VG Ansbach, Beschluss vom 12.01.2009 - AN 10 K 08.00972
Fundstelle
openJur 2012, 97347
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

Der am ... in Rumänien geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, war seit 8. September 1992 und nachfolgend ab 8. Februar 1994 bzw. nach Ausstellung von Kartenführerscheinen Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1, BE, C1E nebst Einschlussklassen.

Beginnend ab 1997 wurde der Kläger nach Aktenlage immer wieder verkehrsauffällig, was zu Maßnamen für punkteauffällige Kraftfahrer führte. Seit dem Jahr 2004 steht der Kläger unter rechtlicher Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge auf den nervenärztlichen Bereich beschränkt, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden und Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern.

Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten durch den Betreuer des Klägers bekannt wurde, dass der Kläger im zweiten Halbjahr 2004 im Bezirksklinikum ... untergebracht war, betrieb die Beklagte zunächst die freiwillige Hinterlegung der Fahrerlaubnis, was jedoch letztlich erfolglos blieb. Die Beklagte leitete daraufhin die förmliche Überprüfung der Fahreignung des Klägers ein. Mit Schreiben vom 17. März 2005 wurde der Kläger aufgefordert, ein nervenärztliches Gutachten zu seiner Fahreignung binnen dort genannter Frist vorzulegen. Nach mehreren gewährten Fristverlängerungen wurde das geforderte Gutachten letztlich erstellt. Die Gutachter Dres. ... kamen in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 8. Juni 2005 zum zusammengefassten Ergebnis, dass die Kraftfahreignung des Klägers derzeit bestehe. In Anbetracht der bisherigen Umstände (psychische Erkrankung des Klägers in Form einer schizoaffektiven Psychose, stabilisiertes Befinden durch neuroleptische Therapie - zurzeit Seroquel 50-0-50 mg) werde jedoch empfohlen, dem Kläger zur Auflage zu machen, dass er in vierteljährlichen Abständen ein Attest seines behandelnden Psychiaters vorlegen solle, in welchem die weitere psychische Stabilität bestätigt werde.

Nachdem sich der Kläger unter dem 23. Juni 2005 unterschriftlich mit den empfohlenen periodischen Untersuchungen einverstanden erklärt hatte, betrieb die Beklagte das Entzugsverfahren zunächst nicht weiter. Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 wurde der Kläger unter Hinweis darauf, dass er nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes zwischenzeitlich 23 Punkte erreicht habe, die allerdings aus rechtlichen Gründen auf 17 Punkte zu reduzieren gewesen seien, zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Der Kläger hat nachfolgend erst verspätet eine entsprechende Teilnahmebestätigung vorgelegt.

Mit Anordnung des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 1. März 2006 wurde der Kläger erneut vorläufig im Bezirksklinikum ... untergebracht. Mit Schreiben vom 11. April 2006 ordnete die Beklagte daraufhin erneut die Beibringung eines nervenärztlichen Gutachtens zur Frage der Fahreignung des Klägers an. Die erneut beauftragten Gutachter Dres. ... kamen in ihrem Gutachten vom 23. Juni 2006 zum zusammengefassten Ergebnis, dass beim Kläger unverändert eine schizoaffektive Psychose bestehe; wie bereits im Gutachten vom 8. Juni 2005 mitgeteilt, sei die Kraftfahreignung des Klägers allerdings weiterhin zu bejahen. Die vorgeschlagene Auflage einer regelmäßigen Bestätigung des aktuellen psychischen Zustandsbildes sowie einer medikamentösen Behandlung sollte allerdings umgesetzt werden.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 2006 wurde der Kläger daraufhin nachfolgend verpflichtet, ärztliche Atteste über das aktuelle psychische Zustandsbild sowie einer medikamentösen Behandlung in vierteljährlichen Abständen der Beklagten vorzulegen. Mit ärztlichen Attesten vom 5. April 2007 und 14. September 2007 bestätigten die Dres. ... die fortbestehende Fahreignung des Klägers.

Nachdem der Beklagten auf Grund einer polizeilichen Mitteilung vom 30. August 2007 bekannt wurde, dass der Kläger in letzter Zeit mehrfach, zuletzt am 30. Juli 2007, als Tankbetrüger auffällig geworden sei, teilten die Dres. ... auf Anfrage der Beklagten unter dem 27. November 2007 mit, dass sich der Kläger bei ihnen in letzter Zeit (nur noch) sporadisch vorgestellt und eine medikamentöse Behandlung abgelehnt habe. In Anbetracht der nunmehr polizeilich bekannt gewordenen Ereignisse sei jedoch eine solche Behandlung erforderlich. Es sei festzustellen, dass der Kläger versuche, die ärztlichen Vorgaben zu umgehen.

Mit Aufforderungsschreiben vom 29. November 2007 ordnete die Beklagte daraufhin erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage an, ob beim Kläger auf Grund der erneuten psychischen Auffälligkeit am 30. Juli 2007 eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 FeV seine Fahreignung ausschließe. Frist zur Vorlage des Gutachtens wurde zunächst bis 28. Dezember 2007 gesetzt. Ergänzend wurde der Kläger auf die Rechtsfolge nach § 11 Abs. 8 FeV bei nicht fristgemäßer Vorlage des Gutachtens hingewiesen. Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht innerhalb offener Frist vorlegte, gab die Beklagte ihm mit Schreiben vom 11. Januar 2008 Gelegenheit, sich zur nunmehr beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung zu äußern.

Im Zuge des behördlichen Entzugsverfahrens wurden der Beklagten weitere und in jüngerer Vergangenheit erfolgte Auffälligkeiten des Klägers im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bekannt (Bl. 234 bis 286 der Behördenakten).

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. Mai 2008 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der genannten Klassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf Grund der aktenkundigen Umstände und zuletzt durch einen polizeilich mitgeteilten Tankbetrug erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Klägers ergeben hätten. Deshalb sei dem Kläger auferlegt worden, ein ärztliches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen. Die Frist zur Vorlage habe der Kläger bis heute ungenutzt verstreichen lassen, weshalb die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung habe schließen dürfen, was den verfügten Fahrerlaubnisentzug zwingend geboten habe.

II.

Mit am 12. Juni 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 10. Juni 2008 hat der Kläger hiergegen fristgemäß Klage erhoben. Die Bevollmächtigten des Klägers bestellten sich mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 ließ der Kläger beantragen:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Führerschein des Klägers herauszugeben.

Zur Klagebegründung wurde unter teilweiser Darstellung des bisherigen Geschehensablaufes im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung insbesondere mangels rechtmäßig angeordneter Gutachtensbeibringung rechtswidrig sei. Die Gutachtensanforderung vom 29. November 2007 genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen weder in formaler noch in materieller Hinsicht. Der lapidare Hinweis auf einen angeblichen Tankbetrug am 30. November 2007 bzw. 28. November 2007 erfülle schon die formalen Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit einer solchen Anforderung nicht. Auch materiell erweise sich die Gutachtensanforderung mangels nachvollziehbarer Bezüge zwischen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndender Tat und dem Führen von Kraftfahrzeugen als rechtswidrig. Hinzu komme, dass auch eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass auf Grund eines unterstellten Tankbetruges auf Mängel nach Anlage 4 zur FeV gegebenenfalls zu schließen sei, ebenfalls fehle.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 16. Oktober 2008 und 17. Oktober 2008 ließ der Kläger ergänzend beantragen,

die aufschiebende Wirkung der am 10. Juni 2008 erhobenen Klage wiederherzustellen und dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe in beiden Verfahren zu bewilligen.

Mit am 23. Oktober 2008 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Betreuer auf gerichtliche Anfrage der Klageerhebung und dem Eilantrag zugestimmt. Der Kläger und Antragsteller sei bereit, sich nunmehr regelmäßig psychiatrisch untersuchen zu lassen.

Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,

den Eilantrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 teilte der Bevollmächtigte des Klägers und Antragstellers mit, dass der Kläger auch ihm gegenüber seine Bereitschaft zu einer fachärztlich/psychologischen Untersuchung durch die ihn bisher betreuenden Dres. ... bekundet habe. Ein Untersuchungstermin für den 27. November 2008 sei vereinbart. Im Übrigen bestehe Einverständnis über eine zeitgleiche Entscheidung über Klage, Eilantrag und Prozesskostenhilfeanträge.

Letztlich mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008 ließ der Kläger mitteilen, dass er nicht (mehr) bereit sei, sich fachärztlich/psychologisch untersuchen zu lassen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde allerdings verzichtet. Auch die Beklagte hat nachfolgend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2009 hat die Kammer beide Rechtsstreite dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren Bezug genommen.

Gründe

Die jedenfalls nach Zustimmung des Betreuers ordnungsgemäß erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist sachlich unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2008 ist rechtmäßig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von der Nichteignung darf die Behörde im Entzugsverfahren auf Grund der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV auch ausgehen, wenn ein Betroffener ein - zu Recht - angefordertes Gutachten nicht beibringt.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten hat zu Recht gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 7 und 8 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens angeordnet, da der Fahrerlaubnisbehörde - erneut - Tatsachen bekannt geworden sind, die zu Recht Bedenken gegen die körperliche oder geistige Fahreignung des Klägers begründen konnten. Zu den notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV gehören auch die - allgemeinen - Anforderungen an die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit (vgl. Begutachtungsleitlinien Ziffer 2.5), ohne dass es darauf ankommt, ob - schon - Hinweise auf Krankheiten oder Mängel gemäß Anlage 4 zur FeV vorliegen. Auf Grund der erneuten strafrechtlich relevanten Auffälligkeiten des Klägersundder aktenkundigen Vorgeschichte des Klägers, hier insbesondere der Tatsache der Weigerung des Klägers, sich medikamentös einstellen zu lassen und fristgerecht seiner Verpflichtung zur regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchung nachzukommen, war die Annahme einer möglicherweise bestehenden bzw. aktualisierten fahreignungsrelevanten Erkrankung (psychische Erkrankung gemäß Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV) nicht ganz fernliegend und damit zumindest ein „Anfangsverdacht“ in dieser Richtung begründet, der die Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Verkehrssicherheit berechtigte und den Kläger verpflichtete, durch ein ärztliches Gutachten klären zu lassen, ob die festgestellten erneuten Auffälligkeiten des Klägers seine Fahreignung ausschließt. Der Nachweis eines Mangels ist für die Anforderung von Gutachten noch nicht erforderlich, was auch unmittelbar einleuchtend ist, denn ansonsten könnten die insoweit nicht sachkundigen Verkehrsbehörden Eignungszweifeln niemals nachgehen.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite ist zunächst auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anordnung zur Beibringung eines nervenfachärztlichen Gutachtens an formellen oder materiellen Mängeln leiden könnte, die dem in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehenen Schluss von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen würden (zum Erfordernis der rechtmäßigen Anordnung der Gutachtensbeibringung im Rahmen von § 11 Abs. 8 FeV vgl. BayVGH, Urteil vom 7.5.2001, Az.: 11 B 99.2527; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 11 FeV, RdNr. 24 m.w.N. zur Rspr.).

Die Beklagte hat den Anlass für die Gutachtensanforderung, nämlich die bekannt gewordenen Tankbetrügereien,unter Bezugnahme auf die aktenkundige Vorgeschichtehinreichend deutlich und für den Kläger auch ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, den Kläger über die Folgen der Nichtbeibringung des Gutachtens informiert und ihm auch genügend Zeit eingeräumt, ein solches beizubringen. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens genügt damit zweifelsfrei den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3 Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen.

Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 11 Satz 2 FeV liegen offenkundig vor. Der Kläger kann hiergegen auch nicht mit seinem Haupteinwand durchdringen, die vorgeblichen Tankbetrügereien böten keinen Anlass für die geltend gemachten und zur Gutachtensanordnung führenden Eignungszweifel. Die Klägerseite übersieht hierbei geflissentlich die gesamte aktenkundige und den Kläger erkennbar auch bewusste Vorgeschichte, auf die die Beklagte, wie dargelegt, auch in formal zutreffender Weise entscheidend abgehoben hat. Die Beklagte hat nicht die Tankbetrügereien als isolierte bzw. allein maßgebliche Tathandlungen ihren geltend gemachten Eignungszweifeln zugrunde gelegt, sondern diese klägerseits letztlich auch eingeräumten Handlungen als ein Ereignis gewertet, das nunmehr gleichsam „das Fass erneut zum Überlaufen“ gebracht hat. Die in der Klagebegründung insoweit herangezogenen Rechtsprechung des OVG Koblenz (NJW 94, 2437) trifft damit auf die vorliegende Fallgestaltung auch nicht ansatzweise zu. Entscheidend ist im gegebenen Fall vielmehr, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg immer wieder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich erheblich auffällig geworden ist, an der attestierten psychischen Erkrankung nach wie vor leidet, sich, wie ebenfalls attestiert (siehe Stellungnahme Dres. ... vom 27.11.2007, Bl. 165 der Behördenakten) den ärztlichen Vorgaben nach Möglichkeit entzieht und letztlich offenkundig auch nicht (mehr) bereit ist, sich trotz der entsprechenden bestandskräftigen Auflage regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen.

Nach allem ist damit auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte das ihr für die Gutachtensanordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen fehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt hätte. Allenfalls stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das aktenkundig belegte Verhalten des Klägers die Beklagte nicht bereits berechtigt hätte, auf Grund von § 11 Abs. 7 von der Nichteignung des Klägers unmittelbar auszugehen. Die zugunsten des Klägers erfolgte „mildere“ Maßnahme der Gutachtenanforderung kann folglich auch von daher nicht beanstandet werden. Jedenfalls überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Gutachtensanforderung die privaten Belange des Klägers. Dem durch ungeeignete Kraftfahrer entstehenden hohen Risiko für den Straßenverkehr ist durch eine strenge präventive Kontrolle entgegenzuwirken. Die Beklagte konnte deshalb völlig ermessensfehlerfrei den Kläger verpflichten, das Fahreignungsgutachten beizubringen. Als Folge dieser Beibringungspflicht hat er gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die durch die Begutachtung entstehenden Kosten selbst zu tragen; auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse kam es daher auch im Interesse der Verkehrssicherheit, dem die Anordnung der Begutachtung diente, nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1985, VG Braunschweig, Beschluss vom 23.2.2007, Az.: 6 B 413/06, zitiert nach juris). Das mithin formell und materiell rechtmäßig angeordnete Gutachten hat der Kläger bis heute nicht beigebracht, so dass die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung schließen konnte und deshalb verpflichtet war, gemäß §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis der genannten Klassen zu entziehen.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 46.1, 5 und 8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327.

 

Im Verfahren AN 10 S 08.01834 ergeht folgender

Beschluss

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. So liegt es hier. Auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Urteils des Gerichts im Verfahren AN 10 K 08.00972 vom gleichen Tag wird in Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen.

Da gegen die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs auch in formaler Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu erinnern ist, war mithin der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den bereits im Urteil genannten Nummern des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

In den Verfahren AN 10 K 08.00972 und AN 10 S 08.01834 ergeht folgender weiterer

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für Klage und Eilantrag wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller mag bedürftig sein, Klage und Eilantrag boten aber aus den vorstehend dargelegten Gründen des klageabweisenden Urteils bzw. des antragsablehnenden Beschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom gleichen Tag keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).