AG Erlangen, Urteil vom 21.08.2008 - 6 C 707/08
Fundstelle
openJur 2012, 94350
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,37 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 781,59 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatz für Mietwagenkosten.

Die Haftung dem Grunde nach für die durch den Unfall am 3.1.2008 verursachten Schäden ist unstreitig.

Durch den Unfall wurde das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, ein VW Polo, Erstzulassung 3/2006, beschädigt und anschließend repariert. Für die Zeit von 3.1.-10.1.2008 wurde ein Ersatzfahrzeug bei der Firma ... angemietet.

Als zweiter Fahrer wurde der Sohn der Klägerin eintragen. Es wurde eine Haftungsbefreiung vereinbart.

Die Mietwagenfirma stellte am 17.1.2008 1239,74 Euro in Rechnung.

Die Beklagten bezahlte auf die Mietwagenkosten an die Klägerin 458,15 Euro.

Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten geltend und beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 781,59 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klägerin stehen restliche Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe zu. Zugrunde liegt die folgende Berechnung.

Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste 2007, Gruppe 4272,04 EuroPLZ-Gebiet 911        - 1 Woche à 272,04        - 1 x 1 Tag à 91,8791,87 EuroGesamt363,91 EuroAbzüglich Eigenersparnis von 10 %- 36,39 Euro2. Fahrer 8 x 20160 EuroSumme Erstattungsfähige Kosten487,52 EuroErfolgte Zahlung seitens der Beklagten458,15 EuroOffen29,37 Euro15Das Gericht legt als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste 2007 zugrunde. Das Gericht erachtet diese als zutreffende Schätzgrundlage. Daran hält das Gericht auch im Sinne der Gewährung einer einheitlichen Rechtsprechung auch im Hinblick auf das nunmehr vorhandene Gutachten des Fraunhofer-Instituts fest.

Im einzelnen, soweit die nicht in Ansatz gebrachten Kosten betroffen sind:

a. Kosten für Winterreifen sind nicht zu erstatten, da die Fahrzeuge stets verkehrssicher zur Verfügung gestellt werden müssen und somit hierfür keine gesonderten Kosten anfallen könne.

b. Kosten für die Haftungsbefreiung waren nicht anzusetzen, da diesbezüglich trotz Bestreitens keine Nachweise vorgelegt wurden.

19c. Ein Aufschlag für einen Unfallersatztarif war nicht zu gewähren. Ein entsprechender Vortrag hierzu ist nicht erfolgt. Ohne besondere Umstände ist ein Zuschlag zu den normalen Tarifen jedoch nicht zu erstatten.

Die Kosten für die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls nicht zu erstatten, da mangels Sachvortrags seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar ist wie diese entstanden sein sollen.

B.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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