AG Eggenfelden, Urteil vom 11.07.2008 - 1 C 132/08
Fundstelle
openJur 2012, 93721
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.12.2007 aus 800,00 Euro zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung einer Anzahlung auf einen Vertrag über die Vermittlung von Leistungen zum Zwecke eines Fahrerlaubniserwerbs in Tschechien.

In dem am 1.3.2007 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger eine Agentur zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in Tschechien sowie eine Fahrschule zum Erwerb eines EU-Führerscheines zu vermitteln. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Einhaltung der gültigen Richtlinien, insbesondere bzgl. der Aufenthaltspflicht im Ausstellerstaat selbst verantwortlich sei. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 1.600,00 Euro. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2007 erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis 30.11.2007 zur Erstattung der Anzahlung auf. Nachdem vorgerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, erhob der Kläger schließlich Klage, woraufhin im Hinblick auf eine vertragliche Rücktrittsregelung die Forderung in Höhe von 50 % zzgl. sich hieraus ergebender Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro anerkannt wurde. Über diese Beträge erging am 17.4.2008 ein Teilanerkenntnisurteil.

Der Kläger trägt vor, aufgrund der gültigen Rechtslage, insbesondere der Dritten Führerscheinrichtlinie könne er keine auch in Deutschland uneingeschränkt gültige Fahrerlaubnis erwerben, worauf ihn die Beklagte nicht hingewiesen habe.

Er beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 Euro nebst Zinsen aus 1.600,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1.12.2007 sowie weitere 108,88 Euro zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH wäre eine vom Kläger zu erwerbende Fahrerlaubnis auch in Deutschland uneingeschränkt gültig. Die Dritte Führerscheinrichtlinie ändere hieran nichts.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 29.5.2008 hat das Amtsgericht Eggenfelden mit Zustimmung der Parteien Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 20.6. 2008 bestimmt.  

Gründe

1. Die zulässige Klage war, soweit über sie noch entschieden werden musste, mit Ausnahme der anteiligen Zinsforderung als unbegründet abzuweisen.

12Eine Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der restlichen 800,00 Euro ergibt sich weder aus dem geschlossenen Vertrag noch aus dem Gesetz. Der Vertrag sieht lediglich eine Rückzahlung von 50 % vor, die bereits anerkannt wurde. Ein weitergehender Anspruch aus einem wirksamen Rücktritt gemäß § 326 Abs. 4 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Weder Unmöglichkeit der Gegenleistung i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB noch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB liegt vor. Insbesondere steht § 28 Abs. 4 Nrn. 3 u. 4 FeV diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbes. EuGH, NJW 2004, 1725; 2006, 2173) hätte der Umstand, dass sich der Kläger nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug in Deutschland der MPU hätte unterziehen müssen, nicht dazu geführt, dass eine ihm in Tschechien entsprechend den dortigen Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anerkannt worden wäre. Dem EuGH zufolge liegt es in der ausschließlichen Beurteilungskompetenz des ausstellenden Wohnsitzstaats, ob die Eignung zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachgewiesen wird. Hieran hat sich auch durch die Dritte Führerscheinrichtlinie vom 20.12.2006 nichts Entscheidendes geändert. Zum einen gelten die für die Anerkennungsproblematik wesentlichen Bestimmungen des Art. 11 Nrn. 1, 3, 4, 5 u. 6 sowie des Art. 12 erst ab 19.1.2009. Zum anderen war die nun in Art. 11 Nr. 4 vorgesehene Befugnis eines Mitgliedstaates, einem Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen keine Fahrerlaubnis zu erteilen, bereits in Art. 8 Nr. 4 der Vorgängerrichtlinie vorgesehen gewesen, was den EuGH aber nicht daran gehindert hatte, § 28 Nrn. 3 u. 4 FeV äußerst restriktiv auszulegen. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist unter den gegebenen Umständen in Zukunft nicht zu erwarten. Eine Missbrauchsklausel enthält auch die Dritte Führerscheinrichtlinie nicht (vgl. zum Ganzen Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089). Lediglich bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip hat der EuGH mittlerweile unter ausdrücklicher Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung im Übrigen die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingeräumt (vgl. die bislang unveröff. Urt. v. 26.6.2008, Az. C- 329/06, 334 bis 336/06 und 343/06). Auf das Wohnsitzprinzip war der Kläger jedoch unstreitig hingewiesen worden. Die Einhaltung wäre in seinem Verantwortungsbereich gelegen und ihm prinzipiell auch möglich gewesen.

Mangels verbleibender Hauptforderung waren keine weitergehenden Anwaltskosten zu erstatten. Lediglich Zinsen waren aus dem nach den Vertragsbedingungen - mittlerweile unstreitig - zu erstattenden Teilbetrag von 800,00 Euro gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Insofern lag kein Anerkenntnis vor.

2. Die Kostenentscheidung, die auch das Teilanerkenntnisurteil erfasst, beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind nicht erfüllt.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte