I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben gesamtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verletzung von Nachbarrechten durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines behindertengerechten Frauenhauses in E… (sog. Wohnprojekt E…) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1698/29, Gemarkung E….
Die Antragsteller sind Miteigentümer zu gleichen Teilen des Grundstücks Fl.Nr. 1698/28, Gemarkung E… (S…straße 44 in E…). Dieses Grundstück ist mit einem durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 1960 genehmigten, zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach (Doppelhaushälfte) bebaut, wobei die Wandhöhe der westlichen Außenwand ca. 6 m und die Firsthöhe ca. 9,50 m beträgt bei einem Grenzabstand zu der westlichen Grundstücksgrenze von 6,70 bis 9 m.
Westlich zum Grundstück der Antragsteller liegt das Grundstück Fl.Nr. 1698/29, Gemarkung E… (Baugrundstück), welches in der südöstlichen Ecke des E… Bauhofgeländes aus dem ursprünglichen Grundstück mit der Fl.Nr. 1698/2, Gemarkung E… herausgemessen und von diesem abgeteilt wurde. Auf dem nördlich und westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1698/2 (Rest), Gemarkung E…, befinden sich zahlreiche Einrichtungen des Bauhofs der Stadt E….
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit 1985 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 274 - K…straße - der Antragsgegnerin, welcher für das Grundstück der Antragsteller als Art der Nutzung Mischgebiet sowie zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine Grundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie vordere Baugrenzen zur S…straße hin festsetzt. Das Baugrundstück liegt in einem Bereich des Plangebietes, für das der Bebauungsplan "Fläche für Versorgungsanlagen (Bauhof der Stadt E…)" als Art der Nutzung festsetzt, wobei in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen für unter anderem diesen Bereich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Nr. 2.321 TA Lärm vorgeschrieben wird. Weiterhin setzt der Bebauungsplan zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, sowie eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6, sowie ebenfalls eine vordere Baugrenze, die vergleichbar wie beim Grundstück der Antragsteller von der ansonsten weitgehend parallel zur S…straße verlaufenden Baugrenze in einem Teilbereich des Grundstücks um etwa 7 bis 8 m zurückspringt.
Aufgrund des Antrages des Beigeladenen vom 18. Dezember 2007, dem ein Vorbescheidsverfahren ohne Nachbarbeteiligung für ein anderes Wohnprojekt vorausgegangen war (Vorbescheid vom 25. Oktober 2006), erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines behindertengerechten Frauenhauses in E… (sog. Wohnprojekt E…) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1698/29, Gemarkung E…. Das z.T. dreigeschossige Gebäude weist eine Länge von ca. 22 m sowie eine Tiefe von ca. 14,5 m im Erdgeschoss sowie ca. 10,7 m in den beiden Obergeschossen auf, wobei auf dem nach Süden zur S…straße vorspringenden Erdgeschossbereich eine Dachterrasse geplant ist. Die Wandhöhe der östlichen Außenwand beträgt im Bereich des dreigeschossigen Gebäudeteils 9,35 m, im Bereich des eingeschossigen Gebäudeteils ca. 4,1 m, wobei auf der Dachterrasse des eingeschossigen Gebäudeteils ein ca. 1,7 m hohes Rankgerüst entlang der westlichen Wand geplant ist. Der Abstand des Gebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt im Bereich des dreigeschossigen Gebäudeteils zwischen 5,06 und ca. 7 m sowie beim eingeschossigen Gebäudeteil zwischen 4,40 und 5,05 m. Die Zufahrt zu den im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks geplanten drei Stellplätzen soll durch eine auf dem westlich gelegenen Bauhofgelände geplante Zu- und Ausfahrt erfolgen, die gemeinsam mit dem Bauhof genutzt werden soll. Die Baugenehmigung wurde an die Antragsteller adressiert am 20. Februar 2008 zur Post gegeben.
Mit dem am 20. März 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. März 2008 erhoben die Antragsteller Klage gegen die Antragsgegnerin mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom 18. Februar 2008 wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften aufzuheben (Az.: AN 3 K 08.494). Über die Klage ist derzeit noch nicht entschieden.
Den am 30. September 2008 beim Verwaltungsgericht Ansbach gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. März 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2008 anzuordnen und die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Klageverfahrens auszusetzen sowie dem Beigeladenen mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und die Baustelle stillzulegen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 ab. Zur Begründung wird dabei im Wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage ergebe, dass diese aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Darüber hinaus sei auch kein dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen annähernd entsprechendes Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Baustopp ersichtlich. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletze das Bauvorhaben aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 274, wobei die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht eingehalten würden; insoweit habe die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid aber Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Da das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller in unterschiedlichen Baugebieten des Bebauungsplans Nr. 274 lägen, hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Erhaltung der für das Baugrundstück festgesetzten Gebietsart. Die Antragsteller könnten sich daher lediglich auf das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen; diese Situation sei die gleiche wie gegenüber einem außerhalb eines Bebauungsplangebietes gelegenen Grundstücks. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Immissionssituation durch das Wohnbauvorhaben im Vergleich zu einer Bauhofnutzung zugunsten der Antragsteller verbessert werde. Soweit das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet und soweit mit dem eingeschossigen Bauteil die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse eingehalten werde, könnten sich die Antragsteller als Nachbarn nur auf das im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme berufen, soweit dieses nachbarschützende Wirkung besitze. Soweit das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen liege und drei Vollgeschosse aufweise, komme es für den Umfang der Abwehrrechte der Antragsteller darauf an, ob es sich bei diesen Festsetzungen um nachbarschützende Vorschriften handele. Das sei zu verneinen. Sowohl den Baugrenzen als Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen als auch der Zahl der Vollgeschosse als Regelung zum Maß der baulichen Nutzung komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Nachbarschutz nur dann zu, wenn sich aus dem Inhalt des Bebauungsplans besondere Hinweise dafür ergeben würden, dass eine solche Wirkung vom Satzungsgeber gewollt gewesen sei. Hierfür fehlten aber entsprechende Anhaltspunkte. Damit könnten sich die Antragsteller in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allein auf das nachbarschützende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankomme, ob die hier in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllten oder nicht. Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Danach sei ein Vorhaben dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos, wenn es die Nutzung seines Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtige. Dabei sei hier zu beachten, dass das Vorhaben die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller einhalte, so dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung mangels Vorliegens besonderer Anhaltspunkte nicht gegeben sei. Aber auch ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung oder eine sonstige relevante Beeinträchtigung seien offensichtlich nicht gegeben. Aus den vorgelegten, den Genehmigungsstempel tragenden Plänen ergebe sich weiter, dass aller Voraussicht nach bauordnungsrechtliche Vorschriften, soweit sie Nachbarschutz beinhalten könnten und hier nach Art. 59 BayBO zu prüfen seien, nicht verletzt würden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO. Auch das zweite Antragsbegehren müsse erfolglos bleiben, zumal kein Grund für die Anordnung der beantragten Maßnahmen ersichtlich sei.
Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur Begründung wird dabei im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sehr wohl nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragsteller verletzt. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 274 über die Art der Nutzung und damit den Grundzügen der Planung. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei somit nicht zulässig. Zwar hätten die Antragsteller keinen unmittelbaren Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart, weil ihr Grundstück und das Baugrundstück zu verschiedenen Baugebieten gehörten. Den Antragstellern stehe jedoch ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart im Bereich des Grundstücks des Beigeladenen nach den Grundsätzen des planübergreifenden Nachbarschutzes zu. Insoweit seien nicht nur die im Bebauungsplan ausdrücklich genannten Festsetzungen maßgeblich, sondern auch andere Umstände. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei Erstellung und Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nur Eigentümerin des Bauhofsgeländes, sondern auch Eigentümerin des Grundstücks der Antragsteller gewesen sei und dieses Grundstück erst 2003 an die Antragsteller verkauft und ihre Eigentumsrechte damit aufgegeben habe, sei zu schließen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Bauhofgeländes auch mit Rücksicht und im Interesse des angrenzenden, damals städtischen Grundstücks erfolgt seien. Dafür spreche auch die nur im Bereich des jetzigen Baugrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller entlang der S…straße zurückspringende Baugrenze, die beabsichtigte, zweckgebundene Bebauung des Teilgrundstücks mit einem Gewächshaus sowie die Festsetzung von zwei Vollgeschossen auf dem Bauhofgelände. Insbesondere mit der Festsetzung der Vollgeschoßzahl habe die Antragsgegnerin offensichtlich eine "Einmauerung" ihres eigenen angrenzenden Grundstücks verhindern wollen. Das Grundstück der Antragsteller könne somit faktisch als eine dem Baugebiet des Bauhofs zugehörige Fläche bewertet werden. Die Antragsteller könnten sich daher gegenüber der jetzigen Nutzung des Baugrundstücks als Teilgrundstück des ursprünglichen Bauhofgeländes auf ihren Gebietserhaltungsanspruch nach den Grundsätzen des planübergreifenden Nachbarschutzes berufen. Im Übrigen verletze die Erteilung der Befreiungen von den die Antragsteller schützenden Festsetzungen des Bebauungsplans über die Zahl der Vollgeschosse und über die Baugrenze diese ebenfalls in ihren Rechten. Die Erteilung einer Befreiung erfordere dabei eine Würdigung des Interesses des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Weiterhin sei zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen würden, was einem Nachbarn billigerweise noch zuzumuten sei. Diese erforderliche Abwägung nehme das Verwaltungsgericht nicht vor. Schließlich verstoße die Baugenehmigung auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es zu einer Einmauerung des Grundstücks der Antragsteller und zu diesen nicht zumutbaren Lärmimmissionen durch den von dem Vorhaben ausgelösten Verkehr führe. Letztlich füge sich das Vorhaben auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ein, da die Gebäude in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstücks in keinem einzigen Fall ein Flachdach, sondern nur Satteldächer aufweisen würden. Das Vorhaben verletze damit sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtliche Vorschriften und verstoße insbesondere gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Demnach hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Stilllegung der Baustelle entsprechen müssen.
Die Antragsteller beantragen:
1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Oktober 2008 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.02.2008 angeordnet.
2. Die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung wird mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Klageverfahrens ausgesetzt; dem Beigeladenen wird mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufgegeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und die Baustelle stillzulegen.
Die Antragsgegnerin beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Selbst wenn ein "planübergreifender Nachbarschutz" bejaht würde, wie dies in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, könne dies den Antragstellern vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen, denn ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukomme, hänge - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lasse. Das sei aber nicht der Fall. Der Begründung des Bebauungsplans Nr. 274 sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern einen Anspruch auf Bewahrung des festgesetzten Sondergebiets habe geben wollen. Dies sei auch nahezu undenkbar, da es sich um ein Sondergebiet für Versorgungsanlagen, also den Bauhof der Beklagten, handele. Die Erklärungsversuche der Antragsteller überzeugten daher nicht. Durch die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes durch den Beigeladenen und die Nichteinhaltung der Baugrenze durch das Vorhaben würden keine Nachbarrechte verletzt. Auch bezüglich der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse und der überbaubaren Grundstücksfläche bestehe Nachbarschutz nur dann, wenn sich aus dem Inhalt des Bebauungsplans besondere Hinweise dafür ergäben, dass eine solche Wirkung vom Satzungsgeber gewollt gewesen sei. Auch das sei vorliegend nicht der Fall. Aber auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend aller Voraussicht nach nicht verletzt. Wie die Antragsteller selbst ausführen, halte das Vorhaben die Abstandsflächenvorschriften ein. Ein "Einmauerungseffekt", den die Antragsteller befürchten, könne nicht erkannt werden.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig; sie wurde unter Beachtung der § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 18. Februar 2008 kommt gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zu.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung gelangt, dass das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. Februar 2008 nicht überwiegt.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 83 zu § 80) eine eigene - originäre - Ermessensentscheidung (statt aller: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2008, RdNr. 146 zu § 80) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 836). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (z.B. BayVGH vom 11.4.1991 BauR 1991, 720; Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNr. 72 ff. zu § 80). Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird wohl nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch BayVGH vom 17.9.1987 BayVBl. 1988, 369). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNr. 77 zu § 80).
Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
a. Der Senat ist nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Dabei ist zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 13.6.1969 BayVBl 1969, 390; BVerwG vom 25.2.1977 BayVBl 1977, 639; BVerwG vom 19.8.1986 BayVBl 1987, 151; BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977) davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat, bestimmt sich nach der sog. Schutznormtheorie (vgl. z.B. BVerwG vom 28.4.1967 BVerwGE 27, 29 = NJW 1967, 1170 = DVBl. 1968, 30; BVerwG vom 15.7.1987 BVerwGE 78, 40 = DVBl. 1987, 1265).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG vom 26.9.1991 BVerwGE 89, 69 = NVwZ 1992, 977; BVerwG vom 19.10.1995 NVwZ 1996, 888 = BauR 1996, 82; siehe auch Bönker DVBl 1994, 506 ff.) kommt dagegen ein Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, da durch den den einzelnen baurechtlichen Vorschriften gegebenenfalls zuerkannten Drittschutzcharakter sowie insbesondere das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme mögliche Verletzungen nachbarlicher Rechte bereits im Vorfeld des Art. 14 GG aufgefangen werden können.
Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt zudem nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Das ist davon abhängig, in welchem Verfahren das angegriffene Vorhaben genehmigt worden ist (statt vieler: BVerwG vom 16.1.1997 NVwZ 1998, 58).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem von dem Beigeladenen geplanten Vorhaben um einen Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 60 Satz 1 BayBO war daher im Baugenehmigungsverfahren die Zulässigkeit des Vorhabens sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
aa. Die Baugenehmigung vom 18. Februar 2008 verstößt nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Das Vorhaben hält insbesondere nach Osten zum Grundstück der Antragsteller die erforderliche Abstandsfläche ein, da es insoweit das sog. 16-m-Privileg in Anspruch nehmen kann (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
bb. Die Baugenehmigung vom 18. Februar 2008 verstößt auch nicht gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich dabei über § 29 Abs. 1 BauGB nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 274 - K…straße - um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Für eine Anwendbarkeit des § 34 BauGB, wie von Antragstellerseite teilweise vorgetragen, ist daher kein Raum, womit sich schon deshalb die Frage, ob sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben wegen seines Flachdaches in die (angeblich) durch Satteldächer geprägte Umgebungsbebauung einfügt, nicht stellt.
(1) Eine Verletzung des im Beschwerdeverfahren allein noch behaupteten "baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruches" vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weit reichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen" (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; BVerwG vom 23.8.1996 BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (BayVGH vom 31.3.2008 Az.: 1 ZB 07.1062; BayVGH vom 14.7.2006 BayVBl 2007, 334 = BauR 2007, 505 mit weiteren Nachweisen; BayVGH vom 23.10.2003, Az.: 2 ZB 03.1673; HessVGH vom 7.8.2007 AbfallR 2007, 237 [nur Leitsatz]; VGH BW vom 10.10.2003 VBlBW 2004, 181; jetzt ausdrücklich auch BVerwG vom 18.12.2007 Az.: 4 B 55/07). Letzteres schließt allerdings nicht aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen kann, auch "Gebietsnachbarn" einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein "baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch" zusteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (BayVGH vom 31.3.2008 Az.: 1 ZB 07.1062; BayVGH vom 12.11.2002 Az.: 1 B 95.4128; BayVGH vom 25.8.1997 BayVBl 1998, 532; OVG RhPf vom 14.1.2000 BauR 2000, 527; NdsOVG vom 26.4.2001 ZfBR 2002, 280). Auch dieser Anspruch kann aber nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich damit folgendes:
Das Baugrundstück und das klägerische Grundstück liegen zwar im Bereich desselben Bebauungsplans jedoch in unterschiedlichen Baugebieten (das klägerische Grundstück in einem Mischgebiet, das Baugrundstück in einem Sondergebiet "Bauhof"). Damit scheidet entsprechend obigen Ausführungen ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten der Antragsteller aus. Aber auch ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zugunsten der Antragsteller ist nicht gegeben, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin im Verfahren um die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 274 zugunsten des klägerischen Grundstücks einen Anspruch auf Erhaltung der Sondergebiets "Bauhof" begründen wollte. Insofern behaupten nicht einmal die Antragsteller, dass sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Antragsgegnerin entnehmen lassen könnte. Die von Antragstellerseite insofern angestellten Mutmaßungen, die aber offensichtlich im Bebauungsplanverfahren keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht geeignet, einen entsprechenden Drittschutz zugunsten des Grundstücks der Antragsteller zu begründen.
(2) Auch durch die dem Beigeladenen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen werden Rechte der Antragsteller nicht verletzt.
Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend: BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8; siehe auch BVerwG vom 23.8.1996 BRS 58 Nr. 159). Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Es kommt also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind. Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG vom 8.7.1998 NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.; BVerwG vom 19.9.1986 NVwZ 1987, 409 = DVBl. 1987, 476 = BauR 1987, 70 - unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; siehe auch BayVGH vom 13.11.1999 Az.: 1 ZB 99.1079; OVG MV vom 11.11.1999 NordÖR 2000, 38; HessVGH vom 13.7.1999 BauR 2000, 1845).
Hinsichtlich der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass diese - mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die kraft Gesetzes Drittschutz vermitteln (grundlegend BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151 = DVBl. 1994, 284 = NJW 1994, 1546 = BauR 1994, 223 = DöV 1994, 263) - nicht kraft Gesetzes nachbarschützende Wirkung besitzen. Das gilt namentlich für die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (vgl. z.B. BVerwG vom 19.10.1995 NVwZ 1996, 888; BVerwG vom 11.3.1994 UPR 1994, 267). Die Frage der drittschützenden Wirkung einer solchen Festsetzung hängt vielmehr von der Auslegung des Bebauungsplanes ab und damit in erster Linie vom Willen der planenden Gemeinde. Ob eine Festsetzung auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist oder nicht, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder auch erst aus der Begründung des Bebauungsplanes ergeben (vgl. z.B. BVerwG vom 9.10.1991 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104; BVerwG vom 13.3.1981 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928). Nachbarschutz besteht somit dann, wenn die Gemeinde einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan eine solche Schutzfunktion zukommen lassen will.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgendes:
Die Antragsgegnerin hat in der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung bezüglich der Art der Nutzung (Wohnen statt Bauhof), bezüglich der Zahl der Vollgeschosse (drei statt zwei) und in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche im Südosten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt. Da das Grundstück der Antragsteller nicht im selben Baugebiet belegen ist wie das Baugrundstück und ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch nicht besteht (vgl. oben), handelt es sich hierbei um keine die Antragsteller schützende Festsetzung im eben beschriebenen Sinn. Dafür, dass der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche gerade Schutzwirkung zugunsten des Grundstücks der Antragsteller zukommen soll, fehlen ebenfalls entsprechende Anhaltspunkte im Bebauungsplan bzw. dessen Begründung. Das gilt insbesondere für die nach Süden (zur S…straße hin) gesetzte Baugrenze, denn üblicher Weise dienen vordere Baugrenzen nicht dem Schutz von seitlichen Grundstücksnachbarn. Hätte die Antragsgegnerin vorliegend etwas anderes regeln wollen, so müsste sich dies eindeutig aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben. Das ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht der Fall. Jedenfalls haben die Antragsteller den insoweit erforderlichen Nachweis nicht erbracht.
Damit ist vorliegend nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans befreit worden, womit offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall gegeben waren. Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller kommt dem entsprechend nur unter dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wohl nicht vorliegen, da zumindest die Zulassung einer Anlage zur Unterbringung von Personen in einem Sondergebiet "Bauhof" die Grundzüge der Planung berührt und deshalb nur im Wege einer Bebauungsplanänderung hätte zugelassen werden dürfen.
(3) Letztlich liegt auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Antragsteller nicht vor.
Das sog. "Gebot der Rücksichtnahme" findet in - wie hier - qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO (siehe hierzu BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG vom 18.5.1995 DVBl. 1996, 40 = NVwZ 1996, 379) bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG vom 25.7.1977 BVerwGE 52, 122; siehe z.B. auch BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369; BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG v. 20.4.2000 BauR 2001, 212; vgl. auch Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe, RdNr. 356 ff.) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Es vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2000 BauR 2001, 212). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG vom 13.3.1981 DÖV 1981, 672). Den Anforderungen, die sich aus diesem Gebot ergeben, ist z.B. dann nicht mehr genügt, wenn das Vorhaben zwangsläufig Zu- und Abgangsverkehr mit sich bringt, der der Nachbarschaft nicht zumutbar ist (BVerwG vom 20.4.2000 BauR 2001, 212).
In der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG vom 13.3.1981 BRS 38 Nr. 186; BVerwG vom 20.9.1984 DVBl 1985, 122; BVerwG vom 23.5.1986 BRS 46 Nr. 176) ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft z.B. befindliches Wohngebäude "eingemauert" oder "erdrückt" wird. Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (vgl. z.B. BayVGH vom 6.11.2008 Az.: 14 ZB 08.2326), die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört und daher mit Blick auf planungsrechtliche Anforderungen zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (BVerwG vom 7.12.2000 DVBl. 2001, 645).
Im vorliegenden Fall fällt die danach vorzunehmende Interessenabwägung nach Ansicht des Senats zu Lasten der Antragsteller aus. Das Vorhaben der Beilgeladenen ruft keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervor. Das gilt namentlich in Bezug auf die Immissionen des durch die Nutzung des Bauvorhabens ausgelösten Verkehrs, weil diese Immissionen grundsätzlich sozialadäquat und damit den Antragstellern zumutbar sind.
Auch einen "Einmauerungseffekt" vermag der Senat nicht zu erkennen. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben hält die Abstandsflächen nach Osten zum Grundstück der Antragsteller hin ein (vgl. oben); das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Es kommt hinzu, dass das projektierte Gebäude nur auf einer Gesamttiefe von ca. 10,7 m drei Vollgeschosse mit einer Gesamthöhe von 9,35 m aufweist, während der vorgelagert zur S…straße geplante Teil des Gebäudes nur erdgeschossig (Wandhöhe ca. 4,1 m) ausgeführt werden soll. Wird weiter berücksichtigt, dass das Wohngebäude der Antragsteller seinerseits einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von mindestens 6,70 m einhält und sich somit ein Gebäudeabstand von mindestens 11,76 m ergibt, kann von einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung keine Rede sein.
b. Wird die Anfechtungsklage der Antragsteller aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, so ist dies ein ganz wesentliches Indiz für die Aufrechterhaltung des kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzugs der Baugenehmigung vom 18. Februar 2008 und damit gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller. Sonstige Gesichtspunkte, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall erfordern würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
c. Auch dem zusätzlich gestellte Antrag, die Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Klageverfahrens auszusetzen und dem Beigeladenen mit einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und die Baustelle stillzulegen, muss der Erfolg versagt bleiben. Unabhängig davon, dass sich dieser Antrag zu großen Teilen bereits inhaltlich mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage deckt, fehlt für den darüber hinausgehenden Teil das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Aktenlage steht nicht zu erwarten, dass sich die Antragsgegnerin nicht an eine entsprechende Entscheidung des Senats halten würde. Der Senat geht jedenfalls derzeit davon aus, dass im Falle eines Erfolges des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Antragsgegnerin dieser Entscheidung Rechnung tragen und von sich aus (eventuelle) Bauarbeiten einstellen würde ohne dass es hierzu einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung bedürfte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, Abs. 2 § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.