VG München, Urteil vom 31.07.2008 - M 22 K 07.5903
Fundstelle
openJur 2012, 93403
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts, meldete bei der Beklagten am 8. August 2007 für die Zeit ab dem 3. August 2007 die Tätigkeit als „Buchmacher (Abschluss und Vermittlung von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde)“ für verschiedene Betriebsstätten (…) an. In diesen von der Klägerin angemeldeten Betriebsstätten waren von früheren Betriebsinhabern, so auch vom Hauptgesellschafter und Vorstandsvorsitzenden der Klägerin mit seiner früheren Firma, Sportwetten an einen im EU-Ausland ansässigen Sportwettveranstalter vermittelt worden; die Vermittlungstätigkeit war nach behördlicher ordnungsrechtlicher Untersagung durch die Beklagte eingestellt worden.

Laut Aktenvermerk der Kriminalpolizei vom 20. November 2007 war an der - zu diesem Zeitpunkt seit etwa drei Wochen wieder geöffneten - Wettannahmestelle ... eine Beschriftung am Fenster angebracht, die direkt auf den Firmennamen der Klägerin mit dem Zusatz „Sportwetten“ hinwies. In einem Schriftzug wurde als Sportwettvermittler und -wetthalter die Firma ..., ..., deren Gesellschafter der Vorstandsvorsitzende der Klägerin ist, angegeben. Die Polizei stellte außerdem fest, dass an den auf Arbeitsplatten aufgestellten Flachbildschirmen, die mit Tastatur und Maus verbunden waren, ungehindert und ohne die Entrichtung von Entgelt der Internetzugang möglich war, wobei die Nutzer über den Link „web“ zu einer Bildschirmansicht des Internetangebots der Klägerin mit den Auswahlmöglichkeiten „Sportwetten“, „Livewetten“ und „Pferdewetten“ weitergeführt wurden. In dem Aktenvermerk wird abschließend festgestellt, die Filiale sei offensichtlich wieder zur Annahme von Sportwetten eingerichtet worden.

Bei einer Nachschau am 22. November 2007 stellte die Beklagte fest, dass mittlerweile 5 Terminals zur Abgabe von Sportwetten bereitgestellt worden waren, dass die Nutzer durch Anklicken des Ikons „web“ zur Webseite der Klägerin gelangten, auf der nach Anmeldung und Eingabe eines Kennworts verschiedene Wetten abgegeben werden konnten, außerdem wurden die Nutzer auch weitergeleitet zu einer Seite mit ausführlicher Beschreibung zur Anmeldung und Platzierung von Wetten. Die Beklagte stellte weiter fest, dass an einem Terminal tatsächlich Wetten abgegeben wurden. Obwohl in dieser Filiale offiziell nur Pferdewetten angenommen würden, bestünde jederzeit die Möglichkeit der Abgabe von Sportwetten über Internet.

Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei festgestellt worden, dass in der Betriebsstätte ... ohne Erlaubnis die Möglichkeit geboten und auch angenommen werde, Sportwetten abzugeben, bzw. die Einrichtung (Internetanschluss) hierzu bereitgestellt worden sei; die Klägerin erhielt Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Unterbindung dieser rechtswidrigen Taten zu äußern.

Am 25. November 2007 und am 27. November 2007 stellte die Beklagte fest, dass in der Betriebsstätte ... weiterhin 5 Terminals zur Abgabe von Sportwetten bereitgestellt waren, wobei über den Ikon „web“ die Seite von google, von dort aus problemlos die weiteren Seiten von Sportwettveranstaltern erreicht werden konnten. An der Eingangstür zum Geschäftslokal befand sich nach wie vor der Hinweis „Wettvermittlung an ...“. Es wurde außerdem festgestellt, dass sich im Zeitpunkt der Nachschau am 25. November 2007 etwa 10 Kunden im Geschäftslokal aufhielten, die von dem Angebot, Sportwetten abzugeben, Gebrauch machten.

Mit dem streitgegenständlichenBescheid vom ... November 2007untersagte die Beklagte der Klägerin - sofort vollziehbar und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten bzw. die Bereitstellung der Einrichtung (Internetanschluss) hierzu in der als Wettbüro betriebenen Betriebsstätte ... sowie in allen anderen bisher nicht bekannten und zukünftigen Betriebsstätten im Bereich der Beklagten, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen, und ordnete die Einstellung dieser Tätigkeiten mit Ablauf des 30. November 2007 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin betreibe nun in der Betriebsstätte ..., die gewerberechtlich als Annahmestelle für Pferdewetten angemeldet sei, durch das zur Verfügungstellen von Internetanschlüssen auf PCs ein Wettbüro. Auf den PCs sei keinerlei Filtersoftware oder Ähnliches hinsichtlich der Seiten privater Sportwettanbieter installiert. Hierdurch werde der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in Form des Bereitstellens einer Einrichtung zum Veranstalten oder Halten eines verbotenen Glücksspiels verwirklicht.

Der Bescheid wurde gegen Empfangsbestätigung am ... November 2007 einer Angestellten der Klägerin in der Betriebsstätte ... persönlich übergeben.

Am 1. Dezember 2007 stellte die Beklagte fest, dass in der Betriebsstätte ... ca. 15 Personen anwesend waren und Wetten auf Fußballergebnisse auf der Internetseite von bet-at-home.com abgegeben wurden. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 stellte die Beklagte das mit Bescheid vom ... November 2007 angedrohte Zwangsgeld von 25.000 € fällig, da die Klägerin der Aufforderung zur Einstellung nicht nachgekommen sei.

Mit dem weiteren streitgegenständlichen Bescheid vom... Dezember 2007untersagte die Beklagte der Klägerin erneut - sofort vollziehbar und unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung - die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten bzw. die Bereitstellung der Einrichtung (Internetanschluss) hierzu in der als Wettbüro betriebenen Betriebsstätte ... sowie in allen anderen bisher nicht bekannten und zukünftigen Betriebsstätten im Bereich der Beklagten, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen, und ordnete die Einstellung der untersagten Tätigkeiten mit Ablauf des 7. Dezember 2007 an.

Der Bescheid wurde am ... Dezember 2007 in der Betriebsstätte ... persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben. Dabei stellte die Beklagte fest, dass von den ursprünglichen fünf Terminals nur noch ein Terminal in Betrieb war, über den nach wie vor über Internet Sportwetten abgegeben werden konnten, bei den übrigen Terminals waren Tastatur und Maus entfernt worden. An der Eingangstür zum Geschäftslokal war nach wie vor der Hinweis „Wettvermittlung an ...“ angebracht.

Am 8. Dezember 2007 stellte die Beklagte fest, dass die an der Wand angebrachten Wettterminals ausgeschaltet und jeweils Tastatur und Maus entfernt waren, es konnte nicht festgestellt werden, dass außer Pferdewetten auch noch andere Wetten angenommen wurden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der KlägerinKlagezum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit demAntrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ...11.2007 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid der Beklagten vom ...12.2007 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin betreibe seit Jahren ein ordnungsgemäß konzessioniertes Buchmachergewerbe in der ... im Stadtgebiet der Beklagten, sie vermittle dort Pferdewetten. Zusätzlich sei in dieser Betriebsstätte ein Internetcafé ordnungsgemäß eingerichtet. Es sei dort jedoch kein sog. Internet-Terminal der Marke Tipomat aufgestellt. Die technischen Möglichkeiten über den Onlinezugang dieser PCs seien identisch mit den in allen Internetcafés aufgestellten. Trotz dieses Sachverhalts habe die Klägerin am 29. November 2007 und am 6. Dezember 2007 alle handelsüblichen PCs entfernt und insoweit die Tätigkeit des Betriebs des Internetcafés vollständig eingestellt. Der Klägerin sei nicht bekannt, wie es ihr technisch möglich sein solle, zu unterbinden, dass Kunden im Internet die Seiten internationaler Wettveranstalter aufriefen. Soweit die Beklagte in der Verfügung auch die Tätigkeit der Sportwettvermittlung in allen anderen bisher nicht bekannten Betriebsstätten in ihrem Stadtgebiet untersage, möge sie sich auf die bisherigen Verfügungen beschränken, eine neuerliche Verfügung scheitere bereits an der Erforderlichkeit. Hier sei allein ausschlaggebend die Betriebsstätte ..., in der die Klägerin die Tätigkeit der Pferdewettvermittlung und des Betriebs eines Internetcafés ausüben wolle. Die Aufstellung und Zurverfügungstellung von PCs in der Betriebsstätte sei kein rechtlich vorwerfbares Verhalten. Der streitgegenständlichen Verfügung fehle es - soweit sie auf die vermeintliche Vermittlung von Sportwetten abziele - bereits an einer aktuellen ordnungsgemäßen Begründung, sie sei schon aus diesem Grunde - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - rechtswidrig, da sie keine Ausführung zu den jetzt geltenden Regelungen enthalte. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen GlüStV keine verfassungs- und europarechtskonforme Sach- und Gesetzeslage geschaffen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. Januar 2008beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei Überprüfungen am 1. Dezember 2007 und 5. Dezember 2007 sei festgestellt worden, dass nach wie vor die Möglichkeit bestanden habe, über Internet Sportwetten abzugeben. Die Klägerin sei daraufhin mit Bescheid vom ... Dezember 2007 aufgefordert worden, ihre Tätigkeit mit Ablauf des 7. Dezember 2007 einzustellen. Die Sportwettvermittlung in der Betriebsstätte ... sei am 8. Dezember 2007 eingestellt gewesen.

In dem - von der Klägerin am 7. März 2008 eingeleiteten - Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 22 S 08.1067) teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2008 mit, nach dem derzeitigen Stand werde in der Betriebsstätte ... von der Klägerin keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt, es werde dort seit mindestens 4. März 2008 von einer anderen Handelsgesellschaft ein Sportwettbüro betrieben. Da dem Vorstand der Klägerin bereits in der Vergangenheit die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt worden sei, sei dem Vorstand auch die Illegalität der ausgeübten Tätigkeit bewusst gewesen. Dass die Tätigkeit nicht mehr vom Vorstand persönlich, sondern von einer juristischen Person ausgeübt werde, berechtige diese nicht zur Ausübung der immer noch illegalen Tätigkeit.

Auf Anfrage teilte der Bevollmächtigte der Klägerin am 14. April 2008 mit, dass „aktuell“ ausschließlich die Klägerin die Betriebsstätte ... betreibe, es würden dort ausschließlich Pferdewetten vermittelt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2008 bestritt der Bevollmächtigte, dass Anlass bestanden habe, eine inhaltsgleiche Verfügung am ... Dezember 2007 nochmals zu erlassen, die sich lediglich hinsichtlich des Zwangsgeldes von der vorangegangenen unterschieden habe; der BayVGH habe in einem Parallelverfahren auf die Rechtswidrigkeit solcher doppelt erlassenen Verfügungen hingewiesen. Die Verfügung vom ... November 2007 sei am ... November 2007 beim Bevollmächtigten eingegangen, die gesetzte Frist zur Einstellung der Tätigkeit mit Ablauf des 30. November 2007 sei somit zu kurz bemessen gewesen. Die Klägerin, die derzeit in der Betriebsstätte ... Pferdewetten anbiete, die sie ins Ausland vermittle, wolle in Zukunft neben den zulässigen Pferdewetten auch Sportwetten anbieten und an ein konzessioniertes Unternehmen in der EU vermitteln. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung habe die Klägerin aber keinerlei Sportwetten vermittelt oder veranstaltet. Der Umstand, dass der Benutzer der von der Klägerin aufgestellten PCs auf Internetseiten von Wettanbietern habe gelangen können, führe noch nicht dazu, dass von einer Annahme oder Vermittlung oder gar Veranstaltung von Sportwetten ausgegangen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2008 stellte der Bevollmächtigte der Klägerin klar, es sei deshalb in der Betriebsstätte ... auf die Firma ... als Veranstalter hingewiesen worden, weil diese Veranstalterin der dort angenommenen Pferdewetten sei. Es seien seiner Kenntnis nach die PCs zur Pferdewettvermittlung zur Verfügung gestellt worden, es sei Sache der Kunden gewesen, die entsprechenden Seiten aufzurufen. Der Bevollmächtigte der Klägerin bezog sich außerdem auf eine eidesstattliche Versicherung eines Angestellten der Klägerin vom 17. Juni 2008, worin dieser bestätigt, er sei am Morgen des 29. November 2007 von der Regionalleiterin beauftragt worden, die Online-Geräte abzubauen und aus der Betriebsstätte ... zu entfernen, was er getan habe, es sei lediglich ein handelsüblicher PC in der Betriebsstätte belassen worden.

Die Beklagte verwies auf die Erforderlichkeit des weiteren Bescheids vom ... Dezember 2008, da es sich nun um einen neuen Sachverhalt gehandelt habe. Die Beklagte erklärte außerdem, auf die Kosten, die für den Bescheid vom ... Dezember 2007 erhoben wurden, zu verzichten.

Zur Rechtslage seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Januar 2008 bezog sich der Bevollmächtigte auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 22 S 08.1067).

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens und des Verfahrens M 22 S 08.1067 sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung unabhängig davon hat, ob und welche Betriebsstätten ihr derzeit im Stadtgebiet der Beklagten zur Verfügung stehen. Denn die streitgegenständlichen Verfügungen untersagen nach dem Wortlaut des Tenors die unterbundene Tätigkeit bezogen auf das Stadtgebiet der Beklagten insgesamt und nicht bezogen auf eine bestimmte Betriebsstätte; die Klägerin ist im Bereich der Pferdewettvermittlung weiter tätig, es werden von der Firma ..., ..., deren Gesellschafter der Vorstandsvorsitzende der Klägerin ist, auch weiterhin Sportwetten veranstaltet und sogar über eine Internetadresse, die den Firmennamen der Klägerin mit dem Zusatz „com“ benutzt, im Internet angeboten. Es erscheint daher plausibel, dass auch die klägerische Firma bei Wegfall der diesbezüglichen rechtlichen Hindernisse im Stadtgebiet der Beklagten Sportwetten vermitteln möchte.

Die Klägerin hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung bezüglich beider streitgegenständlicher Bescheide. Das Gericht darf das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nur dann verneinen, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Klagepartei an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, Rn 11 vor § 40). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keine Erklärung abgegeben, aus dem Bescheid vom ... November 2007 im Hinblick auf den später ergangenen Bescheid vom ... Dezember 2007 keinerlei rechtliche Konsequenzen mehr zu ziehen, vielmehr hat sie das mit Bescheid vom ... November 2007 angedrohte Zwangsgeld am 3. Dezember 2007 fällig gestellt und auf die weitere Beitreibung nicht verzichtet. Das zu fordernde rechtlich geschützte Interesse an einer Sachentscheidung ist daher gegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständlichen Untersagungs- und Einstellungsverfügungen vom ... November 2007 und vom ... Dezember 2007 erweisen sich als rechtmäßig sowohl bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt ihres Ergehens, als auch bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit am Maßstab der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV, bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes (AGGlüStV vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922).

Bis zum 31. Dezember 2007 konnte in Bayern die unerlaubte Sportwettvermittlung und -veranstaltung auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 StGB untersagt werden. Die Klägerin erfüllte durch das Zurverfügungstellen von Internetanschlüssen in ihrem Geschäftslokal, von denen aus Sportwetten bei Veranstaltern abgegeben werden konnten, die nicht über eine in Bayern gültige Erlaubnis verfügen, den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in Form des Bereitstellens von Einrichtungen zur Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels. Zudem ist die von der Klägerin geduldete Nutzung der Internetanschlüsse zu diesem Zweck als Beihilfe durch Unterlassen (§§ 27 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) zur Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels durch einen Dritten zu werten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rn 21). Dass jedenfalls ab dem 28. März 2006 das Vermitteln von Sportwetten an einen Veranstalter, dem zwar von einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedoch nicht von einer bayerischen Behörde eine Erlaubnis hierzu erteilt worden war, auf der Grundlage der genannten Vorschriften ordnungsrechtlich unterbunden werden konnte, wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des BayVGH entschieden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (zuletzt z.B. BayVGH vom 13.12.2007 Az. 24 CS 07.3070). Diese die streitgegenständlichen Anordnung tragende Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist auch nicht mit Inkrafttreten des GlüStV zum 1. Januar 2008 (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) entfallen, da weder Art. 7 LStVG noch § 284 StGB mit Inkrafttreten des GlüStV aufgehoben wurden. Auch eines bestätigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des neuen Rechts bedurfte es daher nicht.

Da es sich bei der Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. VGH Mannheim vom 29.3.2007 NVwZ 2007, 724; BVerfG vom 22.11.2007 NVwZ 2008, 301; BayVGH vom 6.6.2008 Az. 10 CS 07.3402), ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen erweisen sich auch dann als rechtmäßig, wenn als Prüfungsmaßstab die seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsvorschriften des GlüStV und des AGGlüStV herangezogen werden (die Rechtmäßigkeit vergleichbarer Untersagungsverfügungen bei Prüfung am Maßstab der seit 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften bejahen z.B. BayVGH vom 2.6.2008 Az 10 CS 08.1008 und 10 CS 08.1102; OVG Hamburg vom 25.3.2008 Az. 4 Bs 5/08; VG Koblenz vom 26.3.2008 Az. 5 K 1512/07.KO; VGH Mannheim vom 17.3.2008 Az. 6 S 3069/07; OVG NRW vom 22.2.2008 Az. 13 B 1215/07).

Die streitgegenständlichen Untersagungsverfügungen finden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, sie kann insbesondere (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV sind für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV auch die Gemeinden als Sicherheitsbehörden zuständig.

Die mit den streitgegenständlichen Verfügungen untersagte Tätigkeit der Sportwettveranstaltung und -vermittlung sowie des Bereitstellens einer Einrichtung hierzu ist vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV erfasst, da es sich dabei um die Vermittlung und Ermöglichung unerlaubter Glücksspiele im Sinne von § 4 Abs. 1 GlüStV handelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele - wozu Sportwetten nach gefestigter Rechtsprechung zählen - nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis („unerlaubtes Glücksspiel“) verboten. Unstreitig hat die Klägerin auch derzeit keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten außer Pferdewetten.

Dem in § 4 Abs. 1 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV vorgesehenen Erlaubnisverfahren unterfallen auch die Vermittler, die an einen nichtstaatlichen, nur im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter Sportwetten vermitteln wollen. Dem GlüStV ist nicht zu entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV sich nur auf die Vermittler beziehen sollte, die Sportwetten an einen in Bayern zugelassenen, somit - nach der gegenwärtigen Gesetzeslage - staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstalter vermitteln wollen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik: Der Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ist im Ersten Abschnitt des GlüStV „Allgemeine Vorschriften“ in Abs. 1 des § 4 GlüStV „Allgemeine Bestimmungen“ verankert, das Staatsmonopol hingegen im Zweiten Abschnitt des GlüStV „Aufgaben des Staates“ in § 10 GlüStV „Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“ (§ 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV). Die ausnahmslose und unterschiedslose Anwendbarkeit der Vorschriften über das Erlaubnisverfahren auf alle Arten der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen kommt auch in der Begründung zum GlüStV (LT-Drs. 15/8486) zum Ausdruck, die an den verschiedensten Stellen auf die grundsätzliche Notwendigkeit des Erlaubnisverfahrens für alle Veranstalter und Vermittler hinweist (A. Ziffer II.2.1. der Gesetzesbegründung, a.a.O. S. 10, S. 13 f).

Das sowohl für die Veranstaltungs-, als auch für die Vermittlungstätigkeit vorgesehene Erlaubnisverfahren ist im Einzelnen in Art. 2 AGGlüStV geregelt. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV (u.a.), dass die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV), weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Vermittlers, der insbesondere die Gewähr dafür bieten muss, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV); bei gewerblichen Spielevermittlern muss außerdem die Einhaltung der Anforderungen des § 19 GlüStV sichergestellt sein (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AGGlüStV).

Dass die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaats Bayern erlaubt wurde (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), ist also nicht alleinige Voraussetzung für den Erhalt der Vermittlungserlaubnis. Dann kommt es aber auf die Frage, ob das im Sportwettbereich bestehende Staatsmonopol (§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 2 GlüStV) den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. in die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43, 49 EG) genügt, im vorliegenden Kontext gar nicht mehr an.

Wenn nämlich nun - im Gegensatz zu der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage - ein Zulassungsverfahren für die Sportwettveranstaltung und -vermittlung gesetzlich normiert ist, ist die Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten allein wegen der fehlenden Einholung der gesetzlich vorgesehenen und geregelten Erlaubnis gerechtfertigt. Denn dieses Erlaubnisverfahren ist vor Ausübung der Tätigkeit selbst dann durchzuführen, wenn die Vermittlung an einen privaten Sportwettveranstalter beabsichtigt und nach der Gesetzeslage die Erteilung einer solchen Erlaubnis, wie auch die Erteilung einer Erlaubnis für private Veranstalter, generell ausgeschlossen ist. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Erlaubnisvoraussetzung mit höherrangigem Verfassungsrecht oder - im Einzelfall vorgehendem - Gemeinschaftsrecht sind zunächst innerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens vorzubringen.

Dies entspricht auch der - das Gericht bindenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 27.9.2005 Az. 1 BvR 789/05 WM 2005, 2200, und Az. 1 BvR 757/05 NVwZ 2006, 326). Die den Entscheidungen des BVerfG zugrundeliegenden Fallkonstellationen (betreffend Sachsen-Anhalt) entsprechen derjenigen des vorliegenden Falles: Auch in Sachsen-Anhalt war nach Erlass der dem BVerfG vorgelegten Untersagungsverfügungen das Glücksspielgesetz - GlüG LSA - vom 22.12.2004 (GVBl LSA 2004, 846) in Kraft getreten, das in § 13 Abs. 1 GlüG LSA eine Erlaubnispflicht für die gewerbliche Glücksspielvermittlung vorsah, wobei Voraussetzung für die Erlaubniserteilung die Veranstaltung durch ein Unternehmen war, dessen sämtliche Anteile dem Land gehörten (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 3 GlüG LSA). Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfG war durch das GlüG LSA unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit seines § 13 mit Verfassungsrecht sowie mit europäischem Gemeinschaftsrecht ein „rechtsförmiges und voraussetzungsvolles Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis für Wettvermittlungstätigkeiten geschaffen“ worden; Zweifel an der Vereinbarkeit des § 13 GlüG LSA oder einzelner seiner - restriktiven - Voraussetzungen mit höherrangigem Verfassungs- oder im Einzelfall vorrangigem Gemeinschaftsrecht seien daher zunächst innerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens vorzubringen, das als präventives Kontrollregime für die Wettvermittlungstätigkeit auch für den Fall notwendig durchzuführen sei, dass einzelne Erlaubnisvoraussetzungen einer verfassungs- oder gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung bedürften.

Die streitgegenständlichen Verfügungen erweisen sich daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits deshalb als rechtmäßig, weil die Klägerin keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten hat und ihr die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisverfahrens, selbst wenn sie die Sportwettvermittlung durch das Zurverfügungstellen von Internetanschlüssen mit ungehindertem Internetzugang betreiben will, im Sinne eines - sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen - präventiven Kontrollregimes zuzumuten ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gesetzlich begründeten Staatsmonopols im Bereich der Sportwettveranstaltung kommt es daher im vorliegenden Verfahren, das die Untersagung der unerlaubten Tätigkeit (einschließlich des Bereitstellens einer Einrichtung hierzu) betrifft, nicht an.

Dabei kann unterstellt werden, dass die von der Klägerin in der Betriebsstätte ... aktiv betriebene Vermittlungstätigkeit im Zeitpunkt des Ergehens der streitgegenständlichen Bescheide nur die Annahme und Vermittlung von Pferdewetten betraf, wozu sie durch Innehaben einer Buchmachererlaubnis berechtigt war und weiterhin ist. Dies hinderte jedoch nicht den Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen. Denn das Zurverfügungstellen von PCs mit Internetanschlüssen mit uneingeschränktem Internetzugang in einem früher als Wettbüro betriebenen Geschäftslokal ist als Fortsetzung der vorangegangenen Sportwettvermittlung anzusehen, die ein sicherheitsrechtliches Einschreiten wie das streitgegenständliche rechtfertigt, um zu verhindern, dass die Kunden in diesem Geschäftslokal, sei es auch durch Nutzung der zur Verfügung gestellten Internetanschlüsse, weiterhin bei einem nicht in Bayern konzessionierten Veranstalter Sportwetten abgeben (VG München vom 22.10.2007 Az. M 22 S 07.3783, bestätigt durch BayVGH vom 13.12.2007 Az. 24 CS 07.3070). Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall in den Räumen des Geschäftslokals weiterhin Wettvermittlung (wenn auch von Pferdewetten) stattfindet und die Räume deshalb auch weiterhin als Wettbüro beworben werden; unter „Sportwetten“ (für die laut Aktenvermerk vom 22. November 2007 an der Betriebsstätte ...7 geworben wurde) werden im allgemeinen Sprachgebrauch gerade keine Pferdewetten, sondern die Oddsetwetten mit fester Gewinnquote verstanden. Es besteht daher unter diesen Umständen die konkrete Gefahr, dass die Kunden, die dieses Geschäftslokal früher zur Sportwettabgabe aufgesucht haben, dies auch weiterhin tun werden, unabhängig davon, ob sie die Wetten nun selbst an einem der ihnen dort zur Verfügung stehenden PCs abgeben müssen. Diese konkrete Gefahr rechtfertigt auch bei der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV den Erlass einer Einzelfallanordnung zur Unterbindung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie der Ermöglichung eines uneingeschränkten Internetzugangs hierzu.

Maßnahmen zur Verhinderung, dass bestehende Internetanschlüsse weiterhin zur Sportwettannahme, -vermittlung und -veranstaltung genutzt werden können, sind technisch auch jederzeit durchführbar (vgl. VG Düsseldorf vom 19.12.2002 Az. 15 L 4148/02, VG Köln vom 7.2.2003 Az. 6 L 2495/02, NdsOVG vom 14.7.2006 Az. 7 M 127/06 zu technischen Möglichkeiten in Form von Sperrlisten, Kontrolle der aufgerufenen Seiten, Protokollierung der Internetnutzung); die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung wird dadurch, dass die Auswahl des Mittels dem Verpflichteten überlassen wird, jedenfalls nicht berührt (vgl. VG Köln v. 7.2.2003 Az. 6 L 2495/02). Die Einstellung des gesamten Betriebs des „Internetcafés“ ist mit den streitgegenständlichen Anordnungen hingegen gerade nicht verfügt worden. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Umsetzung der getroffenen Verfügung darzulegen; dies fällt in deren Verantwortungsbereich, da sie gewerblich den Internetzugang an einer Vielzahl von Computern ermöglicht hat und demnach das Aufrufen verbotener Seiten von ihren PCs aus von vornherein hätte unterbinden müssen; sie kann sich nicht darauf berufen, die Anschlüsse seien lediglich zur „grundsätzlichen“ Nutzung des Internets eingerichtet worden (vgl. BVerwG vom 9.3.2005 NVwZ 2005, 961; NdsOVG vom 25.11.2003 GewArch 2004, 125).

Der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom ... Dezember 2008 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte eine gleich lautende Anordnung bereits am ... November 2007 erlassen hatte. Zwar hat der BayVGH Bedenken dagegen erhoben, dass eine Sicherheitsbehörde auf einen wiederholten Verbotsverstoß nicht lediglich mit einer weiteren Vollstreckungsmaßnahme, sondern mit einem neuen, für den Adressaten mit Kosten verbundenen sicherheitsrechtlichen Bescheid reagiert (BayVGH vom 13.2.2008 Az. 10 CS 07.3039/10 CS 07.3040). Die Sachlage, die dem vom BayVGH entschiedenen Fall zu Grunde lag, ist der hier gegebenen jedoch nicht vergleichbar: Zum einen ist die Klägerin im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, auf die Kosten, die für den Bescheid vom ... Dezember 2007 erhoben wurden, zu verzichten, insoweit nicht mehr belastet. Zum anderen hat die Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom ... Dezember 2008 nicht lediglich auf einen wiederholten Verbotsverstoß, sondern auf eine geänderte Sachlage reagiert: Die Klägerin hatte zu dem Zeitpunkt, als der Bescheid vom ... Dezember 2007 erlassen wurde, bereits die Mehrzahl der Terminals entfernt und lediglich einen handelsüblichen PC in der Betriebsstätte gelassen. Die Beklagte war daher nicht gehindert, eine neue rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob auch das Bereithalten eines einzigen PCs, von dem aus Sportwetten an nicht in Bayern konzessionierte Veranstalter abgegeben werden konnten, ein sicherheitsrechtliches Einschreiten rechtfertigte und hierzu eine erneute sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen. Dies gilt umso mehr, als sie zur Unterbindung des erneut festgestellten Verstoßes gegen die Verfügung vom ... November 2008 ohnehin jedenfalls mit einer isolierten Zwangsmittelandrohung hätte tätig werden müssen; inwieweit sich durch die Verbindung dieser weiteren Zwangsmittelandrohung mit einer erneut erlassenen Grundverfügung eine zur Rechtswidrigkeit der weiteren Grundverfügung führende Beschwer ergeben sollte, ist daher nicht erkennbar.

Die der Klägerin eingeräumte Frist von jeweils zwei Tagen (da die Bescheide jeweils am Tag des Erlasses persönlich übergeben wurden) war angemessen.

Die Androhung der Zwangsgelder ist ebenfalls rechtmäßig. Auch das weitere im Bescheid vom ... Dezember 2008 angedrohte Zwangsgeld hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Da das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG), und gerade die nicht in Bayern konzessionierten Sportwettveranstalter und deren Vermittler sehr hohe Gewinne erzielen, war auch die Höhe des mit Bescheid vom ... Dezember 2007 angedrohten Zwangsgeldes angemessen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).