VG München, Beschluss vom 01.09.2008 - M 22 E 08.4274
Fundstelle
openJur 2012, 94755
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und ihr 16-jähriger Sohn, der Antragsteller zu 2), bewohnen seit dem Jahr 2000 eine Privatwohnung in der … in …. Laut rechtskräftigem Urteil des AG … vom 3. August 2006 (Az. 2 C 628/06) ist die Antragstellerin zu 1) zur Räumung der Wohnung verpflichtet.

Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieherin vom … August 2008 wurde neuer Räumungstermin aufDienstag, den 2. September 2008 8 Uhrbestimmt, nachdem Räumungstermine vom 26. Juni 2006 und 10. Juli 2007 verschoben wurden.

Durch Beschluss des AG … vom 20. Juni 2007 (Az. 1 M 1288/07) wurde ein Räumungsschutzantrag der Antragstellerin zu 1) nach § 765a ZPO zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom LG … mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az. 12 T 3466/07) zurückgewiesen. Auf die hierzu vom LG … eingeholten landgerichtsärztlichen Gutachten jeweils vom 9. April 2008 wird Bezug genommen. Der Gutachter kommt dabei hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) zu dem Ergebnis, dass die von dieser geltend gemachten Erkrankungen bzw. gesundheitlichen Beschwerden für den Fall einer Zwangsräumung keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit über das mit einer solchen Maßnahme allgemein verbundene Maß hinaus erkennen ließen, zur Vermeidung einer Verschlechterung der orthopädischen Beschwerden sei jedoch dafür zu sorgen, dass die Antragstellerin zu 1) selbst nicht schwer hebe. Hinsichtlich des Antragstellers zu 2) schloss der Gutachter zwar die Möglichkeit nicht aus, dass es durch die Zwangsräumung zu einem epileptischen Anfall bzw. zu einem Asthmaanfall kommen könne, einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit könne jedoch durch entsprechende medikamentöse Behandlung begegnet werden.

Auch ein erneuter Antrag der Antragstellerin zu 1) nach § 765a ZPO wurde mit Beschluss des AG … vom 29. August 2008 (Az. 1 M 1288/07) zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom … August 2008 stellte der Antragsgegner den Antragstellern im Rahmen der Obdachlosenfürsorge bis 1. Dezember 2008 2 Zimmer in der Obdachlosenunterkunft … in … zur Verfügung.

Zuvor hatte der Antragsgegner der Antragstellerin am 11.8.2008 telefonisch mitgeteilt, dass in …, …0, geeignete Sozialwohnungen frei seien. Die Antragstellerin zu 1) möge sich an die städtische Mitarbeiterin Frau … wenden und sich umgehend um einen Wohnberechtigungsschein kümmern.

Am 1. September 2008 um 15 Uhrließen die Antragsteller beim Verwaltungsgericht München durch ihren Prozessbevollmächtigten unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, auf die Bezug genommen wird, folgendenAntragstellen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern die bislang von ihnen angemietete und genutzte Wohnung … in … zur Abwendung der Obdachlosigkeit zuzuweisen.

Hilfsweise, dass der Antragsgegner den Antragstellern eine für sie geeignete Unterkunft unter Ausschluss einer Notunterkunft im Ortsbereich … zuweist.

Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung. Vorliegend sei das Ermessen aufgrund der gesundheitlichen Situation der Antragsteller dahingehend eingeschränkt, dass die Einweisung in die bereits genutzte Wohnung zu erfolgen habe. Das Jugendamt … habe angekündigt, bei Einweisung in eine Notunterkunft den Antragsteller zu 2) fremd unterzubringen. Die Familie dürfe aufgrund der Obdachlosigkeit nicht zerstört werden. Die Antragsgegnerin habe auch keine anderen Räume zur Verfügung und habe trotz Kenntnis seit über einem Jahr keine Vorkehrungen zur Abwehr der Obdachlosigkeit getroffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten (auch Vorlage des Attestes von Dr. Sch./Dr. D. vom 1.9.2008) und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die auf telefonische Bitte des Gerichts vom Antragsgegner zugefaxten Unterlagen (Bescheid vom ….8.2008, Aktennotiz vom 11.8.2008) Bezug genommen. Das Gericht hat mit der Mitarbeiterin des Jugendamts des Landratsamts … hinsichtlich des Antragstellers zu 2) telefonisch gesprochen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wonach der Antragsgegner verpflichtet wäre, sie im Rahmen der Obdachlosenunterbringung in ihre bisherige Wohnung einzuweisen bzw. ihnen eine andere Unterkunft außerhalb der ihnen zur Verfügung gestellten Notunterkunft im Gemeindegebiet des Antragsgegners zuzuweisen.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Bayerische Gemeindeordnung -GO-, Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz -LStVG- obliegt es dem Antragsgegner als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern bzw. zu beseitigen. Der Zustand der (drohenden) Obdachlosigkeit ist als eine Störung der öffentlichen Ordnung bzw. im Hinblick auf die damit u.U. verbundene Gefährdung von Gesundheit und Leben des Obdachlosen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit anzusehen. Im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 LStVG hat der Antragsgegner als Sicherheitsbehörde die Obdachlosigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Er hat unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Insoweit ist er jedoch grundsätzlich nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vor-übergehende Unterbringung zu ermöglichen (BayVGH, BayVBl 1991, 114).

Primär hat die Unterbringung dabei in einer gemeindeeigenen oder dem Antragsgegnerin sonst wie zur Verfügung stehenden (Not-)Unterkunft zu erfolgen. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann als ultima ratio die Wiedereinweisung in die bisher von den Obdachlosen bewohnten Mieträume in Frage kommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10.8.1983, BayVBl 1984, 116; Urteil vom 14.8.1990, BayVBl 1990, 114; Beschluss vom 12.2.1997, Az. 4 CE 97.18; Beschluss vom 21.4. 1998, Az. 4 ZS 98.1164; Beschluss vom 14.9.1998, Az. 4 CS 98.2581) kommt die Wiedereinweisung eines Obdachlosen in eine früher von ihm bewohnte, dann aber zwangsgeräumte Wohnung wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrechts des Hauseigentümers als Nichtstörer (Art. 9 Abs. 3 LStVG) allerdings nur in Fällen schwerster Notlagen, denen die Obdachlosenbehörde auf andere Weise nicht abhelfen kann, für einen eng begrenzten Zeitraum von maximal zwei Monaten in Betracht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinweisung nach seinem Wortlaut ein zeitlich unbeschränktes Begehren auf Wiedereinweisung beinhaltet und damit schon der Maximalfrist von zwei Monaten widerspricht.

Jedenfalls scheitert ein Anspruch auf Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung - und auch auf eine Unterkunftszuweisung außerhalb einer Notunterkunft im Ortsbereich des Antraggegners (siehe den hilfsweisen Antrag) - rechtlich schon dem Grunde nach daran, dass der Antragsgegner eine andere zumutbare Möglichkeiten für die vorübergehende Unterbringung der Antragsteller wählen konnte.

Die vorübergehende Unterbringung von Obdachlosen stellt lediglich eine Notmaßnahme dar, solange der Untergebrachte keine dauerhafte Wohnmöglichkeit hat. Er kann keine Unterbringung in einer den allgemeinen oder seinen bisherigen Lebensverhältnissen entsprechenden Wohnung verlangen. Die Anforderungen an eine Obdachlosenunterkunft sind demgemäß gering. Nach der Rechtsprechung ist lediglich erforderlich, dass es sich um eine den Mindestanforderungen genügende handelt. Weitergehende Lebensbedürfnisse hat die Obdachlosenbehörde nicht abzudecken.

Die den Antragstellern durch den Antragsgegner mit Bescheid vom ….8.2008 zur Verfügung gestellte Unterkunft genügt diesen Minimalanforderungen. Die beiden Zimmer (16 qm) verfügen nach der telefonischen Auskunft des zuständigen Mitarbeiters des Antragsgegners an das Gericht über Liegen, ein Gemeinschafts-WC und eine Gemeinschafts-Waschgelegenheit sowie über einen Ölofen; derzeit sind im Übrigen keine weiteren Obdachlosen in den anderen Zimmern des Anwesens untergebracht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat das Erfülltsein der Mindestanforderungen auch nicht gerügt. Er kritisiert nur, dass wegen der gesundheitlichen Situation der Antragsteller ein Umzug in die neue Unterkunft nicht zugemutet werden kann. Auch in dieser Hinsicht ist aber nichts zu erinnern. Der Antragstellerin zu 1) wird nicht angesonnen, beim Umzug etwa in Form des Tragens von Lasten tätig mitzuhelfen. Der Umzug wird nach Auskunft des Antragsgegners an das Gericht komplett durch eine Umzugsfirma erledigt. Der gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 2) kann nach dem landgerichtsärztlichen Gutachten beim Umzug medikamentös Rechnung getragen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch den Antragstellern eine Mitwirkungspflicht bei der Behebung von Vollstreckungshindernissen obliegt (vgl. BVerfG vom 27.6.2005 NZM 2005, 657; BGH NJW 2008, 1000). Im Übrigen ist weiter zu bemerken, dass einem vollstreckbarer Räumungstitel nur in ganz besonderen, absoluten Ausnahmen die Geltung versagt werden darf (vgl. BGH NJW 2008, 1000). Die von der Antragstellerin zu 1) befürchtete Gefahr, dass ihr Kind, der Antragsteller zu 2), im Falle eines Umzugs in die zur Verfügung gestellte Notunterkunft durch das Jugendamt bei einer Pflegefamilie untergebracht werden könnte, zählt nicht zu diesen extremen Ausnahmegründen. Im Übrigen ist es nach der Auskunft des Jugendamtes durchaus denkbar, dass die Antragstellerin zu 1) ihr Kind vielleicht anderweitig familiär unterbringt.

Ein Wiedereinweisung kann auch deshalb nicht verlangt werden, weil sie im Widerspruch zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 765 a ZPO vom 29.8.2008 stünde, die der Antragsgegnerin zu 1) keinen Räumungsschutz gem. § 765a ZPO zugesteht. Das Vollstreckungsgericht hat den Interessenkonflikt zwischen den Rechtspositionen der Vermieter einerseits und den Rechtspositionen der Mieter andererseits nicht nur allein anhand mietrechtlicher Regelungen bewertet, sondern hat entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsumfang beim Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO (siehe dazu BVerfG NJW 2004, 49; NZM 2005, 657; NJW-RR 2007, 22; BGH NJW 2008, 1000; NJW 2008, 1742) in seine Abwägung zu Gunsten der Antragsteller auch ausdrücklich deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Leben und Gesundheit einbezogen; dem Vollstreckungsgericht lagen die dem Verwaltungsgericht vorgelegten gesundheitlichen Einwendungen bereits vor (das Attest vom 1.9.2008 bringt in der Sache nichts Neues). In Würdigung dessen hat das Vollstreckungsgericht dem Begehren auf Räumungsschutz gem. § 765a ZPO nicht stattgegeben. Damit ist eine Zwangsräumung durch den staatlich-hoheitliche Gewalt ausübenden Gerichtsvollzieher für rechtmäßig erklärt worden. Gegen diese Entscheidung der allein für die Kontrolle der staatlichen Zwangsvollstreckung zuständigen Vollstreckungsgerichte würde sich eine Wiedereinweisung in Widerspruch setzen, wenn sie die Interessenlage anders bewertet, obwohl dem Vollstreckungsschutzverfahren und dem Wiedereinweisungsverfahren derselbe Prüfungsgegenstand und vor allem dieselben Prüfungsmaßstäbe gerade auch einschließlich der Grundrechte der betroffenen Mieter zu Grunde liegen.

Es sei ausdrücklich betont, dass es bei der Vollstreckung und insbesondere bei der Zwangsräumung nicht um die Ausübung privater Rechte geht, die der Antragsgegner öffentlich-rechtlich „überlagern“ könnte, sondern um staatlich-hoheitliches, öffentlich-rechtliches Handeln, das an der gesamten Rechtsordnung zu messen ist (diesen Aspekt nicht hinreichend würdigend Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Anm. 5 S. 17). Rechtsschutz gegen eine Zwangsräumung wird also in vollem Umfang und abschließend von den Vollstreckungsgerichten gewährt, deren Entscheidungen von den anderen Trägern hoheitlicher Gewalt, wie etwa den Obdachlosenbehörden, zu respektieren sind und die zwar obdachlosenrechtlich erforderliche Maßnahmen nicht überhaupt, wohl aber das spezielle obdachlosenrechtliche Mittel der Wiedereinweisung in die bisher bewohnte Wohnung grundsätzlich ausschließen.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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