Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 8 CS 08.978
Fundstelle
openJur 2012, 92884
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. April 2008 wird in der Nr. I. abgeändert. Es wird festgestellt, dass ein sofort vollziehbarer Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin bezüglich der zum Weg Fl.Nr. .../… gezogenen Teilflächen westlich der Grundstücke des Antragstellers Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... nicht vorliegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.670,48 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vorzeitige Inanspruchnahme von Teilflächen seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. ..., … und ... sowie des Anliegerwegs Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... für den Ausbau der Staatsstraße (St) 2045 Moosburg an der Isar – Landshut westlich …. Der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben vom 28. September 2001 in der Fassung der Ergänzung vom 29. Juli 2002 ist bestandskräftig; die vom Antragsteller dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.4.2003 Az. RN 5 K 02.1735; BayVGH Beschluss vom 15.12.2003 Az. 8 ZB 03.1484).

Nachdem seine Bemühungen um einen freihändigen Erwerb in den Jahren 2004 bis 2006 erfolglos waren, beantragte der Beigeladene am 23. Oktober 2007 bei der Antragsgegnerin (Enteignungsbehörde) die vorzeitige Besitzeinweisung in die vom Vorhaben betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sowie die Enteignung der dauerhaft benötigten Flächen.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 wies die Antragsgegnerin den Beigeladenen antragsgemäß in den Besitz der benötigten Abtretungsflächen der Grundstücke des Antragstellers Fl.Nrn. ..., … und ... der Gemarkung ... ein und ordnete dessen sofortige Vollziehung an.

Über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluss am 22. Februar 2008 erhobene Klage des Antragstellers ist bisher noch nicht entschieden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2008 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die dieser im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Besitzeinweisung sei schon deshalb nicht gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG dringend geboten, weil die zum Bau der Staatsstraße unter anderem benötigten Teilflächen der im Eigentum und unmittelbaren Besitz des Antragstellers stehenden Grundstücke Fl.Nrn. .../... (Wegefläche) und .../... nicht Gegenstand des Besitzeinweisungsbeschlusses seien und daher ein rechtliches Hindernis für die Baudurchführung bestehe. Es genüge auch nicht, wenn sich der Baulastträger bei einem bereits seit Jahren bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss eines Tages entschließe, mit den Baumaßnahmen zu beginnen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die gesteigerte Dringlichkeit des planfestgestellten Vorhabens nicht mehr gegeben, weil die Verkehrszahlen zwischenzeitlich zurückgegangen seien und eine Reduzierung der Unfallzahlen durch die Neubaustrecke tatsächlich nicht zu erwarten sei. Der Beigeladene habe sich auch nicht ernsthaft bemüht, die erforderlichen Grundstücksflächen zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Das Verwaltungsgericht folge insoweit im Rahmen seiner Entscheidung einseitig der Argumentation des Beigeladenen. Dabei werde verkannt, dass dem dem Antragsteller unterbreiteten Angebot des Beigeladenen keinerlei nachvollziehbare Wertermittlungen zugrunde lägen. Das Entschädigungsangebot des Beigeladenen sei auch weder auf der Grundlage der nach Art. 10 Abs. 1 BayEG erforderlichen Differenzmethode erstellt worden noch seien die dabei angesetzten Grundstückspreise (5 Euro/m² für Ackerflächen sowie ein Zuschlag von 2 Euro/m² für hofnahe Grundstücksflächen) angemessen. Zum einen seien die Preise für derartige Grundstücke allgemein höher einzuschätzen. Zum anderen seien die hier gegebenen weiteren wertbildenden Faktoren unberücksichtigt geblieben; insbesondere werde der Wert der unmittelbaren Hofanschlussflächen – auch ihre Qualität nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV – und die erhebliche Wertminderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers durch die Zerschneidung dieser Flächen verkannt. Nicht berücksichtigt worden seien weiter der aufgrund der Zerschneidung zu gewährende Arrondierungszuschlag sowie die durch die neue Straßentrasse und das Anbauverbot verursachte Beeinträchtigung der Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs (insbesondere der Stallneubaupläne) des Antragstellers. Schließlich sei auch eine Entschädigung für zusätzliche Verkehrsimmissionen geboten. Ein angemessenes Angebot hinsichtlich der unwirtschaftlichen Restflächen insbesondere beim Grundstück Fl.Nr. ... liege ebenfalls nicht vor. Die vom Antragsteller im Rahmen der Verhandlungen über den freihändigen Erwerb der Flächen mehrfach geforderte Einschaltung eines Sachverständigen sei vom Beigeladenen zu Unrecht abgelehnt worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. April 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 28. Januar 2008 wiederherzustellen,

hilfsweise die Ergänzung des angefochtenen Beschlusses mit einer Auflage, die die Lagerung und Aufbewahrung des von den Flächen des Antragstellers abgeschobenen Humus sicherstellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die angefochtene Besitzeinweisung umfasse auch die Wegefläche der Fl.Nr. .../..., die im Grundbuch nicht als selbständige Fläche unter einer eigenen laufenden Nummer geführt werde, sondern als unselbständiger Teil zu den angrenzenden Grundstücken Fl.Nrn. ... und … des Antragstellers gehöre. Zudem sei diese Wegefläche im Lageplan als Bestandteil des Besitzeinweisungsbeschlusses eindeutig mit gekennzeichnet und erfasst. Eine weiter konkretisierende Bezeichnung dieser Fläche im Besitzeinweisungs- oder Enteignungsbeschluss sei danach weder erforderlich noch allgemein üblich. Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. .../... sei im Übrigen nicht der Antragsteller, sondern ein Dritter. Die erforderliche Teilfläche dieses Grundstücks habe das Staatliche Bauamt bereits erworben. Die vom Kläger beanspruchte gesonderte Lagerung des abgeschobenen Humus werde – ohne entsprechende Rechtspflicht – vom Beigeladenen vorgenommen. Die sofortige Ausführung der Baumaßnahme sei dringend geboten. Das Ergebnis der Verkehrszählung 2007 bestätige die erhebliche Verkehrsbelastung dieser Straße. Die Ausführungen des Antragstellers zur Verwertbarkeit der Verkehrsunfallstatistik und zur Senkung der Unfallrate seien nicht nachvollziehbar. Das Staatliche Bauamt habe sich ernsthaft bemüht, die betroffenen Grundstücksflächen zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Das dem Antragsteller unterbreitete Erwerbsangebot sei nachvollziehbar erläutert und begründet worden. Die zugrunde liegenden Preise stützten sich auf nachvollziehbare Ermittlungen der Behörde. Die vom Antragsteller herangezogenen Grundstückspreise aus der Gemarkung Altdorf seien nicht vergleichbar, weil es sich dabei um ein bebautes Siedlungsgebiet im Bereich der Stadt Landshut handle. Die betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers seien im Außenbereich gelegene Ackerflächen. Über die angebotene Entschädigung für den Verlust der Grundstücksflächen und für An- und Durchschneidungsschäden sei keine weitere Entschädigung erforderlich. Für die grundsätzlich noch wirtschaftlich nutzbaren Restflächen des Grundstücks Fl.Nr. … habe das Staatliche Bauamt gleichwohl ein Übernahmeangebot zum Verkehrswert von 5 Euro/m² gemacht. Alternativ zur Entschädigung sei dem Antragsteller auch Tauschland im Wertverhältnis 5 Euro (Wert Tauschland) zu 7 Euro/m² angeboten worden. Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde in seinen Entwicklungsmöglichkeiten nicht in entschädigungspflichtiger Weise eingeschränkt. Dies gelte auch im Hinblick auf das Anbauverbot, nachdem der Antragsteller eine konkrete Bauabsicht oder entsprechende Pläne nicht substanziiert dargelegt habe. Eine spürbare Lärmmehrbelastung gehe von der Straße für den Antragsteller nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Begründet ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur insoweit, als er sich gegen die drohende faktische Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2008 hinsichtlich der vom Vorhaben betroffenen Wegeteilflächen des Anliegerwegs Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... wendet. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfasst der angefochtene Besitzeinweisungsbeschluss diese Teilflächen in einem Umfang von etwa 40 m² jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

151.1. Ein dem sog. Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zuzuordnender Fall einer faktischen Vollziehung (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, RdNrn. 238 ff. zu § 80; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, RdNr. 109 zu § 80 m.w.N.) ist nicht nur dann gegeben, wenn die Behörde (irrig) die Vollziehbarkeit ihres Verwaltungsaktes annimmt (vgl. Schoch a.a.O. RdNr. 239 zu § 80), sondern auch wenn die Behörde aufgrund eines Irrtums über den Regelungsumfang ihrer Maßnahme von einer sofort vollziehbaren Besitzeinweisung tatsächlich nicht erfasster Grundstücksflächen ausgeht und diese für die Baumaßnahme in Anspruch nehmen will. Denn dem Fall, in dem die Behörde unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einen Verwaltungsakt vollzieht, steht es gleich, wenn der Regelungsumfang einer für sofort vollziehbar erklärten Maßnahme (hier: Besitzeinweisung nach Art. 39 BayEG) nicht hinreichend bestimmt ist und daher zwischen den Beteiligten in Streit steht, ob für einen Teilbereich eine Regelung überhaupt vorliegt. Auch im zuletzt genannten Fall wird dem Anliegen des Betroffenen, Vollzugsmaßnahmen zu verhindern, wirksam vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz vermittelt, wenn das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststellt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat bzw. dass ein vollziehbarer Verwaltungsakt für den strittigen Regelungsbereich nicht existiert.

1.2. Eine rechtlich wirksame vorzeitige Besitzeinweisung bezüglich der vom Vorhaben mit betroffenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden Wegeteilflächen des Anliegerwegs Fl.Nr. .../... der Gemarkung ... liegt nicht vor. Diese Wegeteilflächen sind weder im Antrag des Beigeladenen auf Besitzeinweisung noch im antragsgemäß erlassenen Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin, insbesondere in dessen Tenor, ausdrücklich und mit der zugehörigen Flurnummer aufgeführt oder bezeichnet. Zur erforderlichen inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) gehört jedoch insbesondere, dass der Gegenstand der Besitzeinweisung – die betroffenen Grundstücksflächen – genügend klar und präzise bezeichnet wird. Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 lit. a und Abs. 2 Satz 1 BayEG für den Enteignungsbeschluss bestehenden Kennzeichnungsmöglichkeiten gelten dabei auch für die vorzeitige Besitzeinweisung nach Art. 39 BayEG (vgl. Molodovsky/ Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: Juni 2007, Art. 31 Erl. 4.2).

17Dass neben den aus den Grundstücken des Antragstellers Fl.Nrn. ... und … beanspruchten Teilflächen (von 3.303 und 3.182 m²) auch die zum Anliegerweg Fl.Nr. .../... gezogenen angrenzenden Teilflächen im Umfang von ca. 40 m² für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, bedurfte somit einer hinreichend klaren und verständlichen Kennzeichnung. Den gerade im Enteignungsrecht erforderlichen hohen Anforderungen an die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügt es nicht, wenn die betroffene Teilfläche allein durch eine kaum erkenn- und nachvollziehbare gestrichelte Linie in dem zum Bestandteil des Besitzeinweisungsbeschlusses gemachten Lageplan dargestellt wird. Ohne weitere klarstellende Beschreibung und Bezeichnung dieser Wegefläche im Beschlusstenor oder jedenfalls in den Beschlussgründen ist die beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch für einen „objektiven Dritten“ nicht hinreichend nachvollziehbar und verständlich. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass das zwar mit einer eigenen Kataster-Nummer beschriebene Wegegrundstück Fl.Nr. .../... im Grundbuch nicht unter einer eigenen laufenden Nummer auf einem (eigenen) Grundbuchblatt geführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 GBO), sondern lediglich bei den Grundstücken des Antragstellers mit den Fl.Nrn. … und ... jeweils der Zusatz „hierzu die zum Weg Flst. .../... gezogene Teilfläche“ aufgeführt ist. Wenn dieser Weg grundbuchmäßig nicht als selbständiges Grundstück behandelt wird, im Lageplan des Besitzeinweisungsbeschluss jedoch – wie die anderen betroffenen Grundstücke – mit einer eigenen Kataster-Nummer eingezeichnet ist, genügt die im vorliegenden Fall vorgenommene Kennzeichnung der Teilfläche (gestrichelte Linie) im Lageplan ohne zusätzliche Klarstellung jedenfalls nicht, um die anteilige Wegefläche zusammen mit dem anliegenden Grundstück in eindeutiger Weise als Gegenstand der Besitzeinweisung zu bestimmen.

1.3. Der dargelegte Bestimmtheitsmangel führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dazu, dass die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme insgesamt nicht mehr im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG dringend geboten wäre. Denn die sofortige Ausführung des Ausbaus der St 2045 kann vorerst auf den übrigen in Anspruch genommenen Teilflächen der Grundstücke des Antragstellers Fl.Nrn. ..., … sowie ... auch ohne Zugriff auf die relativ unbedeutende Wegeteilfläche begonnen und wesentlich gefördert werden; dass dies anders wäre, hat der Antragsteller weder substanziiert dargelegt noch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof sonst ersichtlich. Nicht entscheidend ist dabei auch, ob die vom Antragsteller beanspruchte Wegefläche ca. 40 m² misst oder – wie der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 geltend macht – „deutlich größer“ ist. Den dargelegten geringfügigen Mangel kann die Antragsgegnerin jedenfalls kurzfristig durch Erlass eines Ergänzungsbescheids zum angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss beheben und damit den Zugriff durch die vorzeitige Besitzeinweisung auch auf diese Teilfläche erstrecken. Eine nennenswerte Verzögerung des Abschlusses der Straßenbauarbeiten ist dadurch nicht zu erwarten.

2. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde unbegründet. Auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2008 nicht beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat den dahingehenden Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

2.1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die sofortige Ausführung des Ausbaus der St 2045 westlich ... aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayEG). Die von Antragstellerseite dagegen erhobenen Einwendungen sind teilweise schon aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Niederbayern ausgeschlossen, im Übrigen aber auch in der Sache nicht durchgreifend.

2.1.1. Soweit sich der Antragsteller unter Hinweis auf im fraglichen Bereich zwischenzeitlich angeblich zurückgegangene Verkehrszahlen und nicht schlüssige Verkehrsunfallstatistiken letztlich darauf beruft, der Ausbau der St 2045 als solcher sei nicht mehr dringlich, ist er mit diesem Einwand aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Art. 40 Abs. 2 BayStrWG, Art. 39 Abs. 7 i.V.m. Art. 28 Satz 2 BayEG, Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG) ausgeschlossen. Im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Niederbayern vom 28. September 2001 ist verbindlich entschieden, dass der Ausbau der St 2045 aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere im Interesse der Schaffung einer sicheren und bedarfsgerechten Straßenverbindung, objektiv erforderlich ist (vgl. C 3.3 des PFB). Ist der zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens ausgeschlossen (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

2.1.2. Neben der Erforderlichkeit des Vorhabens hat das Erstgericht zutreffend weiter festgestellt, dass auch seine sofortige Ausführung dringend geboten ist.

Die besondere Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens ergibt sich dabei insbesondere aus der schnellstmöglichen Beseitigung der gravierenden Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit auf der bestehenden St 2045. Dies hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt. Die Einwände und Zweifel, die der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der aktuellen Verkehrszahlen und der Unfallträchtigkeit der alten und neuen Linienführung der St 2045 erhoben hat, erschöpfen sich in bloßen Mutmaßungen und unsubstanziierten Behauptungen.

Für die besondere Dringlichkeit der Durchführung dieser Maßnahme sprechen im Übrigen auch die sachlich nicht zu beanstandeten Erwägungen der Antragsgegnerin, die Ausbaumaßnahme möglichst in einem Zug in der Bausaison 2008 entsprechend den für die Maßnahme bereitgestellten Haushaltsmitteln durchzuführen, um so baubedingte Beeinträchtigungen des Verkehrs und eine erhöhte Unfallgefahr während der Bauphase zu minimieren.

Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss bereits seit ca. vier Jahren bestandskräftig ist und seit dem Jahr 2003 (ergebnislose) Erwerbsverhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden haben, vermag demgegenüber die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahme nicht ernsthaft infrage zu stellen.

2.1.3. Die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahme ist auch nicht wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse an dem ebenfalls vom Vorhaben teilweise betroffenen Grundstück Fl.Nr. .../... ausgeschlossen. Dieses Grundstück ist unstreitig weder Gegenstand des Besitzeinweisungsantrags des Beigeladenen noch des vom Antragsteller angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses. Daher bedarf es hier auch nicht der abschließenden Klärung, ob der Antragsteller – wie von ihm zuletzt behauptet – aufgrund seiner langjährigen landwirtschaftlichen Nutzung einer Teilfläche dieses Grundstücks insoweit jedenfalls Besitzrechte geltend machen kann. Denn selbst wenn auch diese Fläche von den Bauarbeiten zunächst ausgespart bliebe, ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Ausbau insgesamt oder dessen zügige Durchführung gehindert wäre.

2.2. Auch die weitere Voraussetzung, dass sich der Beigeladene nachweislich ernsthaft bemüht hat, die betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG), hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Der Beigeladene hat dem Antragsteller entgegen dessen Auffassung ein nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts angemessenes, insbesondere vollständiges und hinreichend nachvollziehbares Erwerbsangebot für die betroffenen Grundstücksflächen unterbreitet. Bei der unter den Beteiligten vor allem umstrittenen Frage, ob das schriftliche Angebot an den Antragsteller als angemessen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG anzusehen ist, kommt es entscheidend nur auf die Vertretbarkeit des Angebots an, nicht aber darauf, ob man bei einer anderen – vielleicht ebenso vertretbaren – Bewertung zu einem nicht unerheblich höheren Entschädigungsbetrag kommen kann (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 23.11.1968 BVerwGE 31, 81/88; BayVGH vom 11.11.2002 Az. 8 CS 02.2367; BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653). Die Vertretbarkeit eines Angebots ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen stützen kann (vgl. BayVGH vom 10.5.1991 Az. 8 CS 91.637; BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653).

2.2.1. Die Rüge des Antragstellers, das ihm unterbreitete Entschädigungsangebot genüge diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sich der Beigeladene geweigert habe, ein Fachgutachten eines Sachverständigen im Besitzeinweisungsverfahren einzuholen, und weil die dem Angebot von der Behörde zugrunde gelegten Ermittlungen in keiner Weise nachvollziehbar seien, ist unbegründet. Das Angebot des Beigeladenen beruht auf Vergleichspreisen, die aus der Kaufpreissammlung der Antragsgegnerin ermittelt sind, und auf Entschädigungsbeträgen, die bisher im Rahmen der Baumaßnahme gezahlt wurden. Es enthält Entschädigungsangebote für den Rechtsverlust und für andere Vermögensnachteile (vgl. Art. 10, 11 BayEG). Das Staatliche Bauamt hat sich dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers mit dessen diesbezüglichem Sachvortrag ausführlich auseinandergesetzt und ist nur dessen weitergehenden Entschädigungsvorstellungen letztlich nicht gefolgt.

2.2.2. Dass der vom Staatlichen Bauamt dabei ermittelte ortsübliche Verkehrswert für landwirtschaftliche Ackerflächen von 5 Euro/m² nicht sachgerecht weil viel zu niedrig sei, hat der Antragsteller zwar auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente weiter behauptet, jedoch nach wie vor nicht hinreichend zu substanziieren vermocht. Der Einwand „allgemein höherer Preise“, den der Antragsteller mit gezahlten höheren Entschädigungen bei Grundstücken in der benachbarten Gemarkung Altdorf begründet, ist insoweit verfehlt, als damit nicht vergleichbare Bodenverhältnisse verglichen werden. Denn die Bodenpreise der Grundstücke bei der zum Vergleich herangezogenen Baumaßnahme (Nordumfahrung Altdorf) sind schon aufgrund der räumlichen Lage im bebauten Bereich bzw. in der unmittelbaren Nähe zur Stadt Landshut offensichtlich qualitativ anders zu bewerten als die hier betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers, die sich in einer krassen Außenbereichslage befinden. Der Beigeladene hat auch, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, sein Preisangebot gegenüber dem Antragsteller mehrfach schriftlich eingehend erläutert und die herangezogenen Vergleichspreise hinreichend dargelegt. Dabei hat der Beigeladene wiederholt plausibel klargestellt, dass der ortsübliche „Basispreis“ für Wiesen- und Ackerflächen maximal 5 Euro/m² beträgt und der angebotene Zuschlag von 2 Euro/m² den durch die Hofnähe bedingten Vorteil dieser Flächen (angemessen) abgilt. Die Rüge des Antragstellers, diese Wertermittlungen seien nicht nachvollziehbar, erscheint daher sachlich nicht berechtigt; sie kann insbesondere nicht auf mangelhafte Bewertungsunterlagen oder -angaben des Beigeladenen zurückgeführt werden.

Die vom Antragsteller zuletzt vorgelegten schriftlichen Bestätigungen über vom Beigeladenen im Rahmen dieser Maßnahme für „hofentfernte“ Wiesen- und Ackerflächen gezahlte Entschädigungen von 7 Euro/m² (Anlagen B 16 und B 17 zum Schriftsatz vom 5.6.2008) sind zudem schon mangels näherer Angaben und damit Vergleichbarkeit der konkreten Flächen nicht geeignet, einen ortsüblichen „Basispreis“ für Ackerflächen von 7 Euro/m² zu belegen. In diesem Zusammenhang genügt es außerdem, wenn der Antragsteller der Besitzeinweisung und Enteignung ein vollständiges Erwerbsangebot abgibt, das alle wesentlichen Entschädigungspositionen in einer „vertretbaren“ Weise abhandelt (vgl. BayVGH vom 4.9.2006 Az. 8 ZB 06.1653). Von dieser Vertretbarkeit des Erwerbsangebots ist hier jedenfalls auszugehen; sie hat der Antragsteller nicht zu erschüttern vermocht.

2.2.3. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, das dem Antragsteller unterbreitete Entschädigungsangebot habe kostenmäßig alles enthalten, was dieser im Enteignungsfall fordern könne. Das Erstgericht hat dabei nicht – wie der Antragsteller beanstandet – unkritisch und einseitig den Sachvortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt, sondern mit überzeugender Begründung die Einwände des Antragstellers gegen das ihm unterbreitete Entschädigungsangebot zurückgewiesen (vgl. S. 10 ff. der Entscheidungsgründe).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, dass über die vom Beigeladenen in sein Angebot eingestellten Entschädigungsposten für den beim Antragsteller eintretenden Verlust im Grundeigentum sowie hinsichtlich der weiteren unmittelbar durch die Enteignung der Flächen eintretenden Vermögensnachteile hinaus ausgleichspflichtige Nebenschäden oder Wertminderungen von Gewicht unberücksichtigt geblieben sind.

Sein pauschales Vorbringen, neben der ihm angebotenen Entschädigung für An- und Durchschneidungen der betroffenen hofnahen Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... seien im Hinblick auf die Ortsnähe und die mögliche Baulandqualität dieser Flächen sowie die Beeinträchtigung der Erweiterungsmöglichkeiten seines landwirtschaftlichen Betriebs weitergehende Entschädigungszahlungen erforderlich, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substanziiert. Er hat nicht dargelegt, dass das Vorhaben eine baurechtlich grundsätzlich mögliche sowie konkret beabsichtigte oder beantragte Bebauung für seinen Betrieb verhindere. Allein die Behauptung, es müssten bei der künftigen Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs „Gebäudekonfigurationen gewählt werden, die betriebswirtschaftlich suboptimal“ seien und zu einem Minderertrag führten, reicht nicht aus; sie ist insoweit zu unbestimmt. Angesichts der Lage der betroffenen Ackerflächen in einem Weiler weitab der bebauten Bereiche der Stadt Landshut drängt sich ferner die von ihm geltend gemachte Baulandqualität nicht auf. Für den geltend gemachten gesonderten Arrondierungszuschlag gilt dasselbe (vgl. Aust in Aust/Jakobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, Handbuch, 6. Aufl. 2007, Rd.Nrn. 35 ff.).

Dass der Antragsteller keine Entschädigung wegen mittelbarer Einwirkungen des Straßenbauvorhabens, insbesondere wegen der geltend gemachten Lärmmehrbelastung, beanspruchen kann, hat bereits das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise ausgeführt. Durch den Straßenverkehr verursachte Störungen der Restgrundstücke, die dem Eigentümer verbleiben, sind nämlich nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie nicht auch (fiktiv) bei der Führung der Straße entlang der Grundstücksgrenze (ohne Teilabtretung) bestünden (sog. Parallelverschiebung; vgl. Aust a.a.O. Rd.Nr. 781 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zudem müsste es sich hierbei um eine „fühlbare“ Verschlechterung für das Restgrundstück handeln (vgl. Aust a.a.O. Rd.Nr. 784 m.w.N.; BayVGH vom 25.11.2004 RdL 2005, 292 ff.). Wenn das Erstgericht für die Beurteilung dieser „Fühlbarkeit“ auf eine Lärmverstärkung um mindestens 3 dB(A) abstellt, ist das entgegen der Auffassung des Antragstellers schon deshalb nicht willkürlich, weil auch der Normgeber der Verkehrslärmschutzverordnung an derartige Grenzziehungen für Lärmsteigerungen anknüpft (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV). Dem hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes entgegengehalten; der – nicht hinreichend konkretisierte – Hinweis auf die Steigerung der Frequenz der Lärmereignisse und die dadurch steigende „Belästigung“ wird dem nicht gerecht. Ebenso wenig vermögen hier schlagwortartige Hinweise des Antragstellers auf eine lärmbedingte „erhebliche Minderung in der Wertschätzung im gesunden Grundstücksverkehr“ weiterzuführen.

2.3. Nach alledem hält die durch das Erstgericht vorgenommene Bewertung einer rechtlichen Prüfung stand, das öffentliche Interesse an der zügigen Herstellung des planfestgestellten Ausbaus der St 2045 westlich ... überwiege das private Interesse des Antragstellers, dass seine Grundstücksflächen vorläufig nicht für das Vorhaben in Anspruch genommen werden.

3. Die hilfsweise beantragte Ergänzung des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses um eine Auflage zur Sicherung des von den Flächen des Antragstellers abgeschobenen Humus ist schon deshalb nicht erforderlich, weil das Staatliche Bauamt zugesagt hat, insoweit dem Wunsch des Antragstellers entsprechend zu verfahren (vgl. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit der Antragsteller gleichwohl weiter beansprucht, dass diese Schutzauflage „vorsorglich“ angeordnet wird, ist dieses Begehren sachlich nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine Abänderung der Kostenentscheidung der erstinstanzlichen Entscheidung war nicht veranlasst, nachdem die Antragsgegnerin nur hinsichtlich der Wegeteilfläche und damit nur zu einem geringen Teil unterliegt. Der Beigeladene, der sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.