OLG München, Beschluss vom 18.07.2008 - Verg 13/08
Fundstelle
openJur 2012, 93623
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 18. Juni 2008 wird einstweilen verlängert (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB).

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Rahmen des geplanten Neubaus der Maschinenbauschule in A. am 14.01.2008 das Gewerk „Fassadenbauarbeiten“ im Offenen Verfahren nach § 3 a Nr. 1 lit. a VOB/A europaweit aus.

In der Bekanntmachung ist der Umfang des Auftrags unter Ziffer II 2.1. wie folgt beschrieben:

-1500 m² Blechfassade aus gelochten Aluminiumblechen-850 m² Pfosten-Riegel-Fassade in Stahl-Aluminium mit siebbedrucktem Isolierglas-370 m² Pfosten-Riegel-Fassade in Stahl-Aluminium mit Isolierglas-150 m² Aluminium-Fenster mit Isolierglas-380 Stück Fenster Drehläden aus gelochten AluminiumblechenAls Teilnahmebedingung werden unter Ziffer III.2. der Bekanntmachung zur Technischen Leistungsfähigkeit Nachweise gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1c, 1d und 1e VOB/A verlangt.

Im Formblatt Angebotsanforderung (EVM (B) A EG 211EG) heißt es unter C 3.2: „Zum Nachweis der Eignung sind vorzulegen auf Verlangen der Vergabestelle folgende Unterlagen nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A

a) x b) x c) x d) x e) x f) x “.

Die Vorlage sonstiger Nachweise wurde nicht verlangt.

Ausschließliches Zuschlagskriterium ist nach den Verdingungsunterlagen der Preis.

In dem 199 Seiten umfassenden Leistungsverzeichnis werden auf Seite 12 durchzuführende Schweißarbeiten wie folgt beschrieben:

„ Schweißungen        Alle Schweißungen sind durchgehend und einschließlich Schweißvorbereitungen versenkt auszuführen, soweit dies in der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses nicht anderweitig verlangt wird.        Bei Schweißarbeiten des AN an der Stahlunterkonstruktion eines Vorunternehmers muss deren Ausrichtung und Funktion nach Maßgabe der Statik erhalten bleiben bzw. wieder hergestellt werden.        Bei Baustellenschweißung ist darauf zu achten, dass die umgebende Konstruktion nicht beschädigt wird.“Dem Leistungsverzeichnis sind außerdem zahlreiche Detailpläne zu einzelnen Positionen beigefügt.

Zum Submissionstermin am 15.02.2008 lagen acht Angebote vor. Nach rechnerischer Prüfung liegt das Angebot der Antragstellerin an erster, das der Beigeladenen an zweiter Stelle. In ihrem Angebot erklärte die Antragstellerin, die Arbeiten im eigenen Betrieb oder durch die im Nachunternehmerverzeichnis genannten Unternehmen zu erbringen. Konkrete Nachunternehmerfirmen hat die Antragstellerin im Angebot nicht genannt.

Am 20./21.02.2008 legte die Antragstellerin weitere Unterlagen gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A vor. Mit Schreiben vom 14.04.2008 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass deren Angebot wegen fehlender fachlicher Eignung gemäß § 25 Nr. 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden konnte, da die ausgeschriebenen Arbeiten dem Metallbauhandwerk zuzuordnen sei und die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt habe, dass die Antragstellerin für Metallbauerhandwerk nicht in der Handwerksrolle eingetragen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2008 widersprach die Antragstellerin dem Vorgehen des Antragsgegners und erklärte, sie verfüge selbstverständlich über die erforderliche fachliche Eignung. Am 23.04.2008 legte die Antragstellerin eine Bescheinung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vor, wonach sie für das Metallbauerhandwerk nach § 7 Abs. 1 HwO in die Handwerksrolle eingetragen sei. Die IHK für Niederbayern in Passau wandte sich mit Schreiben vom 22.03.2008 an den Antragsgegner und teilte mit, dass nach deren Prüfung die Antragstellerin über die fachliche Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten verfüge. Mit Schreiben vom 28.04.2008 verlangte der Antragsgegner von der Antragstellerin, bis spätestens 05.05.2008 die fachliche Qualifikation der eingesetzten Fachkräfte für Fertigung und Montage anzugeben und den Eignungsnachweis für die Metallbauarbeiten nach DIN 18800-7 (ehem. Schweißnachweis) nachzureichen. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 02., 07. und 08.05.2008, dass ein Schweißnachweis weder in der Bekanntmachung noch in den Ausschreibungsunterlagen verlangt worden sei und deshalb auch nicht nachträglich vom Bieter gefordert werden könne. Für die Lieferung und Herstellung der Bauteile werde der Nachweis und die entsprechende Herstellerqualifikation beigebracht. Zum Einbau sei ein Erfordernis des Nachweises nicht erkennbar. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Nachweis erforderlich sei, könne kurzfristig reagiert werden. Es könnten entweder die Arbeiten in Kooperation mit einem Unternehmen, das über die erforderliche Qualifikation verfüge, durchgeführt werden. Eine Bescheinigung der Firma H. als möglicher Lieferantin der Bauteile sei in der Anlage beigefügt. Oder man könne die Arbeiten mit eigenem Personal und Fremdüberwachung durch die SLV München durchführen. Auch verfüge die Antragstellerin über die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für die Erlangung der Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 bis Klasse D. Für die Erteilung der Bescheinung sei nach Rücksprache mit der SLV München ein Zeitrahmen von 4 bis 6 Wochen nötig.

Das vom Antragsgegner eingesetzte Architekturbüro hielt in einem Vermerk vom 05.05.2008 fest, dass der Antragstellerin nach der Prüfung der vorgelegten Unterlagen, Erklärungen und Referenzen die Eignung fehle, die ausgeschriebene Leistung im eigenen Betrieb auszuführen und empfahl eine Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Mit Schreiben vom 08.05.2008 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 13 VgV mit, dass er den Zuschlag am 23.05.2008 auf das Angebot der Beigeladenen erteilen wolle und das Angebot der Antragstellerin nach § 25 Nr. 2 VOB/A nicht berücksichtigt werden könne, da begründete Zweifel an der Eignung im Hinblick auf die Fachkunde bestünden. Die Antragstellerin habe nicht die Fähigkeit nachgewiesen, dass sie die ausgeschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb ausführen könne. Mit Schreiben vom 13.05.2008 rügte die Antragstellerin ihre Nichtberücksichtigung.

Am 20.05.2008 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Nordbayern die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens.

Die Antragstellerin hat vorgebracht, der Antragsgegner habe verabsäumt, in der Vergabebekanntmachung konkret festzulegen, welche Unterlagen er zur Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit nachfordere. Da dies nicht erfolgt sei, könne der Nachweis nicht nachträglich verlangt werden. Hätte der Antragsgegner bereits in der Bekanntmachung den Schweißnachweis genannt, hätte sich die Antragstellerin diesen noch rechtzeitig beschaffen können. Der Antragsgegner habe damit gegen das Gebot der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen. Da die Antragstellerin das günstigste Angebot abgegeben habe und sie fachlich zur Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten qualifiziert sei, sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Soweit Schweißarbeiten nach dem Leistungsverzeichnis erforderlich seien, handele es sich um Arbeiten, für die lediglich die Herstellerqualifikation der Klasse A benötigt werde. Da die Antragstellerin einen Schweißfachmann mit dem Nachweis DIN 18800 -7, Klasse B beschäftige, worauf die IHK im Schreiben an den Antragsgegner hingewiesen habe, könne sie die Arbeiten erbringen. Zudem würden Bauteile von der Firma H. vorgefertigt, die einen Schweißnachweis Klasse B habe. Die Antragstellerin erfülle auch alle Anforderungen an die Erteilung des Nachweises Klasse B. Dieser sei beantragt, die zuständige Stelle habe auch avisiert, den Nachweis zu erteilen.

Der Antragsgegner hat vorgebracht, Gegenstand der Leistungsbeschreibung seien auch Metallbauarbeiten, an denen DIN-normgerechte Schweißarbeiten durchzuführen seien. Die Antragstellerin verfüge als einzige Bieterin nicht über den Schweißnachweis der Klasse B und habe damit nicht belegt, dass sie über die für den Auftragsgegenstand erforderliche technische und personelle Ausstattung, insbesondere die technische Aufsicht, verfüge. Anhand der Referenzliste, die die Antragstellerin genannt habe, sei nicht feststellbar gewesen, dass die Antragstellerin für die durchzuführenden Arbeiten hinreichend qualifiziert sei. Die Arbeiten würden Holz-Alu-Fassaden, die als Schreinerarbeiten einzustufen seien, betreffen oder es seien die Schweißarbeiten von Nachunternehmern durchgeführt worden. Da die Antragstellerin den Nachweis, dass sie über hinreichend qualifiziertes Personal verfüge, nicht erbracht habe und sie Nachunternehmer nicht benannt habe, sei die Eignung zu Recht verneint worden.

Die Beigeladene hat vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt.

Die Vergabekammer Nordbayern hat mit Beschluss vom 18.06.2008 den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antragsgegner habe das Angebot der Antragstellerin zu Recht aus der Wertung genommen, da die Antragstellerin die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7, Klasse B nicht habe vorlegen können. Bereits aus der Bekanntmachung und auch aus einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung und der Detailpläne sei ersichtlich, dass ein solcher Nachweis erforderlich sei, um die ausgeschriebenen Arbeiten durchführen zu können. Die Antragstellerin verfüge nicht über eine derartige Zulassung. Der Auftraggeber dürfe die Eignung des Bieters prüfen und habe einen Beurteilungsspielraum. Es handele sich um eine Prognoseentscheidung, die nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ein Beurteilungsfehler sei nicht gegeben, da der Antragsgegner zu Recht an der Fachkunde der Antragstellerin zweifle, die die notwendigen Schweißarbeiten nicht selbst ausführen dürfe. Weiteren Aufschub zur Vorlage des Nachweises sei der Antragstellerin nicht zu gewähren. Der Nachweis sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragstellerin sich der Hilfe anderer Unternehmer mit einem solchen Nachweis bedienen könne. Da die fraglichen Leistungen im Rahmen eines Werklieferungsvertrages über nicht vertretbare Sachen beschafft werden müssten, handele es sich um einen nicht statthaften Einsatz eines Nachunternehmers und somit um eine unzulässige Angebotsänderung durch die Antragstellerin. Ergänzend wird auf das Protokoll der Sitzung der Vergabekammer vom 18.06.2008 und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen den ihr am 20.06.2008 zugestellten Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 03.07.2008, bei Gericht eingegangen am 04.07.2008. Sie hält ihren Ausschluss weiterhin für vergaberechtswidrig und beantragt, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern.

Sie bringt vor, die Vergabekammer habe zu Unrecht das Vorbringen des Antragsgegners als wahr unterstellt, außerdem Unterlagen verwertet, die die Antragstellerin nicht kenne und sich nicht mit der Problematik der nachträglichen Nachforderung von Nachweisen befasst. Es sei der Hinweis auf die Herstellerqualifikation im Ausschreibungsverfahren üblich und erforderlich. Da der Antragsgegner den strittigen Schweißnachweis nicht von Anfang an gefordert habe, habe er ihn nicht nachfordern und bei der Wertung der fachlichen Eignung nicht einbeziehen dürfen. Auch die Wertung der vorgelegten Referenzen sei fehlerhaft. Es werde weiterhin bestritten, dass die in den Verdingungsunterlagen beschriebenen Arbeiten nur mit einem Schweißnachweis, Klasse B erbracht werden könnten. Es handele sich entweder um Arbeiten, für die der Nachweis, Klasse A ausreiche oder um Bauteile, die sich die Antragstellerin durch qualifizierte Zuliefererbetriebe beschaffen könne. Zu Unrecht habe die Vergabekammer angenommen, die Leistungen der Firma H. seien Nachunternehmerleistungen, die die Antragstellerin mangels Benennung im Angebot nicht in Anspruch nehmen dürfe. Zudem habe die Antragstellerin zwischenzeitlich die Bescheinigung erhalten.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag auf einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Der Antragsgegner erläutert und vertieft sein Vorbringen zur seinem Standpunkt, dass der Schweißnachweis, Klasse B für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung unerlässlich sei und von der Antragstellerin habe gefordert werden können. Auf die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Alternativen habe sich der Antragsgegner nicht einlassen müssen, zumal der Einsatz von Nachunternehmern nicht angezeigt worden sei. Die vorgelegten Unterlagen würden nach wie vor nicht belegen, dass die Antragstellerin nun die notwendige Qualifikation besitze, außerdem könne ein solcher Nachweis nicht beliebig lang nachgeschoben werden. Die Arbeiten, die die Antragstellerin auf die Firma H. übertragen wolle, seien Nachunternehmerleistungen. Die Antragstellerin habe damit eine unzulässige Angebotsänderung vorgenommen. Gleiches gelte für die Erklärung der Antragstellerin gegenüber der Vergabekammer, sie wolle Profile aufschrauben, statt verschweißen. Hinsichtlich der vorgelegten Referenzen und Angaben zum eingesetzten Personal sei nach wie vor festzustellen, dass sich daraus nicht ergebe, dass die Antragstellerin über das notwendige Personal verfüge, den ausgeschriebenen Auftrag im eigenen Betrieb durchzuführen. Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen, da dies für den Antragsgegner zu massiven Zusatzkosten führe. Es sei zu befürchten, dass sich der Umzug der Schule um ein Jahr verzögere, was nicht hinnehmbar sei.

Die Beigeladene bringt ergänzend vor, für den streitgegenständlichen Auftrag sei eine Qualifikation der Klasse C notwendig, über den die Antragstellerin keinesfalls verfüge. Das Fachgebiet der Antragstellerin seien Holz- und nicht Stahlarbeiten. Würde man die nunmehr erholte Herstellerqualifikation zulassen, würde man gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Transparenz verstoßen.

II.

Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern, war unter Berücksichtigung der Erfolgsausicht und der widerstreitenden Interessen stattzugeben, § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 GWB. Nach der im Verfahren nach § 118 GWB gebotenen summarischen Prüfung hat die sofortigen Beschwerde Erfolgsaussichten. Überwiegende Allgemeininteressen stehen der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

1. Die Antragstellerin ist eine Bieterin mit berechtigten Chancen auf den Zuschlag, sofern sie zu Unrecht wegen mangelnder Eignung vom Antragsgegner ausgeschlossen wurde. Die Antragstellerin hat die ausgeschriebene Leistung am preisgünstigsten angeboten. Die Wertung hat ausschließlich nach dem Preis zu erfolgen, eine größere Erfahrung der Beigeladenen bei der Fertigung von Stahl-/Alufassaden könnte bei der Zuschlagsentscheidung nicht berücksichtigt werden.

312. Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob die mangelnde Eignung der Antragstellerin rechtsfehlerfrei vom Antragsgegner verneint wurde. Jedenfalls erscheint die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe verabsäumt, bereits in der Bekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen festzulegen, dass er einen Schweißnachweis DIN 18800-7, Klasse B für erforderlich hält und dass er ggf. die Vorlage dieses Nachweises verlangt, nach vorläufiger Prüfung berechtigt. Die Aufforderung, den strittigen Nachweis vorzulegen, ist weder eine Nachfrage nach der technischen Ausrüstung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. d VOB/A), noch nach dem für die Leitung und Aufsicht vorgesehenen Personal (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. e VOB/A). Der Schweißnachweis, Klasse B ist eine unternehmensbezogene Bescheinigung, die eine spezielle Fachkunde nachweist. Es handelt sich dabei um einen sonstigen Nachweis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. g VOB/A (vgl. auch Hennemann in Völlink/Kehrberg VOB/A, 2004, Rn. 39 zu § 8 VOB/A). Hätte der Antragsgegner im Rahmen der Eignungsprüfung auf diesen Nachweis Wert legen, insbesondere die Eignung nur im Falle einer bestehenden Bescheinigung bejahen wollen, hätte er sich die Vorlage des Schweißnachweises in der Bekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen vorbehalten müssen. Da dies verabsäumt wurde, durfte der Antragsgegner den fehlenden Schweißnachweis nicht als Kriterium bei der Eignungsprüfung heranziehen. Der vom Architekturbüro erstellte Vergabevorschlag – ein eigener Vergabevermerk des Antragsgegners fehlt ersichtlich – legt bei summarischer Prüfung nahe, dass der Vorlage des strittigen Schweißnachweises bei der Eignungsprüfung erhebliche Bedeutung beigemessen wurde, so dass eine ermessensfehlerfreie Beurteilung der Eignung fraglich erscheint. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eignungsprüfung im System der VOB/A bei öffentlicher Ausschreibung bzw. bei offenem Verfahren dazu dient, die Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Bauleistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen und unzureichend qualifizierte Bieter auszusondern. Sie dient nicht der Ermittlung qualitativer Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern (BGHZ 139, 273 sowie zuletzt BGH vom 15.04.2008, Az. X ZR 129/06). Wie die generelle Eignung der Antragstellerin zu beurteilen ist, ist derzeit offen.

3. Ob tatsächlich einzelne ausgeschriebene Leistungen für einen fachkundigen Bieter ersichtlich nur von einer Firma mit dem strittigen Schweißnachweis Klasse B (oder sogar Klasse C, wie die Beigeladene nunmehr vorträgt) durchgeführt werden dürfen, kann der Senat in der Kürze der Zeit und angesichts der technischen Detailfragen nicht abschließend beurteilen. Jedenfalls teilt der Senat nicht die Einschätzung der Vergabekammer, dies ergäbe sich ohne weiteres bereits aus der Bekanntmachung. Auch die e-mail vom 05.05.2008 ermöglicht dazu keine fundierte Aussage. Möglicherweise ergibt sich die Notwendigkeit für einen potentiellen Bieter aus den Beschreibungen einzelner Positionen im Leistungsverzeichnis und den Detailplänen. Es fragt sich allerdings auch, weswegen der Architekt und/oder das Ingenieurbüro, das die Leistungsbeschreibung erstellt hat, die Erforderlichkeit des Schweißnachweises, Klasse B nicht in die Bekanntmachung oder zumindest in die Verdingungsunterlagen aufgenommen hat, etwa unter dem Punkt „Schweißungen“, wenn die Notwendigkeit – wie der Antragsgegner vorbringt – auf der Hand lag. Zumindest hätte man dadurch Bietern eine Bewerbung erspart, die über solche Nachweise nicht verfügen, bzw. ihnen Gelegenheit gegeben, sich einen solchen Nachweis zu verschaffen oder konkrete Nachunternehmer zu benennen, die über den Nachweis verfügen. Möglicherweise hat sich diese Problematik auch nunmehr durch die Vorlage des Schweißnachweises, Klasse B seitens der Antragstellerin erledigt.

4. Der Senat vermisst zudem Schreiben/Vermerke in den vorgelegten Akten der Vergabestelle. So fehlt die Anforderung, die zur Übersendung von Unterlagen der Antragstellerin an einen Herrn F. und Herrn D. Ende Februar 2008 geführt haben, ebenso die Anfrage, auf die mit der e-mail vom 05.05.2008 reagiert wurde sowie die Dokumentation eines Aufklärungsgesprächs mit der Antragstellerin, auf das sich diese in einem Schreiben vom 18.04.2008 bezieht.

5. Die Frage der Abgrenzung Nachunternehmer/Zulieferer bedarf noch einer vertieften tatsächlichen und rechtlichen Prüfung (vgl. Rusam/Weyand in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., Rn. 12 zu Einf. zu A § 8).

6. Hinsichtlich des Einwandes des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen, die Antragstellerin habe ihr Angebot abgeändert, indem sie den Einsatz von Nachunternehmern angekündigt habe bzw. erklärt habe, sie wolle bestimmte Teile verschrauben und nicht verschweißen, ist folgendes festzustellen:

Die Antragstellerin hat die geforderte Leistung im Februar 2008 ohne Einschränkungen angeboten. Ihre diesbezüglichen Erklärungen sind eindeutig und unmissverständlich. Die Antragstellerin ist an das Angebot gebunden und kann es nicht einseitig abändern. Diskussionen oder Streit zwischen einem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber darüber, wie einzelne Punkte des Leistungsverzeichnisses zu verstehen sind und ob einzelne Leistungen vom Bieter zu erbringen sind oder auch von einem Zulieferer oder Nachunternehmer erbracht werden können, begründen nicht ohne weiteres hinreichende Zweifel am Leistungswillen oder der Leistungsbereitschaft des Bieters. Verweigert der Bieter dagegen endgültig und eindeutig, die geforderte Leistung zu erbringen, kann dies seinen Ausschluss mangels hinreichender Zuverlässigkeit rechtfertigen. Dass die Antragstellerin mit ihren Erklärungen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zu erkennen gegeben hat, sie sei keinesfalls bereit, sich an die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu halten, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin mag vom Antragsgegner abweichende Standpunkte zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses vertreten, dass sie – falls diese sich nicht als rechtlich haltbar erweisen – nicht bereit und/oder nicht in der Lage ist, die geforderte Leistung, wie geschuldet, zu erbringen, kann allein aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden.

7. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Befürchtungen, dass bei der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung erhebliche finanzielle Nachteile durch Fehlen einer winterdichten Fassade und Verzögerung der Verlegung der Schule um 1 Jahr zu befürchten seien, rechtfertigen nicht die Ablehnung des Antrags nach § 118 Abs. 1 GWB. Jede Bauverzögerung führt für den Auftraggeber zu finanziellen Nachteilen. Im Interesse des effektiven Rechtsschutzes für den Bieter hat der öffentliche Auftraggeber, dessen Vergabeverfahren erhebliche rechtliche Bedenken begründet, in gewissem Umfang hinzunehmen, dass dadurch höhere Kosten entstehen. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, die Zuschlagserteilung bereits jetzt zu ermöglichen und nicht die Entscheidung des Senats in der Hauptsache abzuwarten, ist nicht gegeben. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung führt zu einer Zeitverzögerung von 4 bis maximal 6 Wochen, da der Senat das Verfahren noch in den ersten Augustwochen terminieren und in der Hauptsache entscheiden wird. Dass es für die Verfahrensbeteiligten wegen dieser kurzen Verzögerung nicht mehr möglich sein soll, bis zum Einbruch des Winters die erforderlichen Arbeiten durchzuführen, das Bauvorhaben im übrigen bis zum Sommer 2009 fertigzustellen und den Rückumzug der Schule im wesentlichen noch vor Beginn des Schuljahres 2009/2010 zu bewerkstelligen, ist vom Antragsgegner nicht hinreichend glaubhaft gemacht.