OLG Bamberg, Beschluss vom 01.07.2008 - 3 U 87/08
Fundstelle
openJur 2012, 93715
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 05. März 2008 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000.-- EURO festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache keinen Erfolg haben kann und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26.05.2008, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.06.2008 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist auszuführen:

Soweit der Kläger meint, es sei unzutreffend, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten im Handel mit Neureifen liege, denn ein Verkauf von losen, unmontierten Reifen finde praktisch nicht statt, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat seiner Entscheidung den Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen, den die Parteien vortragen.  Der Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, unwidersprochen vorgetragen, dass er 75 % seines Umsatzes mit dem Neureifenhandel erziele und nur in geringem Umfang Montagearbeiten ausführe.  Hiervon hat der Senat deshalb auszugehen, mit der Folge, dass keine Rede davon sein kann, dass die Reifenmontage den Schwerpunkt der Tätigkeit des  Beklagten darstellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass Reifen nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 17.06.2008 üblicherweise nicht unmontiert verkauft werden. Dies mag dann zutreffen, wenn es sich bei den Reifenkäufern um private Endverbraucher handelt. Inwieweit dies bei den Kunden des Beklagten der Fall ist, ist nicht vorgetragen. Abzustellen ist alleine auf die konkrete Tätigkeit des Beklagten. Dass der Beklagte schwerpunktmäßig im Bereich der Reifenmontage tätig ist, hat der Kläger auch nicht ansatzweise unter Beweis gestellt.

Ob der Beklagte über kurz oder lang mit der Montage von Run-flat und UHP-Reifen konfrontiert wird, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist die vom Beklagten derzeit ausgeübte und vom Kläger beanstandete Tätigkeit. Dass der Beklagte zur Zeit die vorgenannten Reifen montiert, hat der Kläger, wie ebenfalls bereits ausgeführt,  weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt.

Wie der Senat ebenfalls in seinem Hinweisbeschluss vom 26.05.2008 ausgeführt hat, orientiert sich die Zulassungspflichtigkeit einer handwerklichen Tätigkeit nicht an  dem Gesichtspunkt deren "Gefahrengeneigtheit".

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,-- EURO (§ 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).

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