Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2009 - 14 ZB 08.2739
Fundstelle
openJur 2012, 98866
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 978,75 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, wonach es an einer der in der Anlage 2 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV genannten Indikationen mangelt, wenn bei einer Lücke zwischen den Zähnen 43 und 47 der Zahn 47 – wenn auch überkront – noch vorhanden und Zahn 43 zur Verankerung einer Brücke nicht geeignet ist, bestehen nicht.

Die Aufwendungen für implantologische Leistungen waren im Zeitpunkt der Behandlung nur unter den Voraussetzungen der in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV genannten Indikationen beihilfefähig. Nach deren eindeutigem Wortlaut ist keine der dort aufgeführten Indikationen, insbesondere weder die nach Buchst. a noch die nach Buchst. b der Anlage 2 Nr. 4 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV erfüllt. Eine über den Wortlaut und Zweck dieser Regelung hinausgehende erweiternde Auslegung der Vorschrift ist ausgeschlossen (vgl. VGH BW vom 26.10.1999 Az. 4 S 1700/98 - juris -). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit dieser Leistungen durch Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleiteten Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens. Der klare und eindeutige Wortlaut von Nr. 4 Buchst. a und b der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV entspricht der damit angestrebten Handhabbarkeit der Vorschrift und der damit zugleich bezweckten Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate (vgl. BayVGH vom 19.7.2005 Az. 14 ZB 03.3186).

Die Begrenzung der Beihilfe für Aufwendungen zu implantologischen zahnärztlichen Leistungen ist Teil des sich in den Beihilfevorschriften manifestierenden „Programms“ und steht nicht im Widerspruch zur generellen Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BhV, auch dann nicht, wenn sie medizinisch erforderliche Behandlungen betrifft, solange derartige Ausschlüsse nicht insgesamt gesehen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreichen, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würden (BVerwG vom 31.8.2006 Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 14).

Gemessen daran verstößt der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Implantaten gemäß Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV auch im konkreten Fall nicht gegen höherrangiges Recht. Insoweit enthält die Antragsbegründung jedenfalls keine substanziierten Darlegungen, insbesondere nicht zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern.

Maßgebend für die Gewährung von Beihilfen zu ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, indem die Leistung, für die die Beihilfe begehrt wird, erbracht worden ist (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 BVerwGE 125, 21 m.w.N.). Deshalb ist die inzwischen am 14.Februar 2009 in Kraft getretene Bundesbeihilfeverordnung nicht anwendbar.

Angesichts des eindeutigen und klaren Wortlauts von Nr. 4 Buchst. a und b der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV ist es kein die Zulassung der Berufung begründender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), wenn es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich dessen, dass Zahn 43 nicht zur Verankerung einer Brücke geeignet war, sowie die Zähne 42, 43 und 47 als gesunde Zähne zu präparieren gewesen wären, womit gesunde Zahnsubstanz hätte zerstört werden müssen, einzuholen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.