Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz nicht ausgeschlossen werden.
Zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind.