FortsetzungsfeststellungsklageKlageabweisung, da Nichtrücknahme der Registrierung rechtmäßig war aufgrund Registrierungspflicht
Im Einzelfall zulässige und begründete Verpflichtungsklage auf Feststellung, dass Bestückungsautomat inklusive Transformator als „ortsfestes industrielles Großwerkzeug“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG einzustufen ist, in der Auslegung, dass das streitgegenständliche Gerät nicht in
Registrierungspflicht nach dem ElektroG; hier: für Hersteller von Natursteinheizungen bejaht;Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens nach Ablehnung eines Antrags auf Rücknahme einer bestandskräftigen Registrierung