I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtschutz gegen den Bebauungsplan „P.“ der Antragsgegnerin.
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 70/45 Gemarkung …. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan „…“ festgesetzten allgemeinen Wohngebiet am nördlichen Ortsrand. Entlang des Ortsrandes setzt der Bebauungsplan als Ortsrandeingrünung eine Reihe von „zu pflanzenden Obst- und Laubbäumen“ fest. Das nördlich angrenzende, nach Norden hin abfallende Gelände wird bislang landwirtschaftlich genutzt.
Der Bebauungsplan „P.“ weist nördlich im Anschluss an das bestehende Baugebiet ein reines Wohngebiet aus. Der Bebauungsplan sieht eine starke Durchgrünung des neuen Gebiets vor. Unter anderem sind auf der nördlich an das Grundstück der Antragsteller grenzenden Parzelle (Nr. 11) entlang der Südgrenze Pflanzgebote für zwei Bäume und für Sträucher festgesetzt.
Den Beschluss zur Ausstellung des Bebauungsplans „P.“ fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12. Februar 2007. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhoben die Antragsteller Einwände. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass die Bebauung, zu der ihr Anwesen gehöre, auf Dauer den Ortsrand bilden werde. Die Ortsrandlage, die sie aus diesem Grund als unverbaubar ansehen dürften, zeichne sich durch die Aussicht in das nördlich gelegene …-Tal aus. Die Beeinträchtigung dieser Lage durch das neue Baugebiet habe auch eine Minderung des Verkehrswerts ihres Grundstücks zur Folge. Im Hinblick auf diese Einwände änderte die Antragsgegnerin die geplante Festsetzung der Höhenlage der Wohnhäuser auf den Parzellen 9, 11 und 19 des neuen Baugebiets. Die Antragstellern erhielten ihre Einwände aufrecht. Bei der abschließenden Beratung in der Sitzung vom 19. November 2007 entschied der Gemeinderat, den Antragstellern nicht noch weiter entgegen zu kommen. Nach den Berechnungen des Planfertigers liege der First des dem Anwesen der Antragsteller nächstgelegenen Hauses auf der Parzelle 11 um 2,64 m niedriger als der First und nur um 0,46 m höher als der Fußboden im Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller. Außerdem blieben von dem Grundstück der Antragsteller in Richtung Norden zwei Blickachsen frei, bei denen eine im Erdgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller stehende Person über die Firste aller Gebäude des neuen Baugebiets hinwegsehen könne. Damit seien die Belange der Antragsteller ausreichend berücksichtigt. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 21. November 2007, die öffentliche Bekanntmachung am 22. November 2007.
2. Zur Begründung des am 19. Februar 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags (1 N 08.423) sowie des am 13. Mai 2008 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wiederholen und vertiefen die Antragsteller im Wesentlichen ihre im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwände. Im Eilverfahren weisen sie zusätzlich daraufhin, dass die Antragsgegnerin mit der Erschließung des Baugebiets begonnen habe. Es würden zwar noch keine Gebäude errichtet, welche die Aussicht von ihrem Grundstück aus „vernichten“; der durch den Bebauungsplan „…“ festgesetzte Ortsrand werde aber unwiederbringlich zerstört.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan „P.“ durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die Planung berühre keine abwägungserheblichen eigenen Belange der Antragsteller. Die Ortsrandeingrünung sei im Bebauungsplan „…“ nicht im Interesse der Antragsteller, sondern im Interesse der Allgemeinheit festgesetzt worden. Abgesehen davon sehe auch der neue Bebauungsplan entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern vor. Von einer abwägungserheblichen Beeinträchtigung einer schutzwürdigen Aussicht könne nicht die Rede sein. Auch die behauptete Wertminderung sei kein abwägungserheblicher Gesichtspunkt. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behörden- und Bebauungsplanakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt sind.
1. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, weil sich aus den Darlegungen der Antragsteller nicht ergibt, dass sie durch oder aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt sein könnten (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Nach dieser Vorschrift ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Wer von den Regelungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, muss darlegen, dass die Festsetzungen in unzulässiger Weise Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Wer, wie die Antragsteller, einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, muss aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können (vgl. BVerwG vom 10.3.1998 NVwZ 1998, 732 f.). Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus. Nicht abwägungserheblich sind vor allem rechtlich nicht geschützte Interessen (BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197). Hierzu zählen Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht berücksichtigt werden müssen ferner Interessen, die grundsätzlich zwar rechtserheblich, im konkreten Planungsfall aber geringwertig oder „mit einem Makel behaftet“ sind, Interessen, die die Gemeinde bei der Abwägung nicht erkennen konnte und Interessen, die nicht auf der Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt werden mussten (vgl. BVerwG vom 9.11.1979 BVerwGE 59, 87/102 f. = NJW 1980, 1061 = BayVBl 1980, 88/91, BayVGH vom 11.11.2004 BayVBl 2006, 407). Berührt die Planung abwägungserhebliche Belange des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde diese Belange bei ihrer Abwägung nicht korrekt behandelt hat (BVerwG vom 30.4.2004 NVwZ 2004, 1120/1121). Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis aber nicht aus (vgl. BVerwG vom 24.9.1998 BVerwGE 107, 215/218 = BayVBl 1999, 249/250). Vielmehr muss - in derselben Weise wie bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) - hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass ein Belang des Antragstellers bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sei (BVerwG vom 5.4.1974 BVerwGE 45, 309/326; vom 24.9.1998 a. a. O.; vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197; vom 13.11.2006 NVwZ 2007, 229).
Unter welchen Voraussetzungen durch einen Bebauungsplan bewirkte Veränderungen ein nicht unmittelbar betroffenes Grundstück so stark berühren, dass das Interesse des Eigentümers, von diesen Veränderungen verschont zu bleiben, ein abwägungserhebliches Gewicht erlangt, hängt grundsätzlich von einer Würdigung des Einzelfalls ab. Das gilt für das Interesse eines Grundstückseigentümers, dass ein bisher nicht bebautes benachbartes Grundstück unbebaut bleibt. Dieses Interesse ist grundsätzlich rechtlich nicht geschützt (vgl. BVerwG vom 22.8.2000 NVwZ 2000, 1423); bei Vorliegen besonderer Umstände kann es aber abwägungserheblich sein (BayVGH vom 18.12.2006 - 1 N 05.2027 - Juris [Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung einer außergewöhnlichen Aussicht]).
Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Ihr Eigentümerinteresse, dass die Ortsrandlage ihres Grundstücks nicht verändert wird, ist unter den gegebenen Umständen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht abwägungserheblich, weil die Grundstücke derzeit zwar die mit einer Ortsrandlage verbundenen Vorteile genießen, es sich aber nicht um eine besonders exponierte, deutlich aus dem Rahmen fallende Lage handelt. Dasselbe gilt für das von den Antragstellern geltend gemachte Vertrauen auf den Fortbestand der Festsetzung einer Ortsrandeingrünung in dem Bebauungsplan „…“. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Umstände dieses Vertrauen als privater Belang der Antragsteller schutzwürdig und damit abwägungserheblich sein könnte. Schließlich ist auch die behauptete Wertminderung ihres Anwesens – aus den in der Erwiderung auf den Normenkontrollantrag genannten Gründen – kein abwägungserheblicher Gesichtspunkt (vgl. BVerwG vom 9.2.1995 NVwZ 1995, 895). Somit ist die die Antragbefugnis begründende Möglichkeit eines Abwägungsfehlers schon deswegen zu verneinen, weil der Bebauungsplan keine abwägungserheblichen Belange der Antragsteller berührt.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen Situation ihres Grundstücks entgegen dem Vorstehenden als abwägungserheblich ansehen würde. Auch in diesem Fall wäre die Antragsbefugnis nicht zu bejahen. Denn aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin in rechtlich erheblicher Weise gegen das Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB) verstoßen haben könnte, indem sie diesen Belang, der, wenn er die Schwelle der Abwägungserheblichkeit erreicht, nur von geringen Gewicht wäre, gegenüber den für die Planung sprechenden Belangen zurückgestellt hat. Vielmehr ist die Abwägung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat sich, wie die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 19. November 2007 zeigt, eingehend mit den Veränderungen, welche die Planung für die Grundstückssituation der Antragstellerin zur Folge hat, auseinandergesetzt. Das Abwägungsergebnis, dass eine „gute Wohnqualität auch nach der Verwirklichung des Gebiets ‘P.’ erhalten (bleibe)“, ist überzeugend.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.