Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.12.2008 - 12 C 08.2711
Fundstelle
openJur 2012, 96682
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht Würzburg zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die (zunächst) auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage versagt hat. Diese Klage hatte keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2008 ergibt, der der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers im Beschwerdeverfahren sind lediglich ergänzend noch folgende Ausführungen veranlasst:

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG vom 23.7.2003 NVwZ 2004,111; BayVGH vom 6.8.1996 BayVBl 1997, 28; Peter Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 166 RdNr. 40 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 RdNr. 77). Auch das Beschwerdegericht hat die Erfolgsaussichten nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln (vgl. BayVGH vom 9.6.2008 Az. 10 C 07.2878 und vom 18.7.2006 Az. 24 C 06.1531; Neumann, a.a.O., § 166 RdNr. 81).

Einer isolierten, auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichteten Klage fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG vom 30.8.1962 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 35; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 73 RdNr. 18). Auf die vom Kläger nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragenen Umstände, die - wie er meint - einen Anspruch auf Wohngeld begründen, kommt es deshalb ebenso wenig an, wie auf die mit der Beschwerde erfolgte Änderung des Klageantrages. Insoweit könnte ein Antrag auf Prozesskostenhilfe erneut gestellt werden (vgl. Peter Schmidt, a.a.O., § 166 RdNr. 28).

Da es mithin bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt, kommt es auf die Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. § 188 Satz 2 VwGO findet auf Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz keine Anwendung. Nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO werden im Prozesskostenhilfeverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Festgebühr) nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).