LG Landshut, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 Qs 371/08
Fundstelle
openJur 2012, 95225
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut wird derBeschluss des Amtsgerichts Landshut vom 08.09.2008aufgehoben.

Gründe

I.

Am 07.05.2008 erging gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid durch den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern mit Sitz in 84513 Töging a. Inn aufgrund eines Parkverstoßes in Geisenhausen. Töging a. Inn liegt hierbei im Amtsgerichtsbezirk Altötting und Geisenhausen im Amtsgerichtsbezirk Landshut.

Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Die Staatsanwaltschaft Landshut legte mit Verfügung vom 31.07.2008 die Akte gem. § 69 IV S. 2 OWiG dem Amtsgericht Landshut zur Entscheidung vor.

Das Amtsgericht Landshut erklärte sich mit Beschluss vom 08.09.2008 für örtlich unzuständig. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, dass es sich bei dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern nicht um eine "Verwaltungsbehörde eines Landes" im Sinne des § 68 III OWiG handele. Vorliegend sei daher das Amtsgericht am Sitz des Zweckverbandes, also das Amtsgericht Altötting, nach § 68 I S. 1 OWiG örtlich zuständig. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Landshut legte am 15.09.2008 Beschwerde gegen den Beschluss ein, der das Amtsgericht Landshut nicht abhalf.

II.

Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut ist auch begründet.

Durch § 68 I S. 1 OWiG sind die Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide bundesgesetzlich den Amtsgerichten zugewiesen. Weiter wird dort bestimmt, dass im Grundsatz dasjenige Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Von diesem Grundsatz sieht § 68 III S. 1 OWiG eine Ausnahme vor. Danach kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts danach bestimmen, in welchem Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (Begehungsort), oder danach, wo der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort). Voraussetzung für eine solche Befugnis zur Dezentralisierung ist, dass der Bezirk der "Verwaltungsbehörde eines Landes" mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke umfasst.

Von dieser Regelungsmöglichkeit hat die bayerische Landesregierung in § 44 Nr. 1 S. 1 GVZJu Gebrauch gemacht. Hier heißt es wie folgt: "Umfasst der Bezirk einer bayerischen Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, so entscheidet von den im Bezirk der Verwaltungsbehörde liegenden Amtsgerichten dasjenige, in dessen Bezirk der Begehungs- (§ 68 III S. 1 Nr. 1 OWiG) oder der Wohnort (§ 68 III S. 1 Nr. 2 OWiG) liegt".

Vorliegend umfasst der Bezirk des Zweckverbandes kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern mehrere Amtsgerichtsbezirke bzw. mehrere Teile solcher Bezirke. Nach § 3 der Verbandssatzung des Zweckverbandes vom 07.05.2007 (Amtsblatt des Landkreises Altötting vom 11.05.2007, Nr. 15) umfasst der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes das Gebiet seiner Verbandsmitglieder. Nach der Anlage zu § 2 I und § 4 II der Verbandssatzung sind eine Vielzahl von Gemeinden aus den Landkreisen Altötting, Berchtesgadener Land, Dachau, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München, Pfaffenhofen, Landshut, Passau, Schwandorf und Forchheim Mitglieder des Zweckverbandes. Darunter befindet sich die Gemeinde Geisenhausen im Landkreis Landshut.

Als Begehungsort der Ordnungswidrigkeit ist im Bußgeldbescheid vorliegend ein Parkplatz in der Hauptstraße von Geisenhausen angegeben. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Landshut ist danach, ob es sich bei dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern um eine "Verwaltungsbehörde eines Landes" im Sinne von § 68 III S. l OWiG und eine bayerische Verwaltungsbehörde im Sinne von § 44 I S. 1 GZVJu handelt. Dies ist im Ergebnis der Fall.

11Bei dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern handelt es sich um eine auf kommunaler Ebene angesiedelte Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach § 4 der Verbandssatzung nimmt der Zweckverband für seine Mitglieder die diesen nach § 2 III und IV ZuVOWiG übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG wahr. Es handelt sich somit um eine kommunale Behörde, die ein Bundesgesetz ausführt und damit Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung wahrnimmt.

12Eine solche Behörde wird vom Wortlaut "Verwaltungsbehörde eines Landes" (§ 68 III S. 1 OWiG) und "bayerische Verwaltungsbehörde" (§ 44 Nr. 1 OWiG) mit umfasst. Zwar wird zum Beispiel in § 1 I Nr. 2 VwVfG zwischen Behörden der Länder und Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterschieden. Unter Landesbehörden im engeren Sinne sind daher nur landesunmittelbare Behörden zu verstehen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, § 1 Rn. 33). Auf der anderen Seite ist es anerkannt, dass unter Landesbehörden im weiteren Sinne auch die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der genannten sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 34). So umfasst zum Beispiel der Begriff Länder in § 1 III VwVfG auch die genannten kommunalen Rechtsträger, da diese insoweit staatsorganisatorisch den Ländern eingegliedert sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rn. 74 mit weiteren Nachweisen).

Da vorliegend in dem Wortlaut des § 68 III S. 1 OWiG keine - redaktionell ohne weiteres mögliche - ausdrückliche Beschränkung auf die enge Wortlautbedeutung (also nur landesunmittelbare Behörden) vorgenommen wurde, spricht dies für die weitere Wortlautbedeutung.

Außerdem handelt es sich bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG um die Ausführung eines Bundesgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit. Diese Verwaltungstätigkeit ist nach Artikel 84 I GG (alte und neue Fassung) grundsätzlich den Ländern zugewiesen. Hierzu gehört insbesondere, dass diese regelmäßig die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln. Von daher wäre es ungewöhnlich, wenn der Bundesgesetzgeber in § 68 III OWiG den Ländern für die dort geregelte dezentrale Gerichtszuständigkeit eine bestimmte Verwaltungsstufe der Bußgeldbehörde (nämlich landesunmittelbare Verwaltung) vorschreiben würde. Hierfür hätte es bei Verabschiedung der aktuell gültigen Fassung des § 68 OWiG im Jahre 1987 nach der damals gültigen Fassung des Art. 84 GG einer besonderen Rechtfertigung im Sinne einer ungeschriebenen Bundeskompetenz bedurft (vgl. Maunz/Dürig, GG, Stand Mai 2008, Art. 84 (a.F.), Rn. 27 und 59). Es hätte ein zwingendes, nicht anders zu behebendes Bedürfnis dafür bestehen müssen, die Zuordnung der Verwaltungsstufe bundeseinheitlich zu treffen (vgl. a.a.O. Rn. 59). Die effektive Ausführung des Bundesgesetzes hätte ansonsten unerträglichen Schaden leiden müssen (vgl. a.a.O.). Eine solche ausnahmsweise Bundeskompetenz (im Rahmen der Rechtslage nach Art. 84 GG a.F.) und auch ein entsprechender gesetzgeberischer Wille des Bundesgesetzgebers ist vorliegend nicht ersichtlich. Durch die Regelung in § 68 III OWiG und die Unterlassung einer entsprechenden Spezialregelung im Straßenverkehrsgesetz hat der Bundesgesetzgeber im Gegenteil zu erkennen gegeben, dass er es den Ländern überlässt, ob die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG zentral oder dezentral erfolgt, und ob dann gegebenenfalls für die gerichtliche Zuständigkeit eine Konzentration geregelt wird oder nicht. Diesem Grundgedanken würde es widersprechen, die Möglichkeit der Regelung einer dezentralen Gerichtszuständigkeit durch die Länder auf die Verfolgungstätigkeit landesunmittelbarer Behörden zu beschränken.

15Im Ergebnis ist daher der Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern als "Verwaltungsbehörde eines Landes" im Sinne von § 68 III S. 1 OWiG und als "bayerische Verwaltungsbehörde" gem. § 44 Nr. 1 GZVJu anzusehen. Hiernach war somit auch eine entsprechende Zuständigkeit des Amtsgerichts Landshut gegeben und die Staatsanwaltschaft berechtigt, den Vorgang an dieses nach § 69 IV S. 2 OWiG vorzulegen.