VG Augsburg, Urteil vom 11.08.2008 - Au 5 K 07.1172
Fundstelle
openJur 2012, 94230
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um die Rechtmäßigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Der Kläger ist eine kreisangehörige Gemeinde im Landkreis ….

Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 "West" für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem oben genannten Grundstück.

Der Bebauungsplan, der 1966 in Kraft getreten ist, setzt als Art der baulichen Nutzung im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO 1962 fest.

Zu dem am 27. Januar 2006 bei dem Kläger eingegangenen Antrag verweigerte der Kläger mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 2. März 2006 das gemeindliche Einvernehmen und legte den Antrag dem Beklagten am 16. März 2006 vor. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 mit, dass aus Sicht des Beklagten die beantragte Ausnahme erteilt werden könne und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beabsichtigt sei. Der Kläger hielt mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 24. Oktober 2006 an der Verweigerung des Einvernehmens fest.

Mit Bescheid vom 7. August 2007 hat das Landratsamt … auf Grund des Antrags der Beigeladenen zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung …, Markt …, unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen Bescheid erlassen, mit dem von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 "West" des Marktes … die Ausnahme erteilt wurde, dass das Vorhaben als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet werden darf. Dieser Bescheid ist dem Kläger nach seinem Angaben am 17. August 2007 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2007, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 14. September 2007, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2007 (Az. …) aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten sei rechtswidrig, da die Verweigerung des Einvernehmens rechtmäßig erfolgt sei. Es sei umstritten, ob die Mobilfunkanlage eine Haupt- oder Nebenanlage im Sinne von § 4 BauNVO 1962 sei. Der Kläger neigt der Auffassung zu, es handele sich um eine Nebenanlage, für die eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich sei. Als Nebenanlage sei sie aber nicht genehmigungsfähig, da sie nicht (nur) dem Wohngebiet diene. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wie auch die Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, stehe im Ermessen des Klägers, das er pflichtgemäß ausgeübt habe. Bei einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB behalte sich die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans gewissermaßen eine Bandbreite von Entscheidungen für die Umsetzungsphase vor und mache insoweit erst bei der Entscheidung über das Einzelvorhaben von ihrer Planungshoheit Gebrauch. Eine Ermessensreduktion auf Null komme daher in beiden Fällen nicht in Betracht. Nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null sei jedoch der Beklagte berechtigt, das Einvernehmen zu ersetzen. In allen anderen Fällen sei der Beklagte an die Ermessensentscheidung des Klägers gebunden. Ferner verstoße das Vorhaben gegen Bauplanungsrecht, insbesondere fehle den Antennen die städtebauliche Verträglichkeit, es würde ein Präzedenzfall geschaffen und schließlich sei der Gebietscharakter durch die Zulassung eines weiteren Gewerbebetriebs gefährdet.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg am gleichen Tag,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die Erteilung des Einvernehmens zu einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB könne nicht mit generell wirkenden Gründen abgelehnt werden. Mobilfunkanlagen könnten nicht nach Belieben in den Außenbereich verwiesen werden. Eine generelle Ablehnung von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten scheide aus. Ferner stehe auch der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ein eigenes Ermessen zu. Der Kläger habe im konkreten Verfahren keine konkreten städtebaulichen Gründe für die Ablehnung der Mobilfunkanlage am konkreten Standort genannt. Vielmehr würden nur allgemeine städtebauliche Erwägungen, die gleichsam für alle Wohngebiete gelten, vorgebracht.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten, mit dem das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV).

1. Der Beklagte hat das gemeindliche Einvernehmen formell rechtmäßig ersetzt, nachdem den Begründungserfordernissen des Art. 74 Abs. 3 Satz 1 BayBO 1998 in ausreichendem Umfang Rechnung getragen und der Kläger zuvor auch ordnungsgemäß angehört worden ist, Art. 74 Abs. 4 BayBO 1998.

In der erforderlichen Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Genehmigungsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Art. 74 RdNr. 96). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die Ersetzung des Einvernehmens ausreichend begründet.

2. Auch materiell-rechtlich ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe tragen die Versagung des Einvernehmens nicht.

a) Die planungsrechtliche Beurteilung des Beklagten erweist sich als zutreffend.

Zwar entfalten Mobilfunkanlagen - trotz ihrer mitunter geringen Höhe - regelmäßig städtebauliche Relevanz nach § 29 Abs. 1 BauGB, da sie generell Belange berühren, die im Hinblick auf § 1 Abs. 5 BauGB eine städtebauliche Ordnung verlangen, wozu auch das Ortsbild der Gemeinde gehört (vgl. BayVGH vom 24.11.2003 Az. 20 CS 03.2646).

Die Mobilfunkstation samt zugehöriger Versorgungseinheit ist aber bei den vorliegenden Raum- und Höhenmaßen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a BayBO 1998 (bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 lit. a BayBO 2008) baugenehmigungsfrei, da die Antennenhöhe einschließlich der unter der Dachoberfläche liegenden Teile ausweislich der dem Gericht vorgelegten Pläne nur ca. 8,20 m beträgt. Der Rauminhalt des "Technikraums" im Keller des Anwesens (Versorgungseinheit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a BayBO 1998 bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 lit. a BayBO 2008) beträgt ca. 9,71 m³ (2,18 m x 1,98 m x ca. 2,25 m).

Das Vorhaben bedarf jedoch der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Über die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens war nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit Art. 70 BayBO 1998 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Die Vorschrift des § 36 BauGB ist Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, 11 Abs. 2 BV, zu dem auch die Planungshoheit gehört. Zweck des Einvernehmenserfordernisses ist es, dass die Gemeinde dort, wo sie noch nicht geplant hat oder wo von ihrer Planung abgewichen werden soll, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Voraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend beteiligt ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 RdNr. 6). Das Einvernehmen der Gemeinde beschränkt sich, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich bestimmt, auf die vom Bauplanungsrecht gestellten Anforderungen und darf daher nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das gemeindliche Einvernehmen ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuches, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll (BVerwG vom 12.12.1991 NVwZ 1992, 878 f.). Bei dem Vorhaben des Beigeladenen, welches nach § 31 BauGB beurteilt wird, kann der Kläger sein Einvernehmen allerdings nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 31 BauGB auf das Rechtsmittel der klagenden Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (BVerwG vom 31.10.1990 DVBl. 1991, 217 ff. = NVwZ 1991, 1076 ff.).

Nach Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998 (bzw. Art. 67 Abs.1 BayBO 2008) kann die Baugenehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen ersetzen, wenn die Gemeinde, die nicht Genehmigungsbehörde ist, ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Der Einwand des Klägers, dass die Entscheidung des Beklagten zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine Ermessensausübung im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht enthalte, so dass ein nicht nachzubessernder Ermessensausfall vorliege, greift vorliegend nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers führt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 13.2.2006 BayVBl. 2006, 605 ff. = BauR 2006, 2022) ungeachtet der in der Kommentarliteratur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 36 RdNr. 41; Simon/Busse, BayBO, Art. 74 RdNr. 61 ff.; Brügelmann, Baugesetzbuch, § 36 RdNr. 47 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BayBO, 10. Aufl. 2007, § 36 RdNr. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) nicht zur Rechtswidrigkeit der Einvernehmensersetzung und damit der Baugenehmigung, wenn die Bauaufsichtsbehörde keine Ermessenserwägungen angestellt hat. Zwar "kann" die Behörde nach Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998 (bzw. Art. 67 Abs.1 BayBO 2008) ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Mit dieser Formulierung wird der Bauaufsichtsbehörde jedoch kein Ermessensspielraum eingeräumt, der im Grundsatz auch im Interesse der Gemeinde auszuüben wäre. Die Vorschrift dient der Verfahrenskonzentration und verhindert, dass neben dem Baugenehmigungsverfahren ein weiteres Verfahren, nämlich ein kommunalaufsichtliches Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens, erforderlich wird, wenn ein Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt hat (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 36 RdNr. 40). Das in Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998 (bzw. Art. 67 Abs.1 BayBO 2008) eingeräumte Ermessen räumt der Baugenehmigungsbehörde bei der Frage der Ersetzung des Einvernehmens einen gewissen Freiraum ein, ob sie im Falle rechtswidrigen Verhaltens einer Gemeinde einschreitet oder nicht. Wie beim Opportunitätsgrundsatz im Allgemeinen besteht dieser Freiraum aber nicht vorrangig im Interesse der Gemeinde; die Ausübung des Ermessens setzt daher regelmäßig keine Auseinandersetzung mit den kommunalen Belangen voraus (BayVGH vom 13.2.2006 Az. 15 CS 05.3346)

Das Vorhaben (die Mobilfunkanlage) ist bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BauNVO 1962).

Das Vorhaben ist jedoch als nicht störender Gewerbebetrieb im Weg einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen. Es geht hier um eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 "West" über die zulässige Art der baulichen Nutzung.

Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gelten gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zunächst die Festsetzungen des Bebauungsplans des Klägers. Nach Nr. 1 der verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gilt für die Art der baulichen Nutzungen § 4 BauNVO 1962. Es ist auf Grund des vorliegenden Bebauungsplansauszugs davon auszugehend, dass gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO 1962 die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 BauNVO 1962 Bestandteil des Bebauungsplans geworden sind, da im Bebauungsplan keine abweichenden Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3, 4, 5 BauNVO 1962 ersichtlich sind.

An der Einstufung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet ändert auch der Vortrag der Beklagtenseite nichts, wonach die tatsächliche Nutzung des Gebiets in Richtung eines reinen Wohngebiets gehe. Auch wenn tatsächlich, was anlässlich des Augenscheinstermins sich bestätigt hat, die Wohnnutzung praktisch vorherrschend ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit obsolet geworden sind.

Nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1962 ist das Vorhaben unstreitig nicht zulässig. Das Vorhaben kann auch nicht im Wege einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden, da der Verordnungsgeber erst in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 fernmeldetechnische Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen den in Satz 1 genannten Versorgungsanlagen gleichgestellt hat.

Zulässig ist das Vorhaben jedoch im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962. Unstreitig stellt die Mobilfunksendeanlage aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar (vgl. OVG NRW vom 9.1.2004 BauR 2004, 792).

Mobilfunkbasisstationen sind fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Für den hier einschlägigen Bebauungsplan entfaltet diese Vorschrift aber keine Wirkung, weil nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 die beim Inkrafttreten des Bebauungsplans gültige Fassung der BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans geworden ist. Die somit Bestandteil gewordene BauNVO 1962 enthält die Ausnahmevorschrift für fernmeldetechnische Nebenanlagen noch nicht. Damit ergibt sich gleichzeitig, dass die Mobilfunkanlage keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1962 sein kann, weil dieser Vorschrift die Erweiterung auf fernmeldetechnische Anlagen gerade noch fehlt (BVerwG vom 1.11.1999 NVwZ 2000, 680/681). Festzuhalten ist schließlich auch daran, dass auf die Mobilfunkanlage auch nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 anwendbar ist, weil die Vorschrift nur solche Nebenanlagen meint, deren Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt (BVerwG a.a.O.). Das ist bei der Mobilfunkbasisstation nicht der Fall, denn sie dient nicht nur der Versorgung des Baugebiets, sondern der der gesamten Gemeinde und darüber hinaus als Teil eines flächendeckenden Funknetzes dem Betrieb des gesamten Mobilfunkunternehmens.

Die Mobilfunkbasisstation ist aber als Teil einer gewerblichen Hauptanlage (Hauptnutzung) im Baugebiet ausnahmsweise zulässig. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne der BauNVO 1962 fest. In einem solchen Gebiet sind u. a. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. Mobilfunkbasisstation sind Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit bauplanungsrechtlich als gewerbliche Nutzung zu beurteilen. Wenn sie - wie hier - den Bestimmungen der 26. BImSchV entsprechen, sonstige Immissionen nicht zu erwarten sind und bodenrechtliche Auswirkungen einschließlich derer auf das Ortsbild fern liegen, sind sie als nicht störende Gewerbebetriebe anzusehen (vgl. z. B. OVG NRW vom 9.1.2004 ZfBR 2004, 469/470 f. m.w.N.).

Die Einordnung von Mobilfunkbasisstation als Haupt- bzw. Nebenanlagen ist umstritten (vgl. z.B. HessVGH vom 29.7.1999 BRS 62 Nr. 63; vom 6.12.2004 ZfBR 2005, 278; OVG NRW vom 6.5.2005 Az. 10 B 2622/04; NdsOVG vom 6.12.2004 ZfBR 2005, 281; VGH BW vom 19.11.2003 ZfBR 2004, 284). Das liegt daran, dass das Wort Nebenanlage in der Baunutzungsverordnung mit unterschiedlicher Bedeutung verwandt wird. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Hauptanlagen und Nebenanlagen. Der Begriff der Hauptanlage wird dabei in der Baunutzungsverordnung nicht ausdrücklich verwendet, aber vorausgesetzt. Als Hauptanlage ist eine Anlage anzusehen, die Gegenstand einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinne der §§ 2 bis 13 BauNVO ist (Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 14 RdNr. 2a). Im Gegensatz dazu kommt eine Nebenanlage nicht ohne die Hauptanlage aus, der sie dienen soll. Sie bezieht ihre Daseinsberechtigung allein aus der Existenz einer anderen Anlage, der Hauptanlage. Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise bleiben (vgl. BVerwG vom 5.1.1999 NVwZ-RR 1999, 426). Die Begriffe sind damit nicht beliebig gegeneinander austauschbar, eine Anlage kann nicht zugleich Haupt- und Nebenanlage sein (vgl. Stock a.a.O. § 8 RdNr. 17a). In diesem Sinne wird der Begriff der Nebenanlage in § 14 Abs. 1 BauNVO 1962 gebraucht. Einen anderen Sinngehalt hat das Wort in § 14 Abs. 2 BauNVO 1962. Hier betrifft es Teile von Infrastruktursystemen, die über die Grenzen des Baugebiets hinausgehen können. In dieser Spezialregelung, die dazu dient, diesen Infrastruktursystemen einen erleichterten Zugang zu allen Baugebieten zu verschaffen, hat das Wort also in erster Linie einen instrumentell-rechtstechnischen Zweck, der mit dem Begriffsinhalt, der ihm sonst in der Baunutzungsverordnung zukommt, nicht kompatibel ist; ob dem Wort in diesem Zusammenhang auch noch eine Größenbegrenzung des "Anlagenteils" entnommen werden kann (vgl. dazu z.B. HessVGH a.a.O.), kann im vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Daher kann eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1962 zugleich eine Hauptanlage im Sinne des § 14 Abs. 1, der §§ 2 bis 13 und der übrigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1962 sein (vgl. Stock a.a.O. RdNr. 17 a zu § 8).

Für Mobilfunkbasisstationen bedeutet das, dass sie - obwohl fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 - (gewerbliche) Hauptanlagen sind (vgl. Stock a.a.O.). Anders als Werbeanlagen für Fremdwerbung - die selbstständig und isoliert nutzbar sind - stellen sie keine eigenständigen gewerblichen Hauptanlagen dar (vgl. dazu BVerwG vom 3.12.1992 BVerwGE 91, 234 = NVwZ 1993, 983 ff.), sind aber als unverzichtbare Betriebsteile Bestandteile der gewerblichen Hauptanlage. Auch die Zulässigkeit des räumlich abgetrennten Betriebsteils ist damit abhängig von der Zulässigkeit der Art des Betriebs im Baugebiet (BayVGH vom 01.07.2005 Az. 25 B 01.2747)

Mit der in jüngerer Zeit ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH BW vom 19.11.2003 DÖV 2004, 306; OVG NRW vom 9.1.2004 Az. 7 B 2482/03) ist des Weiteren davon auszugehen, dass es sich bei einer Anlage wie der vorliegenden um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne dieser Vorschrift handelt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb nicht störend ist, sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht allein, ob das Wohnen durch Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG beeinträchtigt wird, sondern es sind auch weitere bodenrechtlich erhebliche Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben typischerweise gebietsverträglich ist, d.h. ob die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets - hier gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO 1962 die Gewährleistung eines nach Möglichkeit ungestörten Wohnens - gewahrt wird. Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen eines störenden Gewerbebetriebs zu verneinen, da unter keinem Gesichtspunkt eine Störung des Gebiets bejaht werden kann.

Zunächst sind Mobilfunkanlagen in allgemeinen Wohngebieten nicht etwa wegen der Wirkungen der von ihnen erzeugten elektromagnetischen Felder störend. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik kann nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, wenn - was vorliegend durch die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachgewiesen wurde - die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Grenzwerte erst dann verfassungsrechtlich beanstandet werden könnten, wenn erkennbar wäre, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützten. Hierfür gibt es zumindest gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte (BVerfG vom 28.2.2002 NJW 2002, 1638; BayVGH vom 23.10.2003 Az. 2 ZB 03.1673).

Störend in allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen auch nicht deshalb, weil sie den Gebietscharakter nicht wahren und eine gebietstypische Unruhe in das Gebiet bringen (vgl. VGH BW vom 19.11.2003, a.a.O.). Die streitgegenständliche Anlage erzeugt keinen relevanten Zu- und Abfahrtsverkehr, benötigt keine zusätzlichen Erschließungs-, Verkehrs- oder Stellplatzflächen und hat auch sonst keine Auswirkungen, welche die Zweckbestimmung des Gebiets gefährden könnten.

Auch wenn die Mobilfunkanlage einer regelmäßigen Wartung bedarf und in Störfällen von dem erforderlichen Personal für Reparaturarbeiten angefahren werden muss, unterscheidet sie sich doch nicht grundlegend von dem, was auch bei einer Wohnnutzung gelegentlich an Wartungs- und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen (z. B. Heizungsanlagen, Solaranlagen u.a.m.) anfällt (vgl. hierzu OVG NRW vom 6.5.2005 Az. 7 B 2752/04).

Es ist darüber hinaus die Wertung des Verordnungsgebers zu berücksichtigen, wonach nunmehr in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 Mobilfunkanlagen in allgemeinen Wohngebieten generell als gebietsverträglich angesehen werden. Dass nicht selten die subjektive Befindlichkeit von Bewohnern durch die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage in ihrem Wohngebiet gestört ist, ändert am derzeit fehlenden Nachweis der Unverträglichkeit solcher Anlagen mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nichts.

Schließlich ist die Mobilfunkanlage im allgemeinen Wohngebiet auch nicht wegen ihres Erscheinungsbilds störend. Zwar ist die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen insoweit ein bauplanungsrechtlich und nicht nur bauordnungsrechtlich erheblicher Gesichtspunkt, als die optisch relevanten Wirkungen in Beziehung zum Merkmal "Ortsbild" im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB stehen.

Es ist schon fraglich, ob hier überhaupt ein schützenswertes Ortsbild vorliegt. Ein typisches (durchschnittliches, normales) Ortsbild genügt hierfür gerade nicht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung eines schützenswerten Ortsbilds eine Substanzverletzung voraussetzt. Das heißt, die bloße Tatsache, dass man die Anlage schlicht sieht, ist noch keine Beeinträchtigung.

Städtebaulich erheblich sind Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes nur, soweit sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und den ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen werden könnten (BVerwG vom 11.5.2000 NVwZ 2000, 1169). Daraus wird in der Rechtsprechung teilweise geschlossen, dass die gestalterischen bzw. ästhetischen Wirkungen baulicher Anlagen - als Element nur des Maßes und nicht auch der Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung - nicht maßgeblich herangezogen werden können, um die Eigenschaft eines Gewerbebetriebes als "störend" zu begründen (so OVG NRW vom 9.1.2004, a.a.O.). Demnach könnte einer gewerblichen Anlage nicht schon wegen ihrer "erdrückenden Wirkung" die Qualität "störend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 beigemessen werden (OVG NRW vom 9.1.2004, a.a.O.).

Es kann letztlich dahinstehen, ob dieser weitreichenden Konsequenz zu folgen ist. Denn selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die optischen Wirkungen von Mobilfunkanlagen städtebaulich relevante Beeinträchtigungen erzeugen können - hierfür sprechen insbesondere die möglichen Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und zu den überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO 1962) -, ergibt sich daraus nicht, dass derartige Anlagen generell in allgemeinen Wohngebieten optisch störend wären (VGH BW vom 19.11.2003, a.a.O.).

Zumindest im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung des Gerichts, die maßgeblich auf dem gerichtlichen Augenschein beruht, keine Störung durch die optischen Wirkungen der Anlage gegeben.

Zwar ist das Trägergebäude in seiner näheren Umgebung das größte Haus, allerdings sind die Antennen in den benachbarten Straßen nur von wenigen Stellen aus sichtbar. Das Trägergebäude ist daher auch nicht als exponierter Standort anzusehen. Die bereits errichteten Antennenmasten sind weder von der näheren Umgebung aus besonders auffällig sichtbar noch entfalten sie eine entsprechende Fernwirkung. Insbesondere konnte bei einer Einsichtnahme des Gebiets von verschiedenen Standorten aus keine besondere Homogenität und optische Empfindlichkeit des Ortsbilds und damit keine erhebliche Auswirkung der Mobilfunkanlage auf die Ortssilhouette festgestellt werden. Das Vorhaben kann am gewählten Standort nicht als städtebaulich störend im Sinne eines Fremdkörpers eingestuft werden. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass der Technikraum sich im Keller des Trägergebäudes befindet und von außen nicht erkennbar ist. Ferner befinden sich auf dem Trägergebäude und auf den Häusern in der nächsten Umgebung auch Antennenanlagen auf den Dächern, die wohl dem terrestrischen Fernseh- bzw. Radioempfang dienen. Gegenüber diesen Antennen stellen die streitgegenständlichen Antennen keinen erheblich störenden Eingriff in das Ortsbild dar.

Durch die Zulassung einer Ausnahme wird - anders als vom Kläger vorgetragen - kein Präzedenzfall geschaffen. Es liegt in der Natur einer Ausnahme, dass sie nicht der Normalfall ist, so ist es auch mit den Ausnahmen in § 4 Abs. 3 BauNVO 1962. Das von dem Kläger aufgeworfene Problem stellt sich jedoch - wenn überhaupt - erst bei späteren (weiteren) Anträgen auf Erteilung einer Ausnahme. Es wird dann zu prüfen sein wird, ob das dann begehrte Bauvorhaben im Falle seiner Genehmigung den Ausnahmecharakter der vorhandenen vergleichbaren baulichen Anlagen aufhebt. Bei der ersten Ausnahme kann sich dieses Problem denklogisch nicht stellen. Durch die einmalige Zulassung einer Ausnahme entsteht auch kein Anspruch auf Zulassung weiterer zukünftiger Ausnahmen.

Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 15 BauNVO 1962, der auch die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB begrenzt, unzulässig. Wie bereits oben ausgeführt, sind keine Anhaltspunkte für eine Gebietsunverträglichkeit der im Streit stehenden Mobilfunkanlage ersichtlich. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten ist eine optisch dominante und damit erdrückende Wirkung der Anlage nicht erkennbar. Eine etwaige psychische Belastung der Bewohner bzw. eine subjektive Minderung der Wohnqualität wegen latenter Ängste vor Mobilfunkstrahlung kann im Hinblick auf die durch den Stand der Forschung abgesicherten Standards der 26. BImSchV auch nicht über den Umweg der "erdrückenden Wirkung" berücksichtigt werden (vgl. BayVGH vom 24.11.2003, a.a.O.). Ein Widerspruch der Antennenanlage zur Zweckbestimmung des allgemeinen Baugebiets ist nicht ersichtlich. Von einer relevanten "Gebietsunruhe" aufgrund der bloßen visuellen Wahrnehmbarkeit der Antennenanlage kann nicht die Rede sein. Schließlich enthält der Bebauungsplan auch keine Festsetzungen, wonach es sich bei dem Baugebiet um ein unter ästhetischen Gesichtspunkten besonders geschütztes Baugebiet handelte.

b) Die Erteilung der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 könnte auch nicht aufgrund der vom Kläger angeführten Ermessenserwägungen versagt werden, da insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist.

Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nur in Betracht, wenn allgemein oder im konkreten Einzelfall keine Zweckmäßigkeitserwägungen denkbar sind, die eine Versagung des Einvernehmens unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH vom 09.08.2007 Az. 25 B 05.1339).

Zwar folgt dies nicht schon ohne weiteres aus dem gesetzgeberischen Anliegen einer flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. Art. 87 f Abs. 1 GG). Hierzu haben die Mobilfunkbetreiber zwar eine lizenzvertragliche Versorgungspflicht, die sie unter Wahrung des Städtebaurechts zu erfüllen haben (vgl. nur OVG NRW vom 8.10.2003 NVwZ-RR 2004, 404). Allein dieser Versorgungsauftrag erzwingt aber damit nicht eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Entscheidend ist, dass bei der Ermessensentscheidung der Gemeinde nach § 31 Abs. 1 BauGB nur städtebauliche Gründe berücksichtigt werden dürfen (VGH BW vom 19.11.2003, a.a.O.).

Allerdings kann das Ermessen der Gemeinde nicht dazu genutzt werden, die Zulässigkeit des Ausnahmevorhabens mit im Baugebiet generell wirkenden Erwägungen abzulehnen (BayVGH vom 22.02.2007 Az. 15 ZB 06.1638).

Die von Klägerseite vorgebrachten Erwägungen sind aber solche, die die ablehnende Entscheidung der Ermessenserteilung nicht konkret begründen, da sie im Baugebiet bzw. in allen Wohngebieten generell gelten. Hier sei besonders auf die klägerische Beschlussvorlage für die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 2. März 2006 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass der Kläger "keine Mobilfunkanlagen in allgemeinen und reinen Wohngebieten wünsch[e]" (Bl. 24 der Behördenakte).

Unerheblich ist schließlich auch, ob die Mobilfunkversorgung im fraglichen Gebiet auch von einem anderen Standort aus gesichert werden könnte. Im Rahmen der Entscheidung über die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB findet - im Unterschied zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - gerade keine Alternativenprüfung statt. Maßgeblich ist nicht, ob Gründe des Allgemeinwohls die konkrete Anlage am konkreten Standort erfordern, sondern der Umstand, dass gegen das Vorhaben gerade keine beachtlichen städtebaulichen Gründe angeführt werden konnten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.