FG München, Urteil vom 19.02.2009 - 7 K 2643/08
Fundstelle
openJur 2012, 98661
  • Rkr:
Tatbestand

I. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2002 bis 2005, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2002, 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem.§ 27 Abs. 2,§ 28 S. 3,§ 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002, 31.12.2003,31.12.2004 und 31.12.2005, Gewerbesteuermessbetrag 2002 bis 2005 Umsatzsteuer 2002 bis 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10 Juli 2008 Klage, ohne sie zu begründen. Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 13. August 2008) und Erinnerung vom 7. Oktober 2008 hat die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 17. November 2008 Fristverlängerung bis 2. Dezember 2008 und mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 Fristverlängerung bis 11. Januar 2009 beantragt und zur Begründung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 2. Dezember 2008 bis 8. Dezember 2008 vorgelegt. Diesem Antrag wurde entsprochen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 wurde eine weitere Fristverlängerung bis 6. Februar 2009 beantragt, die mit den bereits in der Vergangenheit geschilderten krankheitsbedingten Umständen und einer hieraus resultierenden Verhinderung einer vollen Tätigkeit begründet wurde. Hierauf wurde mit Anordnung vom 13. Januar 2009 (zugestellt am 16. Januar 2009) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 16. Februar 2009 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.   

Mit Schriftsatz des Prozessvertreters vom 16. Februar 2009 (Eingang beim Finanzgericht per Fax ebenfalls am 16. Februar  2009, 16:23 Uhr) wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Klage noch einmal bis 28. Februar 2009 zu verlängern. Zur Begründung werde auf die bereits übermittelten Krankheitsbilder verwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 13. Februar 2009 bis 24. Februar 2009 wurde beigefügt.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig. Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

1. Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

2. Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit  der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Die im Streitfall gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 16. Februar 2009 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens hat die Klägerin verstreichen lassen.  Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann dann jedoch nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 13. Januar 2009 hingewiesen.

Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348). Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).

8Beantragt ein Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-), damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann (BFH-Beschluss vom 1. August 1996 XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131). Diese Pflicht zur Bescheidung kann jedoch nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann. So verhält es sich auch im Streitfall, weil der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Ausschlussfrist dem Gericht erst am 16. Februar  2009 um 16:23 Uhr übermittelt worden ist.

9Darüber hinaus hätte dem am 16. Februar  2009 um 16:23 Uhr eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist auch deswegen nicht entsprochen werden können, weilerheblicheGründe für eine Verlängerung (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse ist als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet. Bescheinigt wird dort nämlich nur die Arbeitsunfähigkeit, also die mangelnde Fähigkeit des Prozessvertreters, seinen beruflichen Aufgaben nachzugehen, für den Zeitraum 13. Februar 2009 bis 24. Februar 2009.  Sie sagt nichts darüber aus, ob dieser aus ärztlicher Sicht außerstande war, sich vor Ablauf der Frist mit ausschließender Wirkung zum Klagebegehren schriftlich zu äußern zumal keine hohen Anforderungen an die nach § 65 Abs. 2 FGO erforderlichen Angaben gestellt werden (vgl. von Groll in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 65 Rz. 63).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.