Bayerischer VGH, Urteil vom 05.02.2009 - 1 N 07.2963
Fundstelle
openJur 2012, 98043
  • Rkr:
Tenor

I. Die Verfahren 1 N 07.2713, 1 N 07.2917 und 1 N 07.2963 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 17. August 2007 öffentlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Holzverarbeitung’ mit Grünordnungsplan, 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Biomasseheizkraftwerk" der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan ersetzt den am 12. September 2003 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomasse-Heizkraftwerk A...“ sowie in Teilbereichen den am 4. September 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Holzverarbeitung - am Bahnhof“.

Das Plangebiet liegt südöstlich des Ortsteils A... der Gemeinde F... östlich der Bahnlinie Landsberg-Schongau. Der Bebauungsplan überplant die (östlichen) Erweiterungsflächen des unmittelbar westlich und östlich der Bahntrasse gelegenen Holzverarbeitungsbetriebs (Sägewerk) der Beigeladenen. Der unmittelbar östlich der Bahnlinie gelegene Teil des Betriebsgeländes ist durch die am 24. November 2006 bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans „Holzverarbeitung am Bahnhof - Erweiterung der Sortierhalle“ überplant. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1 und zu 3 gegen diesen Bebauungsplan hat der Verwaltungsgerichtshof mit rechtkräftigem Urteil vom 15. Juli 2008 (1 N 07.2779 und 1 N 07.3421) abgelehnt. Für den westlich der Bahnlinie gelegenen Teil des Betriebsgeländes existiert kein Bebauungsplan. An diesen Teil schließt sich nördlich ein durch den am 9. Juni 1993 bekannt gemachten Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Bahnhof“ überplantes Gebiet an. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegen das Grundstück Fl.Nr. .../9 der Antragstellerin zu 2 und das Grundstück Fl.Nr. .../9 des Antragstellers zu 3, die jeweils mit einem Betriebsleiterwohnhaus bebaut sind. Das unbebaute Grundstück Fl.Nr. .../15 des Antragstellers zu 1 liegt am östlichen Ortsrand von A... im Geltungsbereich des am 22. Dezember 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „A... - An der R...straße“, der für die Grundstücke des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Für dieses Gebiet ist ein Änderungsbebauungsplan in Aufstellung.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfasst ein insgesamt 10 ha großes Areal. Davon sind 1,75 ha als öffentliche Verkehrflächen für eine vom Betriebsgelände nach Norden und eine nach Süden führende Straße sowie für straßenbegleitende öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Auf Teilflächen westlich von S..stall und nordöstlich der Bahntrasse sind nachrichtlich insgesamt circa 3,14 ha große Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Die übrigen Grundstücksflächen (5,32 ha) sind als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Holzverarbeitung“ festgesetzt. Nach Nr. 1.1 der Festsetzungen durch Text sind in dem Sondergebiet ein Sägewerk mit Rundholzsortierung, Stapleranlage und Trockenkammern, ein Heizwerk sowie eine Pelletieranlage mit Trockenkammern und zwei Silos zulässig. Im nördlichen und westlichen Teilbereich des Sondergebiets weist der Bebauungsplan unversiegelte Lagerflächen für Rundholz und Schnittholz sowie private Verkehrsflächen aus. Eine weitere als private Verkehrsfläche festgesetzte Straße führt im Norden des Plangebiets in Richtung Westen, wo sie auf die nach Norden führende, als öffentliche Verkehrfläche festgesetzte Straße trifft. Nördlich dieser privaten Verkehrsfläche ist eine private Grünfläche mit einer 60 m langen und 6 m hohen „Schallschutzmaßnahme“ festgesetzt. Im östlichen Bereich sind durch die Festsetzung von Baugrenzen drei „Bauräume“ für das Sägewerk, das Heizwerk und die Pelletieranlage ausgewiesen. Zwischen diesen „Bauräumen“ sind private Verkehrsflächen festgesetzt. Für das gesamte Sondergebiet sind höchstzulässige Lärm-Emissionskontingente „nach DIN 45691“ von 73 dB(A)/m² tags und von 50 dB(A)/m² nachts festgelegt. In Nr. 7.2 der Festsetzungen durch Text ist bestimmt, dass diese Lärm-Emissionskontingente „nur dann Rechtskraft erhalten, wenn die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen des Schallschutzgutachtens vom 1. Februar 2007 Berichts-Nr. 050 - 2371 - 1 des IB M... + Partner im Bereich des rechtskräftigen "Sondergebiets Holzverarbeitung" umgesetzt sind“; solange diese Schallschutzmaßnahmen nicht realisiert seien, gelten die Lärm-Emissionskontingente 66 dB(A)/m² tags und 50 dB(A)/m² nachts.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 26. Oktober 2006 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. In der Sitzung 7. Dezember 2006 wurde beschlossen, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu erweitern. Beide Beschlüsse wurden am 19. Januar 2007 ortsüblich bekannt gemacht. In der Sitzung vom 11. Januar 2007 billigte der Gemeinderat einen Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 21. Dezember 2006 und beschloss die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 23. Januar 2007. Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen vorgetragen, denen im Wesentlichen entsprochen wurde. Nach Durchführung einer Anliegerversammlung billigte der Gemeinderat in der Sitzung vom 8. März 2007 den Entwurf des Bebauungsplans in einer geänderten Fassung und beauftragte die Verwaltung, den geänderten Entwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung vom 9. März 2007 hat folgenden Text:

„Amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB der 1. Änderung des Bebauungsplans "Biomasseheizkraftwerk" (Änderung und Ergänzung in den Vorhaben- und Erschließungsplan "Sondergebiet Holzverarbeitung" mit Grünordnungsplan)

Der Gemeinderat hat den o.a. Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans "Biomasseheizkraftwerk" mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 8.3.2007 in seiner Sitzung vom 8.3.2007 gebilligt.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung entnehmen Sie bitte dem Umweltbericht. Es liegen Stellungnahmen zur Aushubüberwachung, zu eisenbahnverkehrstechnischen Belangen und zu den Schallschutzmaßnahmen vor. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist nun zu prüfen, inwieweit weitergehende Anforderungen in den Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung aufgenommen werden müssen.

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans "Biomasseheizkraftwerk" mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 8.3.2007 liegt in der Zeit vom 19.3.2007 bis einschließlich 19.4.2007 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft F..., Zimmer 16, B...straße 1, ..., während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. Während dieser Auslegung können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nicht fristgemäß vorgetragene Stellungnahmen können in der Abwägung unberücksichtigt bleiben.“

Die Antragsteller erhoben Einwände, die der Gemeinderat jedoch für unbegründet hielt. Ein nochmals geänderter Entwurf wurde in der Sitzung vom 16. Mai 2007 gebilligt. Am selben Tag schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin einen Durchführungsvertrag. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs mit einer Auflistung der vorgenommenen Änderungen erfolgte am 25. Mai 2007. Die Auslegungsfrist wurde in der Bekanntmachung auf die Zeit „vom 4. Juni 2007 bis einschließlich 20. Juni 2007“ beschränkt. Weiter war in der Bekanntmachung bestimmt, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen nur zu den gegenüber der Planfassung vom 8. März 2007 geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. In der Sitzung vom 12. Juli 2007 beschloss der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Am 8. August 2007 fertigte der erste Bürgermeister den Bebauungsplan aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 17. August 2007.

2. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 erteilte das Landratsamt Landsberg am Lech der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für die Errichtung einer Pelletieranlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und .../2. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 9. August 2007 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasse-Heizwerks auf dem Grundstück Fl.Nr. ... erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller zu 1 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Juli 2008 (M 1 K 07.4395) abgewiesen hat. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2009 abgelehnt (22 ZB 08.2635). Mit Bescheid vom 8. Januar 2008 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Starkholzsägewerks und von Lagerflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... Die Antragsteller haben gegen diese Genehmigung Klage erhoben (M 11 K 08.224), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2008 (M 11 SN 08.1216) abgelehnt. Das von den Antragstellern betriebene Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (1 CS 08.1289).

Einen Antrag der Antragsteller, den streitgegenständlichen Bebauungsplan im vorläufigen Rechtsschutzverfahren außer Vollzug zu setzen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2008 (1 NE 07.2946 und 1 NE 07.2981) abgelehnt.

3. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge berufen sich die Antragsteller vor allem auf ihr Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Insoweit wird auf die Zusammenfassung ihres Vorbringens im Beschluss vom 28. Februar 2008 Bezug genommen (vgl. Entscheidungsabdruck RdNr. 12). Darüber hinaus bekräftigen die Antragsteller ihre Einwände zur Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachung infolge unzureichender Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen und zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials hinsichtlich der Immissionsbelastungen. Sie machen geltend, die Fehlerhaftigkeit der Messwerte der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Februar 2007 (Berichts-Nr. 050 - 2371 - 1), die der Planungsentscheidung zugrunde gelegt worden seien, ergebe sich auch daraus, dass die durch Messung ermittelten Nachtwerte für das Grundstück Fl.Nr. .../5 (IO 3) von 48,7 dB(A) und für das Grundstück Fl.Nr. .../2 (IO 2) von 54,3 dB(A) zu niedrig seien. Messungen zur Nachtzeit am 11. und 12. Januar 2008 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Fl.Nr. .../9), das von dem Betrieb der Beigeladenen weiter entfernt liege als diese Grundstücke, hätten Immissionswerte von bis zu 58 dB(A) ergeben. Dieser Mangel sei offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immissionsuntersuchung der A... GbR vom 12. Juni 2008 (Gerichtsakte Blatt 338 im Verfahren 1 N 07.2713) ergebe sich nichts Anderes. Die Richtigkeit der darin angegebenen Messergebnisse sei zweifelhaft, weil die Messungen ohne Abstimmung mit dem Landratsamt oder der Antragsgegnerin erfolgt seien und den Messergebnissen auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 widersprächen. Ein Abwägungsfehler liege auch deswegen vor, weil bei der Ermittlung der Vorbelastung die von der Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung L... hervorgerufenen Geräuschbelastungen nicht mit den im Genehmigungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. März 2007 für das Grundstück Fl.Nr. .../1 (IO 4) festgelegten (reduzierten) Immissionswerten von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts berücksichtigt worden seien. Hätten diese Werte Berücksichtigung gefunden, hätte sich an dem Immissionsort eine Gesamtbelastung von 60,1 dB(A) tags und 46,8 dB(A) nachts ergeben. Schließlich sei fehlerhaft, dass die Hausmeisterwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht als Immissionsort berücksichtigt worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass der am 17. August 2007 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Sondergebiet Holzverarbeitung’ mit Grünordnungsplan, 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Biomasseheizkraftwerk" “ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie beruft sich auf ihr Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, unterstützt aber das Vorbringen der Antragsgegnerin.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2008 den in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 gestellten Antrag, durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die Tatsache, dass die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehende Vorbelastung an den Immissionsorten auf den Grundstücken Fl.Nrn. .../2 und .../5 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (12.7.2007) höher war als in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros M... und Partner vom 1. Februar 2007 (Berichts-Nr. 050 - 2371 - 1) angenommen wurde, Beweis zu erheben, abgelehnt. Im weiteren Verfahren haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Bebauungsplanakten in diesem Verfahren und in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 NE 07.2946 und 1 NE 07.2981) Bezug genommen.

Gründe

Über die Normenkontrollanträge kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Auch die weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen anderen Prozessbevollmächtigten im Sinn von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO oder §§ 3, 5 RDGEG vertretene Beigeladene konnte die Verzichtserklärung rechtswirksam abgeben, weil diese Erklärung nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. BVerwG vom 8.11.2005 - 10 B 45/05 - juris RdNr. 6; vom 28.4.1981 NJW 1981, 2136; HessVGH vom 25.2.2005 ESVGH 55, 251).

Die Verfahren 1 N 07.2713, 1 N 07.2917 und 1 N 07.2963 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sie denselben Bebauungsplan betreffen und einheitlich zu beantwortende Fragen aufwerfen.

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Sie sind ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Die Anträge sind zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller (a) und eine Rechtsschutzinteresse für die Anträge (b) liegen vor.

a) Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie substantiiert Tatsachen vorbringen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass ihr Interesse, bei Umsetzung des Bebauungsplans vor zusätzlichen Lärmimmissionen verschont bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend gewürdigt wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffenden Beschluss vom 28. Februar 2008 (Entscheidungsabdruck RdNrn. 24 ff.) wird Bezug genommen.

b) Für die Anträge besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Es fehlt nicht deswegen, weil die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die auf der Grundlage der Baugenehmigungen vom 5. Juli 2007 und vom 8. Januar 2008 sowie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9. August 2007 größtenteils bereits verwirklichten Vorhaben der Beigeladenen im Wesentlichen umgesetzt sind.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann (BVerwG vom 4.6.2008ZfBR 2008, 681; vom 11.2.2004 BauR 2004, 1264; BVerwG vom 28.4.1999 BRS 62 Nr. 47 mit weiteren Nachweisen). Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Dient ein Normenkontrollantrag „der Vorbereitung eines Verfahrens gegen eine bereits verwirklichte Festsetzung“, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG vom 9.2.1989 NVwZ 1989, 653). Ergibt eine überschlägige Überprüfung hingegen, dass sich die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers, gegen die von ihm bekämpfte Anlage vorzugehen, im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verbessern, darf das Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (BVerwG vom 23.1.1992 NVwZ 1992, 974; vom 30.9.1992 Buchholz 310 § 47 Nr. 70).

Nach diesem Maßstab ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Da die Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2008 für die Errichtung eines Starkholzsägewerks und von Lagerflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... Klage erhoben haben und hierüber noch nicht entschieden ist, ist diese Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig. Ein erfolgreicher Normenkontrollantrag könnte die Rechtsstellung der Antragsteller im noch anhängigen Anfechtungsprozess verbessern. Zudem erscheint im Fall eines Erfolgs des Normenkontrollantrags eine Rücknahme (Art. 48, Art. 50 BayVwVfG) dieser Baugenehmigung sowie der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juli 2007 für die Errichtung der Pelletieranlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und .../2 und der mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs 22.1.2009 - 22 ZB 08.2635) inzwischen ebenfalls bestandskräftig gewordenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Biomasse-Heizkraftwerks auf dem Grundstück Fl.Nr. ... jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen.

2. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet.

Der Senat kommt auch nach nochmaliger und abschließender Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan keine formellen und materiellen Rechtsfehler aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Im Beschlusses vom 28. Februar 2008 (Entscheidungsabdruck RdNrn. 32 ff.) hat der Senat hierzu folgendes ausgeführt:

„1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt weder ein Ausfertigungsmangel (a) noch eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Sinn von § 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 3 BauGB (b) vor.

a) Entgegen der Annahme der Antragsteller leidet der Bebauungsplan nicht an einem Ausfertigungsmangel.

Ein Bebauungsplan ist vor seiner Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) durch den ersten Bürgermeister oder seinen Vertreter auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (BVerwG vom 9.5.1996 NVwZ-RR 1996, 630; vom 19.9.2002 ZfBR 2003, 150). Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. Identitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht (BVerwG vom 27.1.1998 NVwZ 1998, 1067; vom 25.7.2000 SächsVBl 2000, 263). Die formellen Voraussetzungen der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (BVerwG vom 9.5.1996 a.a.O; vom 16.5.1991 NVwZ 1992, 371). Das bayerische Landesrecht, das in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen vorschreibt, verlangt nicht, dass die Ausfertigung auch die Legalität des Verfahrens bestätigt (BayVGH vom 15.2.2005 – 25 ZB 00.1906 – Juris mit weiteren Nachweisen). Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen (BayVGH vom 20.6.2005 – 25 N 04.1299 – Juris; vom 2.5.2007 – 25 N 04.777 – Juris). Eine „Ausfertigungsformel“, mit der ausdrücklich die Übereinstimmung des Satzungsbeschlusses mit dem Inhalt des Bebauungsplans bestätigt wird, oder die Verwendung des Begriffs "ausgefertigt" oder "Ausfertigung" ist ebenfalls weder bundesrechtlich (BVerwG vom 27.10.1998 ZfBR 1999, 45) noch nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO geboten.

Nach diesen Maßstäben wurde der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Planurkunde lässt zweifelsfrei erkennen, dass der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 16. Mai 2007 übereinstimmt. Der erste Bürgermeister hat am 6. August 2007 unter Angabe des Datums seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext und erneut am 8. August 2007 im Anschluss an die Verfahrensvermerke auf die Originalurkunde gesetzt und damit – rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 17. August 2007 – bestätigt, dass der Text der Urkunde dem Satzungsbeschluss entspricht. Dass der Bebauungsplan nach seiner Bekanntmachung erneut mit einer Ausfertigung (vom 18.9.2007) versehen wurde, ist unschädlich (vgl. BVerwG vom 27.10.1998 ZfBR 1999, 45).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Ausfertigung nicht deswegen fehlerhaft, weil nur der Textteil der Satzung und nicht auch die Planzeichnung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt. Besteht eine Satzung aus mehreren Teilen und sind diese „körperlich“ nicht untrennbar miteinander verbunden, müssen zwar grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Satzungsbeschlusses genügt jedoch, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans oder weiterer Bestandteile zur Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass die zugehörigen Bestandteile durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit der ausgefertigten Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist (BayVGH vom 4.4.2003 NVwZ-RR 2003, 669; vom 25.4.1996 BayVBl 1997, 278; OVG BB vom 25.10.2007 – 10 A 3.06 – Juris; OVG RhPf vom 15.5.2007 NuR 2007, 557, 558; VGH BW vom 25.4.2007 NuR 2007, 685; OVG ST vom 6.3.2007 – 4 K 78/05 – Juris). Dies ist hier der Fall. Sowohl der Bezeichnung des textlichen Teils der Satzung („Textteil“) als auch der Planbezeichnung („Zeichnerischer Teil“) kann entnommen werden, dass es sich jeweils um Bestandteile eines Bebauungsplans handelt. Zudem wird im Inhaltsverzeichnis des Textteils der Satzung ausdrücklich auf die Planzeichnung Bezug genommen („II. Festsetzungen durch Plan – Zeichnerischer Teil“). Zwar ist der Planteil nicht exakt, etwa durch Angabe von Planverfasser oder Datum, bezeichnet. Dass es sich um die maßgebliche vom Gemeinderat beschlossene und dem Satzungstextteil zugehörige Fassung handelt, ergibt sich aber zweifelsfrei aus der Datumsangabe der Planzeichnung, die, wie der Textteil, als Fassung den Tag des Satzungsbeschlusses (16.5.2007) nennt.

b) Auch eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Sinn von § 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9. März 2007 dürfte die erforderliche Anstoßfunktion erfüllt haben (aa). Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen unzureichender Angaben über die Arten der umweltbezogenen Informationen unwirksam (bb). Schließlich stößt auch die Verkürzung der Frist für die Dauer der erneuten Auslegung nicht auf rechtliche Bedenken (cc).

aa) Die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 9. März 2007 hatte wohl die erforderliche Anstoßwirkung.

Die Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB mit dem Hinweis zu verbinden, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Die Bekanntmachung hat deshalb in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die von der beabsichtigten Bauleitplanung betroffen oder aus anderen Gründen an ihr interessiert sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss geeignet sein, diese „Anstoßfunktion“ zu erfüllen; sie muss einem von der Planung möglicherweise Betroffenen bewusst machen können, dass er betroffen sein könnte und gegebenenfalls weitere Schritte unternehmen muss, um seine Interessen wahrzunehmen. Welche inhaltlichen Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falles. Im Allgemeinen reicht die hinreichend konkrete Angabe oder Umschreibung des Plangebiets aus, um das Informations- und Beteiligungsinteresse potentiell Planbetroffener zu wecken (BVerwG vom 6.7.1984 BauR 1984, 602; vom 26.5.1978 NJW 1978, 2564). Handelt es sich – wie hier – um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, muss die Bekanntmachung auch die Art des Vorhabens bezeichnen, wenn dieses erhebliche Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft haben kann; denn nur so kann potentiell betroffenen Bürgern ihre mögliche Betroffenheit ausreichend vor Augen geführt werden (BayVGH vom 21.6.2004 BayVBl 2005, 177; BVerwG vom 17.12.2004 Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11).

Diesen Anforderungen dürfte die Bekanntmachung vom 9. März 2007 genügen. Sowohl die Angaben zum Plangebiet als auch zur Art des Vorhabens waren ausreichend, um der Öffentlichkeit den erforderlichen Anstoß für mögliche weitere Schritte zu geben. Mit dem Hinweis auf eine Änderung und Ergänzung des rechtsgültigen Bebauungsplans „Biomasseheizkraftwerk“ in der Überschrift der Bekanntmachung wird das Plangebiet genau genug umschrieben. Dass in der Bekanntmachung nicht parzellenscharf angegeben wurde, welcher räumliche Bereich von der Änderung und Erweiterung erfasst sein soll, ist unerheblich. Es muss lediglich erkennbar sein, auf welches Gebiet sich der Bebauungsplan bezieht. Besitzt das Gebiet – wie hier – durch einen bestehenden Bebauungsplan, der geändert und ergänzt werden soll, bereits eine geographische Bezeichnung („Biomasseheizkraftwerk A...“), wird das Vorhaben durch den Verweis auf diese Bezeichnung und den Hinweis auf eine geplante Änderung und Ergänzung hinreichend gekennzeichnet, auch wenn das Gebiet räumlich erweitert wird (vgl. BVerwG vom 6.7.1984 BauR 1984, 602; VGH BW vom 14.12.2001 BRS 64 Nr. 44).Ein interessierter Bürger ist sich nämlich im Allgemeinen dessen bewusst, dass sich der geplante Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht ohne Weiteres in einer gemeindlichen Bekanntmachung umschreiben lässt und dass er deshalb die Planunterlagen einsehen muss, wenn er genau wissen will, welche Grundstücke betroffen sind. Dass bei der Bekanntmachung vom 9. März 2007 der Zusatz „A...“ fehlt, schadet nicht. Da es sich um eine aus dem Rahmen fallende Anlage handelt, ist nach summarischer Prüfung anzunehmen, dass die interessierte Öffentlichkeit auch ohne diesen Zusatz erkennen konnte, dass das Gebiet bei A... gemeint ist. Auch die Art des Vorhabens ist in der Bekanntmachung ausreichend umschrieben. Da der holzverarbeitende Betrieb der Beigeladen in dem Gebiet bereits ansässig ist, reichte der Hinweis auf ein künftiges „Sondergebiet Holzverarbeitung“ aus, um ein mögliches Betroffensein durch erhebliche Umweltauswirkungen zu erkennen. Ein Hinweis auf die einzelnen geplanten Anlagen (Sägewerk, Heizwerk, Pelletieranlage) war nicht erforderlich. Auch insoweit gilt, dass derjenige, der Genaueres wissen will, die Unterlagen einsehen muss.

bb) Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Mangel der Auslegungsbekanntmachung dürfte auch nicht wegen unvollständiger Angaben über die Verfügbarkeit der Arten umweltbezogener Informationen in der Auslegungsbekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) vorliegen.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diese durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 2415) – EAG Bau – eingefügte Bestimmung setzt zwar die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (sog. „Aarhus-Konvention“) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156/17, sog. „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“), wonach die Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten muss, welche „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind“, um. Die Vorschrift verlangt jedoch keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, genügt es, die vorliegenden Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen (vgl. Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 3 RdNr. 57; BT-Drs. 15/2250, Seite 44).

Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin zwar nicht vollständig nachgekommen, weil die in der Bekanntmachung vom 9. März 2007 genannten Themenblöcke „Aushubüberwachung“, „eisenbahnverkehrstechnische Belange“ und „Schallschutzmaßnahmen“, wie die Antragsteller zutreffend geltend machen, nicht alle damals vorliegenden Arten von Informationen abdecken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hätten zwar nicht die im Rahmen der ersten Bürgerbeteiligung vorgebrachten Einwände und Bedenken von Privatpersonen angegeben werden müssen; denn hierbei dürfte es sich nicht um relevante „umweltbezogene Informationen“ handeln. Bei europarechtskonformer Auslegung fallen hierunter nämlich wohl nur diejenigen Informationen, die vom Projektträger und den zuständigen Behörden stammen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 5 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie; a. A. wohl Ferner in Ferner/Kröninger/Aschke, Baugesetzbuch, 2. Aufl., § 3 RdNr. 3 [auch Stellungnahmen von Privatpersonen]. Ebenso wenig dürfte es sich bei den Hinweisen in dem Schreiben des Bauamts des Landratsamts vom 19. Februar 2007 zu bestimmten festsetzungstechnischen Anforderungen und den Hinweisen im Schreiben des Staatlichen Bauamts Weilheim i. OB. vom 13. Februar 2007 zu den straßenrechtlichen Anforderungen an die neue Anbindung an die Staatsstraße 2055 um „umweltbezogene Informationen“ handeln. Auch dürften der in der Bekanntmachung vom 9. März 2007 angegebene Themenblock „Aushubüberwachung“ die bodenschutz- bzw. immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts vom 31. Januar 2007 und vom 19. Februar 2007 erfassen. In der Bekanntmachung fehlt aber jedenfalls ein Hinweis auf die Informationen zu wasserwirtschaftlichen Auswirkungen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Weilheim vom 19. Februar 2007.

Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Eine Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist nämlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 BauGB unbeachtlich, wenn (nur) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Ein beachtlicher Fehler liegt somit nur dann vor, wenn die Angaben vollständig fehlen oder wenn von den Arten der verfügbaren Umweltinformationen die überwiegende Zahl nicht angegeben wurde (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 214 RdNr. 50 und 48; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB – BauNVO, 5. Aufl., § 214 RdNr. 10). Dies war hier nicht der Fall.

cc) Die Verkürzung der Dauer der erneuten Auslegung des am 16. Mai 2007 geänderten Entwurfs des Bebauungsplans in der Bekanntmachung vom 22. Mai 2007 auf zweieinhalb Wochen (4.6. bis 20.6.2007) stößt ebenfalls nicht auf Bedenken. Damit geht auch der Einwand der Antragsteller, dass in Bezug auf die geänderte Entwurfsfassung ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, ins Leere.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bebauungsplans neu auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum noch „angemessen“ ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4 a RdNr. 28; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BauGB - BauNVO, 5. Aufl., § 4a RdNr. 9 ff.). Hiernach erscheint die Verkürzung der Auslegungsfrist nicht als unangemessen. Die in der Bekanntmachung vom 22. Mai 2007 detailliert aufgelisteten Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Planentwurf in der Fassung vom 8. März 2007 bestehen im Wesentlichen in der Einbeziehung der Ausgleichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans und ihrer informatorischen Darstellung sowie in einer Verbesserung der Lärmschutzanforderungen zugunsten der Nachbarschaft. Damit war der Umfang der Änderungen und Ergänzungen nicht so groß, dass eine Auslegungsfrist von zweieinhalb Wochen nicht ausreichend gewesen wäre, um der Öffentlichkeit eine effiziente Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte zu ermöglichen. Dass die Antragsteller selbst innerhalb der Frist mit umfangreichen Einwänden auf die geänderte Fassung reagiert haben (vgl. Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.6.2007), bestätigt diese Einschätzung.

2. Es liegen auch keine offensichtlichen materiellen Mängel des Bebauungsplans vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans genügen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen (a) und sind von den Ermächtigungsgrundlagen in § 9 BauGB gedeckt (b). Auch ein beachtlicher Fehler bei der Abwägung der Belange der Antragsteller ist nicht ersichtlich (c). Mängel der Regelungen zum Ausgleich des Eingriffs in die Natur und Landschaft liegen ebenfalls nicht vor (d).

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an den von den Antragstellern gerügten Bestimmtheitsmängeln.

Ein Bebauungsplan muss als Rechtsnorm den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Es muss – gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung (vgl. BVerwG vom 1.2.1994 - 4 NB 44/93 - Juris) – hinreichend konkret und klar zu erkennen sein, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen (BVerwG vom 6.3.2002 NVwZ 2002, 1385; VGH BW vom 7.1.1998 VBlBW 1998, 307). Dies folgt schon daraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Gemeinde steht es frei, zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um diesem Gebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren (BVerwG vom 4.1.1994 NVwZ 1994, 684). Diesen Anforderungen entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans.

Der Einwand der Antragssteller, dass die Flächenbasis der festgesetzten Emissionskontingente nicht ausreichend definiert sei, ist nicht berechtigt. Die Emissionskontingentierungsgrenze ist mit der gebotenen Bestimmtheit durch die im Planteil eingetragene, rotbraun markierte Linie festgelegt, deren Funktion sowohl in der Legende zur Planzeichnung durch die Worte „Abgrenzung Sondergebiet, Lärmkontingentierungsgrenze“ als auch in Nr. 1.2 der Festsetzungen durch Text mit der Bezeichnung „Abgrenzung Sondergebiet und Bereich der Emissionskontingentierung“ näher erläutert wird. Eine Flächenangabe in Quadratmetern ist zur Bestimmung der maßgeblichen Fläche nicht erforderlich.

Nicht begründet erscheint auch der Einwand gegen die Bestimmtheit der Regelung in Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen, wonach (die nach Nr. 7.1 festgesetzten) Lärm-Emissionskontingente nur dann „Rechtskraft“ erhalten, wenn „die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen des Schallschutzgutachtens vom 1. Feb. 2007 Berichts-Nr. 050-2371-1 des IB M... + Partner im Bereich des rechtskräftigen "Sondergebiet Holzverarbeitung" umgesetzt sind.“ Die Bezugnahme einer Rechtsnorm auf ein beigefügtes Dokument, mit der dieses zum Normbestandteil wird, steht mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit und Normenklarheit in Einklang. Der Normgeber muss die gesetzlichen Tatbestände nicht stets selbst umschreiben, sondern darf zur Normergänzung im Wege der Verweisung auf andere normative und nicht normative Regelungen Bezug nehmen, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerfG vom 29.8.1961 NJW 1962, 506; vom 24.5.1977 BVerfGE 44, 322, 350; vom 1.3.1978 NJW 1978, 1475; BVerwG vom 17.2.1978 DVBl 1978, 591, 595; NdsOVG vom 27.7.1990 NVwZ-RR 1991, 106; VGH BW vom 15.10.1993 VGHBW-Ls 1994, Beilage 5, B 7).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind in dem in Bezug genommenen, 24 Seiten und 4 Anlagen umfassenden Gutachten Art und Inhalt der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen hinreichend bestimmt oder jedenfalls durch Auslegung bestimmbar. Insbesondere aus der „Zusammenfassung“ in Nr. 8 des Gutachtens lassen sich die vorgeschlagenen Maßnahmen (Kapselung der Förderventilatoren für das Spänesilo, Errichtung von Schallschutzwänden im Bereich der Rundholzaufgabe und im Bereich der Sägehallenbeschickung) nach Art und Anzahl unzweifelhaft entnehmen. Eine nähere Umschreibung der Maßnahmen findet sich außerdem in Nr. 7 des Gutachtens („Vorschlag von Schallschutzmaßnahmen“). Dass darin eine weitere Maßnahme („Erweiterung der Gewerbegebietsflächen") angeführt ist, ist unerheblich, weil ohne Weiteres erkennbar ist, dass dieser Vorschlag künftige städtebauliche Entwicklungen betrifft und daher nicht zu den zur Minderung der planbedingten Immissionsbelastung vorgeschlagenen Maßnahmen zählt. Auch der Inhalt dieser Maßnahmen ist ausreichend bestimmt. Die Lage und die Ausmaße der Schallschutzwände lassen sich dem im Gutachten in Bezug genommen „Lageplan“ in Anlage 1.3. entnehmen, in dem zeichnerisch jeweils mit einer etwa 1 mm breiten Linie vier Wände mit entsprechenden Längen- und Höhenangaben dargestellt sind. Eine entsprechende farbliche Darstellung findet sich auch in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Planbegründung Seite 26). Dass die Längen der Linien, die die vorgeschlagenen Schallschutzwände darstellen sollen, zum Teil mit den bezifferten Längenangaben nicht vollständig übereinstimmen, stellt ihre Bestimmtheit nicht in Frage. Maßgebend sind im Zweifel die Längenangaben. Unklarheiten bestehen auch nicht, soweit im Gutachten darauf hingewiesen wird, dass im Bereich der „Rundholzaufgabe“ wegen der bestehenden Zufahrt für Lkw die Schallschutzwand unterbrochen werden muss und „ggfs. ein automatisches Tor diese Lücke schließen kann“. Aus der zeichnerischen Darstellung in der Anlage 1.3 des Gutachtens, in der im Bereich der Zufahrt gerade keine Wand eingetragen ist, geht unzweifelhaft hervor, dass eine Schallschutzwand im Bereich der Zufahrt selbst nicht Bestandteil der vorgeschlagenen Maßnahme ist. Bei dem Vorschlag zur Einrichtung eines automatischen Tores dürfte es sich um eine zusätzliche in das Ermessen des Anlagenbetreibers gestellte Maßnahme handeln, wofür auch der Zusatz „ggfs.“ spricht. Bedenken bestehen schließlich auch nicht, soweit der Vorschlag der Errichtung von Schallschutzwänden im Bereich der „Sägehallenbeschickung“ nach Nr. 7 des Gutachtens „unter der Voraussetzung vertretbarer Einschränkungen für den Arbeitsbereich des Portalkrans“ steht. Dieser Vorbehalt, der sich nach den Angaben des Gutachters in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) nicht auf das „Ob“, sondern auf die konkrete Ausführung der Maßnahme beziehen soll, ist nicht als Bedingung für den Vorschlag zu verstehen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Zusammenstellung der maßgeblichen Vorschläge („Zur Minderung dieser Überschreitung werden folgende Schallschutzmaßnahmen vorgeschlagen“) in Nr. 8 des Gutachtens, in der diese Maßnahme ohne Beschränkung aufgeführt wird. Keine Bestimmtheitszweifel bestehen schließlich hinsichtlich des Vorschlags, dass die Kapselung der Förderventilatoren für das Spänesilo „in Abstimmung mit dem Hersteller“ erfolgen sollte. Der weiteren Vorgabe einer „Reduzierung der Emission um 10 dB“ lässt sich in Verbindung mit dem unter Nr. 5 des Gutachtens festgehaltenen Emissionskennwert der Förderventilatoren entnehmen, welcher Schallleistungspegel bei dieser Anlage erreicht werden muss.

b) Entgegen der Annahme der Antragsteller sind die Festsetzungen des Bebauungsplans von den Ermächtigungsgrundlagen in § 9 BauGB gedeckt.

aa) Die von dem Antragsteller angegriffenen Festsetzungen zulässiger Emissionskontingente in Nrn. 7.1 und 7.2 finden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BauNVO. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit der Festsetzung von Emissionskontingenten (früher: „immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel“) das „Emissionsverhalten“ von Betrieben und Anlagen als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO geregelt werden kann und dass dementsprechend (unter anderem) Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft gegliedert werden können (BVerwG vom 18. 12.1990 DVBl 1991, 442; vom 7.3.1997 BauR 1997, 602; BayVGH vom 21.04.2004 – 26 N 00.2768 – Juris; HessVGH vom 5.7.2007 ZUR 2008, 40). Für Sondergebiete kann eine entsprechende Regelung auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB getroffen werden (BVerwG vom 20.5.2003 NVwZ 2003, 1259).

bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Geltung der festgesetzten Lärm-Emissionskontingente in Nr. 7.1 der Festsetzungen durch Text von der Umsetzung vorgeschlagener Schallschutzmaßnahmen abhängig gemacht wird. Diese Bedingung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden kann, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Mit dieser durch das EAG Bau eingeführten Bestimmung soll dem Bedürfnis nach der Regelung sog. Zwischennutzungen durch zeitlich befristete oder bedingte Festsetzungen entsprochen werden (vgl. BT-Drs 15/2250, Seite 49). Die Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeit auf „besondere Fällen“ bedeutet, dass solche Festsetzungen nur in besonderen städtebaulichen Situationen getroffen werden können, also einer städtebaulichen Begründung bedürfen. Eine solche liegt vor, wenn die Regelung – wie hier – sachgerecht zur Lösung immissionsschutzrechtlicher Konflikte beiträgt, weil eine bestimmte gewerbliche Nutzung nur zulässig ist, wenn zum Schutz einer benachbarten Wohnnutzung eine Lärmschutzmaßnahme realisiert wird (vgl. BT-Drs 15/2250 a.a.O.).

Der gegen diese Bedingung erhobene (§ 1 Abs. 3 BauGB betreffende) weitere Einwand, dass die vorgeschlagenen Schallschutzwände im Bereich der „Rundholzaufgabe“ nicht verwirklicht werden könnten, greift ebenfalls nicht durch. Eine Planung ist nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann, weil ihre Verwirklichung an rechtlichen Hindernissen scheitern würde (BVerwG vom 21.3.2002 BayVBl. 2003, 53; vom 25.8.1997 ZfBR 1997, 320). Ein solches Hindernis besteht hier wohl nicht. Zwar stehen die Wände in Widerspruch zu Nr. 3. 3 der Festsetzungen des am 9. Juni 1993 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Holzverarbeitung Am Bahnhof“ in der Fassung der am 24. November 2006 bekannt gemachten 1. Änderung; denn sie sollen in einem Bereich errichtet werden, der außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegt. Für die Errichtung der Schallschutzwände kann aber - wie offenbar bereits geschehen - eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt oder der Bebauungsplan „Holzverarbeitung Am Bahnhof“ kann insoweit geändert werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung in Nr. 4.4 des Bebauungsplans „Holzverarbeitung Am Bahnhof“ über Einfriedungen, sofern die Schallschutzmauern nicht ohnehin als zulässige Einfriedung nach Satz 2 dieser Regelung anzusehen sind.

cc) Nicht berechtigt dürfte auch der Einwand sein, dass die nach Norden führende Straße fehlerhaft als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wurde. Die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan als öffentliche Fläche ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist städtebaulich gerechtfertigt (§ 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Straße nach dem von der Gemeinde verfolgten Erschließungskonzept für den öffentlichen Verkehr angelegt wird (vgl. VGH BW vom 22.3.2006 BRS 70 Nr. 87). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien, haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Die festgesetzte Straße dient offensichtlich nicht nur der Erschließung des Betriebsgeländes der Beigeladenen. Sie erschließt auch die östlich angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. 5... und ... und bindet diese an das übergeordnete Straßennetz an.

c) Der Bebauungsplan genügt wohl auch den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB).

aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Lärm-Emissionskontingente in Nrn. 7.1. und 7.2 der Satzung die Baugebiete, in denen sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, fehlerhaft eingestuft und deswegen den Schutzanspruch der Antragsteller verkannt hat.

Nach dem Willen des Gemeinderats (vgl. Planbegründung Seite 25) sollte „die Beschränkung der maximal zulässigen Geräuschentwicklung derart festgesetzt werden, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft eingehalten oder zumindest nicht weiter überschritten werden“. Damit sollte den dem Plangebiet benachbarten Gebieten jeweils ein Schutzanspruch entsprechend den Immissionsrichtwerten eingeräumt werden, die in Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) für diese Baugebiete vorgesehen sind.

Der Einwand, dass das Baugebiet nordwestlich des Plangebiets, in dem sich auch die Grundstücke der Antragsteller zu 2 und zu 3 befinden, zu Unrecht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Bahnhof“ als Gewerbegebiet eingestuft worden sei, greift nicht durch. Nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm sind für die Gebietseinstufung die Festlegungen in den Bebauungsplänen maßgebend. Eine Beurteilung entsprechend der tatsächlichen Schutzwürdigkeit erfolgt nur, wenn kein Bebauungsplan besteht oder wenn dessen Gebietsfestsetzung unwirksam ist (Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm). Für Letzteres gibt es keine Anhaltspunkte. Die Annahme der Antragsteller, dass der Bebauungsplan an einem Ausfertigungsmangel leide, weil er erst nach der Bekanntmachung ausgefertigt worden sei, geht fehl. Nach den Verfahrensvermerken auf dem Bebauungsplanoriginal ist die Bekanntmachung am 9. Juni 1993 erfolgt. Bereits im März 1993 hat der erste Bürgermeister die Originalurkunde unter Angabe des Datums unmittelbar unter den Satzungstext handschriftlich unterzeichnet. Das genügt – wie ausgeführt (siehe oben unter B.1.a) – für die Bestätigung, dass der Text der Originalurkunde des Bebauungsplans dem Satzungsbeschluss entspricht. Dass infolge einer „Überschreibung“ nicht eindeutig zu erkennen ist, an welchem Tag die Ausfertigung erfolgt ist (denkbar sind der 11., 13., 21. oder 23. März), ist unschädlich. Es ist jedenfalls klar ersichtlich, dass die Ausfertigung im März 1993 und damit vor der Bekanntmachung im Juni 1993 erfolgt ist. Unerheblich ist auch, dass die (rechtzeitige, vor der Bekanntmachung geleistete) Unterschrift des ersten Bürgermeisters unter den Satzungstext der Urkunde und nicht unter die Verfahrensvermerke gesetzt wurde; denn die Bezeugung der Legalität des Verfahrens ist – wie ausgeführt – nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ausfertigung. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass das Gebiet im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans als „faktisches“ Gewerbegebiet und nicht als „faktisches“ Mischgebiet einzustufen wäre, weil es sich bei der vorhandenen Wohnbebauung offenbar um im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige, den jeweiligen Gewerbebetrieben zugeordnete und ihnen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnete Betriebsleiterwohnungen (§ 8 Abs. 3 N. 1 BauNVO) handelt, die dem Charakter eines Gewerbegebiets nicht widersprechen (vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Zusammenstellung in Blatt 311 f. der Gerichtsakte).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Antragstellers zu 1. Die Rüge, das Gebiet am Ortsrand von A..., in dem dessen Grundstück gelegen ist, sei von der Antragsgegnerin fehlerhaft als allgemeines anstatt als reines Wohngebiet eingestuft worden, erscheint nicht berechtigt. Auch der Bebauungsplan „A... – an der R...straße“ ist durch Unterschrift des ersten Bürgermeisters am 18. Dezember 2000 unmittelbar unter den Satzungstext rechtzeitig vor der Bekanntmachung (22.12.2000) ausgefertigt worden. Die fehlende Ausfertigung auch auf der Planzeichnung ist unschädlich, weil in der Präambel der Satzung darauf hingewiesen wird, dass der Bebauungsplan aus Planzeichnung und Textteil besteht und weil sowohl die Planzeichnung als auch der Textteil (vgl. jeweils die Fußzeile der Seiten 1 bis 7) die Datumsangabe des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats (24.3.2000) tragen. Damit ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Bestandteile einer Satzung handelt. Selbst wenn aber der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, ergäbe sich für das Grundstück des Antragstellers kein höherer Schutzanspruch, weil sich das am äußersten Ortsrand gelegene Grundstück wohl im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet.

bb) Ein offensichtlicher Abwägungsfehler liegt auch nicht deswegen vor, weil die Antragsgegnerin der Abwägung die schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros M... und Partner vom 1. Februar 2007 (Berichts-Nrn. 050-2371-1 und 050-2371-2) zugrunde gelegt und auf der Grundlage dieser Gutachten angenommen hat, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft eingehalten oder zumindest nicht weiter überschritten werden. Die gegen die Gutachten vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, dass diese Prognose offensichtlich fehlerhaft ist.

(1) Ein offensichtlicher Fehler des Gutachtens liegt nicht darin, dass die Geräuschimmissionen für die Vorbelastung nach der Schalltechnischen Untersuchung vom 1. Februar 2007 (Berichts-Nrn. 050-2371-1, Seite 6 ff.) nicht an den maßgeblichen Immissionsorten (Nr. 2.3 in Verbindung mit A.3.1 Abs. 2 TA Lärm), sondern nach A.3.4 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm am Emissionsort im Wege von Ersatzmessungen mittels einer Schallausbreitungsrechnung ermittelt wurden. Dies ist nach A.3.1 Abs. 2 TA Lärm zulässig, wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten etwa aufgrund von Fremdgeräuscheinfluss nicht möglich ist. Dass diese Voraussetzungen aufgrund der zum Teil sehr großen Entfernung der Immissionsorte erfüllt waren, wurde von dem Gutachter in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) nachvollziehbar dargelegt. Nach den Angaben des Gutachters ergeben sich aus dieser Berechnungsmethode für die Nachbarschaft sogar günstigere Werte als bei einer Messung an den maßgeblichen Immissionsorten. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist nicht belegt.

(2) Nach den Ausführungen des Gutachters in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) ist auch nicht anzunehmen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Rand des Ortsteils L... nicht eingehalten werden. Das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen im Plangebiet ist nach den Angaben des Gutachters von dem Ortsteil zu weit entfernt, als dass Immissionskonflikte entstehen könnten, gleichgültig ob dieses Gebiet als (faktisches) reines oder als (faktisches) allgemeines Wohngebiet einzustufen wäre. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weil der Ortsrand von L... nach den dem Senat vorliegenden Plänen etwa doppelt soweit entfernt ist wie der Ortsrand von A..., an dem nach den Berechnungen der Lärmschutzgutachten die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden.

(3) Der Einwand, dass das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. ... als näher zum Plangebiet gelegener Immissionsort hätte berücksichtigt werden müssen (Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm), könnte zwar berechtigt sein. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dieser Ermittlungsfehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), weil sich, wie in der – auch von den Antragstellern insoweit nicht in Frage gestellten – Stellungnahme des Gutachters vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) dargelegt wird, keine anderen Emissionskontingente ergeben hätten, wenn der Immissionsort berücksichtigt worden wäre, zumal sich an diesem Immissionsort gegenüber den benachbarten Immissionsorten (Grundstücke Fl.Nrn. .../1 und .../2) um lediglich 0,7 beziehungsweise 0,9 dB(A) höhere Immissionswerte ergeben hätten und auch diese höheren Immissionswerte die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschreiten.

(4) Was die genehmigte „Hausmeisterwohnung“ auf dem Grundstück Fl.Nr. ... anbelangt, so ist zwar die Auffassung der Antragsgegnerin, dass diese nicht als Immissionsort zu berücksichtigen gewesen sei, weil dieses Grundstück zum schon vorhandenen Teil des Betriebs des Beigeladenen gehöre, nicht unbestritten. Zur „Nachbarschaft“ im immissionsschutzrechtlichen Sinn könnten auch die im Betrieb eines Anlagenbetreibers Beschäftigten gehören (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 3 RdNr. 37; Kutscheidt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 RdNr. 6d). Auch insoweit ist aber nicht anzunehmen, dass der Fehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Diese Wohnung soll nahe des Messpunktes auf dem Grundstück Fl.Nr. .../2 unmittelbar westlich der bestehenden Produktionshalle errichtet werden. Im Hinblick auf die „Abschirmwirkung“ dieses Gebäudes ist nicht anzunehmen, dass an der Wohnung die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können.

(5) Der Einwand der Antragsteller, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung die von dem Rundholzlagerplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. ... und der neuen Filteranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien, lässt einen offensichtlichen Fehler der Gutachten ebenfalls nicht erkennen. Nach den – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten – Angaben des Gutachters in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) waren diese Anlagen zum nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (12.7.2007) noch nicht vorhanden. Zudem wären von diesen Anlagen nach Aussage des Gutachters relevante Zusatzbelastungen nicht zu erwarten gewesen.

(6) Ein offensichtlicher Mangel der Gutachtens ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung die bestehende Biogasanlage südöstlich des Plangebiets, die beiden Kiesgruben südöstlich des Plangebiets und östlich der Bahnlinie, der Wertstoffhof östlich der Bahnlinie und die „Modellautorennbahn“ südöstlich des Plangebiets nicht berücksichtigt wurden. Sämtliche Anlagen wiesen nach den Angaben des Gutachters in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) nach einschlägigen Berechnungen und Stichprobenmessungen keine schalltechnische Relevanz auf. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller ist nicht belegt. Ihre Ausführungen geben auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Gutachters zu zweifeln.

(7) Auch der Einwand einer fehlerhaften Ermittlung der Lärmimmissionen, die von der privaten Nutzung der Gleisanlage durch den Betrieb der Beigeladenen verursachten werden, wird durch die Ausführungen des Gutachters in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) widerlegt, wonach die von den Anlagen zur Verladung des Rundholzes ausgehenden Lärmbelastungen bei der Ermittlung der Vorbelastung berücksichtigt wurden.

(8) Gleiches gilt für die Behauptung, dass die im Jahr 2006 vorgenommene Erhöhung des Starkholz-Einschnitts nicht berücksichtigt worden sei. Die Ausführungen der Antragsteller lassen weder einen offensichtlichen Fehler bei der Ermittlung der Vorbelastung erkennen noch geben sie Veranlassung, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Gutachters in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (Bl. 437 der Gerichtsakte) Frage zu stellen.

(9) Zu Unrecht machen die Antragsteller schließlich auch geltend, ein offensichtlicher Fehler bei der Ermittlung der planbedingten Zusatzbelastung liege darin, dass die geplanten Rundholzlagerflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ... und ... nicht berücksichtigt worden seien. Nach den – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten – Angaben der Antragsgegnerin wird dieses (offenbar zunächst geplante) Vorhaben der Beigeladenen nicht mehr weiterverfolgt. Auch lag für dieses Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Baugenehmigung nicht vor.

cc) Ein rechtlich erheblicher Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der (abgesenkten) Lärm-Emissionskontingente nach Nr. 7.2 möglicherweise nicht dessen bewusst gewesen ist, dass die diesen Kontingenten zugrunde gelegten Berechnungen mögliche Zusatzbelastungen nicht ausweisen, die sich rechnerisch dadurch ergeben können, dass ein Vorhaben im Plangebiet die „Relevanzgrenze“ nach Abschnitt 5 Absatz 5 der den Berechnungen zugrunde gelegten DIN 45691 ausschöpft. Nach dieser Regelung erfüllt ein Vorhaben auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet. Zum einen muss sich der Gemeinderat bei der Festsetzung fachspezifischer Grenzwerte nicht über alle Einzelheiten der diesen Werten zugrunde liegenden, von Sachverständigen durchgeführten Berechnungen im Klaren sein. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat in Kenntnis dieser Berechnungen andere Werte festgesetzt hätte. Denn bei Einhaltung der Relevanzgrenze ist gerade sichergestellt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte unterschritten werden. Das Ziel eines ausreichenden Schutzes der Nachbarschaft wird somit nicht in Frage gestellt (Planbegründung Seite 21).

dd) Ein Abwägungsfehler ist auch nicht deswegen gegeben, weil die Antragsgegnerin die wegen einer Vorbelastung auch nach Verwirklichung der Schallschutzmaßnahmen verbleibende Überschreitung der Nachtrichtwerte um bis zu 2 dB(A) auf den in einem Mischgebiet gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. .../1 und .../2 hingenommen hat, anstatt die Lärmvorbelastung auf diesen Grundstücken durch die Festsetzung weiterer Maßnahmen zu reduzieren. Denn hierzu war die Gemeinde nicht verpflichtet. Die Vorbelastung eines Baugebiets mit Wohnnutzung durch die Immissionen eines außerhalb des Gebiets gelegenen, bestandsgeschützten Gewerbebetriebs oder Betriebsteils entbindet zwar die Gemeinde bei der Planung eines neuen Baugebiets mit gewerblicher Nutzung nicht von der Pflicht, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets darf sich deshalb eine Vorbelastung eines Wohngrundstücks nicht so weit zugunsten des neuen Vorhabens schutzmindernd auswirken, dass die Grenze der Zumutbarkeit (auch) durch das neue Vorhaben überschritten wird (zu den Einschränkungen der schutzmindernden Wirkung von Vorbelastungen vgl. BVerwG vom 18.12.1990 NVwZ 1991, 881). Dies verpflichtet die Gemeinde bei der Planung eines neuen Vorhabens aber nicht, eine Vorbelastung durch andere Vorhaben, auch wenn diese die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet, durch entsprechende Schutzmaßnahmen (außerhalb des Plangebiets) zu reduzieren. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung hat jeder Bebauungsplan nur die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Mögliche Lärmminderungspflichten in Bezug auf eine außerhalb des Plangebiets gelegene gewerblichen Anlage treffen den Betreiber (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), nicht die Gemeinde. Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob es bei der Abwägung gerechtfertigt war, die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer im Hinblick auf den erforderlichen Aufwand für eine 80 m lange und 6 m hohe Schallschutzwand, durch die die Vorbelastung verringert werden könnte, zurückzustellen, kommt es daher nicht an.

ee) Auch der Einwand, dass die Antragsgegnerin die private Verkehrsfläche im Nordwesten des Plangebiets nicht in die Lärmkontingentierung einbezogen und damit das Lärmgeschehen auf dieser Fläche, die ebenfalls zum Betriebsgelände gehört, nicht durch die Vorgabe von Emissionskontingenten begrenzt hat, lässt einen offensichtlichen Abwägungsfehler nicht erkennen. Denn die Lärmemissionen dieser Verkehrsfläche werden nach Norden durch die unmittelbar nördlich festgesetzte, 60 m lange und 6 m hohe „Lärmschutzmaßnahme“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) abgeschirmt. Abgesehen davon müssen Immissionsprobleme auch bei der Festlegung eines Standorts für eine bau- oder immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage nicht abschließend im Bebauungsplan gelöst werden; die Lösung darf auch (teilweise) dem nachfolgenden bau- oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Planungsstadium erkennbar ist, dass eine Umsetzung des Plans zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss oder eine Lösung auf der Stufe der Planverwirklichung nach prognostischer Beurteilung der Gemeinde nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist (BVerwG vom 11.3.1988 ZfBR 1988, 189; vom 17. Februar 1984 NVwZ 1984, 235; vom 1.9.1999 NVwZ-RR 2000, 146; vom 23.2.2005 DVBl. 2005, 908). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, haben die Antragsteller weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

ff) Die Abwägung leidet entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb an einem offensichtlichen Mangel, weil anzunehmen ist, dass sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise vorab gebunden hat. Das Instrument des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 BauGB setzt eine Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Vorhabenträger voraus. Eine solche Kooperation ist zulässig, wenn die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt, die Gemeinde die Planung in ihren Willen aufnimmt, in die Gesamtabwägung einbezieht und die verantwortliche Letztentscheidung behält. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde den Bebauungsplan auf der Grundlage des Entwurfs eines Vorhabenträgers erarbeitet, ist kein Indiz für einen Abwägungsfehler (ThürOVG vom 16.8.2004 BauR 2005, 507; BVerwG vom 28. August 1987 NVwZ 1988, 351). Die Grenzen zulässiger Kooperation sind erst dann überschritten, wenn die Gemeinde sich den Vorstellungen des Vorhabenträgers vollständig unterordnet und ihm gegenüber nur noch als Vollzugsinstanz erscheint (VGH BW vom 11.7.1995 BRS 57 Nr. 291; OVG NRW vom 16.10.1997 BRS 59 Nr. 255; NdsOVG vom 21.7.1999 BRS 62 Nr. 21). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 8. März 2007 im Rahmen der Beratung über die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) in Bezug auf die Bauanträge für das Heizwerk und die Pelletieranlage angenommen hat, dass sich der Bebauungsplanentwurf nicht mehr ändern wird, lässt nicht den Schluss zu, dass sich die Gemeinderatsmitglieder durch eine unzulässige Vorentscheidung ihrer Letztentscheidungskompetenz begeben haben. Dies zeigt schon die Tatsache, dass der Bebauungsplanentwurf auch nach dieser Sitzung noch geändert wurde. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass das von der Beigeladenen beauftragte Planungsbüro zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidungen Vorschläge unterbreitet hat, denen der Gemeinderat im Wesentlichen gefolgt ist. Zwar gehört die abschließende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht zu den Verfahrensschritten, deren Vorbereitung und Durchführung nach § 4 b BauGB einem Dritten übertragen werden können. Dies schließt es aber nicht aus, dass einem Dritten zur Arbeitserleichterung und sachverständigen Beratung auch die Vorbereitung der Abwägungsentscheidung durch Zusammenstellung der im Beteiligungsverfahren gewonnenen Informationen und Empfehlungen übertragen werden (vgl. Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 4 b BauGB Anm. 2.4.4.5; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 4 b RdNr. 13; Gatz in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 4 b RdNr. 3; Stollmann, Die Einschaltung Dritter im neuen Städtebaurecht, NuR 1998, 478).

d) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft keine offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor. Die Antragsgegnerin hat nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt (Planbegründung Seite 36 ff.). Auch der erforderliche Ausgleich dürfte in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gewährleistet sein. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin durch die Vereinbarung in § V 2 Nr. 4 des Durchführungsvertrags entsprochen, wonach sich der Vorhabenträger zur vollständigen Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und zur Bepflanzung der ökologischen Ausgleichsflächen entsprechend den Regelungen des Vertrages und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, in dem die Ausgleichsflächen eingetragen sind, auf eigene Kosten verpflichtet. Diese Vorgehensweise entspricht § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan auch durch einen städtebaulichen Vertrag oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen sichergestellt werden kann. Die Sicherung des Ausgleichs durch städtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Alternative zu planerischen Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 Alternative 2 BauGB) dar (OVG RhPf vom 20.1.2003 NuR 2003, 373). Der Einwand der Antragsteller, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen hinsichtlich der Ausgleichsfläche „A 1“ fehle, weil für den östlichen Teil der in der Planzeichnung dargestellten Ausgleichsfläche lediglich ein „potentieller“ Magerrasenstandort und damit keine konkrete Kompensationsmaßnahme festgesetzt worden sei, geht daher schon deswegen fehl, weil im Bebauungsplan Festsetzungen zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe nicht getroffen wurden. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit vielmehr auf eine – nachrichtliche – Darstellung der Ausgleichsflächen beschränkt (vgl. „Legende“ des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans). Im Übrigen soll mit dem Attribut „potentiell“ nicht die Durchführung der Maßnahme in Frage gestellt werden; es wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sich auf der Fläche ein Magerrasen als eine Form einer „potentiellen natürlichen Vegetation“, die die sich aufgrund der Umweltbedingungen eines Standorts von selbst einstellt, wenn der menschliche Einfluss ausgeschaltet wird, entwickeln kann (vgl. Planbegründung Seite 40).“

Die von den Antragstellern vorgebrachten weiteren Einwendungen führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Normenkontrollanträge.

Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 bekräftigten Einwands, dass die Auslegungsbekanntmachung infolge unzureichender Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mangel leide, haben die Antragsteller keine weiteren Argumente vorgebracht, die Zweifel an der im Beschluss vom 28. Februar 2008 dargelegten Rechtsauffassung (vgl. Entscheidungsabdruck RdNrn. 41 ff.) des Senats begründen könnten.

Mit dem Einwand der Antragsteller, dass Messungen am 11. und 12. Januar 2008 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 einen Pegel zur Nachtzeit von bis zu 58 dB(A) ergeben hätten, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Zum Einen sind diese Messungen schon deswegen nicht geeignet, die Richtigkeit der der Abwägung zu Grunde liegenden schalltechnischen Beurteilungen aufzuzeigen, weil sie zeitlich nach dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (12.7.2007) erfolgt sind. Zum Anderen haben die Antragsteller nicht dargelegt (auch in der mündlichen Verhandlung wurden dazu keine näheren Angaben gemacht), dass die Messungen von einem Fachmann durchgeführt worden. Zudem lassen die Messungen nicht erkennen, welche der erfassten Geräusche von dem Betrieb der Beigeladenen und welche von möglichen anderen Emissionsquellen (z.B. Straßenlärm, Gewerbelärm aus dem Gewerbegebiet) herrühren. Auf die Richtigkeit der Messergebnisse der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immissionsuntersuchung der A... GbR vom 12. Juni 2008 kommt es nicht an.

Die Rüge, dass die Vorbelastung in der der Abwägung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros M... und Partner vom 1. Februar 2007 (Berichts-Nr. 050-2371-1) fehlerhaft ermittelt worden sei, weil die Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung L... nicht mit den in Nr. 3.5.3 des Genehmigungsbescheids vom 6. März 2007 festgelegten (reduzierten) Maximalwerten von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts berücksichtigt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Nach den überzeugenden, auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellten Angaben des für die schalltechnische Untersuchung vom 1. Februar 2007 mitverantwortlichen Dipl-Ing. L... in der mündlichen Verhandlung wurden diese Richtwerte so festgelegt, dass die von der Biogasanlage hervorgerufenen Geräusche auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 (IO 4) nicht relevant zur Belastung beitragen. Für die Irrelevanz der Immissionen sprechen auch die erhebliche Entfernung der Biogasanlage von diesem Grundstück von mehr als 500 m sowie die Ausführungen in den Gründen des Genehmigungsbescheids vom 6. März 2007, wonach durch die Anforderungen im Bescheid sichergestellt wird, dass der der Anlage nächstgelegene zu berücksichtigende Immissionsort auf dem Grundstück Fl.Nr. .../1 keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wird (vgl. Genehmigungsbescheid Seite 20, „Nr. 3.2 Lärmschutz“, Blatt 573 ff Gerichtsakte im Verfahren 1 N 07.2713).

Der Senat sieht es schließlich weiterhin nicht als beachtlichen Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials an, dass die „Hausmeisterwohnung“ auf der Westseite der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... stehenden Produktionshalle nicht als Immissionsort berücksichtigt wurde. Die Frage, ob zur „Nachbarschaft“ im immissionsschutzrechtlichen Sinn (vgl. Nr. 2.1 Abs. 1 TA Lärm) auch die Beschäftigten des Anlagenbetreibers gehören (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 3 RdNr. 37; Kutscheidt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 RdNr. 6d) mit der Folge, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinn von Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm auch auf dem Betriebsgrundstück liegen kann, muss nicht entschieden werden. Ein erheblicher Abwägungsmangel läge nämlich auch dann nicht vor, wenn diese Frage zu bejahen wäre. Wie der Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008 (Entscheidungsabdruck RdNr. 68) bereits ausgeführt hat, ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Fehler auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Diese Wohnung soll auf dem Grundstück Fl.Nr. .../2 nahe des Immissionsorts IO 5 westlich der Produktionshalle als Anbau errichtet werden. Aufgrund der „Abschirmwirkung“ dieses Gebäudes und in Anbetracht dessen, dass an dem nur geringfügig weiter vom Plangebiet entfernten Immissionsort IO 5 die Richtwerte eingehalten werden, ist nicht anzunehmen, dass an der „Hausmeisterwohnung“ die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten werden und dass deshalb die Berücksichtigung dieses Immissionsorts zu einer Änderung der im Bebauungsplan festgesetzten Immissionskontingente geführt hätte. Dies hat auch Dipl-Ing. L... in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben die Kosten zu tragen, weil sie unterlegen sind. Gemäß § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO tragen die Antragsteller die Kosten anteilig je zu einem Drittel. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen hat, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 22.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.1.3 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).