VG Würzburg, Urteil vom 26.01.2009 - W 7 K 08.837
Fundstelle
openJur 2012, 97386
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist als Apotheker Mitglied der beklagten Bayer. Landesapothekerkammer und wendet sich gegen die Höhe seines Kammerbeitrags.

Er betreibt die W…-Apotheke und die H…-Apotheke in S… und führt unter der Internet-Domain www.….de einen Versandhandel mit Arzneimitteln und apothekenüblichen Produkten. Die Versandhandelserlaubnis ist an die W…-Apotheke angegliedert.

Mit Bescheid vom 3. März 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2008 einen Kammerbeitrag in Höhe von 19.290,12 EUR fest. Der Bescheid berechnete sich nach den §§ 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten aus 0,107 % des Nettoumsatzes 2007 der beiden Apotheken.

MitBescheid vom 25. Juni 2008hob die Beklagte ihren Bescheid vom 3. März 2008 auf und erließ auf Grundlage der vom Kläger gemeldeten Nettoumsätze einen neuen Beitragsbescheid für die Monate Januar und Februar 2008 in Höhe von insgesamt 3.215,02 EUR. Der Bescheid beruhe auf §§ 2, 4 Abs. 3 der Beitragsordnung. Die Beitragsfestsetzung für den Rest des Jahres 2008 werde gemäß §§ 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 der Beitragsordnung erst im Jahr 2009 erfolgen, da der Kläger zum 7. März 2008 einen neuen Filialverbund in seinen Apothekenbetrieb aufgenommen habe.

II.

Bereits mit Schriftsatz vom 2. April 2008, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hatte der Kläger Klage gegen den Beitragsbescheid vom 3. März 2008 erheben lassen, soweit darin ein höherer Jahresbeitrag als 6.600,00 EUR festgesetzt worden war.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 wurde die Klage auf den Bescheid vom 25. Juni 2008 erstreckt, soweit darin ein höherer Betrag als 1.100,00 EUR festgesetzt wurde. Die Klage wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, da die Beklagte sowohl gegen das Äquivalenzgebot als auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe. Der festgesetzte Beitrag stelle keine Gegenleistung für einen dem Kläger aus der Kammermitgliedschaft resultierenden Vorteil dar und sei daher unverhältnismäßig. Denn die Höhe des vom Kläger im Jahr 2007 erwirtschafteten Umsatzes ergebe sich zu einem maßgeblichen Teil aus dem in der Umsatzmeldung nicht gesondert ausgewiesenen Versandhandelsgeschäft, welcher insgesamt 7.061.187,66 EUR betragen habe. Für die H…-Apotheke sei ein Umsatz in Höhe von 4.870.254,00 EUR erzielt worden. In der W…-Apotheke habe für den Versandhandel ein Ergebnis vor Steuern von 82.907,56 EUR erwirtschaftet werden können, was einer Rendite von 1,19 % entspreche. Die Präsenz-Apotheke habe im gleichen Zeitraum bei einem Gesamtumsatz von 6.096.608,45 EUR eine Rendite von 8,4 % erwirtschaftet. Das von der Beklagten der Beitragsbemessung zugrunde gelegte reine Umsatzmodell wäre nur dann mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, wenn ein höherer Umsatz auch einen entsprechend höheren Aufwand bei der Kammer hervorrufen würde, der nicht vorrangig durch Gebühren für bestimmte Tätigkeiten abgedeckt werden könne. Ein zusätzlicher Vorteil des Kammermitglieds sei in einem erhöhten Betreuungsaufwand seitens der Kammer zu sehen, der daraus resultiere, dass die Erzielung solch hoher Umsätze regelmäßig die Einstellung zusätzlicher Apotheker notwendig mache. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil die Erzielung der weit überdurchschnittlichen Umsatzerlöse des Klägers nicht primär auf einer zusätzlichen Ausweitung der „persönlichen Ressourcen“ beruhe. Ein linear zu den Umsatzerlösen steigender Mehraufwand der Beklagten für Kontrollaufgaben, für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und für die weiteren Verwaltungsaufgaben werde durch die Umsatzsteigerung des Klägers offensichtlich nicht ausgelöst. Die Abgeltungsfunktion des Beitrags gehe deshalb mit zunehmendem Umsatz verloren. Es fehle nämlich bereits an der abstrakten Möglichkeit eines dem Beitrag entsprechenden Mehrwerts der Tätigkeit der Beklagten für den Kläger. Die Höhe des Beitrags sei daher nicht zu rechtfertigen und die Beklagte verpflichtet, ihre Beiträge ab einem bestimmten Nettojahresumsatz entweder degressiv zu gestalten oder eine Beitragshöchstgrenze bzw. eine Beitragsbemessungsgrenze einzuführen. Apothekerkammern in anderen Bundesländern und andere Berufsverbände würden dies bei der Bemessung ihrer Beiträge berücksichtigen.

Die Unverhältnismäßigkeit des festgesetzten Beitrags folge nach Ansicht des Klägers auch daraus, dass ihn dieser im Vergleich zu den Beiträgen anderer Kammermitglieder übermäßig hoch belaste. Der durchschnittliche Jahresnettoumsatz eines Apothekers habe im Jahre 2007 1.701.000,00 EUR betragen, so dass der Kläger aufgrund des Beitragsbescheides mehr als das Zehnfache des Jahresbeitrags eines durchschnittlichen Apothekers abzuführen habe. Dem stehe jedoch kein spürbarer Mehrwert der Kammermitgliedschaft für den Kläger als Äquivalent gegenüber. Die Erbringung eines Großteils des Haushaltsvolumens der Apothekerkammer durch einige wenige Mitglieder sei mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. An einem gesteigerten Vorteil des Klägers aus der Kammertätigkeit fehle es schon deshalb, weil die Beklagte in der Vergangenheit die Geschäftstätigkeit des Klägers stets kritisch betrachtet und einzelne Aktionen zu verhindern versucht habe.

Die undifferenzierte Einbeziehung aller Umsätze bei der Beitragsbemessung verstoße auch gegen den Gleichheitssatz, da sie diejenigen Kammermitglieder benachteilige, die im besonderen Maße ein Leistungsspektrum mit vergleichsweise geringen Gewinnmargen anböten. Dies sei insbesondere im Bereich des Versandhandels der Fall, da dort vorwiegend Arzneimittel und Produkte des Randsortiments vertrieben würden, welche zu einem geringeren Rohertrag führten als die Erträge aus den Umsätzen einer Präsenzapotheke. Die im Versandhandel erzielten Umsätze seien kein Indiz für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Apothekers. Diese Besonderheit habe die Beklagte bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Klägers verbiete sich daher die lineare Einbeziehung der im Versandhandel erzielten Umsätze. Die Situation des Versandhandels sei auch nicht mit der Situation im Bereich der Krankenhausversorgung vergleichbar. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu sei daher auch nicht auf den Bereich des Versandhandels übertragbar. Krankenhausversorgende Apotheken generierten nur in einem Teilbereich Umsätze aus dem weniger gewinnträchtigen Bereich der Krankenhausversorgung, Versandapotheken generierten hingegen ausschließlich Umsätze aus dem sehr umsatzstarken, aber weniger gewinnträchtigen Bereich des Versandhandels. Die Leistungsfähigkeit einer Apotheke, die Grundlage für die Beitragsbemessung sein müsse, spiegele sich in den im Wege des Versandhandels erzielten Umsätzen gerade nicht wieder.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 29. Mai, 3. Juli, 15. September, 10. November und 16. Dezember 2008 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen (Schriftsatz vom 03.07.2008),

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2008 aufzuheben, soweit darin für die Monate Januar und Februar 2008 ein höherer Beitrag als 1.100,00 EUR festgesetzt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dem angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde liegende Beitragsordnung sei materiell rechtmäßig. Eine Differenzierung zwischen Versandhandelsumsätzen und den Umsätzen in der Präsenzapotheke sei bei der Beitragsbemessung weder durch das Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitsgrundsatz geboten. Es sei nicht zwingend, dass der Versandhandel zwangsläufig zu geringeren Gewinnmargen führe, da der Verkaufserlös preisgebundener Arzneimittel auch im Versandhandel nicht variiere und im Bereich der nicht preisgebundenen apothekenpflichtigen Arzneimittel auch für Präsenzapotheken zunehmender Preisdruck bestehe. Es gebe hierbei in erheblichem Umfang Geschäftsbereiche, etwa bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Produkten des so genannten Randsortiments, bei denen im Verhältnis zum Umsatz ein geringerer Gewinn anfalle, ohne dass dies zu einem niedrigeren Kammerbeitrag führe. Eine Differenzierung zwischen Umsätzen aus dem Versandhandel und anderen Apothekenumsätzen bei der Beitragsfestsetzung widerspräche daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine auf eigenverantwortlicher Preisgestaltung des Apothekers beruhende Reduzierung des Gewinns im Bereich des Versandgeschäfts dürfe nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden. Die Beitragsbemessung nach dem Gesamtumsatz sei auch deshalb sachgerecht, weil eine Differenzierung nach Umsatzarten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die vorliegende Beitragsregelung unterfalle dem der Beklagten bei der Normsetzung zustehenden Gestaltungsfreiraum.

Regelmäßig steige mit den Einkünften auch der Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer für das einzelne Mitglied. So beschäftige der Kläger in beiden Apotheken einen großen Personalstand, was dazu führe, dass er die Leistungen der Kammer z.B. im Bereich der Fortbildung in größerem Umfang nutzen und davon profitieren könne. Der Kläger betreibe im Gegensatz zu einem Durchschnittsapotheker keinen Einzelbetrieb, sondern einen aus zwei Apotheken mit zusätzlichem Versandhandel bestehenden Verbund. Unter diesem Gesichtspunkt vervielfache sich der Nutzen des Angebots der Kammer für das Mitglied. Auch im Bereich des Versandhandels würden seitens der Beklagten eine Vielzahl von Dienstleistungen wie z.B. schriftliche oder telefonische Beratung zur Verfügung gestellt.

Eine Beitragshöchstgrenze oder eine degressive Beitragsgestaltung widerspreche dem sozialen Gedanken, dass die Kammermitglieder nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung heranzuziehen seien. Die aufgrund ihrer Umsätze unterhalb der Höchstsätze liegenden Mitglieder würden dadurch ungleich behandelt werden im Vergleich zu den Mitgliedern, die umsatzabhängig den Beitragshöchstsatz überschritten und deren über dem Höchstsatz liegende Umsätze beitragsfrei wären. Der Vergleich mit Beitragsmodellen anderer Apothekerkammern und Verbände sei für die rechtliche Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht relevant, da dieser ausschließlich gebiete, innerhalb des Geltungsbereichs der Beitragsordnung keine ungerechtfertigte Differenzierung vorzunehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 26. Juni, 30. Juli, 14. Oktober, 12. November und 10. Dezember 2008 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2009 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, die sich nunmehr (ausschließlich) gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2008 richtet, ist unbegründet, da dieser Bescheid rechtmäßig ist und der Kläger dadurch (schon deswegen) nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Höhe des im angegriffenen Bescheid festgesetzten Beitrags ist zutreffend auf der Grundlage der §§ 2 und 4 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten berechnet worden. Die Beitragsordnung vom 26. November 1986, zuletzt geändert am 23. November 2005 beruht auf Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42). Danach ist die Beklagte berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Beitragsordnung ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Beitragsordnung sind alle Mitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer beitragspflichtig. Der Beitrag von Inhabern einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke richtet sich nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 der Beitragsordnung nach dem Apothekenumsatz, nämlich als bestimmter Vomhundertsatz vom Umsatz (ohne Mehrwertsteuer) des Apothekenbetriebes. Zur Ermittlung des Beitrags ist die Summe der Umsätze der in Bayern liegenden Betriebsorte zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, dass die Beitragsordnung nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sind nicht gegeben.

Die Beitragsordnung ist aber auch materiell rechtmäßig. Der Satzungsgeber hat bei der Festlegung von Kammerbeiträgen einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Beklagte als Satzungsgeberin die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs überschritten hat. Aus der Selbstverwaltungsautonomie der Beklagten folgt, dass sie in der Bemessung ihrer Mitgliedsbeiträge grundsätzlich frei ist, solange die Bemessungsgrundlage nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV und das Äquivalenzprinzip als Ausdruck des auch im Beitragsrecht geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verstößt. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Kammerbeitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (BVerwG v. 26.04.2006, BVerwGE 125, 384 m.w.N.). Gleichzeitig dürfen einzelne Mitglieder nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. Der Gleichheitssatz verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Er verbietet Willkür und ist dann verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, a.a.O.; BayVerfGH v. 26.07.2005, Vf. 83-VI-03).

Allerdings kommt dem Äquivalenzprinzip im Hinblick auf Mitgliedschaftsbeiträge zu berufsständischen Kammern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: U.v. 10.09.1974, Buchholz 418.0 Ärzte Nr. 25 = DÖV 1975, 447-LS-) nicht dasselbe ausschlaggebende Gewicht zu wie für die Bemessung fiskalischer Beiträge im herkömmlichen Sinne. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der aus der Kammertätigkeit resultierende Vorteil nicht gleichzusetzen ist mit einem unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen des einzelnen Mitglieds. Zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Beitragspflichtigen besteht regelmäßig primär ein mittelbarer Zusammenhang, da die Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat. Allerdings ist auch diese Wahrung der Gesamtbelange dem einzelnen Mitglied als Vorteil anzurechnen. Eine genaue Quantifizierung des mittelbaren und des unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzens ist für das einzelne Mitglied - wie auch der Kläger zugesteht - weder möglich noch nötig. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass bei der Bemessung der Beiträge zu einem öffentlichen Berufsverband ein erhebliches Gewicht auch auf soziale Erwägungen zu legen ist, die den Zusammenschluss der Berufsangehörigen zur Erledigung gemeinsamer Standesaufgaben beherrschen. Dem entspricht es, dass jedes Mitglied nach seinen Kräften und nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Wohle des Ganzen und damit auch des einzelnen Mitglieds beiträgt. Die Beklagte ist danach nicht gehalten, allen Besonderheiten ihrer Mitglieder beitragsmäßig Rechnung zu tragen. Insbesondere kann sie im Rahmen einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung in sachlich vertretbarem Rahmen Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen (vgl. BVerwG v. 10.09.1974, a.a.O.).

Diesen Vorgaben wird die in § 2 der Beitragsordnung der Beklagten getroffene Regelung entgegen der Ansicht des Klägers gerecht. Die Beklagte hat durch die Festlegung eines Prozentsatzes vom Jahresumsatz als Beitragsbemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag ihre Gestaltungsfreiheit nicht in rechtswidriger Weise überschritten. Grundsätzlich ist die Bemessung des Beitrags nach den Umsätzen der Mitglieder nicht zu beanstanden. Diese orientiert sich nämlich an deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und somit an einem sachgerechten Differenzierungsmerkmal. Sie ist nicht zuletzt auch Ausdruck des der Solidargemeinschaft aller Kammermitglieder zugrunde liegenden sozialen Gedankens (vgl. BayVGH v. 30.03.1992, Az.: 21 B 91.01256; BVerwG v. 26.01.1993, Az.: 1 C 33/89).

Auch die Höhe des vom Kläger zu leistenden Kammerbeitrags verstößt nicht gegen das beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip. Zwar lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass eine lineare Beitragsbemessung nach dem Gesamtumsatz eines Apothekers im Einzelfall tatsächlich zu einem unverhältnismäßig hohen Kammerbeitrag führt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann deshalb offen bleiben, ob für entsprechende Ausnahmefälle eine vom Kläger geforderte degressive Gestaltung des Beitragssatzes oder die Festlegung eines Beitragshöchstsatzes geboten ist. Auch die im Versandhandel erzielten Umsätze des Klägers sind trotz der geringeren Gewinnspanne in diesem Sektor ein Indikator für seine gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Im Rahmen einer zulässigen typisierenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Anknüpfung an die Gesamthöhe des Umsatzes bei der Beitragsbemessung zu einer ausreichenden Entsprechung zwischen Beitragshöhe und Vorteil führt. Die vom Kläger zu seiner betrieblichen Situation vorgetragenen Umstände führen nicht dazu, dass die im angeführten Bescheid festgesetzte Höhe des Beitrags als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zu werten ist, in welchem der regelmäßig anzunehmende Vorteil zwischen der Wirtschaftskraft des Kammermitglieds und seinem (mittelbaren) Vorteil aus der Kammertätigkeit nicht mehr gegeben ist. Der Kläger unterhielt im maßgeblichen Zeitraum in seinem Apothekerverbund zwei Betriebsstandorte und einen Versandbereich. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs beschäftigt er u.a. 5 Voll- bzw. Teilzeitapprobierte, 24 pharmazeutisch-technische Angestellte und 12 pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Dieser große Personalstamm macht bereits deutlich, dass der Kläger von den Kammerleistungen z.B. im Bereich der Fort- und Weiterbildung seines Personals in überdurchschnittlicher Weise profitiert. Zudem steht dem Kläger auch der Zugriff auf Informationsleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Apothekenversandhandel offen. Zwar trägt der Kläger vor, dass die Erzielung des überdurchschnittlichen Umsatzes aus dem Versandhandel nicht primär auf einer Ausweitung der persönlichen Ressourcen beruhe, aber auch die Abwicklung des Versandhandels erfordert den Einsatz qualifizierter pharmazeutisch ausgebildeter Mitarbeiter, welcher einen erhöhten Betreuungsaufwand durch die Beklagte begründet. Der Kläger trägt zudem selbst vor, dass der Betrieb des Versandhandels „weiteres Personal notwendig“ mache, u.a. für die Arzneimittelberatung.

Der vom Kläger nach seinem Gesamtumsatz zu leistende Kammerbeitrag steht damit nicht außer Verhältnis zu dem mittelbaren Vorteil, den er aus der Kammertätigkeit erlangt. Dabei hat unberücksichtigt zu bleiben, dass sich die Tätigkeit der Beklagten beim Vollzug des Berufsrechts in der Vergangenheit für den Kläger auch negativ ausgewirkt hat. Insoweit ist vielmehr auf den Vorteil abzustellen, welcher dem gesamten Berufsstand aus der Kammertätigkeit erwächst und somit dem Kläger auch mittelbar zurechenbar ist.

Der Kläger wird auch durch die Höhe des von ihm zu leistenden Mitgliedsbeitrags nicht unsachgemäß im Verhältnis zu anderen Kammermitgliedern, die niedrigere Beiträge zu entrichten haben, benachteiligt, so dass im Ergebnis auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, 118 BV anzunehmen ist. Denn die unterschiedliche Beitragshöhe knüpft an das sachgerechte Differenzierungskriterium des Gesamtumsatzes an. Den darin zum Ausdruck kommenden Solidaritäts- und Sozialgedanken darf die Beklagte im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens in die Bemessung der Mitgliedsbeiträge einbeziehen. Dabei ist der vorliegende Sachverhalt durchaus vergleichbar mit den Fällen, die der Rechtsprechung zur Einbeziehung von Umsätzen aus der Krankenhausversorgung oder einer Großhandelstätigkeit zugrunde liegen. Es ist anerkannt, dass eine Differenzierung zwischen verschiedenen Umsatzarten grundsätzlich weder durch das Äquivalenzprinzip noch durch den Gleichheitssatz geboten ist. Eine entsprechende Regelung bei der Beitragsbemessung kann von einer berufsständischen Kammer im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit getroffen werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.03.1992, Az.: 21 B 91.01256). Soweit der Kläger anführt, dass der Versandhandel im Gegensatz zur Krankenhausversorgung kein singulärer, nur wenige Apotheken betreffender Aspekt sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl im Versandhandel als auch in der Krankenhausversorgung sind die Gewinne des Apothekers im Verhältnis zu dem hier erzielbaren Umsatz wesentlich geringer als im Bereich der Präsenzapotheke. Beide Arten des zusätzlichen Geschäftszweiges eines Apothekenbetriebes stehen auch nicht ohne weiteres jedem Apotheker offen. Während die Möglichkeit zur Krankenhausversorgung bereits einer faktischen Begrenzung durch die Anzahl der Krankenhäuser unterliegt, besteht für eine Vielzahl von Apothekern jedenfalls unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und aus Kapazitäts-Gründen nicht die Möglichkeit zum Aufbau eines Versandhandelsgeschäftes. Dies wird belegt durch die Tatsache, dass Ende des Jahres 2006 zwar 1.842 Apotheken bundesweit eine Versandhandelserlaubnis besaßen, jedoch lediglich etwa 6 % der Erlaubnisinhaber tatsächlich auch einen Versandhandel betrieben haben (vgl. Jahresbericht 2006/2007 der Bundesvereinigung deutscher Apothekerverbände, S. 46). Der Betrieb eines Versandhandelsgeschäftes beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Apothekers. Es ist folglich der betriebswirtschaftlichen Kalkulation eines jeden Mitbewerbers überlassen, in welchem Umfang er im Rahmen seines Versandhandelsgeschäfts günstige Konditionen anbietet, um Wettbewerbsvorteile gegenüber seinen Konkurrenten zu erlangen. Daraus folgt, dass die Heranziehung der Umsätze aus dem Versandhandel in gleicher Weise wie die aus der Präsenzapotheke als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag keine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellt. Die Beklagte bewegt sich noch innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer typisierenden Gerechtigkeit und im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung bei der Beitragsbemessung sämtliche Umsatzarten gleichbehandelt. Als Folge der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums ist es von den betroffenen Apothekern grundsätzlich hinzunehmen, dass sie aufgrund erhöhter Umsätze aus dem Versandhandel im Ergebnis einen höheren Kammerbeitrag zu leisten haben als Apotheker, die bei niedrigeren Umsätzen in einer reinen Präsenzapotheke gleich hohe oder sogar höhere Gewinne erzielen. Soweit sich der Satzungsgeber - wie vorliegend - innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt, erstreckt sich die Prüfung durch das Gericht nicht auf die Frage, ob er bei der Beitragsbemessung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat (vgl. BVerwG v. 10.09.1994, a.a.O., BayVerfGH v. 26.07.2005, a.a.O.).

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es auch innerhalb des Geschäftsbetriebs einer reinen Präsenzapotheke in nicht unerheblichem Umfang Umsätze gibt, bei denen ein im Verhältnis zum Umsatz geringerer Gewinn anfällt. Dies gilt insbesondere für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und Produkte des Randsortiments. So reagieren immer mehr Präsenzapotheken auf die Konkurrenz durch Versandapotheken durch Sonderangebote und Rabattsysteme. Z.B. fand sich in der Ausgabe vom … des Anzeigenblattes „M…“ eine ganzseitige Anzeige der M…-Versandapotheke des Klägers, in der verschiedene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit bis zu 50 % Ermäßigung gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung angeführt waren, gleichzeitig warb eine Präsenzapotheke aus B… ebenfalls auf einer ganzseitigen Anzeige mit Rabatten bis zu 50 % gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Daraus folgt, dass auch Präsenzapotheken auf den Versandhandel mit Arzneimittel reagieren und entsprechende Vergünstigungen bewerben. Durch diese Aktionen sinkt auch bei Präsenzapotheken der Gewinn im Verhältnis zum Umsatz. Solche Aktionen stellen jedoch allein freiwillige unternehmerische Entscheidungen des einzelnen Apothekers dar. Bereits daraus folgt, dass es nicht sachfremd ist, Umsätze aus dem Versandhandel und der Präsenzapotheke in gleicher Weise zu behandeln. Ferner werden im Versandhandel auch preisgebundene Arzneimittel vertrieben, deren Gewinnspanne unabhängig von der Vertriebsart ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Umsätze bei der Bemessung der Jahresbeiträge unterschiedlich behandelt werden sollten, je nach dem ob sie im Wege des Versandhandels oder des Präsenzgeschäfts erzielt worden sind.

Schließlich folgt unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch nicht daraus eine Verpflichtung der Beklagten zur Differenzierung zwischen verschiedenen Umsatzarten oder zur Festlegung von Beitragshöchstsätzen, dass im Zuständigkeitsbereich anderer Kammern entsprechende Regelungen getroffen wurden. Aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV folgt für die Beklagte nur die Verpflichtung, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln (BayVGH v. 30.03.1992, a.a.O.). Diesem Gebot entspricht die dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegende Beitragsordnung.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.115,02 EUR festgesetzt.