Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.06.2008 - 7 B 08.550
Fundstelle
openJur 2012, 92505
  • Rkr:
Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2007 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

IV. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung zum Besuch einer Realschule.

Für den Kläger, der im Schuljahr 2006/2007 die 7. Klasse der Realschule Weilheim besuchen sollte, stellten dessen Eltern mit Datum vom 7. Juni 2006 beim Beklagten einen Antrag auf Kostenfreiheit des Schulwegs für das kommende Schuljahr. Als Ausbildungsrichtung wurde dabei „III/B“ angegeben.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die von der Wohnung des Klägers nächstgelegene Schule die Realschule Peißenberg sei und nicht die tatsächlich besuchte Realschule Weilheim. Auch in Peißenberg werde die Ausbildungsrichtung III angeboten; bei den Ausbildungsrichtungen mit Schwerpunkten im musisch-gestaltenden (Kunstzweig), hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich handele es sich nur um Ergänzungen der Ausbildungsrichtung III und nicht um eigenständige Ausbildungsrichtungen, die einen Anspruch auf kostenfreie Beförderung begründen könnten.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2006 erhob der Kläger gegen das Schreiben vom 30. Juni 2006, sofern darin ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu sehen sei, vorsorglich Widerspruch.

Mit förmlichem Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte der Beklagte aus Gründen der Rechtssicherheit nochmals den Antrag des Klägers auf Übernahme der Schulwegkosten für den Zeitraum September 2006 bis Juli 2007 ab und verwies zur Begründung auf das vorherige Schreiben vom 30. Juni 2006.

Der Kläger legte hiergegen erneut Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, über die Ausbildungsrichtung III hinaus habe er mit der Wahlpflichtfächergruppe III/B (Kunstzweig) eine spezielle Fachrichtung gewählt, bei der die Realschule Weilheim die nächstgelegene Schule sei.

Mit Bescheid vom 22. März 2007 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück. Nach Art. 8 Abs. 3 BayEUG gebe es nur eine Ausbildungsrichtung III; eine „innere Spezifizierung“ nach den verschiedenen Schwerpunkten sei für die Schülerbeförderung nicht entscheidend. Die von der elterlichen Wohnung des Schülers aus nächstgelegene Schule sei die Realschule Peißenberg. Auch für eine Bewilligung der Beförderungskosten nach den Ausnahmevorschriften des § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder Nr. 4 SchBefV fehle es an den Voraussetzungen.

Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München. Er beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 30. Juni 2006 und 24. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Beförderungskosten zur Realschule Weilheim für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 315,60 Euro, für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 83,90 Euro und für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von 78,30 Euro zu bezahlen.

Die Realschule Peißenberg biete nicht die vom Kläger gewählte Wahlpflichtfächergruppe III/B (Kunstzweig) an, so dass die Realschule Weilheim die nächstgelegene Schule sei. Die Höhe der Beförderungskosten ergebe sich aus den vom Kläger für die entsprechenden Zeiträume vorgelegten Fahrkarten.

Mit Urteil 15. Oktober 2007 gab das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage statt. Die Wahlpflichtfächergruppen IIIa) und IIIb) der Stundentafel für die sechsstufige Realschule stellten jeweils eine eigene Ausbildungsrichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 3 BayEUG dar. Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 RSO 2001 bedürfe es beim Wechsel zwischen der Wahlpflichtfächergruppe IIIb) zur Wahlpflichtfächergruppe IIIa) im Fach Französisch einer Nachprüfung, weil diese zweite Fremdsprache in der Gruppe IIIa verbindlich vorgegeben sei; dies zeige, dass es sich um zwei verschiedene Ausbildungsrichtungen handle.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2008 (Az. 7 B 07.1008).

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mittlerweile sei ihm ein Wechsel auf die Realschule Peißenberg nicht mehr zuzumuten, so dass er die Übernahme der Beförderungskosten auch nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV verlangen könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2007 hält der Senat einstimmig für begründet, so dass darüber nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege entschieden werden kann. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Übernahme der Beförderungskosten zum Besuch der Realschule Weilheim zu Recht abgelehnt, so dass die Klage keinen Erfolg hat (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 114 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben.

a) Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten als zuständigem Aufgabenträger (§ 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SchBefV) keinen Rechtsanspruch auf Beförderung bzw. Kostenübernahme für den Schulweg. Für die von ihm besuchte Realschule Weilheim bestand im streitigen Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich September 2007 keine Beförderungspflicht, da es sich nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV um diejenige Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung handelte, die „mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar“ war. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass für den Besuch der Realschule Weilheim monatliche Fahrtkosten in Höhe von 46,90 Euro aufzuwenden waren, während für den Besuch der Realschule Peißenberg keine Fahrtkosten angefallen wären, da sie sich nach den vorgelegten Unterlagen in einer Entfernung von nur etwa 1.100 m von der Wohnung des Klägers befindet und daher ohne weiteres zu Fuß erreicht werden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV).

Bei der Ermittlung der mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbaren Schule musste die kostengünstiger zu erreichende Realschule Peißenberg nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die vom Kläger gewünschte Wahlpflichtfächergruppe „III/B (Kunstzweig)“ dort nicht angeboten wurde. Zwar erfüllen die an den Realschulen gebildeten Wahlpflichtfächergruppen den in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten Begriff der Ausbildungsrichtung (§ 3 Abs. 1 RSO), so dass der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV geforderte Kostenvergleich bezüglich der „gewählten Ausbildungsrichtung“ nur zwischen Realschulen stattfindet, die dieselbe Wahlpflichtfächergruppe anbieten. Dies führt hier aber nicht zum Ausschluss der Realschule Peißenberg aus der Vergleichsbetrachtung, da ein schulwegkostenrelevanter Unterschied zur Realschule Weilheim für den streitigen Zeitraum nicht bestand. Die vom Kläger gewählte Wahlpflichtfächergruppe IIIb in Gestalt des „Kunstzweigs“ stellte nur eine unselbständige Ergänzung zu der in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG vorgesehenen „Ausbildungsrichtung III“ dar, so dass darin im Verhältnis zur Wahlpflichtfächergruppe IIIa (mit der zweiten Fremdsprache Französisch) kein für den Schulvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV relevantes zusätzliches Ausbildungsangebot gesehen werden konnte.

Der Verordnungsgeber ist zwar nach Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BayEUG auch im Realschulbereich ermächtigt, über den gesetzlichen Katalog des Art. 8 Abs. 3 BayEUG hinaus weitere eigenständige Ausbildungsrichtungen vorzusehen (a. A. offenbar Kiesl/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Anm. 9 zu Art. 89 BayEUG). Von dieser Option hat er aber mit dem Erlass der Realschulordnung weder in der in der bis zum 31. August 2007 geltenden früheren Fassung (RSO vom 5.9.2001 GVBl S. 620 = RSO a.F.) noch in der seit dem 1. September 2007 geltenden Neufassung (RSO vom 18.7.2007 GVBl S. 458 = RSO n.F.) Gebrauch gemacht. Soweit in der Verordnung von Ausbildungsrichtungen die Rede ist, wird allein auf die Regelbestimmungen der Art. 6 und Art. 8 BayEUG verwiesen (§ 3 Abs. 1 RSO a.F., § 37 Abs. 1 RSO n.F.) und nicht zusätzlich auf die Ermächtigungsnorm des Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BayEUG. Zahlreiche Einzelvorschriften der Realschulordnung, etwa zu den Schulaufgaben (§ 37 Abs. 1 RSO a.F.; § 50 Abs. 1 RSO n.F.), den Vorrückungsfächern (§ 44 Abs. 1 Satz 2 RSO a.F.; § 57 Abs. 1 Satz 2 RSO n.F.), den Prüfungsgegenständen (§ 57 Abs. 1 RSO a.F.; § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RSO n.F.), dem Gegenstand der praktischen Prüfung (§ 60 Abs. 1 RSO a.F.; § 70 Abs. 1 RSO n.F.) sowie zu den externen Bewerbern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 RSO a.F.; § 80 Abs. 2 Nr. 6 RSO n.F.) und den für sie geltenden Prüfungsgegenständen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RSO a.F.; § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RSO n.F.), erwähnen ausdrücklich die „Wahlpflichtfächergruppe III“. Mit dieser Singularform bringt der Verordnungsgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich insoweit in formellrechtlicher Hinsicht – trotz der internen Wahlmöglichkeiten – insgesamt nur um eine Wahlpflichtfächergruppe handelt.

Nachdem im Text der Realschulordnung durchgehend von lediglich drei eigenständigen Wahlpflichtfächergruppen (I, II und III) gesprochen wird, können die den einzelnen Stundentafeln für die sechsstufige Realschule (Anlage 1 zur RSO a.F. bzw. Anlage 2 zur RSO n.F.) vorangestellten Bezeichnungen „Wahlpflichtfächergruppe IIIa“ bzw. „Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ nicht als ein hinreichender Beleg für die Existenz von insgesamt vier Wahlpflichtfächergruppen angesehen werden. Schon die Art der Nummerierung („IIIa“ und „IIIb“) lässt erkennen, dass damit keine zusätzliche Gruppe geschaffen, sondern nur eine Differenzierung innerhalb der Fächergruppe III zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Unselbständigkeit der „Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ zeigt sich überdies in dem einschränkenden Zusatz, dass diese Gruppe grundsätzlich nur gebildet werden könne, wenn auch die „Wahlpflichtfächergruppe IIIa“ zustande komme (Fn. 6 zu Anlage 1 RSO a.F. bzw. zu Anlage 2 RSO n.F.). Der Verordnungsgeber will damit zumindest in formeller Hinsicht der Vorgabe des Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 BayEUG Rechnung tragen, wonach die fremdsprachliche Ausbildungsrichtung III durch die Schwerpunkte im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich lediglich „ergänzt“ und nicht vollständig ersetzt werden kann.

Ob es sich auch bei materieller Betrachtung noch um eine bloße Ergänzung der Ausbildungsrichtung III mit ihrem gesetzlichen „Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich“ handelt, wenn neben die reguläre Stundentafel mit Französisch als zweiter Fremdsprache (IIIa) eine Stundentafel ohne zusätzlichen Fremdsprachenunterricht tritt (IIIb), bei der das stattdessen angebotene Wahlpflichtfach den alleinigen Schwerpunkt bildet (Kunst, Werken, Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen, s. Fn. 7 zu Anlage 1 RSO a.F. bzw. zu Anlage 2 RSO n.F.), erscheint allerdings zweifelhaft. Bei einem inhaltlichen Vergleich der einzelnen Stundentafeln ergeben sich zwischen den beiden „Untergruppen“ der Wahlpflichtfächergruppe III kaum geringere Unterschiede als zwischen den gesetzlich definierten Wahlpflichtfächergruppen I, II und III; aus Sicht der Schüler kommt der „ergänzende“ Schwerpunkt im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich einer selbständigen Ausbildungsrichtung weitgehend gleich. Selbst wenn der Verordnungsgeber damit den in Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG vorgegebenen materiellen Ermächtigungsrahmen überschritten haben sollte, würde dadurch aber die in der Stundentafel normierte „Wahlpflichtfächergruppe IIIb“ noch nicht zu einer weiteren Ausbildungsrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchBefV bzw. § 3 Abs. 1 RSO a.F. (§ 37 Abs. 1 RSO n.F.). Die Übernahme der Schulwegkosten durch die kommunalen Aufgabenträger hängt nicht vom Grad der Abweichungen im Fächerkanon der jeweiligen Schulen ab, sondern allein von der formalen Qualifikation eines zur Wahl stehenden Unterrichtsschwerpunkts als „Ausbildungsrichtung“ durch den zuständigen Gesetz- und Verordnungsgeber. Danach bestehen an den Realschulen derzeit nur die in Art. 8 Abs. 3 BayEUG genannten drei Ausbildungsrichtungen in Form entsprechender Wahlpflichtfächergruppen; die Wahl eines ergänzenden Schwerpunkts im musisch-gestaltenden, hauswirtschaftlichen oder sozialen Bereich innerhalb der Gruppe III (Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 BayEUG) bleibt daher auf der Ebene des Schülerbeförderungsrechts ohne Bedeutung (BayVGH vom 8.1.2008 Az. 7 B 07.1008; vgl. auch BayVGH vom 24.4.1985 Az. 7 B 84. A.830).

Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht die vom Verwaltungsgericht genannte Vorschrift des § 19 Abs. 2 RSO a.F. bzw. § 34 Abs. 4 RSO n.F. entgegen, wonach ein Schüler „beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe“ entsprechend § 17 Abs. 1 RSO a.F. bzw. § 31 Abs. 1 RSO n.F. in den bisher nicht belegten Wahlpflichtfächern eine Prüfung ablegen muss, um nachzuweisen, dass er im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. Selbst wenn diese Bestimmungen entgegen ihrem Wortlaut und der Systematik der Realschulordnung schon bei einem Wechsel von der einen zur anderen „Untergruppe“ der Wahlpflichtfächergruppe III analoge Anwendung finden sollten, ergäbe sich daraus noch kein Beleg für die Annahme, der Verordnungsgeber habe mit den Stundentafeln IIIa und IIIb zwei auch formell selbstständige Wahlpflichtfächergruppen geschaffen, die jeweils als eigene Ausbildungsrichtungen im schülerbeförderungsrechtlichen Sinne angesehen werden könnten.

b) Der Beklagte musste im streitgegenständlichen Zeitraum die Kosten der Beförderung des Klägers zur Realschule Weilheim auch nicht im Ermessenswege übernehmen. Einer ausdrücklichen Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 SchBefV bedurfte es hier nicht, da für keine der in der Vorschrift genannten Fallgruppen die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlagen. Dass für den Kläger, der derzeit die 8. Klasse besucht, ein Überwechseln in die nahe gelegene Realschule Peißenberg, die in der Wahlpflichtfächergruppe III nur Französisch anbietet, mittlerweile nicht mehr bzw. nur noch mit großem Lernaufwand möglich ist, stellt unter den gegebenen Umständen keinen Fall der Unzumutbarkeit des Schulwechsels im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV dar. Mit der Wahl des Schwerpunkts „III/B Kunstzweig“ an der Realschule Weilheim ungeachtet der vorherigen Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hat der Kläger das Risiko der eigenen Kostentragung für seinen künftigen Schulweg bewusst übernommen. Er kann sich daher nicht allein aufgrund des Zeitablaufs darauf berufen, nunmehr sei ihm der Wechsel an die wohnortnahe und daher kostengünstiger zu erreichende Schule nicht mehr zumutbar. Im Übrigen kommt es für die rechtliche Beurteilung auch nicht auf die heutigen Umstände an, sondern ausschließlich auf den streitgegenständlichen Zeitraum, in dem ein Schulwechsel noch sehr viel leichter möglich gewesen wäre.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 477,80 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Beschluss vom 20. August 2008

Der Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 wird in den Nrn. II. und III. des Te-nors berichtigt und erhält insoweit folgende Fassung:

„II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.“

Gründe

Wie nach Auslauf des Beschlusses vom 23. Juni 2008 festgestellt wurde, ist dessen Tenor insofern unrichtig formuliert, als einerseits das – der Klage stattgebende – erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2007 insgesamt aufgehoben wird (I.), andererseits aber die vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen wird (II.) und dem Kläger lediglich für das Berufungsverfahren die Kosten auferlegt werden (III.). Wie sich aus dem sonstigen Inhalt des Beschlusses, insbesondere aus Abschnitt II. der Gründe und der für die Kostenentscheidung angeführten Vorschrift des § 154 Abs. 1 VwGO ergibt, hatte aber die Berufung des Beklagten in vollem Umfang Erfolg, so dass bei korrekter Formulierung des Tenors in Nr. II. die Abweisung der Klage sowie in Nr. III. die Kostentragung des Klägers in beiden Instanzen hätte ausgesprochen werden müssen.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die gegen die beabsichtigte Fehlerkorrektur keine Einwendungen erhoben haben, sind die in dem Beschlusstenor enthaltenen offenbaren Unrichtigkeiten gemäß §§ 122, 118 VwGO von Amts in der vorgenannten Weise zu berichtigen.

Der Berichtigungsbeschluss unterliegt nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 VwGO). Er wird auf dem Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.