OLG München, Urteil vom 05.03.2009 - 23 U 4058/07
Fundstelle
openJur 2012, 98709
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.06.2007 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger € 60.358,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.08.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG zu bezahlen, und die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an den Kläger € 60.358,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.08.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG zu bezahlen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haften gesamtschuldnerisch. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckungen des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer von ihm bei dem Filmfonds C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs-KG (im Folgenden: C. III) getätigten Kommanditeinlage geltend.

Der Beitritt zu dieser Publikums-KG sollte – dem von der Komplementärin der C. III, der Beklagten zu 2), herausgegebenen Prospekt entsprechend – über die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin vorgenommen werden. Die Beklagte zu 3) – früher I.t. GmbH (im Folgenden: IT) - war für die Eigenkapitalvermittlung des Fonds zuständig. Der Verkaufsprospekt der C. III enthält im Teil B und zwar in § 6 des Gesellschaftsvertrages einen Investitionsplan.

Der Kläger zeichnete am 04.05.2000 eine Beteiligung an der C. III in Höhe von DM 150.000,-- zuzüglich Agio in Höhe von 5 %; er zahlte somit insgesamt € 80.528,47 an die C. III und erhielt in der Folgezeit lediglich € 20.170,46 zurück. Die Differenz macht er mit der Klage geltend. Die Fehlbeträge konnten auch nicht durch die nach dem Fondskonzept erforderlichen „Erlösausfallversicherungen“ ausgeglichen werden. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts München I Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, der Prospekt sei nicht deshalb unrichtig, weil er „versteckte Innenprovisionen“ zu Gunsten der IT verschweige. Selbst wenn die IT im Ergebnis nicht 12 %, sondern 20% der Einlagen der von ihr geworbenen Beteiligten erhalten haben sollte, entsprächen die Prospektangaben den tatsächlichen Planungen der Beteiligten.

Im Berufungsrechtszug rügt Kläger weiterhin verschiedene Prospektfehler, insbesondere eine Verschleierung der nicht zur Filmherstellung verwendeten Nebenkosten. Die IT habe eine sog. „verdeckte Innenprovision“ in Höhe von 20 % der Beteiligungssumme bezogen, obwohl dies für die Anleger weder im Verkaufsprospekt noch durch die Anlageberater bzw. Vermittler offengelegt worden sei. Die Beklagte zu 1) sei wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig, da sie von den verdeckten Innenprovisionen der IT Kenntnis gehabt habe. Die als Anlage K 52a vorgelegten Blätter der ersten Mittelfreigabeabrechnung der Beklagten zu 1) an die C. III vom 14.12.1999 wiesen eine an die IT zu zahlende Provision von 20 % auf. Herr O., der Geschäftsführer der IT und Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 2) sei, habe gegenüber der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I am 04.07.2002 geäußert, dass die IT seit vielen Jahren von der C. für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals bekomme. Von der IT seien keine von einer typischen Vertriebstätigkeit zu unterscheidenden Tätigkeiten ausgeübt worden. Über die so geleisteten verdeckten „Innenprovisionen“ seien alle Anleger getäuscht worden. Hätte der Kläger von dieser Provisionsvereinbarung mit der IT gewusst, hätte er sich an diesem Medienfonds nicht beteiligt.

Der Kläger trägt ferner vor, dass ihm bei einer etwaigen nachträglichen Aberkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen die steuerlichen Nachteile als Folgeschaden zu ersetzen seien. Aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ergebe sich zudem, dass die Ausschüttungen keine erwirtschaftete Rendite darstellten, sondern dass es sich um eine teilweise Einlagenrückgewähr handeln könnte. Es bestehe somit die Gefahr, dass der Kläger bis zur Höhe seiner Beteiligungssumme haften müsse.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21.06.2007 verkündeten und am 04.07.2007 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Az. 29 O 19003/05,

I. die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger € 60.358,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG zu bezahlen.

hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertritt, dass der Steuervorteil vom Schadensersatz in Abzug zu bringen ist,

festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch auch denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihm dadurch entsteht, dass er die Schadensersatzleistungen, die er mit vorliegendem Rechtsstreit geltend macht, im Jahr des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme zu versteuern hat.

II. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch den Steuerschaden zu ersetzen haben, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entsteht.

III. festzustellen, dass die Beklagten den Kläger gesamtschuldnerisch von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung freizustellen haben, die dem Kläger dadurch entsteht, dass er von Gläubigern der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG, der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG selbst oder von Dritten aufgrund seiner Stellung als Kommanditist der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte KG in Anspruch genommen wird.

Hilfsweise wird beantragt , den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.

Weiter wird hilfsweise beantragt , die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) trägt u.a. vor, der Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung sei schon deshalb unberechtigt, weil keine vorvertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Anlegern bestanden hätten. Die Beklagte zu 1) sei an den Verhandlungen mit den Anlegern weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen und habe diese auch nicht beeinflusst. Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen ferner vor, der Prospekt der C. III enthalte keine fehlerhaften oder mehrdeutigen Prospektangaben. An die IT seien insbesondere keine „verdeckten Innenprovisionen“ in Höhe von 20 % der Beteiligungssumme bezahlt worden. Die IT habe nur die prospektierten 12 % Provisionen erhalten, während andere Vertriebsorganisationen teilweise weniger erhielten. Soweit an die IT über die Vertriebsprovision in Höhe von 12 % hinaus weitere 8 % bezahlt worden seien, stelle dies eine Vergütung für zusätzlich übernommene Aufgaben dar. Die IT habe für die Beklagte zu 2) insbesondere Maßnahmen im Bereich „Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung“ übernommen und sei von dieser dafür vergütet worden. Die Beklagte zu 2) habe die Vermarktung des Fondsprodukts und die überregionale Werbung für dieses auf die IT übertragen, um möglichst viele Anleger zu werben und dem Fonds zum Erfolg zu verhelfen. Durch die bundesweite Werbung der IT sollten nicht nur Anleger, sondern auch Vermittler und Vertriebsgesellschaften auf das Fondsprodukt C. aufmerksam gemacht werden. Die IT sei von ihrem Auftraggeber, der Beklagten zu 2), für die von ihr vorgenommenen Mehraufwendungen erfolgsabhängig, d. h. bezogen auf das von ihr vermittelte Kommanditkapital, vergütet worden. Das im Investitionsplan ausgewiesene Budget für Werbung etc. in Höhe von 7 % des gesamten Fondsvermögens sei hierdurch nicht überschritten worden. Die IT habe umfangreiche Werbemaßnahmen durchgeführt, die weit über die übliche Akquisitionstätigkeit eines Anlagevermittlers hinausgegangen seien. Die von der IT vorgenommene Werbung umfasse Werbung in führenden Tageszeitungen und Zeitschriften, Werbung durch Mailings und Flyer, die Veranstaltung von „Roadshows“ und Präsentationen des Anlageprodukts, sowie die Durchführung von jährlich bis zu 24 „Zeitgesprächen“, bei denen es sich um Veranstaltungen mit renommierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handelte. Die Beklagte zu 1) habe von der behaupteten Zahlung von „verdeckten Innenprovisionen“ keine Kenntnis gehabt. Die Beklagte zu 1) sei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgegangen, dass die IT diese Zahlungen einzig und allein deshalb erhalten habe, weil sie Werbung für den Fonds gemacht habe. Die vorgelegte Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 2) und der IT sei der Beklagten zu 1) nicht bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1) sei nach den vertraglichen Regelungen weder beauftragt noch berechtigt gewesen, die Art und Weise und die Effektivität der Mittelverwendung hinsichtlich der „Weichkosten“ zu überprüfen. Jedenfalls treffe die Beklagten zu 1) und zu 2) aufgrund eines Rechtsirrtums kein Verschulden, weil eine entsprechende Aufklärungspflicht über Innenprovisionen im Zeitpunkt der Prospekterstellung und des Beitritts der Anleger von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angenommen worden und ihnen daher auch nicht bekannt gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe erstmals in seiner Entscheidung vom 12.02.2004 (Az. III ZR 359/02) gefordert, dass über Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen unter Verwendung von Prospekten ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären sei. Zudem sei es für die Anlageentscheidung des Klägers wirtschaftlich und rechtlich ohne jegliche Relevanz gewesen, ob die Beklagte zu 2) nur die im Investitionsplan vorgesehen Aufgaben, insbesondere die Werbung, selbst erbringe oder die IT hiermit beauftrage und diese aus dem dafür vorgesehenen Budget vergüte. Insofern sei zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem angeblichen Schaden keine Kausalität erkennbar. Durch die Beauftragung der IT habe der Kläger auch keinen Schaden erlitten. Der Kläger müsse sich jedenfalls auf seinen angeblichen Schaden im Rahmen der Vorteilsausgleichung die aufgrund der Verlustzuweisungen erlangten steuerlichen Vorteile, die letztlich der Grund für seine Beteiligung waren, anrechnen lassen. Die Beklagte zu 1) beruft sich auf die Subsidiarität und Beschränkung der Haftung gemäß § 14 des Treuhandvertrages. Die Beklagten zu 1) und zu 2) erheben die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 1) ist ferner der Auffassung, die beiden Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresse unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Klägers als Partei. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.02.2009 Bezug genommen.

B.

Gegenüber der Beklagten zu 3) wurde das Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochen, gegenüber deren Streitgenossen ist durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1):

1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Beklagte zu 1) antragsgemäß zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an dem Medienfonds, an den Kläger € 60.358,01 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2005 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) haftet insoweit aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz.

Da der Kläger seine Beitrittserklärung am 04.05.2000 unterzeichnet hat, sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das BGB und das AGBG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

Der Senat geht von den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den zu demselben Fonds ergangenen Entscheidungen vom 29.05.2008, Az. III ZR 59/07 (BGH, NJW-RR 2008, 1129), und vom 06.11.2008, Az. III ZR 290/07, aus.

Hieraus ergibt sich folgendes:

a) Die Beklagte zu 1) traf als Treuhandkommanditistin die Pflicht, die künftigen Treugeber, darunter den Kläger, über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1) nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgaben als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten zu 1) und zusätzlich die Annahme des Beteiligungsangebotes durch die Beklagte zu 2) , er war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1) nicht möglich (BGH, Urteil vom 29.05.2008, Rn. 8 und BGH, Urteil vom 06.11.2008, Rn. 6).

28b) Die Beklagte zu 1) war verpflichtet, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT nicht nur die im Prospekt vorgesehene Eigenkapitalvermittlungsprovision von 7 % zuzüglich 5 % Agio insgesamt mithin 12 %, sondern 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 ist davon auszugehen, dass die Regelung im Gesellschafts- und Treuhandvertrag über die Mittelverwendung nicht nur hinsichtlich der Gesamthöhe der „weichen Kosten“, sondern auch hinsichtlich der Aufteilung der Kosten auf verschiedene Budgets bindend ist. Eine beliebige Verwendung der Mittel durch die Komplementärin ließe sich mit den Erwartungen des Anlegers nicht vereinbaren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über die Verwendung der Mittel befunden wird. Diese Regelung würde ihres Sinngehaltes entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers würde verlassen, wenn man dies so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen in bestimmter Höhe vor, während es sich im Übrigen nur um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan aufführt (BGH, a.a.O., Rn. 24). Es macht daher einen wesentlichen Unterschied, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden (BGH, a.a.O., Rn. 22).

c) Dass an die IT 20 % der Beteiligungssumme geflossen sind und die Beklagte zu 1) davon schon vor Dezember 1999 Kenntnis hatte, ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen: Nach der Aussage der Herrn O. vom 04.07.2002 vor der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I erhält die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals (K 102). Schließlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten zu 1) vom 14.12.1999 (K 52a) vorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die IT andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozentsätze ergeben. Damit steht nach Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Zeichnung des Klägers von der Höhe der Zahlungen an die IT wusste (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2008, Rn. 9 und Urteil vom 29.05.2008, Rn. 26).

d) Diese Zahlungen an die IT standen mit den Angaben im Prospekt nicht im Einklang, und zwar auch dann nicht, wenn man das gesamte Vorbringen der Beklagten zu den von der IT durchgeführten Werbemaßnahmen und deren Vergütung zugrunde legt, also davon ausgeht, dass die IT die weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten hat.

Die Bindung an den Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag bedeutet nämlich auch, dass die Mittel in einer Weise verwendet werden müssen, die eine Zuordnung der Zahlungen zu den einzelnen Budgets ermöglicht. Werden hingegen Mittel aus verschiedenen Budgets so miteinander vermengt, sozusagen „in einen Topf geworfen“, dass nicht mehr erkennbar ist, welche konkreten Leistungen vergütet werden, so ist die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans ebenfalls sinnentleert. Gerade dies war vorliegend unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten jedoch der Fall. Die Beklagten vermochten schon nicht darzulegen, auf welcher konkreten, wann und mit welchem Inhalt geschlossenen Vereinbarung die Vergütung von Werbemaßnahmen der IT beruhen sollte; der von dem Kläger als Anlage K 213 vorgelegte Vertrag vom 10.06.1997 betrifft nicht den streitgegenständlichen Fonds, sondern C. I und II. Er regelt lediglich, dass die IT einen Zuschuss von 8 % des vermittelten Eigenkapitals für die Produktionsüberwachung, Produktionsauswahl, Konzeption, Werbung und Prospektlegung erhalten soll, aus dem Vertrag ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, zu welchen Werbemaßnahmen sich die IT konkret verpflichtet. Damit ist aber auch nicht feststellbar, welche Tätigkeiten der IT durch die ihr zufließenden Eigenkapitalvermittlungsprovisionen abgegolten sein und welche aus dem Budget für Werbung u.a. vergütet werden sollten. Dass diesbezüglich keinerlei Abgrenzung möglich ist, zeigt letztlich auch das von den Beklagten vorgelegte Material zu durchgeführten Maßnahmen. Diese Unterlagen lassen erkennen, dass die IT in aller Regel nicht allein für Medienfonds, sondern z. B. für Investitionen in den USA, Eigentumswohnungen in Berlin und Einfamilienhäuser geworben hat. Ferner dienten die Maßnahmen und Veranstaltungen ersichtlich auch zur Eigenwerbung der IT als Vertriebsgesellschaft. In welchem Umfang welche konkreten Werbemaßnahmen gerade den hier streitgegenständlichen Medienfonds zuzuordnen sein sollen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Damit konnte aber durch die pauschale Zahlung von 20 % an die IT gerade nicht das erreicht werden, was die ausdifferenzierte Regelung des Investitionsplans bezweckt, nämlich eine Aufteilung der unterschiedlichen „Weichkosten“, hier also die Unterscheidung zwischen den Kosten der Eigenkapitalvermittlung und den Kosten für Werbung u.a.. Das Vorbringen der Beklagten lässt daher allenfalls die Feststellung zu, dass die IT im Hinblick auf den Werbeeffekt, den man sich von ihrer Tätigkeit versprach, eine auf 20 % erhöhte Provision gezahlt wurde. Dies entspricht aber nicht den Angaben im Prospekt. Die Auszahlung einer solchen Vergütung war daher eine regelwidrige, sich aus der Lektüre des Prospekts nicht erschließende Auffälligkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 über die die Beklagte zu 1) aufzuklären hatte.

Hinzu kommt, dass in den im Investitionsplan für „Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung“ ausgewiesenen 7 % keineswegs nur Werbungsaufwand, sondern weitere kostenintensive Positionen wie Konzeption und Prospektherstellung enthalten sind. Folglich müssen die Leistungen an die IT auch anderen Budgets des Investitionsplans entnommen worden sein. Dies gilt auch dann, wenn – wie von den Beklagten vorgetragen wird – das Budget für Werbung etc. bezogen auf die Summe aller eingeworbenen Gelder nicht überschritten worden sein sollte. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags i.V.m. § 6 des Gesellschaftsvertrags ist nämlich dahingehend zu verstehen, dass die laut Investitionsplan anfallenden Gebühren jeweils auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers und nicht auf das Gesamtkapital bezogen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008, Rn. 23; Urteil vom 06.11.2008, Rn. 13). Der Senat sieht in dem Beschluss vom 11.12.2008, Az. III ZR 271/07 keine Abkehr von dieser Rechtsprechung. Die Höhe des zukünftig erreichten Gesamtkapitals ist im Zeitpunkt der Zeichnung und des Fälligwerdens der Gebühren gemäß § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ohnehin noch nicht absehbar. Da nicht vorhersehbar war, welchen Anteil am Gesamtkapital das von der IT eingeworbene Kapital erreichen wird, konnte auch nicht gewährleistet sein, dass das Budget für „Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung“ zur Deckung der der IT zusätzlich gewährten 8 % ausreichen wird. Die Einhaltung des prospektierten Weichkostenanteils konnte vielmehr nur sichergestellt werden, wenn der Bezug zur einzelnen Anlage eingehalten wird. Die von den Beklagten beschriebene Vorgehensweise läuft daher auf eine freie Mittelverfügung durch die Beklagte zu 2) hinaus, solange der Weichkostenanteil insgesamt nicht überschritten wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 lässt sich eine solche beliebige Verwendung der der Beklagten zu 2) zur Verfügung stehenden Weichkosten mit den Erwartungen des Anlegers jedoch nicht vereinbaren (BGH, a.a.O., Rn. 24). Auch für die Beklagte zu 1) war ohne weiteres zu ersehen, dass die Vorgehensweise nicht mit den Regelungen im Prospekt und dem Treuhandvertrag übereinstimmt. Hierauf hatte sie den Kläger hinzuweisen. Ob der Kläger selbst von der IT angeworben wurde, ist dabei unmaßgeblich. Denn die prospektwidrige Verwendung der Gelder wirkte sich nicht etwa nur auf die Beteiligung der von dieser Betriebsgesellschaft geworbenen Anleger aus, sondern berührte das gesamte Fondsvermögen, mithin die Anlagen aller.

e) Die Verletzung der Aufklärungspflicht war kausal für den vom Kläger geltend gemachten Schaden.

34Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGH, Urteil vom 01.03.2004, Az. II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; BGH, Urteil vom 09.02.2006, Az. III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum streitgegenständlichen Fonds C. III kommt den Anlegern hinsichtlich der Behauptung, sie hätten sich bei Kenntnis des Umstands, dass die IT für den Vertrieb Provisionen von 20 % beanspruchte und erhalten sollte nicht beteiligt, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute, die allerdings erschüttert werden kann (BGH, Urteil vom 06.11.2008, Rn. 19). Für die Frage, wie sich die Anleger verhalten hätten, wenn sie entsprechend unterrichtet worden wären, ist es nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) ohne Bedeutung, ob die Anleger den Prospekt überhaupt zur Kenntnis genommen haben.

35Nach Auffassung des Senats ist darauf abzustellen, welche Vorstellungen der Anleger – mit oder ohne Kenntnis des Prospekts – von der Mittelverwendung hatte und ob er sich bei Kenntnis der Zahlungen an die IT in Höhe von 20 % des von ihr vermittelten Eigenkapitals gegen die Beteiligung entschieden hätte, wobei ihm insoweit eine Vermutung zugute kommt. Diese Vermutung vermochte die Beklagte zu 1) nicht zu erschüttern.

Der Kläger hat bei seiner Einvernahme als Partei sinngemäß angegeben, er habe sich vor seiner Anlageentscheidung die beiden Prospektteile angeschaut. Angesichts der Höhe des von ihm investierten Betrages habe er sich die gesamten Prospekte durchgelesen, auch den „Businessplan“. In dem weißen Teil des Prospekts sei eine Aufteilung, wohin das Geld gehen soll. Er habe sich darauf verlassen, dass die Gelder so verwendet werden, wie es im Businessplan steht. Wenn er gewusst hätte, dass insgesamt 20 % Provision fließen sollen, so hätte er nicht unterschrieben. Dies sei schon „arg viel“. In seinem Geschäft rechne man vielleicht mit ½ oder 1 %. Auf die Frage, wie er sich entschieden hätte, wenn er gewusst hätte, dass neben 12 % Provision pauschal 8 % für Werbemaßnahmen bezahlt werden, hat er geantwortet, dass dies letztlich auch 20 % seien. Ob C. III sich selbst darstelle durch entsprechende Marketingmaßnahmen, halte er nicht für so wichtig. Auf die Frage, wie er sich entschieden hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass einzelne Vertriebe unterschiedliche Provisionen erhalten, dass es Vertriebe gebe, die 20 % erhalten, dass aber die gesamte Provision für Vertriebe 12 % nicht überschreite, hat der Kläger bekundet, dann hätte er nicht abgeschlossen, weil er nicht einsehe, wieso Vertriebe unterschiedliche Provisionen erhalten. Ihm sei Transparenz wichtig und es sollte eine klare einheitliche Linie geben.

Der Senat betrachtet die Aussagen des Klägers in jeder Hinsicht als glaubwürdig und glaubhaft. Der Kläger, der Wirtschaftsingenieur ist, hat bei seiner Vernehmung deutlich gemacht, dass er die Angaben im Investitionsplan im Wesentlichen verstanden hat und dass dieser für ihn bei der Anlageentscheidung Bedeutung hatte. Es wurde deutlich, dass er auf die Einhaltung die Angaben im Investitionsplan vertraut hat und dass ihm wichtig war, dass transparent ist, an wen zu welchem Zweck Gelder fließen. Dass der Kläger einzelne Positionen des Investitionsplans missverstanden hat, z. B. „Werbung“ als Werbung für die Filme verstanden hat, führt nicht dazu, dass die Vermutung, der Kläger hätte die Anlage bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provision nicht gezeichnet, erschüttert würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kausalität keineswegs bereits dann ausscheidet, wenn noch andere Beweggründe, wie die Erwartung einer positiven Rendite für seine Anlageentscheidung bestimmend waren.

38f) Von einem Verschulden der Beklagten zu 1) ist auszugehen (vgl. BGH, NJW 2006, 2042, Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist ihr Verschulden nicht aufgrund eines (unvermeidbaren) Rechtsirrtums ausgeschlossen. Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen (vgl. BGH, NJW 1992, 3296; BGHZ 84, 141, 148). Die nähere Prüfung des Verschuldens wird aber dann unerlässlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, welche die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die Anlegergesellschaft bzw. den Treuhänder handelnden Personen davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an die Anleger. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen (vgl. BGHZ 74, 281, 284 f; BGHZ 89, 296, 303; BGH, NJW 1972, 1045 f.; BGH, NJW 1976, 1903, 1904 f.) erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Verurteilung sich durch höchstrichterliche Entscheidung als unzutreffend herausstellt, dem Gläubiger zugeschoben hat. Ein entschuldigender Rechtsirrtum ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Dass bei Abschluss der Treuhandverträge eine höchstrichterliche Entscheidung zur Aufklärungspflicht über die Innenprovisionen ab einer bestimmen Größenordnung noch nicht ergangen war, bewirkt kein Vertrauen dahin, dass die zu den Prospektangaben abweichende Mittelverwendung eine Aufklärungspflicht nicht begründe. Maßgeblich ist, dass die Beklagte zu 1) Kenntnis von den abweichenden Tatsachen hatte und es ihr unschwer möglich gewesen wäre, die Interessenten vor Vertragsschluss von der tatsächlich beabsichtigten Mittelverwendung zu unterrichten. Wenn die Beklagte zu 1) in Kenntnis des Umstands, dass im Prospekt gegenüber dem Kläger als Vertragspartner unrichtige Angaben – hier im Bezug auf die Mittelverwendung – gemacht worden sind, einen Treuhandvertrag abschließt, so trägt sie das Risiko, dass ihr daraus aufgrund später ergangener höchstrichterliche Rechtsprechung eine Aufklärungspflichtverletzung angelastet wird, unabhängig davon, dass zwischenzeitlich – wie die Beklagte zu 1) vorträgt – zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, in denen der Umfang der Aufklärungspflicht hiervon abweichend beurteilt worden ist.

g) Ein Vermögensschaden des Klägers, der sich bei zutreffender Unterrichtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, ist schon dann gegeben, wenn die Anlage – aus welchen Gründen auch immer – den gezahlten Preis nicht wert ist (BGH, NJW-RR 2006, 685). Dies ist der Fall, weil die Anlage unstreitig notleidend geworden ist und die Erlösausfallversicherung nicht gezahlt hat.

Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger somit nach § 249 BGB so zu stellen, als hätte er sich an der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (BGH, NJW-RR 2006, 685). Der Kläger hat demzufolge einen Anspruch auf Rückerstattung seiner unstreitig geleisteten Beteiligungszahlungen abzüglich der erlangten Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung. Steuervorteile muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2007 (Az. V ZR 284/06, NJW 2008, 649), wonach eine solche Anrechnung unterbleibt, weil die Rückabwicklungen des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Kläger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind erstattete Werbungskosten im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erstattung als Rechnungsposten in einen Rückkaufpreis eingegangen ist. Erforderlich ist lediglich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und den Einnahmen besteht. Dieser liegt hier vor, weil dem Kläger sämtliche Schäden und damit auch die Werbungskosten zu ersetzen sind, die ihm im Falle des Erwerbs entstanden sind (BGH, NJW 2008, 649 m.w.N.). Erst recht hat nach diesen Grundsätzen eine Anrechnung der Steuervorteile zu unterbleiben, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs nicht „nur“ zu einem Rückfluss von Werbungskosten, außerdem zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG führt. Eine nähere Berechnung und Berücksichtigung von Steuervorteilen käme nur in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Kläger „selbst unter Berücksichtigung der Besteuerung der Schadensersatzleistungen“ außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hätte (BGH, MDR 2008, 624). Hierfür tragen die Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast. Hinreichender Sachvortrag hierzu ist nicht erfolgt (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 06.02.2006, Az. II ZR 329/04, Rn. 20, NJW 2006, 2042). Allein die Tatsache, dass zwischenzeitlich der Spitzensteuersatz gesenkt wurde, lässt die Feststellung außergewöhnlicher Steuervorteile nicht zu, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Einkommen des Klägers einem solch hohen Steuersatz unterlag.

h) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten zum Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen für bestimmte Berufsträger (BGH, Urteil vom 29.05.2008, Rn. 28). Seit dem 01.01.2002 gilt zwar die Regelverjährung des § 195 BGB, sie beginnt aber nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedoch erst am Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne Fahrlässigkeit erlangen musste (BGH, NJW 2007, 1584). Hinsichtlich der über 7 % der Einlage zuzüglich 5 % Agio hinausgehenden Zahlungen an die IT, die Grundlage des zuerkannten Anspruchs sind, hat der Kläger jedoch unstreitig erst durch die Akteneinsicht der Klägervertreterin bei der Staatsanwaltschaft München I am 21.11.2006 Kenntnis erlangt.

Verjährung ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags eingetreten. Diese Klausel ist unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fehler eines groben Verschuldens auszunehmen und ihre Fassung es nicht zulässt sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008, Rn. 29 ff. verwiesen.

43i) Eine Haftung der Beklagten zu 1) ist auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Treuhandvertrags ausgeschlossen, wonach Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung geltend zu machen sind. Dass der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht bezüglich der an die IT bezahlten Provisionen/Vergütungen bereits mehr als 6 Monate vor Einreichung der Klage bzw. erstmaliger Geltendmachung gekannt hätte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG a.F. unwirksam. Ob Ausschlussfristen als Haftungsbegrenzungen i. S. d. § 11 Nr. 7 AGBG a.F. anzusehen sind, hat der Bundesgerichtshof zwar offen gelassen (BGH, NJW 1990, 761; BGH, NJW 1991, 2559), nach dem Schutzzweck der Norm sind jedoch auch Ausschlussfristen als haftungsbeschränkende Klauseln anzusehen, da sie die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erschweren (Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 Rdnr. 23; Erman-Roloff, BGB, 12. Aufl. § 309 Rn. 69; MünchKomm BGB - Kieninger, 5. Aufl., § 309, Rn. 7). Die Ausschlussfrist in § 14 Abs. 2 des Treuhandvertrages befasst sich mit der Frage des Haftungsmaßes. Mittelbar führt die Ausschlussfrist dazu, dass nach Ablauf dieser Frist - wiederum im Prinzip für jede Art von Verschulden, also unabhängig vom Haftungsmaßstab - nicht zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller unter dem Titel "Haftung" in § 14 des Treuhandvertrages aufgenommenen Bestimmungen, die eine nur subsidiäre Haftung der Beklagten, eine nur kurze Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sowie eine summenmäßige Beschränkung der Haftung vorsehen, dass es sich insgesamt um Regelungen handelt, die die mögliche Haftung der Beklagten ausschließen oder beschränken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG a.F. (vgl. BGH, Urteil von 29.05.2008, Rn. 35). Das führt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil sie nach Ablauf der Ausschlussfrist eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2000, Az. X ZR 211/98, NJW-RR 2001, 342, 343). Dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nichts für ein grobes Verschulden der Beklagten hervorgetreten ist, ist im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unerheblich.

j) Ebenso wenig ist die Haftung der Beklagten zu 1) nach § 14 Abs. 2 des Treuhandvertrags ausgeschlossen, wonach Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditisten bzw. der Mittelverwendungskontrolleure nur bestehen, soweit der Treugeber nicht in zumutbarer Weise auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, auf welche sonstige, dem Kläger zumutbare Weise, dieser Schadensersatz zu erlangen vermag. Die Klausel ist überdies wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Satz 1 AGBG a.F. unwirksam, da nicht klargestellt ist, in welchen Fällen gegenüber wem der Treugeber in zumutbarer Weise Ersatz im Sinne dieser Befreiungsvorschrift erlangen kann. Im Übrigen würde es den Anleger im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. unangemessen benachteiligen, wenn er selbst im Falle der Uneinbringlichkeit der gegen einen Dritten bestehenden Schadensersatzforderung die Beklagte zu 1) als seine unmittelbare Vertragspartnerin nicht in Anspruch nehmen könnte. Diese unangemessene Benachteiligung führt zur Gesamtnichtigkeit der Klausel.

k) Auch auf die Haftungsbeschränkung des § 14 Abs. 5 des Treuhandvertrags kann sich die Beklagte zu 1) im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg berufen, weil die Klageforderung weit unter der dort genannten Haftungsobergrenze liegt und eine Ausschöpfung dieser Obergrenze nicht dargetan ist. Die Beklagte zu 1) hat lediglich vorgetragen, es seien Verfahren anhängig, in denen Anleger der C. III Schadensersatzansprüche mit einem Gesamtstreitwert von über DM 2.000.000,-- geltend machen. Im Übrigen ist die Klausel unwirksam, weil eine derartige Haftungsbeschränkung die Anlage unangemessen benachteiligt im Sinne von § 9 Abs. 2 AGBG a.F. (vgl. Palandt- Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 307, Rn. 49, 51). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 54 a WPO. Diese Vorschrift sieht zwar eine Haftungsbegrenzung wegen Schadensersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer und Mandant vor. Die Beklagte zu 1) verkennt jedoch, dass die dort genannte Haftungsobergrenze für jedes einzelne Mandatsverhältnis und nicht für eine Gesamtheit von Mandatsverhältnissen der Wirtschaftsprüfers Gültigkeit hat. Unbeachtlich ist die Behauptung, die Haftungsobergrenze gemäß § 323 Abs. 2 HGB habe in der früheren Fassung nur 500.000.- DM betragen; die ab dem 01.05.1998 und zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage gültige Fassung des § 323 Abs. 2 HGB sah eine Haftungsobergrenze von zwei Millionen DM vor.

l) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten zu 1) am 27.08.2005 zugestellt.

2. Hinsichtlich des Antrags zu II. auf Feststellung, dass dem Kläger der Nachteil zu ersetzen ist, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisung entsteht, ist die Berufung unbegründet. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er stünde, wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte. Dann hätte der Kläger auch keine Verlustzuweisungen erzielt. Daher kann aus einer Aberkennung der Verlustzuweisungen kein Schaden erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Steuernachforderungen, die nach Rückabwicklung eines steuersparenden Rechtsgeschäfts zu erwarten sind, grundsätzlich keinen Schaden gemäß § 249 BGB dar, weil durch sie die aus der Anlageentscheidung erwachsenen Steuervorteile kompensiert werden, die anderenfalls zu Gunsten des Schädigers schadensmindernd zu berücksichtigen wären (BGH, ZIP 2004, 452). Dass für Zinsforderungen nach Rückabwicklung eines steuersparenden Geschäfts etwas anderes gelten soll, lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen.

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns lässt sich auch nicht auf § 252 BGB stützen. Dass der Kläger sich ohne die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dadurch erfolgreich Steuer gespart hätte, hat er nicht vorgetragen.

3. Der Antrag zu III. auf Feststellung eines Freistellungsanspruchs ist unzulässig. Zwar kann auch bei Schadensersatzansprüchen gemäß § 249 BGB ein Freihaltungsanspruch entstehen (vgl. Palandt, 68. Aufl., vor § 249 Rn. 46), der Kläger hat jedoch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan. Seine eigene Kapitalanlage hatte der Kläger unstreitig vollständig geleistet. Dass es sich bei den Zahlungen der C. III um Rückzahlungen auf die Kommanditeinlage und nicht um Ausschüttungen im Sinne des § 15 des Gesellschaftsvertrags gehandelt hat, hat der Kläger nicht dargetan. Eine Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB scheidet aus, weil ausweislich des Handelsregisters die Beklagte zu 1) als Kommanditistin mit einer Anlage von DM 10.000,-- nicht jedoch der Kläger als Kommanditist eingetragen ist. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung käme nur in Betracht, wenn diese Hafteinlage zurückgewährt worden wäre. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Ein Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Pflichteinlage kommt aufgrund der Rückabwicklung gemäß § 249 BGB nicht mehr in Betracht.

II. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2):

1. Aus entsprechenden Erwägungen haftet auch die Beklagte zu 2) aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

Die Beklagte zu 2) kann als persönlich haftende Gesellschafterin ihre Haftung nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es bestünden zwischen ihr und dem Kläger keine vertraglichen Beziehungen. Der Beitritt zu einer Gesellschaft vollzieht sich durch einen Vertrag mit den übrigen Gesellschaftern. Dass hier nach § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags die Beklagte zu 1) als Treuhandkommanditistin berechtigt war, unter den Bedingungen der vom Kläger unterzeichneten Beitrittsvereinbarung und des mit dem Kläger als Treugeber geschlossenen Treuhandvertrags den von ihr, der Beklagten zu 1), für die Treugeber gehaltenen Kommanditkapitalanteil zu erhöhen, ändert an dieser Ausgangslage grundsätzlich nichts. Es kommt hinzu, dass die Anleger nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten zu 1) als Treuhänderin treten, sondern nach den Angaben im Prospekt (s. z. B. die Haftung bei Rückgewähr der Einlage) und in § 5 Nr. 2 des dort abgedruckten Gesellschaftsvertrags (vgl. auch die Kontrollrechte gemäß § 11 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag) wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollten (vgl. BGH, Urteile vom 30.3.1987 - II ZR 163/86 - NJW 1987, 2677, und vom 20.3.2006 - II ZR 326/04 - ZIP 2006, 849, 850). Schließlich wurde das in der "Beitrittsvereinbarung" abgegebene Beitrittsangebot eines Anlegers von der Beklagten zu 2) angenommen. Die Beklagte zu 2) trifft daher - wie die Beklagte zu 1) - unabhängig vom Verhalten der in den Vertrieb eingeschalteten Personen die eigene Pflicht, Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtigzustellen (zu alldem BGH, WM 2006, 1621 Rn. 10).

Im Übrigen kann hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 2) auf die obigen Ausführung zum Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) verwiesen werden. Die Beklagte zu 2) hat gleichermaßen vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt und hierdurch den Schaden des Klägers verursacht. Der Zinsanspruch besteht gegenüber der Beklagten zu 2) ab dem 30.08.2005

2. Hinsichtlich der Feststellungsanträge II. und III. wird die auf die Ausführungen unter B. I. 2. und 3. Bezug genommen.

C.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Verpflichtung zur Aufklärung über Verschiebungen innerhalb des Mittelverwendungsplans ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.2008 geklärt.