Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.10.2008 - 5 C 08.2789
Fundstelle
openJur 2012, 95202
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2008, Az. M 17 KO 08.4234, wird abgelehnt.

Gründe

Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2008 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nicht gegeben ist und eine Verweisung des vorab gestellten Prozesskostenhilfeantrags nach § 17 ff. GVG nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu VGH Bad.Württ. v. 15.11.2004 Az. 12 S 2360/04 < juris > RdNr. 3 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Hierfür besteht kein sachlicher Grund, weil ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zuständige Gericht ließe sich mit der Regelung des § 17a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein Bedürfnis, im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über die gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen, besteht nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt und daher eine erweiternde Bindung nicht einträte, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen könnten.

Es bleibt im Übrigen unerfindlich, weshalb der Bevollmächtigte des Antragstellers den Prozesskostenhilfeantrag offensichtlich in dem Wissen um die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts (s. Schriftsatz v. 8.9.2008) beim Verwaltungsgericht gestellt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).