VG Ansbach, Urteil vom 27.01.2009 - AN 15 K 08.01580
Fundstelle
openJur 2012, 97442
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid der Regierung von … vom 11. August 2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 stellte die … bei der Regierung von … einen Antrag auf Abschuss von Kormoranen in den Europäischen Vogelschutzgebieten … Weihergebiet und Weihergebiet …. Darin wurde zum einen der Abschuss in der Zeit vom 1. September 2008 bis 15. Januar 2009 beantragt. Hierzu war ausgeführt, auf Grund des Bescheids vom 13. August 2007 sei eine notwendige längere Bejagung der Kormorane nicht mehr möglich. Dies sei eine wesentliche Verschlechterung des Eigentumsschutzes. Den Bürgern sei versichert worden, dass sie keine Verschlechterung zu befürchten hätten, wenn die Flächen zu Natura 2000-Gebieten herangezogen würden. Für die Grundeigentümer bedeute die derzeitige Auslegung jedoch eine deutliche Verschlechterung gegenüber der vorherigen Regelung, die einen Abschuss vom 16. August bis 31. März ermöglicht gehabt habe. Des Weiteren wurde ein Sonderabschuss von Kormoranen für den Zeitraum eine Woche vor Besetzung der Teiche und zwei Wochen nach Besetzung der Teiche beantragt. Grund hierfür sei eine deutliche Zunahme der Kormorane in den genannten Weihergebieten. Im März 2008 seien kurz nach dem Besetzen der Teiche mit K 2 eine Zuwanderung der Kormorane beobachtet und ein täglicher Kormoranbestand von 250 bis 300 Vögeln festgestellt worden. Die Weiher seien in kurzer Zeit leer gefischt worden. Der Schaden für den Pächter sei untragbar und stelle eine zukünftige Teichwirtschaft in Frage. Diese sei in … bei der derzeitigen Situation nicht mehr möglich. Derzeit dürfte der Kormoranbestand bei ca. 80 Tieren liegen, welche weiterhin in den umliegenden Weihergebieten sowie im … Weihergebiet erhebliche Schäden verursachen würden. Seit März 2008 werde eine Zunahme von Altvögeln beobachtet, es dürfte somit eine neue Brutkolonie im März/April 2009 entstehen. Man frage, ob dies im Sinne der Kormoranverordnung sei.

Das Landratsamt … teilte der Regierung von … hierzu mit Schreiben vom 19. Juni 2008 mit, dass die … Teiche zu den ökologisch bedeutenden Teichgebieten in Bayern gehörten. 1999 sei eine Zustandserfassung für das geplante Naturschutzgebiet „Teiche um …“ erstellt worden. Daraus gehe hervor, dass die Teiche schon in den 60er Jahren für damalige Verhältnisse intensiv genutzt wurden, was den Schluss nahelege, dass Flora und Fauna, sowie die prioritären Lebensräume, die zur Meldung als FFH- bzw. SPA-Gebiet geführt hätten, eine signifikante Korrelation zur Nutzungsintensität besitzen würden. Bei einer Begehung am 17. Juni 2008 sei in den westlichen Teichen eine starke Algenblüte festgestellt worden. Das Wasser sei sehr klar gewesen, was auf fehlende Tätigkeit der (noch vorhandenen?) Satzfische schließen lasse. Auf dem Teich selbst seien zehn Kormorane geschwommen. Auf zwei größeren Eichen auf dem … hätten ca. 60 Kormorane gesessen. Das Laub der Eichen sei stark verkotet gewesen und werde in Kürze wohl absterben. Eine Eiche sei gefällt. Auf ihr habe sich offenbar bereits eine neue Brutkolonie gebildet. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei im Frühjahr 2009 mit einer Koloniebildung auf den beiden anderen Eichen zu rechnen. Das Fällen der beiden Eichen würde nur zu einer Verlagerung des Problems auf benachbarte, noch größere und ältere Eichen, die in ihrer Funktion ökologisch wertvolle Biotopbäume seien, führen. Aus naturschutzfachlicher Sicht würde die Entstehung einer Kormoran-Brutkolonie an den … Teichen zu einer schweren Störung der dortigen Biozönosen mit den prioritären Arten (z.B. auch der Schlammpeitzger, der durch den Kormoran ebenfalls bedroht sei) führen. Letztlich sei zu befürchten, dass auf Grund der hohen Satzfischverluste durch den Kormoran die dortige Teichwirtschaft aufgegeben werde. Die Entstehung einer Kormorankolonie im Bereich der … Weiher könne nur durch eine „letale Vergrämung“ kurz vor der beginnenden Vogelbrut verhindert werden. Dem Antrag auf eine Sonderregelung während des Besatzzeitraumes 2009 der Teiche sollte deshalb zugestimmt werden.

Eine in Form einer Aktennotiz eingeholte fachliche Stellungnahme (wohl der Regierung von …) besagt, dass keine Einwände gegen einen Kormoranabschuss zwischen dem 1. September 2008 und dem 15. Januar 2009 bestünden. In diesem Zeitraum sei die Entenjagd in diesem Schutzgebiet zulässig, eine weitergehende Störung durch Kormoranabschüsse sei in diesem Zeitraum nicht zu befürchten.

II.

Mit Bescheid vom 11. August 2008 gestattete die Regierung von … der Klägerin zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden, im Bereich der beiden Teilflächen „… Weiher“ und „Weihergebiet …“ des Vogelschutzgebiets „…“ Kormorane jeweils in einem Umkreis von 200 Metern vom Gewässer nach Maßgabe der nachfolgenden Auflagen zu töten (Ziffer 1). In Ziffer 2 war ausgesprochen, dass die Ausnahmegenehmigung stets widerruflich und für den Zeitraum 1. September 2008 bis 15. Januar 2009 während der zulässigen Entenjagden erteilt sei. In Ziffer 3 war ausgeführt, dass dem weitergehenden Antrag auf Sonderabschuss für den Zeitraum eine Woche vor Besatz der Teiche und zwei Wochen nach Besatz der Teiche (wohl März/April) nicht entsprochen werden könne. In Ziffer 4 war ausgeführt, dass der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang unzulässig sei. Weitere Regelungen waren in den Ziffern 5 bis 8 getroffen. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die am 16. Juli 2008 in Kraft getretene „Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV)“ vom 3. Juni 2008 zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden den Abschuss von Kormoranen in einem Umkreis von 200 Metern von Gewässern erlaube, u.a. nicht aber in Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Vogelschutzverordnung. Weiter war ausgeführt, dass nach Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, verboten sind. Von diesem Verbot könne gemäß Art. 49 BayNatSchG durch die Regierung in Einzelfällen Befreiung erteilt werden, wenn die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar sei. Diese Befreiung werde nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch die Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ersetzt, d.h. dass die Befreiung nicht gesondert erteilt werde, aber deren inhaltliche Voraussetzungen vorliegen müssten. Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes Aischgrund sei die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von zahlreichen seltenen und zum Teil gefährdeten Vogelarten und deren Lebensräume. Da die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Federwild im Vogelschutzgebiet zulässig sei, kämen Ausnahmen zum Abschuss von Kormoranen im Rahmen der zugelassenen und tatsächlich praktizierten Wasservogeljagd in Betracht, wenn hierdurch keine über die zulässige Wasservogeljagd hinausgehende zusätzliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets zu befürchten sei. Dies sei nach Ziffer 2.1.1. der überarbeiteten Vollzugshinweise zur naturschutz- und waffenrechtlichen Behandlung von Vergrämungsmaßnahmen vom 2. September 2004 gegebenenfalls durch geeignete Auflagen und Bedingungen (z.B. zeitliche Begrenzung des Abschusses auf Jagdzeiten des im Schutzgebiet vorkommenden Federwilds) sicherzustellen. Eine Anpassung der Vollzugshinweise an die geänderte Rechtslage liege bisher noch nicht vor, so dass nach den bisherigen Vollzugshinweisen verfahren werde. Die antragsgemäße zeitliche Begrenzung des Abschusses auf den Zeitraum 1. September 2008 bis 15. Januar 2009 sei deckungsgleich mit den zulässigen und praktizierten Jagdzeiten auf das im Vogelschutzgebiet vorkommende Federwild (= Entenjagd). Somit sei keine zusätzliche Beeinträchtigung des Erhaltungsziels zu erwarten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz, die durch die Genehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ersetzt werde, lägen vor, da die Befolgung des Tötungsverbots im Hinblick auf die AAV und die oben genannten Ausführungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung, wie ausgeführt, mit dem Erhaltungsziel des Vogelschutzgebiets vereinbar ist. Die Regierung könne über die AAV hinaus Ausnahmen vom Tötungsverbot in Einzelfällen zulassen (§ 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG), soweit dies zur Abwendung erheblicher land-, forst- und fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden erforderlich sei. Die ausnahmsweise erlaubte Tötung des Kormorans müsse geeignet sein, den Zweck der Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen. Nach der Zielrichtung der AAV sei bei der Ermessensentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu berücksichtigen gewesen, dass die Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie die Sicherung der Existenz der Teichwirtschaft in diesem Bereich höher zu bewerten ist, als der Schutz der Kormorane. Dieser Zweck könne innerhalb der zulässigen und praktizierten Jagdzeiten auf das im Vogelschutzgebiet vorkommende Federwild (= Entenjagd) erreicht werden. Der darüber hinausgehende Antrag auf Sonderabschuss von Kormoranen für den Zeitraum eine Woche vor Besatz und zwei Wochen nach Besatz der Teiche (wohl März und April 2009) sei aus vorgenannten Gründen abzulehnen. Ein nachteiliger Einfluss auf den Gesamtbestand der geschützten Tierart Kormoran sei von den Abschüssen im Vogelschutzgebiet nicht zu erwarten. Auch sei eine Beeinträchtigung der sonstigen Tierwelt nicht zu befürchten, da im Vogelschutzgebiet die Jagdausübung zulässig sei und der Kormoranabschuss nur während der Zeit der zulässigen Entenjagd erfolgen dürfe. Dieser Bescheid wurde gegen Empfangsbekenntnis am 19. August 2008 zugestellt.

III.

Am 9. September 2008 erhob die Administration … Klage gegen Ziffer 3) des Bescheids mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Sonderabschuss zu gestatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin seit alters her die in ihrem Eigentum stehenden „…“ bewirtschafte, früher in Eigenregie jetzt durch Verpachtung. Die … würden der Erwerbsfischerei dienen und als solche die Kulturlandschaft „…“ wesentlich mitprägen. Die …stiftung habe gerade auch in Sachen Naturschutz schon früh eine Vorreiterrolle übernommen und entsprechende Klauseln in den Pachtvertrag aufgenommen. Der Pächter wiederum habe an diversen Vertrags-Naturschutzprojekten teilgenommen. Es werde das sinnvolle Nebeneinander von Teichwirtschaft und Naturschutz unterstützt. In Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU sei ein so genanntes Dialogverfahren durchgeführt worden. Fast die gesamte Fläche des ca. 60 Hektar umfassenden teichwirtschaftlichen Betriebs der …stiftung sei in die Gebietskulisse einbezogen worden. Aus Sorge um den Fortbestand der fischereiwirtschaftlichen Nutzung in der bisherigen Weise habe die …stiftung seinerzeit erhebliche Bedenken gegen die Einbeziehung geäußert. In diversen amtlichen Verlautbarungen sei jedoch stets betont worden, dass das mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie verbundene Verschlechterungsverbot insoweit keinerlei Auswirkungen habe und dass die bisherige fischereiwirtschaftliche Nutzung weiterhin uneingeschränkt möglich sei. Seit der enormen Verbreitung des Kormorans seien jedoch zur Aufrechterhaltung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung systematische Vergrämungsabschüsse notwendig, insbesondere in den Zeiten des Besatzes der Teiche mit Jungfischen in den Monaten März/April. Weiter wurde unter Hinweis auf § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG sowie Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG (die mit Art. 5 und Art. 4 Abs. 4 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie konform gingen) ausgeführt, dass § 43 Abs. 8 BNatSchG (der inhaltlich konform gehe mit Art. 9 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie) bestimme, dass sowohl im Einzelfall als auch allgemein durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Ausnahmen zulässig seien. Nachdem die Kormoranverordnung bzw. artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung in ihrer Allgemeinverbindlichkeit nicht in Vogelschutzgebieten anwendbar sei, habe im vorliegenden Fall die alternativ vorgesehene Einzelfallprüfung nach Satz 1 stattzufinden. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung sei nach § 43 Abs. 8 BNatSchG die Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden, wobei es keine zumutbaren Alternativen geben dürfe und das Verschlechterungsverbot zu beachten sei. Zur Frage der fischereiwirtschaftlichen Schäden wurde ausgeführt, dass bis einschließlich 2007 Vergrämungsabschüsse bis in der Regel Ende April zugelassen worden seien und zwar mit Bescheid vom 22. Februar 2007 ausdrücklich trotz der Zugehörigkeit der … zum Europäischen Vogelschutzgebiet seit 1. September 2006. Erstmals mit Bescheid vom 13. August 2007 sei die Ausnahmegenehmigung für 2008 auf die Zeit bis 15. Januar 2008 beschränkt worden. Von einer Klage sei zunächst abgesehen worden, um eine Vorstellung vom Grad der Auswirkung auf die Teichwirtschaft zu bekommen. Am …weiher habe der Verlust 76 % betragen, am …weiher 87 %, am …weiher ebenfalls 87 % und am …weiher 94 %. Im Weihergebiet … habe es bei einem Teich 5 %, ansonsten Verluste zwischen 33 % und 53 % gegeben, was auch erheblich über einem fischereiwirtschaftlich erträglichen und üblichen Verlust von 5 % bis 10 % des Besatzes liege. Bei dieser Situation werde sich mittelfristig kein vernünftiger Teichwirt mehr finden, die Bewirtschaftung solcher Teiche zu übernehmen, was nicht nur zu großen finanziellen Schäden bei allen Beteiligten führe, sondern auch zu einer teilweisen Zerstörung dieser Kulturlandschaft, die nach der Zielsetzung der FFH-Richtlinie ebenfalls erhalten werden solle und die Voraussetzungen für die Entstehung und Erhaltung des Vogelschutzgebietes erst geschaffen habe und weiterhin schaffe.

Weiterhin wurde ausgeführt, zumutbare Alternativen zu den Vergrämungsabschüssen gebe es nicht. Mit der im Antrag vorgenommenen und im Vergleich zur Kormoranverordnung zusätzlichen zeitlichen Begrenzung auf den Zeitraum eine Woche vor und zwei Wochen nach Besatz der Teiche finde versuchsweise bereits eine erhebliche Beschränkung der möglichen Beeinträchtigung statt. Dabei wäre es im Sinne einer Klarstellung durchaus denkbar, daneben eine zeitliche Obergrenze zu verfügen und zwar, wie bisher, bis 30. April des jeweiligen Jahres. Eine exakte Festlegung des Zeitfensters sei bei Erlass des Bescheids nicht sinnvoll, da der Zeitpunkt des Besatzes von zahlreichen äußeren Bedingungen abhänge. Jedenfalls sie die zeitliche Begrenzung auf die Zeit bis 15. Januar keine geeignete Alternative, da zu diesem Zeitpunkt die betroffenen Teiche noch nicht mit Jungfischen besetzt, oft sogar noch zugefroren und jedenfalls für den Kormoran uninteressant seien. Demzufolge seien in dieser Zeit auch keine Kormorane vorhanden, sondern sie seien in ihren Winterquartieren. Die ersten „Spähtrupps“ würden erst danach eintreffen und, sobald sie erkennen würden, dass „der Tisch gedeckt“ sei, würden Massen anderer Kormorane nachfolgen. Die zentrale Aussage im angefochtenen Bescheid, wonach der Zweck der Ausnahmegenehmigung, also die Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und die Existenzsicherung der Teichwirtschaft, innerhalb der zulässigen und praktizierten Entenjagd erreicht werden könne, entbehre im konkreten Fall der … Teiche jeder sachlichen Grundlage, zumal der Kormoran dort nicht überwintere. Die Aussage scheine auf Vollzugshinweisen des Umweltministeriums zu beruhen, die keine Einzelfallprüfung ersetzen könnten. Auch das Überspannen der Teiche, wie es teilweise praktiziert werde, funktioniere im vorliegenden Fall nicht, da die Teiche hierfür deutlich zu groß seien. Schließlich sei 2008 auch im …weiher der Versuch unternommen worden, durch Besatz möglichst großer Satzfische (K 2 mit 525 Gramm) die Fraßmöglichkeit für den Kormoran zu unterbinden. Auch dies habe sich, abgesehen von der schwierigen Beschaffungsmöglichkeit einer solchen unnatürlichen Größe, der späteren Absatzmöglichkeit der zu großen Fische und den erheblichen Zusatzkosten - als nur sehr bedingt taugliches Mittel erwiesen, da der Kormoran ohne weiteres Karpfen bis 600 Gramm aufnehmen und fressen könne und das Gewicht der Satzfische normalerweise bei 150 bis 350 Gramm liege. Zum Nachweis der fehlenden Alternativen und die Notwendigkeit von Vergrämungsabschüssen zum Erhalt der fischereiwirtschaftlichen Nutzung werde die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Leiters der staatlichen Fischereibehörde als sachverständiger Zeuge angeboten.

Weiterhin werde das Verschlechterungsverbot beachtet. Schließlich habe es zur bisherigen ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Nutzung gehört, den Abschuss von Kormoranen zu Vergrämungszwecken in der Regel bis einschließlich April zu erlauben. Auch die fachliche Stellungnahme vom Landratsamt … vom 19. Juni 2008 befürworte Derartiges.

Weiterhin gebe es im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Vergrämungsabschüsse, denn ein derart günstiger Erhaltungszustand der geschützten Vogelarten bestehe im Bereich der … Weiher gerade wegen der dort seit alters her betriebenen Teichwirtschaft. Im Übrigen würde es sich in der Praxis um punktuelle Vergrämungsabschüsse in Teilbereichen eines weiträumigen Weihergebiets handeln, die darüber hinaus nur in der Zeit des Neubesatzes der Teiche stattfinden sollten. Es handele sich somit um konzentrierte Einzelmaßnahmen, die in der Regel zur Vergrämung ausreichen würden. Der Bescheid enthalte keinerlei Fakten, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung für das Gebiet insgesamt unterstellt werde. Im Übrigen sei eine Verträglichkeitsprüfung dann nicht erforderlich, wenn in der Vergangenheit bereits Einzelausnahmen erteilt wurden, soweit nicht wesentliche Änderungen der Verhältnisse ersichtlich seien (Ziffer 2.1.2 vorletzter Satz der aktuellen Vollzugshinweise vom Oktober 2008). So liege der Sachverhalt hier. Weiterhin sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Einerseits gebe es die bedrohte Existenz einer ansonsten intakten Teichwirtschaft. Andererseits stehe dem lediglich der hier beantragte, extrem geringe Eingriff gegenüber. Die begehrte Sondererlaubnis sei auch verhältnismäßig. Ein geringer Eingriff stehe hier der bedrohten Teichwirtschaft gegenüber.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird verpflichtet, Ziffer 3) des Bescheides der Regierung von … vom 11. August 2008 dahingehend abzuändern, dass der Abschuss von Kormoranen auch für den Zeitraum eine Woche vor Besatz der Teiche und zwei Wochen nach Besatz der Teiche, längstens aber bis 30. April 2009, gestattet ist.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es müsse der Aussage widersprochen werden, dass zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Teiche systematische Vergrämungsabschüsse des Kormorans insbesondere in den Zeiten des Besatzes der Teiche mit Jungfischen in den Monaten März/April gehören würden. Es sei zutreffend, dass der Teichgenossenschaft … von 1999 bis 2005 der Abschuss von Kormoranen in Teilbereichen des … (nicht in Naturschutzgebieten) über die „Kormoranverordnung“ hinaus jährlich bis 30. April genehmigt worden sei. Für den April 2005 habe die … Forstverwaltung Antrag auf Abschuss für den Bereich der Eigenjagd und Gemeindejagd … gestellt, was genehmigt worden sei. Es seien aber nur im Bereich der Eigenjagd … 19 Kormorane erlegt worden. Für den April 2006 seien wegen des teilweisen Jagdverbots auf Grund der Bekämpfung der Geflügelpest, nachdem vorab signalisiert worden sei, dass keine Abschussgenehmigung erteilt werden könne, keine Anträge gestellt worden. Obwohl zum 1. September 2006 die Vogelschutzverordnung vom 12. Juli 2006 in Kraft getreten sei, sei auf Antrag der… Forstverwaltung vom 6. Februar 2007 mit Bescheid vom 22. Februar 2007 der Abschuss von Kormoranen im Bereich der Eigen- und der Gemeindejagd … bis 31. März 2007 antragsgemäß außerhalb von Naturschutzgebieten gestattet worden. Erlegt worden seien am …weiher ein Kormoran und am …weiher sieben Kormorane, jeweils im März. Weiterhin trug die Regierung von … vor, die Prozessführungsbefugnis der Klägerin erscheine fraglich. Ihre Ermessensentscheidung sei zutreffend. Insbesondere habe sie teichwirtschaftliche Belange anerkannt, obwohl der Kormoranabschuss in europäischen Vogelschutzgebieten grundsätzlich verboten sei. Der Vergrämungsabschuss von Kormoranen sei nicht von der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Teiche erfasst, da eine Teichbewirtschaftung auch ohne Vergrämungsmaßnahme möglich sei. Auf Grund der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt und aus Rücksicht auf die Belange der Fischereiwirtschaft sei das Vorliegen fischereiwirtschaftlicher Schäden anerkannt worden. Da die Weiher seit den 70iger Jahren verpachtet seien, könne die Klägerin selbst, der allein die Pachteinnahmen zustünden, keinen Schaden geltend machen. Die Klägerin habe nicht deutlich gemacht, dass hier eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Diese sei beispielsweise bei besonderer Schwere oder einem besonderen Ausmaß der Gefahr gegeben, ein derartiger Ausnahmefall könne hier nicht gegeben sein. Die derzeitige Diskussion in den einschlägigen Fachforen verdeutliche, dass Kormoranschäden allgemein die Fischereiwirtschaft belasten. Die Klägerin könne die Begrenzung der Abschusserlaubnis bis 15. Januar 2009 nicht als unverhältnismäßige Einschränkung bezeichnen, weil bereits diese Genehmigung eine nicht zwingende Ausnahme vom an sich generell gültigen Abschussverbot darstelle. Es sei auf die Bedeutung und den Schutzzweck des Gebietes aus naturschutzfachlicher Sicht abzustellen gewesen. Jede über die zulässige Entenjagd hinaus gehende Beeinflussung des Gebietes führe zu unzulässigen Beeinträchtigungen. Für den Zeitraum nach den Entenjagden werde durch Schüsse auf Kormorane ein Störeffekt auf die einen Brutplatz suchenden Zugvögel bzw. den Bruterfolg erwartet und befürchtet. Das Weihergebiet um … sei auch auf Grund vieler und seltenster Artnachweise als Vogelschutzgebiet gemeldet und ausgewiesen worden. Unter Vorlage einer Zusammenstellung wurde weiter darauf hingewiesen, dass allein sieben der in der Zusammenstellung fettgedruckten Arten bereits Anfang Februar in ihre Brutgebiete kämen und dass sie durch Kormoranjagden in dieser Zeit vom Verbleib im Schutzgebiet und der Brutaufnahme abgehalten werden könnten. Ein Nachweis, dass dies hier nicht der Fall sei, fehle. Auch wenn die Klägerin sich darauf berufe, es würden einzelne gezielte Vergrämungsschüsse gemacht und nicht wochenlang die Kormorane ununterbrochen beschossen, würde die begehrte Ausnahmegenehmigung immerhin zusammenhängend über drei Wochen den Abschuss ermöglichen. Soweit klägerseits Tatsachenvortrag zur „Zusammenrottung der Kormorane“ gemacht wurde, habe der zum Erlasszeitpunkt mangels Kenntnis nicht berücksichtigt werden können, habe aber auf den streitgegenständlichen Bescheid keine Auswirkung haben können. Denn der Antrag umfasse das gesamte Weihergebiet, so dass auch im Gesamtgebiet von potentiellen Vergrämungsabschüssen und der hiervon ausgehenden Beeinträchtigung ausgegangen werden müsse. Weiter werde darauf verwiesen, dass Art. 13 c BayNatSchG bereits bei bloßer Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung die jeweilige Maßnahme verbiete. Es handele sich also um eine Bagatellschwelle.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2009 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise (im tenorierten Umfang) begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Meinung des Beklagten bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Hierunter ist nämlich die Befugnis des Klägers bzw. der Klägerin zu verstehen im eigenen Namen (also nicht als Vertreter eines anderen) über das im Prozess strittige Recht einen Rechtsstreit zu führen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl., Vorb. § 40 RdNr. 23). Prozessführungsbefugt ist somit jeder, der eigene Rechte geltend macht, also behauptet, Inhaber des von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., RdNr. 24). Hier nun wurde der Antrag, den Kormoranabschuss zu gestatten, von der … Forstverwaltung gestellt, der streitgegenständliche Bescheid erging an diese. Klage erhoben hat „die Administration der … Familienstiftung …“. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, haben damit nicht zwei verschiedene Rechtspersonen den Bescheid erhalten und geklagt. Es ist vielmehr so, dass Eigentümer der Grundstücke die Familienstiftung ist und dass deren Förster ein Bevollmächtigter der Familienstiftung ist und als solcher die Anträge stellte. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Antrag über den Förster von der Familienstiftung gestellt wurde und dass der Bescheid ebenfalls über den Förster an die Familienstiftung gerichtet war, also allenfalls eine unschädliche nicht vollkommen exakte Bezeichnung des Antragstellers vorlag (falsa demonstratio non nocet). Prozessführungsbefugnis ist somit gegeben.

Des Weiteren ist die Klägerin auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. § 42 Abs. 2 VwGO gestattet die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen nur bei Betroffenheit in eigenen Rechten. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Kläger/eine Klägerin möglicherweise in seinen/ihren Rechten verletzt ist. Dies aber ist hier der Fall. Zwar trägt der Beklagte vor, die streitgegenständlichen Weiher seien an einen Karpfenzuchtbetrieb verpachtet. Insoweit könne die Klägerin selbst, der allein die Pachteinnahmen zustünden, keinen Schaden geltend machen. Demgegenüber ist zum einen einzuwenden, dass es hier nicht um die Frage eines Schadensersatzes geht und dass im Übrigen die Klägerin als Verpächter durchaus Schaden hat, weil bei derartig hohen fischereiwirtschaftlichen Ausfällen die Pachtverträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermutlich aufgelöst werden müssten, jedenfalls aber sich nach Ablauf der Pachtzeit kein neuer Pächter finden lassen würde. Zum anderen aber ist für die Frage der Klagebefugnis entscheidend, dass es hier um eine Abschusserlaubnis geht, um fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden. Da die begehrte Sonderabschusserlaubnis im Ermessen der Behörde steht, kann die Klägerin jedenfalls geltend machen, sie sei in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betroffen. Des Weiteren ist die Klägerin Grundstückseigentümerin und kann sich darauf berufen, dass sie möglicherweise in ihren Rechten aus Art. 14 GG verletzt ist. Zwar stellen Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwGE 67, 84 = NVwZ 1985, 42). Gebots- oder Verbotsregelungen, die sich darin erschöpfen, die vorhandene Nutzung festzuschreiben, spiegeln die Situationsgebundenheit des Grundeigentums wieder und sind grundsätzlich hinzunehmen. Von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse kann jedoch dann die Rede sein, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt wurde (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10.5.1995 - 4 B 90/95). Einen solchen Fall aber macht die Klägerin gerade geltend, so dass hier eindeutig eine Klagebefugnis gegeben ist.

Da sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Klage zulässig.

II.

Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. August 2008 zu verpflichten war, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Soweit darüber hinausgehend begehrt wurde, einen Sonderabschuss in der Zeit der Besetzung der Teiche zu genehmigen, blieb die Klage ohne Erfolg, weil dies eine Ermessensreduzierung auf Null vorausgesetzt hätte, die das Gericht hier (noch) nicht bejaht.

1. Der Bescheid der Regierung von … ist bereits im Hinblick darauf fehlerhaft, dass darin davon ausgegangen wird, dass die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG Ersetzungswirkung im Hinblick auf eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG hätte. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn die Regelung des Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG betrifft solche Fallgestaltungen, in denen für ein genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtiges Vorhaben die Entscheidungen mehrerer Behörden auf der Grundlage verschiedener und (an sich) wegen des Grundsatzes der Parallelität der Verwaltungsverfahren selbständig zu prüfender normativer Vorgaben erforderlich sind. In diesem Kontext macht die Vorschrift die Durchführung eines selbständigen Verwaltungsverfahrens, gerichtet auf die Erteilung einer gesonderten Befreiung, entbehrlich. Dies wiederum setzt jedoch voraus, dass das durchzuführende und die naturschutzrechtliche Befreiung ersetzende Gestattungsverfahren eine materiell-rechtliche Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen beinhaltet, mit der Folge, dass in diesen Fällen - wie typischerweise im Baurecht - das naturschutzrechtliche Prüfprogramm in die Prüfung der Voraussetzungen der konkurrierenden „anderweitigen Gestattung“ einbezogen wird. Ein derartiger Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die artenschutzrechtliche Ausnahme (§ 43 Abs. 8 BNatSchG) einerseits und die Erteilung einer Befreiung (Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG) andererseits haben eigenständige Regelungsgehalte, ihre Erteilung unterliegt unterschiedlichen, also voneinander abgrenzbaren und sich nicht überschneidenden Voraussetzungen, ohne dass der artenschutzrechtlichen Ausnahme eine - wenn auch nur teilweise - Konzentrationswirkung zugewiesen wäre (so BayVGH, 17.3.2008, 14 BV 05.3079). Im Ergebnis kann es jedoch nach Ansicht der Kammer offenbleiben, ob hierdurch Rechte der Klägerin verletzt werden, weil sich der Bescheid jedenfalls auch aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft und die Klägerin in ihren Rechten verletzend erweist.

2. Im Bescheid vom 11. August 2008 wurde der klägerische Antrag auf Sonderabschuss von Kormoranen für den Zeitraum eine Woche vor Besatz der Teiche und zwei Wochen nach Besatz der Teiche (wohl März/April) abgelehnt (= Ziffer 3) des Bescheides vom 11.8.2008). Aus dem Kontext zu der im Bescheid erteilten - aber nicht streitgegenständlichen - Ausnahmegenehmigung für den Kormoranabschuss in der Zeit vom 1. September 2008 bis 15. Januar 2009 geht hervor, dass der Beklagte zu Recht geprüft hat, ob von dem Tötungsverbot bezüglich Kormoranen eine Einzelfallausnahme zugelassen werden konnte. Es handelt sich bei § 43 Abs. 8 BNatSchG um eine Ermessensvorschrift, was im Bescheid ebenfalls zutreffend erkannt wurde. Der Bescheid krankt allerdings daran, dass aus ihm die, die Ablehnung des Sonderabschusses tragenden, Ermessensgründe nicht hinreichend nachvollziehbar deutlich werden. Des Weiteren kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der geplante Sonderabschuss verstoße gegen das Verschlechterungsverbot, zumal der Beklagte dieses unzutreffend auslegt.

a) So ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid (Seite 3 vorletzter Absatz), dass der Sonderabschuss von Kormoranen während des Besatzes der Teiche abgelehnt wurde, weil nach Ansicht der Regierung von … zwar die Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und die Sicherung der Existenz der Teichwirtschaft höher zu bewerten ist als der Schutz der Kormorane, dieser Zweck jedoch nach Auffassung der Regierung von … durch Abschüsse innerhalb der Zeit der Entenjagd (1.9.2008 bis 15.1.2009) erreicht wird. Diese Behauptung wiederum wird im Bescheid nicht begründet und steht außerdem auch noch im Widerspruch zu den Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde (Stellungnahme des Landratsamtes … vom 19.6.2008), die Grundlage des Bescheides vom 11. August 2008 ist (vgl. dort Gründe, 1)). In dieser Stellungnahme des Landratsamtes wird nämlich unter Anführung von Fakten ausdrücklich zusammenfassend betont, dass die Entstehung einer Kormorankolonie zu schwersten Störungen der Natur führen wird und „nur“ durch eine „letale Vergrämung“ kurz vor der beginnenden Vogelbrut verhindert werden könne, weshalb dem Antrag auf eine Sonderregelung während des Besatzzeitraumes 2009 der Teiche zugestimmt werden sollte. Es ist daher - und mangels sonstiger Erläuterungen - nicht erkennbar, woraus die Regierung von … den Schluss zieht, die Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie die Sicherung der Existenz der Teichwirtschaft (der höher zu bewerten sei als der Schutz der Kormorane) könne innerhalb der zulässigen und praktizierten Jagdzeiten auf das im Vogelschutzgebiet vorkommende Federwild erreicht werden. Hiergegen sprechen im Übrigen auch die klägerseits vorgelegten Daten über die erheblichen Fischverluste, die sich im Jahr 2008 zwischen 76 % und 94 % in dem einen Weihergebiet und mit Ausnahme eines einzigen Weihers beim Weihergebiet … zwischen 33 % und 53 % bewegten. Gegen die nicht weiter begründete Annahme, es reiche aus, den Kormoranabschuss bis 15. Januar zuzulassen, spricht außerdem auch die Tatsache, dass in den Jahren 1999 bis 2005 der Kormoranabschuss im … (nicht in Naturschutzgebieten) wegen erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden über die „Kormoran-Verordnung“ hinaus jährlich bis 30. April genehmigt worden ist, mit der Folge, dass dadurch eine ordnungsgemäße Fischereiwirtschaft betrieben werden konnte. Offenbar hat die Tatsache, dass im April 2006 keine Kormorane gejagt werden konnten (wegen Geflügelpest) und im Jahr 2008 die Jagd bis 15. Januar 2008 beschränkt wurde, gereicht, um die Population der Kormorane erheblich zu erhöhen. Wenn von der Regierung von … betont wird, dass früher - trotz entsprechender Sondererlaubnis - nur wenige Kormorane im März/April erlegt wurden, so bestätigt das nur den Hinweis der Klägerseite, dass nicht „ununterbrochen geschossen“ werden müsse, sondern einige gezielte letale Vergrämungsschüsse ausreichen würden. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass im Bescheid die wichtigsten Ermessenserwägungen erkennbar werden müssen, im vorliegenden Fall jedoch nicht aus dem Bescheid deutlich wird, auf Grund welcher Erwägungen man zum Ergebnis kommt, die Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und die Sicherung der Existenz der Teichwirtschaft könne gewährleistet werden, wenn Kormorane lediglich während der Entenjagd geschossen werden dürften und dass ein Sonderabschuss während der Zeit des Besatzes der Teiche nicht notwendig sei.

b) In der Stellungnahme der Regierung von … vom 21. Januar 2009 und auch in der Argumentation der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass nunmehr ein neuer Gesichtspunkt angesprochen wird, indem argumentiert wird, der Sonderabschuss sei nicht zulässig wegen Verstoßes gegen das „Verschlechterungsverbot“ des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Anzumerken ist dabei, dass das Thema Verschlechterungsverbot im Bescheid selbst im Zusammenhang mit dem Sonderabschuss nach dem 15. Januar nicht erwähnt wird, sondern dass es lediglich im Zusammenhang mit der zeitlichen Begrenzung des Abschusses auf den Zeitraum 1. September bis 15. Januar angesprochen und dass für diesen Zeitraum ein Verstoß dagegen verneint wird. Die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass hier kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorläge, wenn der Sonderabschuss für Kormorane in der Zeit März/April, gegebenenfalls unter gewissen Auflagen, gestattet würde.

(1) So beruft sich der Beklagte sinngemäß darauf, dass mit jeder Störung der Tiere gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen werde, wenn argumentiert wird, man erwarte und befürchte für den Zeitraum nach den Entenjagden, dass durch dann abgegebene Schüsse auf Kormorane ein Störeffekt auf die einen Brutplatz suchenden Zugvögel bzw. den Bruterfolg entstehe. Allein sieben der in einer dem Gericht vorgelegten Zusammenstellung genannten Vogelarten im Weihergebiet … und … würden bereits Anfang Februar in ihre bayerischen Brutgebiete zurückkommen und könnten durch Kormoranjagden in dieser Zeit vom Verbleib im Schutzgebiet oder von der Aufnahme der Brut abgehalten werden. Zwar sind die Erläuterungen der Regierung von … in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar, dass von jedem Schuss eine gewisse „Scheuchwirkung“ ausgehe. Allerdings relativiert sich diese Aussage erheblich, wenn man berücksichtigt, dass außer den in vergangenen Jahren bis April erlaubten Vergrämungsabschüssen nach den - unwidersprochenen - Angaben des Klägers im fraglichen Gebiet auch über den 15. Januar hinaus die Jagdausübung für einige dort vorkommende Tierarten (beispielsweise Fuchs, Schwarzwild, Krähen, Möwen) zulässig ist. Wenn nämlich seit Jahren traditionell in der Zeit nach dem 15. Januar Jagd betrieben wird und damit zwangsläufig Schüsse fallen, sich aber trotzdem seltene Tierarten angesiedelt haben, ist der Schluss zulässig - ohne dass es eines weiteren „Nachweises“ bedürfte (so aber Reg/…., Schreiben vom 21.1.2009) - dass die Tiere sich bis zu einem gewissen Grad an die Störwirkung der Schüsse auch über den 15. Januar hinaus gewöhnt haben und sich dadurch auch künftig nicht davon werden abhalten lassen in diesem Gebiet zu brüten. Dies gilt umso mehr, wenn die Kormoranjagd, wie von der Klägerin vorgetragen, durch relativ wenige, aber gezielte letale Vergrämungsabschüsse durchgeführt würde, wobei außerdem noch der Schwerpunkt im westlichen Weihergebiet liegen würde, wo die Kormorane sich in erster Linie zusammenrotten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass das restliche Weihergebiet sogar relativ ungestört bliebe.

(2) Hinzu kommt weiter, dass hier seitens der Behörde zu Unrecht ein sehr strenger Verschlechterungsbegriff gewählt wurde, also überspitzt gesagt, davon ausgegangen wurde, dass jeder Schuss, der außerhalb der zulässigen Entenjagdzeit getätigt wird, stört und damit gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Eine derart enge Sicht aber birgt die Gefahr in sich, dass nicht berücksichtigt werden kann, dass in der Natur Systeme von sich wechselseitig beeinflussenden Kreisläufen existieren. Mit anderen Worten, wenn der Kormoran, der bislang nach dem 15. Januar in gewissem Umfang bejagt werden durfte, künftig nicht mehr bejagt wird, wird dies zu einer Zunahme von Kormoranen führen, was sich automatisch auch auf die (unter Schutz gestellte) Flora und Fauna auswirkt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Gebiet westlich der … Weiher der FFH-Kulisse unterfällt - worin im Bescheid in keiner Weise eingegangen wird - und dass laut Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 19. Juni 2008 ohne letale Vergrämungsschüsse während des Besatzzeitraumes 2009 der Teiche eine Kormorankolonie im Bereich der … Weiher entstehen wird, was zu einer schweren Störung der dortigen (geschützten) Biozönosen mit den prioritären Arten führen werde. Die vom Beklagten gewählte Auslegung des Verschlechterungsverbots würde im Übrigen auch dazu führen, dass ein Erhaltungsziel, das mit der Vogelschutzrichtlinie verfolgt wird, zumindest längerfristig zunichte gemacht würde. Wie sich aus dem Gebietsvorschlag nach der Vogelschutzrichtlinie, Gebietsnummer … ergibt, ist u.a. Erhaltungsziel „Erhalt und Sicherung der durch eine lange Nutzungstradition geprägten Teichlandschaft unter Einbeziehung engverzahnter Kontaktgesellschaften, insbesondere der gut ausgeprägten Verlandungszonen und Röhrichtsäume“ sowie „Aufrechterhaltung der bisher durchgeführten biotopprägenden Nutzung“. Würden aber die Kormorane nach dem 15. Januar künftig nicht mehr vergrämt werden dürfen, würde dies zu einer erheblichen Zunahme von Kormoranen führen, mit der Folge, dass die Fischereiwirtschaft wegen der hohen Verluste unrentabel würde, was wiederum zur Aufgabe der Fischwirtschaft führen würde und das Ende einer durch eine lange Nutzungstradition geprägten Teichlandschaft bedeuten würde. Darüber hinaus ergibt sich aus „Natura 2000“, Gebietsvorschlag nach FFH-Richtlinie, Gebietsnummer …, dass es in diesem Gebiet z.B. u.a. den geschützten Schlammpeitzger gibt, der durch ein vermehrtes Auftreten von Kormoranen bedroht wäre (vgl. hierzu auch die naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes … vom 19.6.2008). Bereits dies zeigt, dass die vom Beklagten vorgenommene Interpretation des Verschlechterungsverbots zu unhaltbaren und dem Naturschutz widersprechenden Ergebnissen führt.

Es darf daher nicht jeder Verlust in einer lokalen Population mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes gleichgesetzt werden. Für einen günstigen Erhaltungszustand genügt es vielmehr, wenn die betroffene Population als solche bei einer gebietsbezogenen Gesamtbetrachtung als lebensfähiges Element erhalten bleibt (so Stüer, in DVBl. 2009, Seite 1 ff. (9)). Auch wenn die Regierung von … darauf hinweist, dass bereits im Februar bestimmte geschützte Tiere im fraglichen Gebiet brüten würden, ist daraus in keiner Weise ablesbar, dass sich der Erhaltungszustand dieser Populationen durch gezielte letale Vergrämungsabschüsse des Kormorans verschlechtern würde. Es besteht im Gegenteil vielmehr ein gewichtiges Indiz dahingehend, dass dies nicht der Fall ist, weil durch die bisherige jahrelange Teichwirtschaft, verbunden mit Kormoranabschüssen noch nach dem 15. Januar eine Fauna entstanden ist, die so schützenswert ist, dass sie der Vogelschutzrichtlinie unterstellt wurde.

c) Damit aber sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung einer im Ermessen der Behörde stehenden artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BNatSchG gegeben. Denn, wie ausgeführt, verstößt der beantragte Sonderabschuss nach dem 15. Januar nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Des Weiteren gibt es unstrittig keine zumutbaren Alternativen, da größere Teiche nicht überspannt werden können und auch der Einsatz von größeren Setzlingen die Kormorane nicht vom Fraß abgehalten hat. Des Weiteren ist unstrittig, dass eine Verminderung des Kormoranbestandes der Abwendung eines erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens dienen würde. Da das Gericht hier - trotz allem - jedoch noch keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend gesehen hat, genau die begehrte Sonderabschussgenehmigung zu erteilen, war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

d) Bei der dann zu treffenden Ermessensentscheidung wiederum wird jedenfalls auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sein, der auch europarechtlich (Art. 5 Abs. 3 EG-Vertrag) Geltung hat. Es dürfen keine Opfer abverlangt werden, die außer Verhältnis zu dem Gewinn für Natur und Umwelt stehen oder aus anderen Gründen unverhältnismäßig sind, wenngleich ein Vorhabenbetreiber gewisse Abstriche von seinen Zielen in Kauf nehmen muss (vgl. hierzu: Philipp, Artenschutz in Genehmigung und Planfeststellung, DVBl 2008, 593, 596). Zu beachten ist weiter, dass dann, wenn der Kormoranabschuss nach dem 15. Januar nicht gestattet wird, ein derart großer Schaden zu erwarten ist, dass die Teichwirtschaft über kurz oder lang aufgegeben werden wird, was wiederum kontraproduktiv zum Schutzzweck der Vogelschutzrichtlinie steht, die eine Erhaltung der durch eine lange Nutzungstradition geprägten Teichlandschaft wünscht. Des Weiteren muss in die Ermessensentscheidung einfließen, dass keine entschädigungslose Enteignung durchgeführt werden darf. Wie bereits ausgeführt, stellen zwar Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes keinen Entzug einer eigentumsrechtlichen Position dar, sondern lediglich Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Allerdings ist von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse jedoch dann auszugehen, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet (BVerwG, Beschluss vom 10.5.1995 - 4 B 90/95 in NJW 1996, Seite 409). Die Behörde wird daher zu bedenken haben, ob die Nichterteilung einer Sonderabschusserlaubnis für die Zeit des Teichbesatzes nicht ein Unterbinden der bisher ausgeübten fischereiwirtschaftlichen Nutzung beinhaltet. Weiter wird zu berücksichtigen sein, dass der bisher geübte Abschuss von Kormoranen im März/April in den Jahren 1999 bis 2005 gezeigt hat, dass gerade durch das durch naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen erzielte Gleichgewicht die Gebietskulisse geschaffen wurde, die schutzwürdig ist. Weiter ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass am Westufer der … Weiher auch ein FFH-Schutzgebiet ist und dort anderweitige naturschutzrechtliche Schäden entstehen, wenn die Kormorane nicht entsprechend vergrämt werden (vgl. hierzu die naturschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamtes). Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass im fraglichen Gebiet die Jagd nach dem 15. Januar nicht total ruht, sondern wie bereits ausgeführt, teilweise erlaubt ist und dass nach Angaben der Klägerin nur punktuelle Vergrämungsschüsse notwendig sind.

(3) Weiterhin wird die Behörde bei einer Neubescheidung neben der Frage einer Ausnahmegewährung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG noch die Art. 13 c BayNatSchG und gegebenenfalls 49 BayNatSchG zu prüfen haben. Hierbei mag bereits aus den bislang erörterten Gründen fraglich sein, ob in letalen Vergrämungsschüssen bezüglich Kormorane in der Zeit nach dem 15. Januar überhaupt Veränderungen oder Störungen zu sehen sind, die „erheblich“ beeinträchtigen können. Soweit dies bejaht wird, sind die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 49 BayNatSchG zu prüfen, die tatbestandlich vorliegen. Insbesondere sieht das Gericht eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darin, dass bei Nichtgestattung des Sonderabschusses eine Zunahme des Kormoranbestandes zu erwarten ist, der die Fischereiwirtschaft zum Erliegen bringen wird. Des Weiteren ist eine Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG vereinbar, da durch den Sonderabschuss genau das biologische Gleichgewicht erhalten werden soll, das bisher herrschte und sowohl der Teichwirtschaft diente als auch die geschützten Vogelarten anzog. Bei der Ermessensentscheidung des Art. 49 BayNatSchG wiederum sind ansonsten die gleichen Gesichtspunkte zu bedenken wie bei der im Rahmen des § 43 Abs. 8 BNatSchG.

III.

Im Ergebnis hat die Klage teilweise Erfolg, nämlich insofern, als unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Beklagte verpflichtet wurde, die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt darin begründet, dass nicht eindeutig obergerichtlich geklärt ist, was exakt unter dem Verschlechterungsverbot unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zu verstehen ist und inwieweit die Annahme der Verschlechterung tatsachengestützt sein muss.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte