Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2009 - 11 CS 08.1671
Fundstelle
openJur 2012, 97447
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1958 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alte Einteilung), die ihm nach mehrfacher strafgerichtlicher Entziehung wegen Trunkenheitsfahrten (zuletzt 1989) infolge einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung wieder erteilt worden war.

Am 23. August 2007 wurde anlässlich einer Anzeige wegen Selbstgefährlichkeit eine Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller durchgeführt. Hierbei wurden ein Tütchen mit Cannabisanhaftungen und 0,2 Gramm Demerol (ein synthetisches Opiat) sichergestellt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, er habe das Tütchen am 15. Mai 2007 auf einer Zugfahrt von einem Unbekannten bekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt ziemlich betrunken gewesen. Der Antragsteller räumte ein, etwa vier Mal pro Jahr Cannabis zu rauchen. Von dem Inhalt des Tütchens habe er nichts zu sich genommen. In der Sachverhaltsschilderung der Polizei ist vermerkt, der alkoholkranke Antragsteller sei in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Selbstgefährlichkeit untergebracht worden. Das Ermittlungsverfahren wegen eines Betäubungsmittelverstoßes wurde eingestellt.

In dem von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Nr. 1 FeV angeforderten ärztlichen Gutachten des Bezirkskrankenhauses Kempten, Dr. K., vom 3. März 2008 wird ausgeführt, der Antragsteller sei seit vielen Jahren alkoholabhängig. Für aktuellen Alkoholmissbrauch habe sich kein Hinweis ergeben. Der Antragsteller habe von Mai bis August 2007 an einer Langzeittherapie in H. teilgenommen, sei danach rückfällig geworden und habe sich anschließend stationär zur Entgiftung und Entwöhnung im Bezirkskrankenhaus Kempten befunden. Seither nehme er an einer überwachten, abstinenzstabilisierenden medikamentösen Disulfiramtherapie (Antabus) teil. Er sei sich über seine Alkoholkrankheit im Klaren, sehr einsichtig, abstinenzmotiviert und bereit, weiterhin an der Disulfiramtherapie in der Suchtabteilung des Bezirkskrankenhauses teilzunehmen. Seit der Entgiftung und Entwöhnung und der Disulfiramtherapie sei durch fortlaufende BAK-Kontrollen eine stabile Abstinenz nachgewiesen. Bei Erteilung der Auflage, weiterhin durch ärztliche Untersuchungen seine Abstinenzfähigkeit nachzuweisen, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Kraftfahrzeuge der Klassen 1 und 3 sicher führen könne.

Nach vorheriger Anhörung, bei der dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass die Auffassung der Gutachterin nicht geteilt werde, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2008 in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, den Führerschein bis 19. Mai 2008 abzugeben und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € an. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den Antrag des Antragstellers, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 10. Juni 2008 ab. Er sei dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage erstrebt werde. Der zweifelsfrei alkoholabhängige Antragsteller habe gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung verloren und sie bislang auch nicht wiedererlangt, da die Voraussetzungen, die Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV hierfür nenne, nicht erfüllt seien. Es fehle schon am Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung, da die im Mai 2007 begonnene Entwöhnung in dem Rückfall am 19. August 2007 geendet habe und der Antragsteller seitdem Antabus nehme, weshalb keinerlei Erkenntnisse darüber vorlägen, ob er auch ohne medikamentöse Unterstützung in der Lage sei, Alkoholabstinenz einzuhalten. Auch wenn man die Zeit der Disulfiramtherapie nach dem Rückfall vom 19. August 2007 mitrechne, sei bei weitem keine einjährige Abstinenz belegt. Schließlich sei nicht von einem Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, der ein Abweichen von den Vorgaben in den Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV rechtfertige. Hiernach seien nur Ausnahmen aufgrund besonderer persönlicher Dispositionen des Betroffenen vorgesehen. Die schwierige Lebenssituation des Antragstellers könne deshalb nicht zu einer Ausnahme führen. Die übrigen Umstände sprächen gegen eine besondere persönliche Disposition des Antragstellers im Umgang mit Alkohol. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei verhältnismäßig; eine Belassung unter Auflagen komme nicht in Frage, da keine bedingte Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege.

In einem vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung wegen verspäteten Eingangs nicht mehr berücksichtigten Schriftsatz vom 10. Juni 2008 erklärte der Antragsteller u.a., er werde bis 30. September 2008 seine Therapiemaßnahme umstellen auf den Verzicht der Einnahme von Antabus und dann ohne Medikamente abstinent leben.

Zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insbesondere geltend gemacht, aufgrund des fachärztlichen Gutachtens vom 3. März 2008 könne als sicher gelten, dass der Antragsteller erfolgreich eine Entwöhnungsbehandlung abgeschlossen habe. Das Gutachten stelle eine Tatsache dar, mit der die dauerhafte Abstinenz des Antragstellers nachgewiesen werde. Zwar habe der Antragsteller nach dem Rückfall vom 19. August 2007 noch keine einjährige Abstinenzzeit hinter sich gebracht, es sei aber vorliegend eine Ausnahme von dem in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV vorgesehenen Regelfall angezeigt. Das Gutachten vom 3. März 2008 bewerte den Rückfall anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht als schwerwiegend. Der Rückfall sei auch, entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss, nicht nach der Entlassung aus der Langzeittherapie in H. passiert, sondern während dessen in einem Wochenendurlaub. Dass die Therapie in H. nicht habe fortgesetzt werden können, habe an den dortigen Therapiebedingungen gelegen und nicht am Antragsteller. Dieser habe deshalb die Entgiftung und Entwöhnung im Bezirkskrankenhaus fortsetzen müssen, was er unverzüglich und ohne äußeren Druck getan habe. Die im fachärztlichen Gutachten empfohlenen Auflagen dienten nur der Unterstützung der bestehenden Fahreignung. Das Gutachten vom 3. März 2008 sehe die Fahreignung zu Recht als gegeben an; damit sei ein Abweichen vom Regelfall gerechtfertigt. Ergänzend wurde am 5. August 2008 ausgeführt, es werde nicht bestritten, dass die Behandlung mit Antabus als Rückfallprophylaxe eingesetzt werde, sie sei aber mehr. Eine Studie belege, dass je länger ein Patient Antabus einnehme, die Wahrscheinlichkeit desto größer werde, dass er auch nach Absetzen des Präparates abstinent bleibe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Juni 2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch ist statthaft, da es sich bei der vorliegenden Fahrerlaubnisentziehung um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. grundlegend BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 CS 08.1854). Es wurde deshalb zu Recht beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Maßgeblich zur Beurteilung der Begründetheit vorliegender Beschwerde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber.

Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht Augsburg dieses Begehren im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

Der Antragsteller hat die gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV verloren gegangene Fahreignung bisher nicht wiedererlangt, da die Erfüllung der hierfür in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurde.

Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit zunächst voraus, dass eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung stattgefunden hat. Dem Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2006 (Az. 11 C 06.103), den der Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst zitiert, kann entnommen werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Durchführung einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung zu stellen sind. Es bestehen bereits Zweifel, ob dieser Nachweis vorliegend geführt wurde, was aber letztlich offen bleiben kann. Der Rückfall, den der Antragsteller am 19. August 2007 erlitten hat, und der die Langzeittherapie zur Entgiftung und Entwöhnung unterbrochen hat, muss insoweit nicht zwingend schädlich sein. Das lässt sich aus den Beurteilungskriterien für die Fahreignung (Schubert/Mattern, Beurteilungskriterien, Kapitel 3 und 5, Hypothese 1 Kriterium 1.7 N) schließen, wonach solche Zwischenfälle („lapse“) sich mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen. Mangels näherer Informationen lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob es sich bei dem Rückfall des Antragstellers um einen solchen „lapsus“ oder um einen schwerwiegenderen Rückfall gehandelt hat, der tatsächlich geeignet war, die Entwöhnung zu unterbrechen. Dabei spricht es nach Auffassung des Senats nicht unbedingt für das Vorliegen eines schwerwiegenden Rückfalls, dass der Antragsteller wegen Selbstgefährlichkeit untergebracht wurde. Dieser Umstand zeigt zunächst nur, dass er selbst sehr verzweifelt darüber war, überhaupt rückfällig geworden zu sein. Für das Vorliegen eines „lapsus“ spricht, dass die Verfasserin des Gutachtens vom 3. März 2008 offenbar von einer insgesamt erfolgreichen Entwöhnung des Antragstellers ausgeht. Als Nachweis hierfür kann dieses Gutachten indes nicht gelten, denn die begutachtende Ärztin mit verkehrsmedizinischer Qualifikation war nicht die behandelnde Ärztin des Antragstellers, so dass sie keine unmittelbaren Aussagen über den Verlauf der Entwöhnungsbehandlung machen konnte. Auch enthält das Gutachten keine positive Aussage über deren Erfolg. Eine Bescheinigung der Suchtabteilung über eine erfolgreiche Entwöhnung oder Auszüge aus der Patientenakte des Antragstellers zum Nachweis wurden dem Gericht nicht vorgelegt.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Augsburg in dem angefochtenen Beschluss darauf hin, dass die in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung geforderte einjährige Abstinenz erst beginnen kann, wenn die Entwöhnung erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht Augsburg geht davon aus, dass die Therapie mit dem Medikament Antabus noch der Phase der Alkoholentwöhnung und nicht bereits der Abstinenzzeit zuzurechnen sei. Hierfür sprechen die Ausführungen im Kommentar von Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan zu Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung auf Seite 164 unter 3. Dort wird beschrieben, sogenannte „Anti-Craving-Substanzen“ würden zur Unterstützung der Entwöhnungsbehandlung eingesetzt. Bei Antabus bzw. bei dem Wirkstoff Disulfiram handelt es sich um eine solche „Anti-Craving-Substanz“, die das Verlangen nach dem Suchtstoff dadurch verringert, dass sie zu seiner Unverträglichkeit führt. Insoweit ist es sicher zutreffend, Antabus bzw. Disulfiram als Mittel zur Rückfallprophylaxe zu bezeichnen. Es spricht aber vieles dafür, Zeiten der Alkoholkarenz unter Medikation mit Antabus zumindest auch als Abstinenz zu sehen, denn tatsächlich wird in dieser Konstellation kein Alkohol konsumiert, beruhend auf eigener Einsicht und einem freien Willensentschluss des Betroffenen, der für die Aufnahme einer Therapie mit Disulfiram eine hohe Motivation besitzen muss, vom Alkohol loszukommen. Die Frage, ob die Zeit der Therapie mit dem Medikament Antabus (Wirkstoff: Disulfiram) noch der Entwöhnung zuzurechnen ist oder in den Abstinenzzeitraum eingerechnet werden kann, bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn man nämlich die Zeit der Alkoholkarenz unter Medikation mit Antabus auch als „echte“ Abstinenzzeit werten würde, fehlt es vorliegend am Nachweis einer einjährigen Dauer dieser Abstinenz.

Nach den Ausführungen in dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses Kempten vom 3. März 2008 muss die Medikation des Antragstellers mit Antabus etwa im September 2007 begonnen haben, ein genauer Zeitpunkt ist nicht angegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens vom 3. März 2008 dauerte die dem Antragsteller bescheinigte medikamentengestützte Abstinenz somit etwa ein halbes Jahr an. An Sachvortrag zum tatsächlichen Fortgang und an Abstinenznachweisen für die Zeit ab März 2008 fehlt es vollkommen. Der Antragsteller trägt unter dem 10. Juni 2008 vor, er wolle ab dem 30. September 2008 auf die Einnahme von Antabus verzichten und von da an ohne die Unterstützung durch Medikamente alkoholabstinent leben. Ob er diesen Entschluss umgesetzt hat und ob seine Abstinenz, sei es nun mit oder ohne Disulfiram, andauert, ist unbekannt. Der Antragsteller hat somit den nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ihm obliegenden Nachweis für eine einjährige Alkoholabstinenz nicht erbracht.

Ein Abweichen von dem in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV vorgesehenen Regelfall der ein Jahr andauernden Abstinenz ist nicht zu rechtfertigen. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die eine Kompensation z.B. der alkoholbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt BayVGH vom 7.1.2009 Az. 11 CS 08.1545). Dies ist hier nicht erfolgt.

Die Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzuerkennen ist, obliegt allein dem Rechtsanwender und nicht dem fachärztlichen Gutachter. Die Ausführungen in dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses Kempten vom 3. März 2008, wonach offenkundig im Fall des Antragstellers eine kürzere Abstinenzzeit für ausreichend erachtet wird, können deshalb allenfalls als ärztliche Einschätzung gewertet werden. Über diese Einschätzung haben sich die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht hinweggesetzt. Die Gutachterin hält es für gerechtfertigt, dem Antragsteller die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nach verkürzter Abstinenzzeit unter Auflagen wieder zu ermöglichen, äußert sich indes nicht dazu, ob und wenn ja, aus welchem Grunde beim Antragsteller die persönliche Disposition zu einer besonderen Verhaltenssteuerung anzunehmen sein soll. Allein in der Bereitschaft, sich auf eine Antabustherapie einzulassen, kann die Fähigkeit zu einer besonderen Verhaltenssteuerung jedenfalls nicht gesehen werden, denn die persönliche Leistung, die zu einer Abstinenz unter der Medikation mit diesem Mittel nötig ist, ist vielleicht nicht geringer, sicher aber auch nicht höher zu bewerten, als die Abstinenz ohne dieses Mittel. Soweit der Antragsteller vorträgt, allein der Umstand, dass nunmehr sein Arbeitsplatz und seine Fahrerlaubnis gefährdet seien, löse bei ihm eine besondere Verhaltenssteuerung aus, ist dies im Rahmen der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV unbehelflich. Wenn der Antragsteller sein Verhalten wegen dieser ihn unter Druck setzenden, äußeren Faktoren ändert, zeigt das gerade keine besondere persönliche Disposition. Eine Verhaltensänderung hin zur Abstinenz wegen des Wunsches, negative Konsequenzen zu vermeiden, stellt keine aus der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner überdurchschnittlichen menschlichen Veranlagung resultierende, besondere Verhaltenssteuerung dar. Zudem ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Antragsteller jedenfalls bislang nicht über besondere Möglichkeiten zur Steuerung seines Verhaltens verfügt hat. Unbestritten ist er seit vielen Jahren alkoholabhängig, auch während der Entgiftung und Entwöhnung im Sommer 2007 hat er noch einen Rückfall erlitten, der zwar möglicherweise diese Therapie nicht entwertet, aber doch zeigt, wie labil er ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller selbst eingeräumt hat, zusätzlich zum Alkohol gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Ferner sprechen die Episoden der Selbstgefährlichkeit für eine sehr instabile Gemütslage. All diese Faktoren hindern es, im Fall des Antragstellers eine Ausnahme vom Erfordernis der einjährigen Abstinenz gemäß Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen. Er hat die Fahreignung daher bislang nicht wiedererlangt.

Der von der Gutachterin aufgezeigte Weg, dem Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen unter Auflagen zu ermöglichen, ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. auch BayVGH vom 19. Juni 2006, a.a.O.) rechtlich nicht eröffnet, weil eine entsprechende Auflage fahreignungsbegründenden und nicht fahreignungssichernden Charakter hätte, was im Fahrerlaubnisrecht nicht vorgesehen ist.

Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).