VG Bayreuth, Urteil vom 21.11.2008 - B 5 K 06.41
Fundstelle
openJur 2012, 96602
  • Rkr:
Tenor

1. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien (Zahlung von 193,92 EUR) wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 8/9 zu tragen, die Beklagte 1/9.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten und hat schon länger das statusrechtliche Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrates der Besoldungsgruppe A 12 inne. Die Frau des Klägers ist nach seinen Angaben nicht berufstätig. Er hat vier unterhaltsberechtigte eheliche Kinder, die am … geboren sind.

Auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 gestützt, beantragte der Kläger bei der … am 1. Dezember 2005 eine höhere verfassungskonforme Besoldung im Jahr 2005. Auch in diesem Jahr seien die Leistungen an Beamte mit mehr als zwei Kindern nicht verfassungskonform. Er bitte sicherzustellen, dass ihm für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der für das dritte und vierte Kind nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – zu gewährenden Zuschläge insgesamt ein Besoldungsbetrag gewährt werde, bei dem die Mehrzahlungen für das dritte und vierte Kind mindestens 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs erreichten.

Den Antrag auf eine höhere verfassungskonforme Besoldung betrachtete die Beklagte als Widerspruch gegen die Gewährung der Besoldung und wies diesen mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem einem Beamten für sein drittes Kind ein höherer Familienzuschlag zuerkannt worden sei, als momentan durch das gültige Bundesbesoldungsgesetz vorgegeben, nur in einem Einzelfall ergangen sei. Diese Einzelfallentscheidung könne jedoch nicht Maßstab für die jetzigen und künftigen Besoldungszahlungen an alle Beamte sein. Rechtsgrundlage für die Zahlung des Familienzuschlags sei § 40 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –, der seine Ausgestaltung hinsichtlich des Familienzuschlags durch die Anlage V zur Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – erfahre. Derzeit gelte diese Anlage V des BBesG in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 vom 10. September 2003. Diese gesetzliche Regelung sei im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen und deshalb vom Dienstherrn zu beachten. Eine andere Festsetzung und Zahlung der Besoldungsbezüge sei dem Dienstherrn nicht möglich. § 2 Abs. 2 BBesG verbiete eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Besoldung ausdrücklich. Dieser sogenannte Gesetzesvorbehalt gelte bezüglich der Besoldungshöhe selbst dann, wenn das geltende Besoldungsrecht gegen die Alimentationspflicht verstoßen sollte. Dem Gesetzgeber sei anerkanntermaßen jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Alimentierung der Beamten verfassungsrechtlich eingeräumt, der durch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt werden könne. Selbst nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Alimentation sei die als verfassungswidrig erklärte besoldungsrechtliche Bestimmung weiter anzuwenden, bis der Gesetzgeber eine entsprechende Änderung des Gesetzes veranlasst, da allein diesem die Regelung der Beamtenbezüge vorbehalten sei. Erst recht sei ein geltend gemachter Anspruch auf höhere Zahlung eines Familienzuschlags für zurückliegende Kalenderjahre abzulehnen. Nach mehrfach bekräftigter Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne nur den Ansprüchen stattgegeben werden, die zeitnah d.h. im laufenden Haushaltsjahr erhoben worden seien.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Januar 2006, eingegangen bei Gericht am 10. Januar 2006, Klage erheben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der …… vom 13. Dezember 2005 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für dessen drittes und viertes Kind für das Jahr 2005 den Betrag (netto) nachzuzahlen, der unter Berücksichtigung der dem Kläger für das Jahr 2005 gewährten Familienzuschläge dazu führt, dass 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 erreicht werden.

Der Zahlungsbetrag sei ab Rechtshängigkeit mit 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger auch für das Jahr 2005 die Nachzahlung der ihm zustehenden amtsangemessenen Alimentationsanteile unter Zugrundelegung der im Klageantrag zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einfordere. Er habe vier beim Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder, so dass auf ihn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen bei Beamten mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern zutreffe. Danach war dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31. Dezember 1999 die als nicht angemessen festgestellte Alimentation für das dritte und vierte Kind eines Beamten zu verbessern. Gleichzeitig habe das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 24. November 1998 für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht fristgerecht nachkomme, verfügt, dass die Fachgerichte ermächtigt seien, Besoldungsempfängern für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Ansprüche auf familienbezogene Gehaltsbestandteile bis zur Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuzusprechen. Auf diese Befugnis habe sich der Kläger bei seinem Begehren auf höhere Alimentation am 1. Dezember 2005 berufen. Die Ablehnungsgründe des Beklagten laut Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 seien nicht stichhaltig. So stelle das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 keineswegs eine Einzelfallentscheidung dar, die nicht verallgemeinerungsfähig wäre. Diese Entscheidung bestätige vielmehr die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit bezüglich aller Beamter, die zu der betroffenen Beamtengruppe mit drei und mehr Kindern gehörten. Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft verfügten Vollstreckungsanordnung stehe auch § 2 Abs. 2 BBesG einer erhöhten Alimentation nicht entgegen. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid auf eine zeitnahe Geltendmachung der höheren Besoldungsanteile sei nicht verständlich, da der Kläger hier Leistungen für das Jahr 2005 begehre, die er in 2005 geltend gemacht habe. Im Übrigen werde auf die entsprechenden Berechnungen des Klägers verwiesen, die zum Teil bezüglich der Einschätzung des sozialhilferechtlichen Bedarfs noch Prognosen enthielten.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus dem Gesetz. Die Beklagte habe die zu wenig ausbezahlte Besoldung ab Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.

Die Beklagte ließ durch die … beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen Regelungen ab 1999 die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte und weitere Kinder von Beamten bereits berücksichtigt. Kindbezogene Besoldungsbestandteile, Kindergeld und steuerliche Entlastungen seien gegenwärtig so bemessen, dass bei einer Gesamtbetrachtung der Abstand von Kind zu Kind ab dem dritten und weiteren unterhaltsberechtigten Kindern im Durchschnitt den Richtwert von 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreiche. Damit seien die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Über diese besoldungsrechtlichen Verbesserungen hinaus kämen den Beamten auch die allgemeinen Maßnahmen zur Erhöhung des Kindergeldes sowie die steuerlichen Entlastungen für Familien zugute. Insbesondere durch das Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform sei die Situation von Familien nochmals deutlich verbessert worden. Das Bundesverfassungsgericht habe es seinerzeit dem Gesetzgeber auch ausdrücklich freigestellt, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge oder durch Teilhabe am allgemein gewährten Kindergeld oder durch steuerliche Lösungen zu erreichen, oder alle diese Möglichkeiten miteinander zu kombinieren. In diesen Bereichen seien seit 1998 mehrfach Änderungen und Verbesserungen vorgenommen worden. Damit habe der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung der Beamten für die dritten und weiteren Kinder Genüge getan. Die Ergebnisse führten zu einer verfassungsgemäßen Alimentierung. Falls das Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem Kläger gewährten Besoldung habe, werde angeregt, die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Grundgesetz – GG – vorzulegen.

Auf die Ladung zum Termin am 7. Dezember 2007 teilte die Prozessvertretung der Beklagten mit, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bemessungsgrößen und Parameter der Vergleichsberechnungen derart verändert hätten, dass letztlich nur im Rahmen einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz weitere Aufklärung erfolgen könne. Der Dienstherr sei jedenfalls nicht befugt, die bisherigen Methoden zu modifizieren oder anzupassen. Vor allem sei auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht sein Urteil im Jahr 1998 auf gesetzliche Grundlagen gestützt habe, die so nicht mehr gegeben seien. Das Bundessozialhilfegesetz sei zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2007 wurde die Sach- und Rechtslage mit der in diesem Termin erschienenen Klagepartei erörtert, die den

oben angegebenen vorbereiteten Klageantrag stellte und für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung kommen sollte, dass es von der Vollstreckungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. November 1998 nicht mehr Gebrauch machen könne, beantragte, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation von Beamten bei drei und mehr Kindern gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und für den Fall, dass es weder der Klage stattgeben sollte noch eine Richtervorlage nach Art. 100 GG veranlasse, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.

Am 17. Dezember 2007 hatte die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter des Verhandlungstermins vom 7. Dezember 2007 in dieser Streitsache beraten und den unter Ziffer 2. des Beschlusses vom 6. Mai 2008 genannten Beschluss gefasst, der bei der Geschäftsstelle des Gerichts am 18. Dezember 2007 niedergelegt wurde.

Diesen Beschluss hat das Gericht mit weiterem Beschluss vom 6. Mai 2008 wieder aufgehoben und die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren wieder eröffnet, denn am 27. Dezember 2007 hatte das Bundesministerium des Innern – BMI – zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit dritten und weiteren Kindern verfügt, dass im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007 – BVerwGE Nr. 2 B 3.07 –, das nunmehr auch für das Jahr 2003 den Verwaltungsgerichten die Befugnis zubillige, auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile zuzusprechen, für die Jahre 1999 bis 2006 Nachzahlungen an diese Beamtengruppe zu erfolgen hätten, wenn die Ansprüche auf eine höhere, als die gesetzliche Besoldung zeitnah im Sinn des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht worden seien und wenn über die Nachzahlungspflicht noch nicht abschließend entschieden worden sei. In den Anlagen zu dieser Anordnung wurden pro Jahr und Beamtenbesoldungsgruppe die zu zahlenden Netto-Monats-Beträge pro drittem und jedem weiteren Kind errechnet und aufgelistet.

Auf Anfrage des Gerichts zur Anwendung dieser Anordnung auch in diesem Streitfall teilte die Beklagte am 20. März 2008 mit, dass das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Dezember 2007 auch für die … gelte und der Kläger dementsprechend für die Jahre 2005 und 2006 klaglos gestellt werde.

Am 28. April und 26. September 2008 teilte die Beklagte jeweils mit, dass dem Kläger für das Jahr 2005 ein kinderbezogener Besoldungsanteil von 193,92 EUR samt Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von 40,04 EUR über die gesetzliche Besoldung hinaus bezahlt würden.

Auf den Einwand des Klägers, dass das nur etwa die Hälfte der für die Jahre 2002 bis 2004 erlangten Nachzahlung sei, verwies die Beklagte auf ein Schreiben des BMI vom 20. Juni 2008 mit Hinweisen und der Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für den Familienzuschlag an Beamtinnen und Beamte mit drei und weiteren Kindern für die Jahre 1999 bis 2006 bei der Besoldungsgruppe A 12.

Der Klagebevollmächtigte hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 auf weitere mündliche Verhandlung in dieser Verwaltungsstreitsache verzichtet, da die im Raum stehenden Fragen hinreichend ausdiskutiert seien. Zu den Berechnungsunterschieden hinsichtlich der Besoldungsnachzahlung wies er noch darauf hin, dass im Rechenwerk des BMI für das Jahr 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 300,00 EUR an die Beamten berücksichtigt sei. Die bei der Deutschen Telekom AG tätigen Beamten hätten eine jährliche Einmalzahlung von 300,00 EUR für die Jahre 2005 bis 2007 jedoch insgesamt erst im Jahr 2007 ausbezahlt erhalten, nicht aber den Einmalbetrag von 300,00 EUR im Jahr 2005. Das Bundesverfassungsgericht habe ferner in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 die Kirchensteuer mit einem Satz von 8 % der anfallenden Einkommen-/Lohnsteuer berücksichtigt. In der Berechnung des BMI werde diese unter Hinweis auf die § 51 a und § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz – EStG – mit einem deutlich niedrigeren Betrag angesetzt. Eine weitere Differenz ergebe sich bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs gemäß Anlage 9 zum Schreiben des BMI vom 20. Juni 2008. Der sowohl vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. November 1998 wie auch im Urteil der Kammer zur Besoldungsnachzahlung an den Kläger im Jahr 2004 (Urteil vom 17. Dezember 2007 – Az. B 5 K 05.128 –) vorgenommene Zuschlag von 20 % auf den gewichteten Durchschnittsregelsatz zur Abgeltung einmaliger Leistungen werde in der Berechnung des BMI ab dem Jahr 2005 nicht mehr berücksichtigt. Soweit das darauf beruhen sollte, dass die sozialhilferechtlichen Regelsätze aufgestockt worden seien und nunmehr auch Bedarfe berücksichtigten, für die zuvor einmalige Leistungen hätten gezahlt werden können, sei darauf hinzuweisen, dass solche einmaligen Leistungen keineswegs weggefallen und vollständig in die Regelsätze eingerechnet seien, wie allein die Bestimmung des § 31 Sozialgesetzbuch XII – SGB XII – zeige.

Am 8. Oktober 2008 teilten die Klagebevollmächtigten mit, dass die Nachzahlungsbeträge in der mitgeteilten Höhe nunmehr auf dem Konto des Klägers eingegangen seien, weshalb im Umfang der erfolgten Zahlung die Hauptsache für erledigt erklärt werde.

Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Beklagte am 17. Oktober 2008 unter Zusicherung der Kostenübernahme insoweit an. Am 2. Oktober 2008 hatte sie ebenfalls auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen gemäß § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenunterlagen sowie die Sitzungsniederschrift über den Verhandlungstermin vom 7. Dezember 2007 und die Gründe des Beschlusses in dieser Sache vom 6. Mai 2008 Bezug genommen.

Gründe

Im Umfang der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Streitsache durch die Beteiligten ist der Rechtsstreit beendet (Eyermann, VwGO, 12. Auflage, RdNrn. 6 und 9 zu § 161). Das Verfahren ist insoweit zur Klarstellung einzustellen. Über die Kosten ist einheitlich innerhalb der Kostenentscheidung des Endurteils unter Anlehnung an die Grundsätze des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden (Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, RdNr. 8 a zu § 161).

Über den streitig gebliebenen Teil des Klageanspruchs kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Prozessbeteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dem steht auch nicht der Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2008 entgegen, da mit diesem nur die schriftsätzlichen oder eventuell auch mündlichen Erörterungen zum Einfluss des Rundschreibens des BMI vom 27. Dezember 2007, Nr. D II 1-221390/2, auf den Klageanspruch trotz Verkündung des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Termin am 7. Dezember 2007 gemäß § 104 Abs. 3 VwGO haben wieder ermöglicht werden sollen, obgleich nach der Verkündung des Schlusses der mündlichen Verhandlung seitens der Parteien eigentlich mit einer Sachentscheidung hat gerechnet werden können. Nachdem die Beteiligten die Gelegenheit hatten und auch nutzten, zum Einfluss des BMI-Rundschreibens vom 27. Dezember 2007 auf den Klageanspruch Ausführungen zu machen, die schließlich auch zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich des Rechtsstreites führten, können sie wegen hinreichender schriftlicher Auseinandersetzung mit diesem neuen Gesichtspunkt mit den Erklärungen vom 1. und 2. Oktober 2008 durchaus (wieder) auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichten.

Soweit über die streitig gebliebene Klage zu entscheiden ist, ist die zulässige Klage als in der Sache unbegründet abzuweisen.

Zulässig ist die nach Erhebung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 81, 74 VwGO) am 10. Januar 2006 beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage auf höhere familienbezogene Alimentierung in jedem Fall.

In der Sache kann dem Kläger vom Verwaltungsgericht jedoch kein weiterer, über die gesetzlichen Besoldungsregelungen hinausgehender Familienzuschlag zugesprochen werden, wenn er mit der erhaltenen Nachzahlung von 193,92 EUR plus Prozesszinsen aus diesem Betrag seit 10. Januar 2006 nicht zufrieden ist. Ein weitergehender gesetzlicher Besoldungsanspruch scheidet aus, nachdem schon diese Zahlung von 193,92 EUR über die gesetzlich normierte Besoldung hinausgeht.

Der Kläger hat ab 2005 aber auch keinen weiteren, aus der sogenannten Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 24. November 1998 folgenden Anspruch, den dieses Gericht zugunsten von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern für die Zeit ab 1999 unter ganz bestimmten Maßgaben zugebilligt und den allgemeinen Verwaltungsgerichten zur Ausurteilung übertragen hat.

In der Entscheidung vom 24. November 1998 – Nr. 2 BvL 26/91; 5, 6, 7, 8, 9, 10/96; 3, 4, 5, 6/97 – hat das Bundesverfassungsgericht unter Ziffer 2. des Entscheidungstenors angeordnet, dass der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Besoldungsrechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen habe. Komme er dem nicht nach, gelte mit Wirkung vom 1. Januar 2000:

„Besoldungsempfänger haben für das dritte und jede weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III.3 dieser Entscheidung errechnet.“

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 erläuternd bereits ausgeführt, dass der Verfassungsgrundsatz des Gesetzesvorbehalts die Anordnung der Vollstreckung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nicht hindert, die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – ebenfalls mit Gesetzeskraft ausgestattet sind. Das bereits durch das Grundgesetz angelegte Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetzesvorbehalt einerseits und einer ungenügenden inhaltlichen Normgestaltung andererseits hat das Bundesverfassungsgericht dadurch gelöst, dass es primär dem Gesetzgeber aufgegeben hat, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen inhaltlich genügende Regelung zu schaffen. Erst für den Fall, dass der Gesetzgeber – wie hier – von 2000 bis mindestens 2006 seinen von Verfassungs wegen gebotenen Regelungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte, wurden die Dienstherrn sekundär unmittelbar verpflichtet, eine Besoldung nach den Mindestvorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu zahlen. Insofern stellt diese Verpflichtung eine „ultima ratio“-Maßnahme dar. Dabei ist es gemäß § 35 BVerfGG unschädlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Vollstreckung seiner Entscheidung, d.h. die Feststellung der diesen Mindestvorgaben nicht genügenden Besoldung und das Zusprechen weiterer Besoldungsbeträge den Verwaltungsgerichten als den zuständigen Fachgerichten übertragen hat. Angesichts der Regelungsreihenfolge, wonach der Gesetzgeber auch für die Zukunft verpflichtet ist, die Besoldung kinderreicher Beamter entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu ordnen, sind die Verwaltungsgerichte durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts pro futuro verpflichtet, im Fall weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche unmittelbar zuzuerkennen.

Zwar ist der Gesetzgeber nach wie vor dazu aufgefordert, aus eigener Kompetenz die Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der „kinderreichen“ Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird. Im Fall einer solchen, den Mindestanforderungen genügenden Gesetzgebung, die nunmehr wirkend ab 1. Januar 2007 greifen soll, würde die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage des Beschlusses vom 24. November 1998 ebenso entfallen wie in dem Fall, dass aufgrund von Entscheidungen des Gesetzgebers in anderen Bereichen sich Anhaltspunkte ergeben, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Berechnungsmethode seitens dieses Gerichts – und gemäß Art. 100 GG nur durch dieses – zu modifizieren wäre.

Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene und ohne abschließende Klärung gelassene Frage, weil sich bis zum Jahr 2001 keine strukturellen Änderungen in der Besoldungs- und Sozialhilfegesetzgebung ergeben haben, die zu einer Modifizierung bzw. Klarstellung der Berechnungsmaßgaben des Bundesverfassungsgerichts hätten zwingen können, kann nur dahingehend beantwortet werden, dass den die Vollstreckungsanordnung nur vollziehenden, diese aber nicht gestaltenden Verwaltungsgerichten keine Modifizierung oder Klarstellung der Berechnungsmethode zuzugestehen ist, will man nicht die Durchführung einer vorgegebenen Vollstreckung im Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu einer eigenen, gegen Art. 100 GG verstoßenden Gestaltung der von Verfassungs wegen als geboten gehaltenen Korrektur der Gesetzeslage durch die Verwaltungsgerichte umgestalten. Das hat übrigens auch das Bundesverwaltungsgericht trotz des Offenlassens einer Entscheidung in dieser Frage auf Seite 8 und 9, siehe oben des Urteilsabdrucks in der amtlichen Sammlung des Bundesverwaltungsgerichts Band 121 (siehe auch Seite 99) ebenso gesehen, wenn es ausführt, dass es die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen habe, wobei ihmeine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch in Einzelheiten verwehrt sei.Auch wenn sich im Rechengang in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel an der Systemgerechtigkeit ergeben mögen, sei dafür im Vollstreckungsverfahren kein Raum. Modifikationen könne insoweit nur der Gesetzgeber oder das die Vollstreckung anordnende Bundesverfassungsgericht herbeiführen.

35Mit der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C. III. 3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ist es nicht vereinbar, auch noch im Jahr 2005 Familienzuschläge zuzusprechen. Denn mit dem Wegfall des Bundessozialhilfegesetzes und der nach dessen Grundsätzen (§ 22 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –) gebildeten Regelsätze zuzüglich eines durchschnittlichen 20%igen Zuschlags zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, fehlt es an einer wesentlichen Bedarfsgröße zur Bemessung weiterer Besoldungsleistungen. Angesichts der Bindung der zur Vollstreckung bevollmächtigten Fachgerichte an die Maßgaben bei der Vollstreckung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 als „ultima ratio“-Maßnahme für den Fall, dass der Gesetzgeber dem Besoldungsnachbesserungsauftrag bis Ende 1999 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend nachkommt, rechtfertigt keine Fortschreibung dieser Berechnungsmaßgaben und deren Ersetzung durch einen anders bestimmten sozialhilferechtlichen Regelsatz im Sinn des SGB XII. Dabei handelt es sich um eine völlig neu gestaltete Gesetzesmaterie, die vor allem hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch die Regelsatzleistungen von völlig anderen Vorstellungen ausgeht und erklärtermaßen die Häufigkeit der Gewährung von Einmalleistungen durch deren Einbeziehung in die durch die Regelsatzleistungen abzudeckenden Bedarfe vermeiden wollte. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf – also der laufende und einmalige Bedarf – des notwendigen Lebensunterhalts abgedeckt, mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie bestimmter Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII, wohingegen nach § 22 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes nur laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt wurden, nicht aber einmalige Bedarfe im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts (siehe hierzu auch Beschluss des BayVGH vom 2. September 2004, Az. 12 CE 04.979 in BayVBl. 2005, Seite 52). Von diesem ganz anderen Regelungsspektrum der sozialhilferechtlichen Regelsätze ausgehend ist es kein Wunder, dass prompt der in den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts unter C. III. 3. vorgesehene 20%ige Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt streitig wird, nachdem die gesamten laufenden und einmaligen Lebensbedarfe nunmehr in dem den notwendigen Lebensunterhalt abdeckenden Regelsatz nach § 28 Abs. 1 SGB XII bereits enthalten sein sollen, weshalb die Beklagte keinen solchen Zuschlag zu dem andersartig gebildeten Regelsatz des seit 1. Januar 2005 geltenden SGB XII mehr vorsieht, wohingegen der Kläger auf dem vorgesehenen 20%igen Zuschlag auch bei anderer Regelsatzbestimmung besteht.

Nachdem es hier die Aufgabe des Gerichts wäre, im Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, gleichsam als dessen Vollstreckungsorgan, eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende, familienbezogene Alimentation nach den Maßgaben unter Ziffer C. III. 3. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu gewähren, wenn der dort genannte und anhand der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatz für Kinder plus Zuschlag für einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 20 %) im Wesentlichen zu bestimmende Abstand zwischen der Besoldung eines Beamten mit zwei bzw. mit drei und mehr Kindern nicht gewahrt ist, kann diese Aufgabe nicht (mehr) erfüllt werden, wenn durch die gesetzgeberische Überholung dieser wesentlichen Maßgaben zur Abstandsbestimmung dieselbe unmöglich gemacht ist. Insofern sind die in Ziffer C. III. 3. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aufgeführten Maßgaben auch keiner weiteren Auslegung durch das Gericht als „Vollstreckungsorgan“ zugänglich, zumal diese Vollstreckungsanordnung nur hilfsweise zum Gebot der gesetzgeberischen Nachbesserung bis Ende 1999 als „ultima ratio“-Maßnahme hinzutritt, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 ausgeführt hat. Deshalb können die Maßgaben nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass statt des Regelsatzes nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet mit einem 20%igen Zuschlag wegen der bis dahin üblichen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt der völlig anders definierte Regelsatz nach § 28 SGB XII für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland treten kann.

Angesichts des Wegfalls dieser wichtigen und für den Alimentationsabstand maßgeblichen Maßgabe kann es dahingestellt bleiben, ob bei dem gegenüberzustellenden Nettoeinkommen der verschiedenen Beamtengruppen auf das zustehende oder das zugeflossene Gehalt abzustellen ist, zumal die Einmalzahlung von 300,00 EUR in oder für das Jahr 2005, sowohl bei dem Beamten mit zwei Kindern wie auch bei dem mit drei und weiteren Kindern einheitlich zum Ansatz zu kommen hätte, weshalb sich diese Frage allenfalls in unbedeutender Weise auf die Besoldungsdifferenz und damit einen eventuellen Besoldungsaufbesserungsanspruch, gemessen am sozialhilferechtlichen Bedarf, auswirkt. Dasselbe gilt für einen womöglich nicht korrekten Ansatz der Kirchensteuer, soweit er nur einheitlich bei den verschiedenen Vergleichsgruppen zur Anwendung kommt.

38Da sich das Gericht somit mangels Weitergeltung der Vollstreckungsmaßgaben – zumal auch die heutigen Energiekosten nicht mehr den Gegebenheiten für die Bemessung des Heizenergiebedarfs in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entsprechen – an der Verurteilung zur Leistung eines höheren als des über die Gesetzeslage hinaus bereits gezahlten Familienzuschlags gehindert sieht, besteht auch keine Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage der Frage, ob die besoldungsgesetzlichen Regelungen noch verfassungsgemäß sind, an das Bundesverfassungsgericht. Abgesehen davon, dass es das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber freigestellt hat, ob er das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsabstandsgebot bei drei und weiteren Kindern durch besoldungs-, kindergeld- oder steuerrechtliche Gegebenheiten einhalten bzw. herbeiführen will, ist es angesichts der über die besoldungsrechtlichen Vorschriften hinaus gewährten Familienzuschläge hier nicht das Problem, ob die besoldungsrechtlichen Vorschriften verfassungsgemäß sind, sondern es stellt sich die Frage, nach welchen Maßgaben und in welchem Umfang eine über die Gesetzesvorschriften hinausgehende Alimentation zu gewähren ist. Eine solche Rechtsfrage könnte wohl entsprechend Art. 234 des EG-Vertrages zur Vorabentscheidung womöglich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden, handelte es sich nicht um ein bundesverfassungsrechtliches, sondern ein europarechtliches Problem. Eine Richtervorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht scheidet jedoch aus, da diese nur dann zulässig ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankäme, für verfassungswidrig halten will. Hier hindern aber nicht die Besoldungsvorschriften einen höheren Familienzuschlag zuzubilligen oder zu zahlen, wie die Bekanntmachung des BMI vom 27. Dezember 2007 zeigt, sondern die womöglich unzureichende Bemessung dieser zusätzlichen Alimentation kann vom Gericht nicht aufgestockt werden, weil das Verwaltungsgericht nicht zur Bestimmung des verfassungsrechtlich Gebotenen berufen ist und weil die Vollstreckungsmaßgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine über die gesetzliche Alimentationshöhe und den Betrag von 193,92 EUR hinausgehenden Familienzuschlag inhaltlich überholt und für die Zeit ab 1. Januar 2005 unanwendbar geworden sind. Das Gericht sieht sich deshalb ab 2005 nicht für berechtigt, anstelle des Bundesverfassungsgerichts neue Mindestvorgaben für einen über die gesetzliche Alimentation hinausgehenden Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder zu setzen. Deshalb ist die Klage, soweit über sie streitig zu entscheiden ist, abzuweisen.

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 193,92 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Beklagte entsprechend ihrer Erklärung auf Übernahme der Kosten im Schreiben vom 17. Oktober 2008 auch als unterlegene Beteiligte, die insoweit dem Klagebegehren aus freien Stücken abgeholfen hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 161 Abs. 2 VwGO). Soweit in der Sache streitig entschieden werden musste, hat der unterliegende Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), so dass die Kosten insgesamt mit 8/9 zu Lasten des Klägers und 1/9 zu Lasten der Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –. Nachdem seitens der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) keine nennenswerten außergerichtlichen Auslagen angefallen sein dürften und diese mangels Insolvenzrisikos auch für eine eventuelle Rückzahlung vorläufig vollstreckter Beträge in der Lage wäre, sollte jemals eine andere kostenrechtliche Entscheidung ergehen, konnte bezüglich einer vorläufigen Vollstreckung seitens des Klägers auf eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO verzichtet werden. Diese war jedoch der Beklagten für den Fall der vorläufigen Kostenvollstreckung seitens des Klägers gemäß § 711 ZPO einzuräumen.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Für eine Zulassung der sogenannten Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht fehlt die Zustimmung der Beklagten; im Übrigen liegen auch insoweit die Voraussetzungen der Divergenz von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht vor.

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