Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2008 - 19 ZB 08.1673
Fundstelle
openJur 2012, 95131
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.392,41 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen – soweit (sinngemäß) dargelegt – nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 als Betriebsinhaber in besonderer Lage nicht zu. Er hat keine ausreichenden Investitionen im Sinne des § 15 Betriebs-prämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) im Bereich der Mutter-schafhaltung nachgewiesen.

a) Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger bis zum 17. Mai 2005 tatsächlich getätigten und auch nachgewiesenen Investitionen in Höhe von 11.276,02 € (Hütehund, Fußwannen, Motorsense, Allradauto und Lämmerfütterautomat) unter § 15 Abs. 3 BetrPrämDurchfV fallen und nicht zu einer Erhöhung des Referenzbetrages führen. Nach dieser Vorschrift bleiben Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, unberücksichtigt.

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der vom Kläger mit der Antragstellung eingereichte Investitionsplan die Vorgaben des § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV nicht erfüllt, weil die geplanten Investitionen nicht zu den dort genannten Daten fertig gestellt und auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 BetrPrämDurchfV nicht erfüllt wurden.

aa) Zwar erkennt § 15 BetrPrämDurchfV auch die Aufstockung des prämienberechtigten Mutterschafbestandes durch eigene Nachzucht an, knüpft dies jedoch an eine in diesem Fall erforderliche zusätzliche Investition in Form von Viehzukäufen, die unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/04 nur solche Investitionen geschützt sein sollen, die im Vertrauen auf die Fortführung bisheriger Regelungen getätigt wurden.

bb) Vorliegend hat der Kläger zwar angegeben, 43.500,00 € in die Tieraufstockung investiert zu haben. Soweit davon 1.500,00 € auf den Zukauf von Böcken entfallen, hat das Verwaltungsgericht jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass dies nicht zu einer unmittelbaren Erhöhung der Produktionskapazität geführt hat. Es handelt sich insoweit nicht um prämienrelevante Tiere.

cc) Soweit der Kläger 42.000,00 € in den Ankauf von Jungschafen investiert haben will, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein Nachweis hierüber innerhalb der gesetzten Frist nicht erbracht wurde. Der Antrag des Klägers auf Berechnung und Zuweisung betriebsindividueller Beträge als Betriebsinhaber in besonderer Lage wurde mit Bescheid des Landwirtschaftsamtes vom 16. Februar 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass trotz behördlich gesetzter Frist zur Nachreichung entscheidungsrelevanter Unterlagen keine Vervollständigung der Anträge stattgefunden habe.

Auch wenn der Kläger das entsprechende Schreiben vom 2. August 2005, wie er behauptet, nicht erhalten haben will, so bleibt doch gleichwohl unverständlich, warum er erst mit Schreiben vom 24. März 2008 und nicht bereits mit dem Widerspruch vom 25. April 2006 die sich damals – mutmaßlich – bereits in seinem Besitz befindlichen Unterlagen vorgelegt hat.

Ungeachtet der in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten (vgl. S. 16 der Entscheidungsgründe) kommt es auf die mit Schriftsatz vom 24. März 2008 vorgelegten Unterlagen jedoch nicht entscheidungserheblich an, da gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 796/2004 ein Antrag bei Nachreichung anspruchsbegründender Unterlagen als unzulässig anzusehen ist, wenn die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Die entsprechenden Nachweise hätten spätestens am 17. Mai 2005 vorgelegt werden müssen. Hierauf wurde der Kläger auch bereits im Rahmen der Antragstellung hingewiesen (vgl. S. 1 des Mehrfachantrages vom 17. Mai 2005, unten). Von einer Fürsorgepflichtverletzung der Landwirtschaftsverwaltung kann danach keine Rede sein. Vielmehr ist der Kläger für die Vollständigkeit seiner Anträge selbst verantwortlich.

Soweit der Kläger demgegenüber im Schreiben vom 24. Oktober 2008 die Behauptung aufstellt, er habe sich auf die Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landwirtschaftsamt verlassen, sein Antrag gehe in Ordnung, steht dies nicht nur in Widerspruch zur Aktenlage, sondern auch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2008 (vgl. Niederschrift, S. 3). Dort hat der Kläger angegeben, er habe zwar das Schreiben vom 2. August 2005 nicht erhalten, sei aber von der Sachbearbeiterin angerufen und aufgefordert worden, noch bestimmte Unterlagen vorzulegen. In der Tat gingen beim Landwirtschaftsamt am 5. August 2005 die mit Schreiben vom 2. August 2005 erbetenen Pachtverträge und das Bestandsregister ein (vgl. Bl. 23 bis 26 der Behördenakte). Einzig die ebenfalls mit Schreiben vom 2. August 2005 angeforderten Rechnungen und Kontoauszüge über den Kauf von Tieren fehlten. Letzteres veranlasste die zuständige Sachbearbeiterin am 5. August 2005 zu der Feststellung, dass keine Investitionen in Mutterschafe getätigt worden seien und keine Investitionssumme nachgewiesen werden könne (vgl. Bl. 15 der Behördenakte). Angesichts dieser Umstände leuchtet dem Senat nicht ein, wie der Kläger eine Auskunft der Sachbearbeiterin erhalten haben will, „dass sein Antrag in Ordnung gehe“. Von einem schützenswerten Vertrauen auf eine behördliche Zusage kann jedenfalls keine Rede sein.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind danach nicht ersichtlich.

2. Der Kläger hat weder in seinem Zulassungsantrag noch in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2008 Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte. Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der Wert der Nachzucht in die Investitionssumme einzubeziehen ist, kommt schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich deren Beantwortung bereits unmittelbar aus der einschlägigen Verordnung ergibt. § 15 BetrPrämDurchfV erkennt die Aufstockung eines prämienberechtigten Mutterschafbestandes durch eigene Nachzucht ausdrücklich an, knüpft dies jedoch an eine – zusätzlich erforderliche – Investition in Form von Viehzukäufen oder sonstige, die Produktionskapazität unmittelbar erhöhende Investitionen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der in § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV gewählten Formulierung „im Rahmen der Gesamtinvestition“. Ansprüche des Klägers auf Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve als Betriebsinhaber in besonderer Lage scheitern deshalb nicht an der Frage der Einbeziehung der Nachzucht, sondern ausschließlich am fehlenden Nachweis zusätzlicher Investitionen in Form des Zukaufs von Tieren innerhalb der gesetzten Frist.

Soweit der Kläger im Schreiben vom 24. Oktober 2008 erneut die Behauptung aufstellt, ihm seien zahlreiche vergleichbare Fälle bekannt, in denen Ansprüche zugeteilt worden seien, ist er hierfür nicht nur jeden Nachweis schuldig geblieben, er hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, inwieweit sich hieraus – die Richtigkeit der Behauptung unterstellt – eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben sollte. Auf die Erstreckung einer rechtswidrigen Praxis bestünde kein Anspruch.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war deshalb abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsbehelfs zu tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG.

Nach § 152 Abs. 1 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte