Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt; Begriff der Marke im ElektroG; keine Registrierung unter der Marke „fremde/wechselnde“ Marke; keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten; keine grundsätzl
Antrag auf Zulassung der Berufung; Hersteller von batteriebetriebenen Luxusuhren; Registrierung nach dem ElektroG; kein Anspruch auf Rücknahme der Registrierung; kein Verstoß des ElektroG gegen europäisches Recht und nationales Verfassungsrecht; Regelungen nach dem ElektroG und der Elektro- und E
Kostenentscheidung nach HauptsacheerledigungRegistrierung nach Vorlage eines neuen Garantienachweises bzw. Änderung des Markennamens