherrn, durch eine Nachtragsgenehmigung für Baurecht zu sorgen. Irrtümer und Fehleinschätzungen gehen zu Lasten des Bauherrn.

Nach alledem geht die den Klägern auferlegte Rückbauverpflichtung in Nr. I des angegriffenen Bescheides der Beklagten von einer zutreffenden genehmigten Höhe der betroffenen Bauteile aus.

3. Die Rückbauanordnung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil etwa auf andere Art und Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten (Art. 76 Satz 1 BayBO 2008). Die von den Klägern tatsächlich errichtete Anlage ist nicht genehmigungsfähig.

Planungsrechtlich ist das Vorhaben der Kläger nach § 30 Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Das klägerische Grundstück ist durch einen sogenannten einfachen Bebauungsplan überplant. Jedenfalls soweit die Festsetzungen „Private Grünfläche, Garten“ und „Öffentliche Grünfläche, Parkanlage mit Spielplätzen“ reichen, werden lediglich Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan insoweit nicht die Mindestfestsetzungen i.S. von § 30 Abs. 1 BauGB. Enthält ein Bebauungsplan die Mindestfestsetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht, ist er mit seinen Festsetzungen nicht der alleinige Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben. Vielmehr gilt § 30 Abs. 3 BauGB, demzufolge sich die Zulässigkeit von Vorhaben, soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, nach § 34 oder § 35 BauGB richtet. Soweit gültige Festsetzungen vorhanden sind, verdrängt der einfache Bebauungsplan die den gleichen Gegenstand betreffenden Anforderungen der §§ 34 oder 35 BauGB (vgl. Röser in Berliner Kommentar zum BauGB, Rd.Nr. 17 zu § 30).

Der Bebauungsplan „Sport- und Erholungsanlage G. – G. I – “ sieht für das Grundstück Fl.Nr. 5149 „Private Grünfläche; Garten“ vor, mithin eine Festsetzung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (vgl. hierzu Hessischer VGH, U.v. 18.05.1998 Nr. 4 UE 970/85, NuR 91, 238; Gaentsch, Berliner Kommentar zum BauGB, Rd.Nr. 41 zu § 9).

Vorliegend spricht nach Auffassung des erkennenden Gerichts alles dafür, auf das Vorhaben ergänzend zum Bebauungsplan § 35 BauGB anzuwenden. Der östlich des R. ... gelegene Bereich, in dem auch das Grundstück der Kläger sich befindet, bleibt also unbeschadet der Bebauungsplanfestsetzungen Außenbereich (vgl. BVerwG, U.v. 17.02.1984 Nr. 4 C 55.81, NJW 84, 1996; Gaentsch, a.a.O., Rd.Nr. 42 zu § 9). Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der Regierung von Unterfranken im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008, der allerdings nicht das vorliegende Verfahren betraf (Blatt 288 der Bauakte BA 19178).

Eine Stellplatzanlage für drei Stellplätze, davon einer für ein Wohnmobil, eingegraben in ein stark hängiges Grundstück ist an dieser Stelle planungsrechtlich unzulässig. Die an einen Bunker erinnernde, in den Hang betonierte Stellplatzanlage mit genehmigten Wandhöhen von 4,9 m bis 3 m an drei Seiten und einer Front mit Toranlagen von 2,5 m Höhe widerspricht bereits den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil ein solches Bauwerk, auch wenn auf eine Überdachung verzichtet wird, mit einer Grünflächennutzung oder einer gärtnerischen Nutzung nichts mehr zu tun hat. Die Erteilung einer Befreiung von Vorgaben des Bebauungsplans scheidet aus, weil dadurch ersichtlich die Grundzüge der Planung berührt werden und zudem die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar wäre (§ 31 Abs. 2 BauGB).

Die Zulassung des Bauvorhabens beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2 BauGB). Sie widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Darüber hinaus verunstaltet das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Davon konnte sich der Einzelrichter im Rahmen der am 17. März 2009 durchgeführten Beweisaufnahme durch Augenschein überzeugen. Der „Stellplatzbunker“ der Kläger wird bei einer Betrachtung durch einen gebildeten Durchschnittsbetrachter als hässlich empfunden, das ästhetische Gefühl dieses Betrachters wird nicht nur beeinträchtigt sondern verletzt. Jedenfalls aber wird durch die Zulassung des Vorhabens die östlich der am Grundstück der Kläger vorbeiführenden Straße bestehende Splittersiedlung weiter verfestigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), zumal auf dem klägerischen Grundstück Bestrebungen zu einer noch viel weitergehenden Verfestigung der Splittersiedlung festzustellen sind. Im Rahmen des Augenscheins konnte die bereits aktenmäßig erfasste weitere Betonplatte im östlichen Grundstücksteil besichtigt werden, die durch eine weitere Stützmauer abgestuft wird und eine Fläche von rund 180 qm einnimmt. Von der bunkerartigen Stellplatzanlage geht im Übrigen ersichtlich auch eine negative Vorbildwirkung für die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe aus. Auch die Kläger berufen sich ja immer wieder auf baurechtswidrige Zustände auf in der Nähe gelegenen Grundstücken.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte zu Gunsten der Kläger eine Baugenehmigung für die in der vorgelegten Eingabeplanung definierte Stellplatzanlage erteilt hat. Der von der Beklagten verlangte Rückbau auf den genehmigten Zustand erweist sich aber als rechtmäßig i.S. von Art. 76 Satz 1 BayBO, weil ein über die Baugenehmigung hinausgehendes Baurecht den Klägern erst recht nicht zusteht. Geht man mit den Beteiligten davon aus, dass die Baugenehmigung vom 21. Juni 2004 ihre Wirksamkeit trotz der planabweichenden Bauausführung nicht verloren hat, ist die Verpflichtung jedenfalls zum Rückbau auf das durch die Genehmigung Zugelassene das Mittel der Wahl.

4. Der Rückbau erscheint auch nicht unmöglich. Zwar mögen die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 5135 (das der Beklagten gehört) begleitende Geländebewegungen erfordern. Dies war den Klägern aber bei Beginn ihrer Baumaßnahme klar. Diese haben bei der Errichtung der Umfassungswände, schon um die Einschalung zur Betonierung anzubringen, Abgrabungen des unmittelbar an die Baumaßnahme angrenzenden Geländes vornehmen müssen, gleiches oder ähnliches ist von ihnen bei Durchführung der Rückbaumaßnahme zu verlangen. Darin liegt noch nicht das nach Art. 76 Satz 1 BayBO 2008/Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 unzulässige Verlangen einer positiven Baumaßnahme i.S. einer unechten Rückbauanordnung (Simon/Busse, a.a.O., Rd.Nrn. 55 und 57 zu Art. 82 BayBO 1998).

5. Das Einschreiten der Beklagten entspricht auch ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Demgegenüber können sich die Kläger nicht auf Präzedenzfälle in der Umgebung berufen. Die Vorgehensweise der Beklagten verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aufgrund eines Beschlusses des Bau- und Ordnungsausschusses der Stadt Würzburg vom 3. Juni 2008 hat die Verwaltung der Beklagten eine Auflistung der Schwarzbauten im Bereich R. ... vorgenommen. Die Dokumentation soll nun ausweislich der Beschlussbegründung so aufbereitet werden, dass dem Ausschuss eine Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise ermöglicht wird. Insoweit ist die Stadt also dabei, ein Sanierungskonzept aufzustellen, um die rechtswidrigen Zustände im Bereich R. ... zu bereinigen. Ob dieser Stand des Verfahrens ausreicht, bereits von einem Sanierungskonzept zu sprechen, kann dahinstehen. Das klägerische Grundstück ist, wie überhaupt die östlich des R. ... gelegenen Grundstücke, nicht von der Auflistung erfasst und wird infolgedessen wohl auch nicht in das zu erwartende Konzept der Beklagten aufgenommen werden. Dies ist vorliegend aber auch nicht erforderlich. Wie bereits dargelegt, sind die Grundstücke östlich des R. ..., zu denen das klägerische Grundstück gehört, vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst und liegen nur zusätzlich im Außenbereich. Es erscheint deshalb sachgerecht, diesen Grundstücksbereich eigenständig zu bewerten. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Grundstückssituation in diesem Bereich aufgeklärt ist. Neuere Schwarzbauten würden hier rigoros angegangen und beseitigt. So stehe auf dem Grundstück Fl.Nr. 5151 die Beseitigung eines in jüngerer Zeit aufgesetzten weiteren Geschosses an. Bezüglich des Grundstücks Fl.Nr. 5154 werde von der aus den Jahren 1955/1956 herrührenden Beseitigungsbefugnis wegen des langen Zeitlaufs kein Gebrauch gemacht. Im Verlaufe der Beweisaufnahme vom 17. März 2009 haben die Vertreter der Beklagten auf den Hinweis des Klägers zu 1), auf dem südlichen Nachbargrundstück sei vor 10 Jahren eine Art unterirdisches Gebäude entstanden, das mit einer Bruchsteinmauer verkleidet sei, angegeben, die Zustände auf diesem Grundstück ohnedies in Kürze, auch bezüglich des dort vorhandenen Gartenhauses, überprüfen zu wollen und gegebenenfalls entsprechend einzuschreiten. Bezüglich des Bereichs östlich des R. ... besteht das Konzept der Beklagten also ersichtlich darin, sämtliche jüngere Schwarzbauten aufzugreifen und zur Beseitigung zu stellen. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Grundlagenermittlung hinsichtlich des angrenzenden Bereichs des R. ... zu sehen, der von der Beklagten als Pilotprojekt in Sachen Beseitigung von Schwarzbauten betrachtet wird. Dass es Sinn macht, neue Verstöße vor alten aufzugreifen, wie die Stadt dies insbesondere im Bereich des klägerischen Grundstücks beabsichtigt, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Vorliegend wird im Übrigen gegen eine planabweichende Bebauung eingeschritten. Das unterscheidet den Fall der Kläger von Schwarzbauten in der Vergangenheit und wohl überhaupt von sonstigen, im Bereich des R. ... und östlich davon festgestellter Schwarzbauten, weil hier anlassbezogen vorgegangen wird. Die Beklagte muss sich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mit der Verschlechterung des Zustandes auf dem Baugrundstück durch die Kläger abfinden. Sie kann den Fall der Kläger lösen und dann schrittweise oder – wie sie vorhat – parallel gegen Anlagen in der Nachbarschaft (bezogen auf den östlich des R. ... gelegenen Bereich) vorgehen. Sie kann sich natürlich auch entschließen, ab einem bestimmten Stichtag keine weiteren Rechtsverstöße mehr hinzunehmen.

Das Einschreiten der Beklagten erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Kläger wurden von Anfang an immer wieder auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns hingewiesen. Es wurden Baueinstellungen vorgenommen. Zwangsgelder angedroht und fälliggestellt, die Baustelle musste gar versiegelt werden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

6. Demgegenüber können sich die Kläger auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Insbesondere ist die einem Rechtsvorgänger der Kläger erteilte Baugenehmigung vom November 1896 für die Errichtung einer Weinbergsmauer mit Eingangsportal und einer Dunggrube nicht geeignet, die beseitigungsrechtliche Position der Kläger zu verbessern. Genehmigt wurde seinerzeit eine an keiner Stelle über 3 m hohe Stützmauer „gegen den Fahrweg zu“. Damit hat das bunkerartige Gebilde der Jetztzeit nichts mehr zu tun.

7. Die Beklagte hat auch zu Recht die Beseitigung der im Zuge der Baumaßnahme eingebauten Aufzugsanlage verlangt. Auch dabei handelt es sich um eine echte Beseitigungsanordnung i.S. von Art. 76 Satz 1 BayBO 2008 (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998). Aufzüge waren in Art. 39 BayBO 1998 geregelt, jetzt gilt Art. 37 BayBO 2008. Die Beklagte ist zu Recht der Auffassung, die Aufzugsanlage werde im Zusammenhang mit der Stellplatzanlage errichtet und teile deshalb deren rechtliches Schicksal, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungspflicht. Die Aufzugsanlage ist auch nicht genehmigungsfreigestellt i.S. von Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 c BayBO 2008. Bei ihr handelt es sich nicht um eine sonstige Anlage der technischen Gebäudeausrüstung, weil die Stellplatzanlage schon kein Gebäude im Rechtssinne darstellt. Gebäude sind nämlich nur überdeckte bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 2 BayBO 2008). Aus dem gleichen Grund liegt auch keine haustechnische Anlage i.S. von Art.63 Abs. 1 Nr. 5 a BayBO 1998 vor. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine genehmigungsfreie Maßnahme nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 8 BayBO 2008. Dort wird die Genehmigungsfreiheit für Anlagen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) geregelt. Eine Aufzugsanlage wäre aber nur dann eine genehmigungsfreigestellte Anlage nach dem GPSG, wenn sie nach dieser Vorschrift erlaubnispflichtig wäre. Dies ist bei der Aufzugsanlage der Kläger nicht der Fall (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 GPSG i.V.m. der Aufzugsverordnung – 12. GPSGV). Im Übrigen gilt die Genehmigungsfreiheit in der Tat – wie die Beklagte zu Recht annimmt – nur für selbständige als Einzelbauvorhaben ausgeführte Vorhaben. Vorliegend steht und fällt die Aufzugsanlage aber im wahrsten Sinn des Wortes mit der Stellplatzanlage, an deren östlicher Umfassungswand sie montiert ist und über die sie noch deutlich hinausragt, wie der Einzelrichter beim Augenschein festgestellt hat. Wäre die Ostmauer zu reduzieren, wäre die Aufzugsanlage unmittelbar betroffen. Die Aufzugsanlage der Kläger ist also mit der Gesamtmaßnahme genehmigungspflichtig.

Selbst im Falle der Genehmigungsfreiheit wäre die Anlage im Übrigen an den Anforderungen des öffentlichen Rechts zu messen (Art. 55 Abs. 2 BayBO 2008/Art. 64 Abs. 6 BayBO 1998). Hier handelt es sich um eine Aufzugsanlage im Außenbereich auf einem Grundstück, für das ein einfacher Bebauungsplan die Festsetzung „Private Grünfläche; Gärten“ vorsieht. Dieser Festsetzung läuft eine Aufzugsanlage diametral entgegen. Die Aufzugsanlage ist planungsrechtlich unzulässig. Sie kann auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden. Die gegen die Zulassung der genehmigten und erst recht der planabweichend errichteten Stellplatzanlage sprechenden Gründe greifen auch hier. Bei einer Aufzugsanlage kommt hinzu, dass sie von ihrer Bestimmung her geeignet ist, eine Dauerwohnnutzung des Grundstücks zu begünstigen. Subjektive Befindlichkeiten von Grundstückseigentümern oder ihren Familienmitgliedern spielen dabei keine Rolle, weil es sich beim Baurecht um objektives Recht handelt.

8. Verlangt werden kann zu Recht auch die Beseitigung der an der östlichen Umfassungsmauer der Stellplatzanlage (Bergseite, straßenabgewandt), errichteten Betonplatte. Die Betonplatte mit knapp 30 qm schließt unmittelbar an die östliche Mauer an, sie soll über die im Inneren der Stellplatzanlage verlaufende Treppe erreicht und offenbar von der Aufzugsanlage bedient werden. Sie stellt daher ohne Zweifel einen Teil der Gesamtbaumaßnahme Stellplatzanlage dar. Würde die östliche Mauer entsprechend der Beseitigungsanordnung der Beklagten gekürzt, würde die Betonplatte in ihrer Funktion unmittelbar betroffen.

Im Übrigen liegt für die Betonplatte auch keine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 e BayBO 2008 vor, weil es sich bei einer mit einer Stellplatzanlage verbundenen Betonplatte nicht um eine der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienende Anlage handelt. Eine betonierte Fläche für das Abstellen von Gartengeräten ist auf dem Baugrundstück ersichtlich nicht erforderlich. Es bestehen mit der das gesamte Grundstück durchlaufenden Treppenanlage im südlichen Grundstücksteil und den gepflasterten Flächen vor dem Gartenhaus sowie mit dem Gartenhaus selbst jede Menge Flächen, die für diesen Zweck geeignet sind. Die Betonplatte ist auch keine unbedeutende Anlage i.S. von Art. 57 Abs. 1 Nr. 14 e BayBO 2008/Art. 63 Abs. 1 Nr. 14 c BayBO 1998.

Abgesehen davon entbindet die Genehmigungsfreiheit – wie bereits dargestellt – nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Art. 55 Abs. 2 BayBO 2008/Art. 63 Abs. 6 BayBO 1998). Die Betonplatte ist ohne Weiteres als bauliche Anlage i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu qualifizieren. Ob es sich auch um eine bauliche Anlage i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO 2008 handelt, kann dahinstehen. Auf die Anlage ist auch § 29 BauGB anwendbar. Der Bebauungsplan „Sport- und Erholungsanlage G.“ sieht, wie auch bereits dargelegt, „Private Grünfläche, Garten“ vor. Eine weitere befestigte Fläche dient eben gerade nicht der Gartennutzung. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan i.S. von § 30 Abs. 3 BauGB handelt, finden auch auf die Betonplatte die Außenbereichsvorschriften Anwendung. Die Folge ist, dass die Betonplatte an der östlichen Außenwand nicht anders zu bewerten ist als die Stellplatzanlage, bzw. deren planwidrige Ausgestaltung und die Aufzugsanlage. Die Betonplatte ist deshalb weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Nichts anderes gilt für die mit der Betonplatte verbundene Treppe und die Stützmauer, die beide gleichfalls in die Beseitigungsanordnung einbezogen worden sind. Auch Mauern sind im Außenbereich nicht genehmigungsfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 a BayBO 2008/Art. 63 Abs. 1 Nr. 14 c BayBO 1998).

8. Keine andere Beurteilung wird der Bodenplatte (ca. 14 qm Fläche an der südlichen Stützmauer zuteil.

Soweit hier zusätzlich die Renaturierung der Fläche verlangt wird, kommt als Rechtsgrundlage nur Art. 54 Abs. 2 und Satz 1 und 2 BayBO 2008 in Betracht. Davon geht der angefochtene Bescheid auch aus. Die von den Klägern verlangte Rückführung der Versiegelung des Geländeteils in einen den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechenden Zustand (so ist der Begriff Renaturierung hier zu verstehen) erscheint sachgerecht.

9. Die in Nrn. V und VI des Bescheides vom 26. März 2006 (i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30.12.2008) getroffenen Anordnungen beurteilen sich gleichfalls nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO 2008. Die Rechtsvoraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Die Anordnungen sind sachgerecht und verständlich. Letztlich geht es der Beklagten darum, grundsätzlich den Zustand vor Baubeginn und einen Zustand entsprechend den Vorgaben der Bauleitplanung wiederherzustellen. Die Geländegestaltung ist deshalb an die plankonforme Ausführung des Bauvorhabens anzupassen, die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Bepflanzung soll wiederhergestellt werden. Möglicherweise sind dazu auch Abböschungen auf dem klägerischen Grundstück, bzw. dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 5135 erforderlich. Die Erfüllung dieser Vorgaben mag für die Kläger beschwerlich sein und sicher auch die eine oder andere Abstimmung mit der Beklagten erfordern. Die Umstände sind jedoch insgesamt von den Klägern zu vertreten.

Die Neufassung des ursprünglichen Bescheides durch den Änderungsbescheid führt auch nicht zu einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits, weil auch die Neuregelung ersichtlich Bezug nimmt auf und abhängt von den Anordnungen in Nrn. I, III und IV des Bescheides. Nrn. V und VI des angefochtenen Bescheides stellen nämlich ab auf die plankonforme Ausführung des Bauvorhabens, über die zwischen den Beteiligten gerade Streit besteht.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haften als Gesamtschuldner (§159 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die zu erwartenden Kosten der Beseitigung und der wirtschaftliche Wert der zu beseitigenden Anlagen. Der vorläufig festgesetzte Streitwert von 5.000,00 EUR ist nach Auffassung des Gerichts zu niedrig gegriffen. Angemessen erscheint ein Streitwert von 10.000,00 EUR.