VG München, Urteil vom 31.07.2008 - M 22 K 07.1080
Fundstelle
openJur 2012, 93414
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger vermittelte in der Betriebsstätte … im Stadtgebiet der Beklagten Sportwetten an die Firma … (…) …, die über eine vom … erteilte „Gaming Licence“ verfügt, die sie nach Angabe des Klägers zur Veranstaltung von Sportwetten berechtigen soll.

Mit dem streitgegenständlichenBescheid vom … Juli 2004untersagte die Beklagte dem Kläger die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis (Ziffer 1), ordnete die Einstellung dieser Tätigkeiten mit Ablauf des Tages der Zustellung dieses Bescheids an (Ziffer 2), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Ziffer 2 des Bescheids an, die weitere Ausübung der illegalen Tätigkeit mit unmittelbarem Zwang (Wegnahme der Geschäftsunterlagen und Gerätschaften, Versiegelung der Betriebsräume) zu unterbinden (Ziffer 3) und erklärte Ziffern 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Ziffer 4).

Der Kläger ließ gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und am 6. August 2004 beim Bayer. Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (Az. M 22 S 04.4168). Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 29. November 2004, bestätigt durch Beschluss des BayVGH vom 19. April 2005 (Az. 24 CS 04.3570), ab. Nachdem die Regierung von Oberbayern den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom … Januar 2005 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger am 9. Februar 2005 Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom … Januar 2005 (ursprüngliches Az. M 22 K 05.505).

Mit Schreiben vom 18. August 2005 erklärte die Beklagte, im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 27.4.2005 (1 BvR 223/05) aus der Anordnung des Sofortvollzuges im Ausgangsbescheid vom … Juli 2004 heraus derzeit nicht zu vollstrecken.

Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Senatsentscheidung des BVerfG vom 28.3.2006, Az. 1 BvR 1054/01 erklärte die Beklagte mitBescheid vom … April 2006die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 19. Juli 2004 für sofort vollziehbar (Ziffer 1 des Bescheids) und drohte für den Fall, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheids vom … Juli 2004 nicht nachkommen werde, die Unterbindung der illegalen Tätigkeit mit unmittelbarem Zwang an (Ziffer 2 des Bescheids).

Mit Schreiben vom 30. April 2006 erhob der Bevollmächtigte des Klägers gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte am 19. Juli 2006 beim Bayer. Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Februar 2005 gegen die Untersagungsverfügung der Beklagten vom … Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung … vom … Januar 2005 sowie des Widerspruchs des Klägers vom … April 2006 gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs durch die Beklagte vom …4.2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. August 2006 ab (Az. M 22 S 06.2336), die Beschwerde hiergegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 (Az. 24 CS 06.2460) zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat im Beschwerdeverfahren die Auffassung (Schreiben der Berichterstatterin vom 20. September 2006), dass die Beklagte mit dem Bescheid vom … Juli 2004 ausschließlich die Tätigkeit des Klägers in der Betriebsstätte … untersagt habe.

Die Beklagte untersagte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem - hier nicht streitgegenständlichen - Bescheid vom … Oktober 2006 dem Kläger die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in den weiteren als Wettbüros betriebenen Betriebsstätten sowie allen anderen bisher nicht bekannten und zukünftigen Betriebsstätten in ihrem Stadtgebiet ohne die erforderliche Erlaubnis (Ziffer 1) und verfügte unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Einstellung dieser Tätigkeiten. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 Widerspruch erheben.

Mit dem hier ebenfalls nicht streitgegenständlichen Bescheid vom … Oktober 2006 hob die Beklagte die Ziffer 3 des Bescheids vom … Oktober 2006 (unmittelbarer Zwang) auf, forderte den Kläger - unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - auf, die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis in den im Bescheid vom … Oktober 2006 genannten Betriebsstätten sowie allen anderen bisher nicht bekannten und zukünftigen Betriebsstätten in ihrem Stadtgebiet, mit Ablauf des 16. Oktober 2006 einzustellen und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 € an.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 Widerspruch einlegen. Am 23. Oktober 2006 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom … Oktober 2006 und vom … Oktober 2006 gegen die Verfügung der Beklagten vom … Oktober 2006 in Gestalt des Bescheids vom … Oktober 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Oktober 2006 ab (Az. M 22 S 06.3951).

MitWiderspruchsbescheid vom … März 2008wies die Regierung … die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom … April 2006, … Oktober 2006 und … Oktober 2006 zurück.

Am 14. April 2008 ließ der KlägerKlageerheben auf Aufhebung der Verfügungen der Beklagten vom … April 2006, … Oktober 2006 und … Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom … März 2008 (Az. des Klageverfahrens auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom … Oktober 2006 und … Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom … März 2008 M 16 K 08.1790).

Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, der Bescheid der Beklagten vom … Oktober 2006 habe nach seinem klaren Wortlaut und Inhalt die Betriebsstätte … nicht miterfasst. Die Untersagung der dortigen Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten beruhe nach wie vor ausschließlich auf der Grundverfügung vom … Juli 2004. Die Beklagte trat dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.

Da zwischenzeitlich in der Betriebsstätte … ein anderer Betreiber Sportwetten vermittelt hat (vgl. die Verfahren M 22 S 08.1151, M 22 K 07.57, deren Akten mit Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2008 zum vorliegenden Verfahren beigezogen wurden), legte der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die - auszugsweise - Kopie eines Untermietvertrags mit seiner Schwägerin vor, außerdem die Kopie einer Bestätigung der Untermieterin vom 30. Juli 2008, wonach diese als derzeitige Nutzerin der Betriebsstätte … dem Kläger bestätigt, dass sie dem Kläger auf Aufforderung des Klägers diese Räume unverzüglich wieder zur Verfügung stellen werde. Der Bevollmächtigte des Klägers bestätigte, dass der Kläger nach wie vor Hauptmieter der Betriebsstätte sei.

Der Bevollmächtigte des Klägersbeantragteabschließend:

Der Bescheid der Beklagten vom …7.2004, zugestellt am …7.2004, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom …1.2005, zugestellt am …1.2005, in der Form des Bescheids vom …4.2006 wird aufgehoben.

Die Beklagtebeantragte

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, auch die des Verfahrens M 22 K 08.1806 sowie der beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift hierüber verwiesen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die Untersagungsverfügung der Beklagten vom … Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom … Januar 2005, ergänzt durch den Bescheid der Beklagten vom … April 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung … vom … März 2008.

Diese Klage ist zulässig.

Die Klage bezeichnet zutreffend den Anfechtungsgegenstand in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Form. Der Bescheid vom … Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Januar 2005 existiert in dieser Form nicht mehr, er wurde durch den Bescheid vom … April 2006, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … März 2008, ergänzt. Im Bescheid vom … April 2006 hat die Beklagte bei der Prüfung, ob die Anordnungen aus dem Bescheid vom … Juli 2004 für sofort vollziehbar erklärt werden sollen, als Vorfrage deren Rechtmäßigkeit am Maßstab der Vorgaben des BVerfG im Sportwett-Grundsatzurteil vom 28. März 2006 überprüft; sie hat diese Frage unter ausführlicher Darstellung der Rechtmäßigkeit des Staatsmonopols in Bayern und des Vorliegens eines Verstoßes gegen den Tatbestand des § 284 StGB - weiterhin - bejaht. Es liegt somit einer der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 22.11.2007 (NVwZ 2008, 301) ausdrücklich angesprochenen Fälle vor, „in denen eine nach der Erfüllung der Maßgaben des BVerfG ergangene ergänzende Verfügung eine frühere Untersagungsverfügung bestätigt und insoweit an dieser festgehalten werden kann“. Dass eine nach Erlass des Sportwett-Grundsatzurteils des BVerfG ergangene Sofortvollzugsanordnung auch Auswirkungen auf den vor dem Grundsatzurteil ergangenen Ausgangsbescheid in dem Sinne hat, dass dieser Ausgangsbescheid trotz Abschluss des Verwaltungsverfahrens in seinem materiellen Gehalt geändert wird, wird schließlich auch bestätigt durch die Entscheidung des BVerfG vom 21.9.2006 (Az. 1 BvR 2399/06): In dem dort entschiedenen Fall (vgl. die vorangegangene Entscheidung BayVGH vom 10.8.2006 Az. 24 CS 06.1621) hatte die Behörde einen Bescheid vom … Dezember 2004 (Widerspruchsbescheid vom … Januar 2005) mit Bescheid vom … April 2006 für sofort vollziehbar erklärt. Das BVerfG hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieses Verbots bejaht und sogar von einer Auslagenerstattung abgesehen. Richtigerweise hat daher der Bevollmächtigte des Klägers den ergänzenden Bescheid vom … April 2006 in das vorliegende Klageverfahren miteinbezogen.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger das erforderliche rechtlich geschützte Interesse am Ergehen einer Sachentscheidung hat. Er wird durch die streitgegenständliche, allein auf die Betriebsstätte … bezogene Untersagungsverfügung weiterhin beschwert. Das Gericht sieht den Nachweis als erbracht an, dass der Kläger auf die streitgegenständliche Betriebsstätte weiterhin jederzeit wird zugreifen können. Unabhängig davon, ob es sich bei dem vom Kläger dem Gericht auszugsweise vorgelegten Untermietvertrag mit seiner Schwägerin um einen wirksamen Mietvertrag handelt, sieht das Gericht jedenfalls keinen Anlass zu Zweifeln, dass der Kläger, wenn er die Verfügungsgewalt über die von ihm als Hauptmieter angemieteten Betriebsräume tatsächlich seiner Schwägerin überlassen haben sollte, diese wieder nutzen könnte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich aus dem Bereich der Sportwettvermittlung völlig zurückgezogen hätte, es erscheint vielmehr plausibel, dass er bei Wegfall der bestehenden rechtlichen Hindernisse auch die Sportwettvermittlung in dieser Betriebsstätte wieder aufnehmen würde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom … Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung … vom … Januar 2005, ergänzt durch den Bescheid der Beklagten vom … April 2006 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Regierung … vom … März 2008, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung war im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids vom … April 2006, mit dem der ergangene Bescheid vom … Juli 2004 (erneut) für sofort vollziehbar erklärt und erneut die Einstellung der Tätigkeit angeordnet wurde, rechtmäßig. In der Zeit ab Ergehen des Sportwett-Grundsatzurteils des BVerfG vom 28. März 2006 bis zum Ablauf der vom BVerfG in diesem Urteil eingeräumten Übergangsfrist konnte in Bayern die unerlaubte Sportwettvermittlung und -veranstaltung auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 StGB untersagt werden. Dass jedenfalls ab dem 28. März 2006 das Vermitteln von Sportwetten an einen Veranstalter, dem zwar von einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedoch nicht von einer bayerischen Behörde eine Erlaubnis erteilt worden war, auf der Grundlage der genannten Vorschriften ordnungsrechtlich unterbunden werden konnte, wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (zuletzt z.B. BayVGH vom 13.12.2007 Az. 24 CS 07.3070); auch das BVerfG ging bereits am 31. März 2006 aufgrund entsprechender öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des Freistaats Bayern davon aus, dass schon während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Begrenzung der Wettsucht stattfinden werde; es hat daher dem Begehren des dortigen Beschwerdeführers, jedenfalls einstweilen Sportwetten veranstalten und vermitteln zu dürfen, nicht entsprochen, da dies als verboten angesehen werden konnte (BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05).

Diese die streitgegenständlichen Anordnung tragende Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist auch nicht mit Inkrafttreten des GlüStV zum 1. Januar 2008 (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) entfallen, sondern bildet nach wie vor die Grundlage für die weiterhin gültige und den Kläger verpflichtende Anordnung, die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis in der Betriebsstätte … im Stadtgebiet der Beklagten zu unterlassen. Weder Art. 7 LStVG noch § 284 StGB sind mit Inkrafttreten des GlüStV aufgehoben worden. Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht (zur fortdauernden Wirksamkeit ohne weitere formale Bestätigung eines vor dem 1. Januar 2008 ergangenen Untersagungsbescheids siehe auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402; VG Hamburg vom 15.4.2008 Az. 4 E 971/08; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

Da es sich bei der Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (so ausdrücklich VGH Mannheim vom 29.3.2007 NVwZ 2007, 724; vgl. auch BVerfG vom 22.11.2007 NVwZ 2008, 301 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; nun auch BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402, der eine vor dem 1. Januar 2008 ergangene Untersagungsverfügung an der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage misst), ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erweist sich auch dann als rechtmäßig, wenn als Prüfungsmaßstab die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV - (bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes - AGGlüStV - vom 20.12.2007 (GVBl 2007, 922) herangezogen werden (die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Untersagungsverfügungen bei Prüfung am Maßstab der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften bejahen z.B. BayVGH vom 2. Juni 2008 Az 10 CS 08.1008 und 10 CS 08.1102; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung findet im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, sie kann insbesondere (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV sind für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV auch die Gemeinden als Sicherheitsbehörden zuständig.

Die vom Kläger ausgeübte und von der Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung untersagte Tätigkeit der Sportwettveranstaltung und -vermittlung ist vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV erfasst, da es sich dabei um die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele im Sinne von § 4 Abs. 1 GlüStV handelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele - wozu Sportwetten nach gefestigter Rechtsprechung zählen - nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis („unerlaubtes Glücksspiel“) verboten. Unstreitig hat der Kläger auch derzeit keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland ansässigen und dort konzessionierten Veranstalter.

Dem in § 4 Abs. 1 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV vorgesehenen Erlaubnisverfahren unterfallen auch die Vermittler, die an einen nichtstaatlichen, nur im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter Sportwetten vermitteln wollen. Dem GlüStV ist nicht zu entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV sich nur auf die Vermittler beziehen sollte, die an einen in Bayern zugelassenen, somit - nach der gegenwärtigen Gesetzeslage - staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstalter vermitteln wollen.

Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik: Der Erlaubnisvorbehalt für das VeranstaltenundVermitteln von Glücksspielen ist im Ersten Abschnitt des GlüStV „Allgemeine Vorschriften“ in Abs. 1 des § 4 GlüStV „Allgemeine Bestimmungen“ verankert, das Staatsmonopol hingegen im Zweiten Abschnitt des GlüStV „Aufgaben des Staates“ in § 10 GlüStV „Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“ (§ 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV). Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, die klarstellt, dass eine Erlaubnis für das Vermitteln von nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubten Glücksspielen nicht erteilt werden darf, macht nur Sinn, wenn eben auch für die beabsichtigte Vermittlung an private Veranstalter, die nicht in Bayern konzessioniert sind, das Erlaubnisverfahren eingeleitet werden muss.

Die ausnahmslose und unterschiedslose Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren auf alle Arten der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen kommt auch in der Begründung zum GlüStV (LT-Drs. 15/8486) zum Ausdruck. Diese weist an den verschiedensten Stellen auf die grundsätzliche Notwendigkeit des Erlaubnisverfahrens für alle Veranstalter und Vermittler hin:

Die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glücksspielangeboten „sollen allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten; Abstriche von diesem Schutzniveau werden nur für Glücksspiele mit geringerem Gefährdungspotenzial zugelassen“ (A. Ziffer II.2.1. der Gesetzesbegründung, a.a.O. S. 10); es werde „ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgenommen“; „jede Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele bedarf danach der Erlaubnis des jeweiligen Landes“; „die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne diese Erlaubnis ist verboten“ (A. Ziffer II.2.2. der Gesetzesbegründung, a.a.O. S. 11). Besonders deutlich kommt diese vom Gesetzgeber gewollte unterschiedslose Anwendung des Erlaubnisverfahrens auf alle Arten von Veranstaltungs- und Vermittlungstätigkeit im Glücksspielbereich in der Begründung zu § 4 GlüStV zum Ausdruck (S. 13 f):

„Der Erlaubnispflicht von Glücksspielen nach Abs. 1 unterliegen die Veranstalter und alle Personen, die dem Spieler die Teilnahme am Glücksspiel ermöglichen. Dazu gehören gegenwärtig u.a. die gewerblichen Spielvermittler und die Annahmestellen der Lotteriegesellschaften der Länder ... Die Einführung einer staatsvertraglichen Erlaubnispflicht für das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ist als Reaktion auf die vielfachen Missstände notwendig, auf die die Suchtexperten von Anfang an hingewiesen hatten ... So sind ... in den letzten Jahren gewerbliche Spielvermittler dadurch aufgefallen, dass sie versuchten, mit besonders aggressiven Methoden Mitspieler zu werben und hierbei teilweise falsche Gewinnsummen versprachen... Die Beachtung der suchtpräventiven und allgemeinwohlbezogenen Zielsetzungen des Staatsvertrags muss deshalb durch eine vorhergehende Prüfung in einem Erlaubnisverfahren gesichert werden.“ :

Der Gesetzgeber wollte mit dieser veranstalterunabhängigen Erlaubnispflicht für Vermittler die Beachtung der Zielsetzungen des GlüStV gerade auch für den Fall sicherstellen, dass das Staatsmonopol gemeinschaftsrechtlich langfristig keinen Bestand haben sollte: Gerade dann muss die Einhaltung der Ziele und Vorgaben des GlüStV durch ein Erlaubnisverfahren, das auch die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis z.B. von der Sicherstellung der Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2a AGGlüStV), der Werbebeschränkungen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2c GlüStV), der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e) abhängig macht, gewährleistet sein. Es würde dem Sinn und Zweck des GlüStV zuwiderlaufen, wenn Vermittler von Wetten an einen in Bayern zugelassenen staatlichen Veranstalter, der bereits einer Vielzahl von suchtpräventiven Einschränkungen bei der Veranstaltung unterliegt, ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen müssten, während die Vermittler, die Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter vermitteln wollen, ihre Vermittlungstätigkeit aufnehmen könnten, ohne dass die Glücksspielaufsicht eine präventive Kontrollmöglichkeit hätte.

Das sowohl für die Veranstaltungs-, als auch für die Vermittlungstätigkeit vorgesehene Erlaubnisverfahren ist im Einzelnen in Art. 2 AGGlüStV geregelt. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV (u.a.), dass die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV), weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Vermittlers, der insbesondere die Gewähr dafür bieten muss, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV); bei gewerblichen Spielevermittlern muss außerdem die Einhaltung der Anforderungen des § 19 GlüStV sichergestellt sein (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AGGlüStV).

Dass die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaats Bayern erlaubt wurde (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), ist also nicht alleinige Voraussetzung für den Erhalt der Erlaubnis. Dann kommt es aber auf die Frage, ob das im Sportwettbereich bestehende Staatsmonopol (§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 2 GlüStV) den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. in die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) genügt, im vorliegenden Kontext gar nicht mehr an.

Wenn nämlich nun - im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage - ein Zulassungsverfahren für die Sportwettveranstaltung und -vermittlung gesetzlich normiert ist, ist die Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten allein wegen der fehlenden Einholung der gesetzlich vorgesehenen und geregelten Erlaubnis gerechtfertigt. Denn dieses Erlaubnisverfahren ist vor Ausübung der Tätigkeit selbst dann durchzuführen, wenn die Vermittlung an einen privaten Sportwettveranstalter beabsichtigt und nach der Gesetzeslage die Erteilung einer solchen Erlaubnis, wie auch die Erteilung einer Erlaubnis für private Veranstalter, generell ausgeschlossen ist. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Erlaubnisvoraussetzung mit höherrangigem Verfassungsrecht oder - im Einzelfall vorgehendem - Gemeinschaftsrecht sind zunächst innerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens vorzubringen.

Dies entspricht auch der - das Gericht bindenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 27.9.2005 Az. 1 BvR 789/05 WM 2005, 2200, und Az. 1 BvR 757/05 NVwZ 2006, 326). Die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fallkonstellationen (betreffend Sachsen-Anhalt) entsprechen derjenigen des vorliegenden Falles: Auch in Sachsen-Anhalt war nach Erlass der dem BVerfG vorgelegten Untersagungsverfügungen das Glücksspielgesetz - GlüG LSA - vom 22.12.2004 (GVBl LSA 2004, 846) in Kraft getreten, das in § 13 Abs. 1 GlüG LSA eine Erlaubnispflicht für die gewerbliche Glücksspielvermittlung vorsah, wobei Voraussetzung für die Erlaubniserteilung die Veranstaltung durch ein Unternehmen war, dessen sämtliche Anteile dem Land gehörten (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 3 GlüG LSA). Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfG war durch das GlüG LSA unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit seines § 13 mit Verfassungsrecht sowie mit europäischem Gemeinschaftsrecht ein „rechtsförmiges und voraussetzungsvolles Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis für Wettvermittlungstätigkeiten geschaffen“ worden; Zweifel an der Vereinbarkeit des § 13 GlüG LSA oder einzelner seiner - restriktiven - Voraussetzungen mit höherrangigem Verfassungs- oder im Einzelfall vorrangigem Gemeinschaftsrecht seien daher zunächst innerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vorzubringen, das als präventives Kontrollregime für die Wettvermittlungstätigkeit auch für den Fall notwendig durchzuführen sei, dass einzelne Erlaubnisvoraussetzungen einer verfassungs- oder gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung bedürften. Auch das OLG Düsseldorf hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 8.8.2007 (Az. VI-U (Kart) 40/06; rechtskräftig nach Beschluss des BGH über die Nichtannahme der Revision vom 10.6.2008 Az. KZR 61/07) bestätigt, dass die von der dortigen Klägerin, einer auf … ansässigen Veranstalterin, behauptete EG-Rechtswidrigkeit des das Staatsmonopol begründenden § 1 Abs. 1 SportwettenG NRW vom 3.5.1999 i.d.F. vom 14.12.1999 einschließlich der Folgen ihrer Unanwendbarkeit in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Nichterteilung einer beantragten Zulassung vorgebracht werden könnte, dass aber selbst aus einer unterstellten EG-Rechtswidrigkeit einer Zulassungsvorschrift nur deren Unanwendbarkeit folgt, nicht aber ein darüber hinausgehender individueller Zulassungsanspruch eines Mitbewerbers.

Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Erlaubnisvorbehalts im Bereich des Glücksspielwesens hat schließlich auch der EuGH im Urteil vom 6.3.2007 in der Rechtssache „…“ ausdrücklich bestätigt (NVwZ 2007, 675 Rn 65):

„Die Vorschrift, wonach die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer und deren Räumlichkeiten einer vorherigen Kontrolle und einer fortwährenden Überwachung unterzogen werden, dient eindeutig dem Ziel, eine Einbeziehung dieser Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, und erscheint im Hinblick auf dieses Ziel als eine ohne weiteres verhältnismäßige Maßnahme.“:

Keinesfalls hat daher der EuGH im Urteil … entschieden, ein Erlaubnisvergabeverfahren sei grundsätzlich gemeinschaftswidrig. Der EuGH hat sich vielmehr zu dem im italienischen Recht normierten Ausschluss der auf geregelten Märkten notierten Kapitalgesellschaften und der für ihre Rechnung tätigen Vermittler vom Teilnehmerkreis der Konzessionsbewerber geäußert, wobei die EU-Kommission in dem Verfahren darauf hingewiesen hatte, dass diese Beschränkung den Ausschluss der wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft im Bereich der Glücksspiele zur Folge gehabt hatte (Rn 59, 60). Der vom Bevollmächtigten des Klägers gezogene Schluss, wenn bereits ein „Konzessionsmodell“ vom EuGH als gemeinschaftswidrig angesehen wurde, müsse erst recht ein Staatsmonopol Gemeinschaftsrecht verletzen, ist nicht haltbar: Der EuGH hat nur das italienische Konzessionsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung, das zum Ausschluss der wichtigsten Sportwettveranstalter der EU geführt hätte, ohne dass für diese Anforderung eine zwingende Notwendigkeit bestanden hätte, als gemeinschaftswidrig beurteilt. Der EuGH hat aber auch in dem Urteil Placanica seine gefestigte Rechtsprechung, dass der nationale Gesetzgeber für jeden Sektor des Glücksspielwesens (vgl. Rn 49 des Urteils) das Schutzniveau selbst bestimmen darf (Rn 48 des Urteils), also auch ein gerade nicht diskriminierendes Staatsmonopol begründen darf, erst recht ein Erlaubnisverfahren vorsehen darf, nicht aufgegeben. Da der Kläger selbst auch nicht von einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Erlaubnis zur Sportwettvermittlung erhalten hat, kommt es nicht darauf an, inwieweit ein Erlaubnisverfahren zu einer möglicherweise gemeinschaftsrechtlich unzulässigen doppelten Prüfung einzelner Kriterien führen würde.

Im vorliegenden Fall ist daher die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV findet, bereits deshalb zurecht ergangen, weil der Kläger keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten hat und ihm die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisverfahrens im Sinne eines - sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen - präventiven Kontrollregimes zuzumuten ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gesetzlich begründeten Staatsmonopols im Bereich der Sportwettveranstaltung kommt es daher im vorliegenden Verfahren, das die Untersagung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit betrifft, nicht an; die von der Klägerseite in diesem Verfahren vorgebrachten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken insbesondere gegen das Staatsmonopol sind im Erlaubnisverfahren vorzubringen.

Die Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom … Juli 2004 ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da sie durch den Bescheid vom … April 2006 neu gefasst wurde und diese Gegenstand des Verfahrens M 22 K 08.1806 ist.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen  (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).