Bayerisches LSG, Urteil vom 29.07.2008 - L 5 KR 82/07
Fundstelle
openJur 2012, 93488
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desSozialgerichts Landshut vom 15. November 2006 aufgehoben und dieKlage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

136 Abs. 4 SGG)

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2006 bezüglich der beigeladenen Firma P. Merchandising Marktservice aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Diese Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2001/Widerspruchsbescheid vom 09.09.2002 ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gegen diese Entscheidung hatte die Beigeladene Klage zum Sozialgericht Stuttgart mit dortigem Eingang am 09.10.2002 erhoben. Die gegen denselben Bescheid/Widerspruchsbescheid der Beklagten am Folgetag, dem 10.10.2002 beim Sozialgericht Landshut eingegangene Klage ist damit unzulässig, §§ 93, 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 GVG. Zwar hat das Sozialgericht Stuttgart die Klägerin zu dem dortigen Verfahren (noch) nicht beigeladen, gleichwohl greift die Sperrwirkung des § 17 GVG ein. Diese Norm enthält eine Gesamtregelung, die einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen sowie das Zwingen eines Beteiligten zur Mehrfachverteidigung vermeidet. Dieser Gesetzeszweck ist nur zu erreichen, wenn auch in den Fällen wie dem vorliegenden, in welchem zwei Bescheidadressaten von ihrem Klagerecht Gebrauch machen, die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit unabhängig davon eintritt, ob das angerufene Sozialgericht die Beiladung des jeweils anderen Bescheidadressaten ausgesprochen hat oder nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine notwendige Beiladung gem. § 75 Abs. 2 SGG handelt (vgl. BayLSG Urteil vom 10.06.2008 - L 5 KR 28/07).