Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.06.2008 - 3 CE 08.884
Fundstelle
openJur 2012, 92315
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landratsamt P. schrieb am 6. Dezember 2007 im hauseigenen Intranet und durch Aushang die Stelle eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin für das Sachgebiet 41 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - aus (BesGr. A 11 bis A 13). Es gingen zehn schriftliche Bewerbungen, fünf von Verwaltungsfachwirten und fünf von Beamten des gehobenen Dienstes, u.a. auch des Beigeladenen, ein.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 bewarb sich auch die am 28. Juni 1953 geborene Antragstellerin (Regierungsamtsrätin der BesGr. A 12) um die Stelle.

Sie war u.a. von 1. April 1992 bis 31. März 2007 als Sachgebietsleiterin im Sachgebiet Wasserrecht tätig. Mit Schreiben vom 27. März 2007 war sie zum 1. April 2007 in das Sachgebiet 43 „Verkehrswesen“ im Landratsamt P. umgesetzt worden, ohne dass mit dieser Stelle eine Sachgebietsleiterfunktion verbunden ist. Ihren Widerspruch gegen die Umsetzung wies die Regierung von N. mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 zurück. Nach Darstellung des Landratsamts sei es der Antragstellerin in einem rund zweijährigen Zeitraum nicht gelungen, die Arbeit im Sachgebiet „Wasserrecht“ unter übergeordneten Gesichtspunkten zu planen und aktiv zu steuern sowie die eigene Arbeit wie auch die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich zu gestalten. Zu bemängeln sei außerdem die geringe Bereitschaft gewesen, wichtige Informationen an Vorgesetzte weiterzugeben. Beanstandungen in mehreren Personalgesprächen und eindringliches Anhalten zur mehr Information, Kooperation und Organisation seien ohne Erfolg geblieben. Die Umsetzung ist Gegenstand einer Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 1 K 08.430).

Das Landratsamt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Januar 2008 mit, man habe sich für einen anderen Bewerber entschieden.

Nach den im Besetzungsvermerk vom 14. Januar 2008 festgehaltenen Erwägungen müsse sich die Antragstellerin im jetzigen Aufgabenfeld erst bewähren, nachdem sie wegen ihrer Arbeitsweise die Sachgebietsleitung im Wasserrecht im April 2007 habe aufgeben müssen. Hingegen besitze u.a. der Beigeladene das Potential für die Übernahme der ausgeschriebenen Aufgaben, habe in einem persönlichen Gespräch einen hervorragenden Eindruck hinterlassen und könne auf einschlägige Berufserfahrung im Bayer. Staatsministerium des Innern verweisen.

Dem Beigeladenen (einem Regierungsamtmann BesGr. A 11) wurde mit Schreiben des Landrats vom 25. Januar 2008 mit Wirkung vom 1. Februar 2008 die Leitung des Sachgebietes 41 übertragen. Er ist dort seit 11. Februar 2008 in vollem Umfang tätig.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19. Februar 2008 gegen das Schreiben des Landratsamts Passau vom 24. Januar 2008 Widerspruch erhoben.

Mit Datum vom selben Tag hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Ein Anordnungsgrund liege bei der vorliegenden Fallkonstellation darin, dass der während eines schwebenden Verfahrens erlangte Bewährungsvorsprung des Bewerbers, der die Aufgabe des streitbefangenen Dienstpostens bereits wahrnehme, zu berücksichtigen sei. Durch den Zeitablauf während eines gerichtlichen Verfahrens könnten sich Änderungen zu Gunsten des Beigeladenen ergeben, deren spätere, quasi künstliche Ausblendung wirklichkeitsfremd erscheine und die bei einer nachfolgenden neuen Auswahlentscheidung zu Ergebnissen führen könnten, die zu dem Zeitpunkt, in dem der streitbefangene Dienstposten endgültig besetzt werden könne, mit dem Grundsatz der Bestenauslese nicht mehr vereinbar wäre.

Einen Anordnungsanspruch begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, es sei gegen das Leistungsprinzip verstoßen worden. Die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei besser als die des Mitkonkurrenten. Die Antragstellerin sei langjährige Sachgebietsleiterin im Sachgebiet Wasserrecht gewesen und verfüge daher über eine langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Auch sei das Gleichstellungsgesetz verletzt worden, weil sie als Frau bei Gleichwertigkeit der Beurteilungen vorzuziehen gewesen wäre. Der Sachverhalt, der ihr zum Nachteil angelastet werde, könne nicht herangezogen werden, da hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die am 11. Februar 2008 vorgenommene Neubesetzung der Stelle eines/einer Sachgebietsleiters/in für das Sachgebiet 41 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - beim Landratsamt P. rückgängig zu machen.

2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO untersagt, die am 6. Dezember 2007 ausgeschriebene Stelle eines/einer Sachgebietsleiters/in für das Sachgebiet 41 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - am Landratsamt P mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner begründete seinen Antrag auf Ablehnung des Antrags der Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt:

Im Rahmen der leistungsbezogenen Auslese sei die Antragstellerin nicht in eine engere Auswahl einbezogen worden, weil ihr erst zum 1. April 2007 die Leitung eines Sachgebiets wegen Schwächen in ihrer Arbeitsweise entzogen worden sei. Zwei Beamte und ein tariflich Beschäftigter seien vom Landrat zu persönlichen Gesprächen am 9. und 10. Januar 2008 eingeladen worden. An diesen Gesprächen hätten die zuständige Abteilungsleiterin „Sicherheit und Ordnung“ und der Leiter der Personalverwaltung teilgenommen. Nachdem sich die genannten Beteiligten in den Vorstellungsgesprächen einen letzten Eindruck über die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Bewerber in der engeren Wahl beschafft hätten, habe der Landrat am 14. Januar 2008 eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen. Bei der Entscheidung sei dem Umstand, dass der Beigeladene von 1992 bis 1996 im Bayerischen Staatsministerium des Innern einschlägige Berufserfahrungen erworben habe, großes Gewicht beigemessen worden.

Schon das Vorliegen eines Anordnungsgrunds sei fraglich, da hier lediglich die Situation der Dienstpostenkonkurrenz vorliege. Der Antragstellerin sei zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. An der sofortigen Durchführung dieser Maßnahme bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, damit eine wirksame Erledigung der laufenden Angelegenheiten und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet blieben. Irreparable Schäden entstünden der Antragstellerin nicht, da eine Reorganisation nicht ausgeschlossen sei. Der Beigeladene sei seit 11. Februar 2008 voll im neuen Aufgabenbereich tätig. Die gegenständliche Dienstpostenvergabe stehe in keinem Zusammenhang mit einer Beförderungsplanung.

Die Antragstellerin habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine Auswahlentscheidung gemäß dem Grundsatz nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bestehe nicht, weil es sich bei der ausgeschriebenen Stelle weder für die Antragstellerin noch für den Beigeladenen um einen Beförderungsdienstposten handle. Der Anspruch der Antragstellerin reduziere sich somit darauf, nicht willkürlich benachteiligt zu werden. Das Landratsamt habe sich durch die Stellenausschreibung nicht auf den Maßstab der Bestenauslese festgelegt. Die durchgeführte interne Stellenausschreibung habe lediglich der Information gedient, welche Beamte des gehobenen Dienstes und tariflich Beschäftigte mit Fachprüfung II im Landratsamt an dem streitbefangenen Dienstposten interessiert seien. Gleichwohl sei bei der Auswahlentscheidung das aktuelle Leistungsbild der Bewerber zugrunde gelegt worden. Aber auch organisatorische Überlegungen, wie in einem Fall die Unabkömmlichkeit eines Bewerbers im vorhandenen Aufgabenbereich, seien sachbezogene Umstände für die Auswahl gewesen. Die dienstlichen Beurteilungen der Beamten hätten schon deswegen kein beherrschendes Gewicht gehabt, weil für die tariflich Beschäftigten ein entsprechendes Verfahren im Landratsamt nicht angewendet werde. Selbst bei einem Vergleich zwischen der Beurteilung der Antragstellerin und der des Beigeladenen ergebe sich kein eindeutiger Unterschied. Die Antragstellerin habe in der letzten Beurteilung (1.11.1999 bis 31.10.2003) in der BesGr. A 12 das Gesamturteil 11 Punkte erhalten, der Beigeladene in der BesGr. A 11 ebenfalls 11 Punkte. Die Beurteilungen für den Zeitraum 1. November 2003 bis 31. Oktober 2007 würden erst in wenigen Wochen eröffnet. Bei Erstellung eines aktuellen Leistungsbildes ergebe sich ein eindeutiger Ausschlag zugunsten des Beigeladenen, weil die Antragstellerin wegen ihrer Arbeitsweise am 1. April 2007 die Sachgebietsleiterposition im Wasserrecht verloren habe. Ihr seien daraufhin im Sachgebiet Verkehrswesen amtsangemessene Aufgaben ohne Führungsfunktion übertragen worden. Aufgrund dieser Umstände sei die Antragstellerin bei der streitgegenständlichen Entscheidung nicht in die engere Wahl einbezogen und folglich auch nicht sachwidrig behandelt worden. Wegen der fehlenden Gleichwertigkeit der Bewerbungen liege kein Verstoß gegen das Gleichstellungsgesetz vor.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2008 den Antrag abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Mit ihrem Antrag (Nr. 2) begehre die Antragstellerin eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wie sie bei Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten grundsätzlich sachgerecht sei, um der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegenzuwirken. Die Umsetzung des Beigeladenen auf den streitgegenständlichen Dienstposten könnte ersichtlich noch rückgängig gemacht werden.

Die Antragstellerin habe indes keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Zwar möge es sich vorliegend um einen Beförderungsdienstposten handeln. Der Antragsgegner habe zu erkennen gegeben, den Dienstposten nach Leistungskriterien zu vergeben. Es sei nicht gänzlich auszuschließen, dass der Beigeladene mit der Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens - ohne hierauf in nächster Zeit befördert zu werden - für den Fall, dass es im Zuge des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu einer neuerlichen und geänderten Auswahlentscheidung komme, einen Bewährungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erlangen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber für Fallgestaltungen der vorliegenden Art für einen Anordnungsanspruch vorausgesetzt, dass bereits bei summarischer Prüfung die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung offen zutage trete. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und des Art. 94 Abs. 2 BV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffende Auswahlentscheidung erweise sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Der innerhalb der ihr gesetzten rechtlichen Grenzen vorgenommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle halte die Auswahlentscheidung des Antragsgegners stand.

Zwar habe bei einem Vergleich der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung vom 6. Juli 2004 (Beurteilungszeitraum 1.11.1999 bis 31.10.2003) die Antragstellerin einen deutlichen Vorsprung. Eine aktuelle Eignungs- und Leistungsfeststellung sei im Hinblick auf die Stellenbesetzung durch den Antragsgegner weder für die Antragstellerin noch für den Beigeladenen getroffen worden.

Dies sei vorliegend aber auch nicht entscheidend. Vielmehr sei dem Antragsgegner zuzugeben, dass die aktuelleren, seit Januar/Februar 2005 und auch für das Jahr 2006 dokumentierten Ereignisse und Vorfälle sowie Verhaltensweisen der Antragstellerin insbesondere gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten nicht künstlich ausgeblendet werden könnten. Der Antragsgegner sei - ohne einen Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und der Antragstellerin durchzuführen - davon ausgegangen, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihr gezeigten (Führungs-) Schwächen das Anforderungsprofil der Stelle nicht erfülle. Diese Einschätzung sei aufgrund der vorgelegten Akten vollumfänglich nachvollziehbar.

Im Hinblick darauf sei nicht maßgeblich, dass die Antragstellerin die zum 1. April 2007 erfolgte Umsetzung mit Widerspruch und Klage angegriffen habe, zumal der Widerspruch gegen die Umsetzung nicht begründet worden sei. In einem derart sensiblen Bereich wie der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Katastrophenschutzes müsse der Antragsgegner die Antragstellerin - allein wegen der noch positiven Beurteilung 2003 - nicht mit dem ausgeschriebenen Dienstposten betrauen.

Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss, der ihr am 20. März 2008 zugestellt wurde, am 3. April 2008 Beschwerde ein. Sie verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begründet das im Wesentlichen mit der Vertiefung des Gesichtspunkts, dass die - bereits erfolgte - Umsetzung des Beigeladenen auf den verfahrensgegenständlichen Dienstposten in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machen sei. Der Beigeladene habe nämlich die Chance, sich während des schwebenden Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung zu verschaffen, eine Entwicklung, die im vorliegenden Fall besonders signifikant sein könne. Der Beigeladene sei noch nie als Sachgebietsleiter tätig gewesen, während er nunmehr bei der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben entsprechende Kompetenzen erlangen könne. Die Antragstellerin hingegen sei langjährig Sachgebietsleiterin gewesen und in dieser Eigenschaft auch über Jahrzehnte sogar belobigt und mit Leistungsprämien bedacht worden. Nunmehr bekleide sie eine vergleichsweise unterwertige Stelle, bei der sie gerade nicht die Chance habe, ihren jetzigen Bewährungsvorsprung zu erhalten bzw. ihre bislang gelobte Tatkraft, Einsatzbereitschaft und Führungsstärke zu "rehabilitieren". Deshalb sei die Neubesetzung der Stelle rückgängig zu machen, um zu verhindern, dass der Beigeladene die Antragstellerin "überholen" könne.

Die Antragstellerin habe in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen einen deutlichen Vorsprung. Eine aktuelle Eignungs- und Leistungsfeststellung im Hinblick auf die anstehende Stellenbesetzung sei durch den Antragsgegner weder für die Antragstellerin noch für den Beigeladenen getroffen worden. Unter solchen Umständen ziehe das Gericht unzulässig für die Begründung seiner Entscheidung als einzige tragende Säule heran, dass angeblich seit Januar/Februar 2005 bzw. im Jahr 2006 Vorfälle dokumentiert seien, die im Endergebnis die Antragstellerin als "Sicherheitsrisiko" entlarvten. Damit nehme das Verwaltungsgericht unzulässig selbst eine "Quasibeurteilung" der Antragstellerin vor, was ihm nicht zukomme. Der Antragstellerin werde auf diese Weise die Möglichkeit genommen, sich gegen eine vom zuständigen Dienstherrn erstellte neue Beurteilung zur Wehr zu setzen. Zudem gehe der Dienstherr weiterhin von der Führungsqualität der Beamtin aus. Der (insofern zuständige) Landrat habe nämlich im Beisein des Personalrats Gr. und des Verwaltungsrats Ke. seinerzeit der Antragstellerin angeboten, die Sachgebietsleitung im Ausländerwesen wahrzunehmen. Lediglich aus persönlichen Gründen habe sich die Antragstellerin hierzu nicht in der Lage gesehen. Die möglicherweise aufgetretenen kurzfristigen Spannungen mit der frisch ernannten Regierungsrätin Pr., jetzt Bl., seien demnach eher als kurzfristige Verwerfung angesehen worden.

Die Antragstellerin führte in das Verfahren ergänzend ihre Klagebegründung vom 23 Mai 2008 in der beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängigen Verwaltungsstreitsache Az. RN 1 K 08.430 ein, in der sie sich gegen die Umsetzung vom 12. März 2007 wendet und begehrt, auf ihren früheren Dienstposten als Sachgebietsleiterin Sachgebiet 53 (Wasserrecht) rück-umgesetzt zu werden.

Der Antragsgegner beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zu Unrecht gestehe das Verwaltungsgericht der Antragstellerin einen Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Es stehe nämlich nicht - wie für einen derartigen Anspruch vorausgesetzt - eine Ernennung im Sinn des Art. 12 Abs. 2 BayBG an. Bei der ausgeschriebenen Stelle handle es sich weder um einen Dienstposten, mit dem unmittelbar eine Ernennung (Beförderung gemäß Art. 7 Nr. 4 BayBG) verbunden sei, noch um einen so genannten Beförderungsdienstposten. Somit stelle die Dienstpostenübertragung (lediglich) eine Umsetzung dar, bei der die Pflicht zur Bewerberauswahl nach dem Maßstab der Bestenauslese nicht bestehe. Die Antragstellerin habe lediglich einen Anspruch darauf, dass sie ihrem statusrechtlichen Amt entsprechend verwendet werde, nicht jedoch darauf, eine bestimmte Stelle oder eine Leitungsfunktion erhalten. Eine andere Betrachtung komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass das Landratsamt die Bewerbung der Antragstellerin für das ausgeschriebene Amt aus sachfremden Gründen nicht berücksichtigt hätte, denn solche Gründe hätten keine Rolle gespielt. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstherrn gewesen, die Beamtin (erneut) zu beurteilen. Nachdem nämlich die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 2 BayBG nach der Rechtsprechung auf Umsetzungen keine Anwendung fänden, sei eine Anlassbeurteilung nicht erforderlich gewesen. Auch habe sich das Landratsamt P. nicht selbst auf diesen Maßstab im Sinn einer Bindung festgelegt. Bei keinem der Bewerber sei auf die Beurteilung abgestellt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

1. Zum Anordnungsgrund ist auszuführen:

a) Die Antragstellerin hat nicht einen dahin gehenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dass sie in einem nach den Auswahlgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 2 BayBG - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren wegen dabei - möglicherweise - unterlaufener, rechtlich zu beanstandender Fehler in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein könnte, und dass infolgedessen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schon vor der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eilentscheidung veranlasst sein könnte. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Hat der Dienstherr ein Amt im konkret-funktionellen Sinn (also einen „Dienstposten“) zu besetzen, der für alle angesprochenen Bewerber eine Beförderung (also die Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt) mit sich bringt („Beförderungsbewerber“), und hat er unter mehreren Bewerbern eine Auswahl zu treffen, so ist diese Entscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BayBG, §§ 2, 10 LbV) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Die entsprechenden Feststellungen sind dabei in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 19.12.2002, Az. 2 C 31/01, BayVBl 2003, 533; Urteil vom 27.2.2003, Az. 2 C 16.02, BayVBl 2003, 693; BayVGH Beschluss vom 22.11.2007 Az. 3 CE 07.2274). Diese Regeln dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat insofern einen „Bewerbungsverfahrensanspruch“ auf rechtsfehlerfreie Anwendung, der in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen ist, sich aber allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern lässt. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 9.7.2002, Az. 2 BvQ 25/02, NVwZ 2002, 1367; vom 24.9.2002, Az. 2 BvR 857/02, NVwZ 2003, 200; ferner BVerwG, Urteile vom 25.8.1988, Az. 2 C 51.86, ZBR 1989, 172; vom 25.4.1996, Az. 2 C 21.95, ZBR 1996, 310-311; BayVGH, Beschlüsse vom 19.1.2000, Az. 3 CE 99.3309, BayVBl 2001, 215; vom 20.05.2008, Az. 3 CE 08.702).

Hat der Dienstherr den zugelassenen Bewerberkreis hingegen darauf beschränkt, dass lediglich Beamte berücksichtigt werden sollen, die sich bereits in einem der Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle entsprechenden statusmäßigen Amt befinden, ist mit der Übertragung somit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden („Versetzungsbewerber“ bzw. „Umsetzungsbewerber“ im Gegensatz zum „Beförderungsbewerber“), muss er diese Maßnahme nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausrichten (zur insofern vergleichbaren Besetzung einer Richterstelle neuerdings BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, Az. 2 BvR 1431/07, NJW 2008, 909, unter ausdrücklicher Verweisung auf die Rechtsprechung im Beamtenrecht); ein Bewerbungsverfahrensanspruch kommt insofern grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidet sich der Dienstherr allerdings, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleich zu behandeln, und hat er die Stellen entsprechend ausgeschrieben, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 Az. 2 C 17.03, ZBR 2005, 244). In diesen Fällen haben aus Gleichheitsgesichtspunkten alle Bewerber unterschiedslos einen Bewerbungsverfahrensanspruch.

Die demnach grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im dargelegten Sinn ist, dass es sich aus der Sicht eines potentiellen Bewerbers (wobei es sich insofern nur um einen Beförderungsbewerber handeln kann) um die Vergabe eines Dienstpostens in der Weise handeln muss, dass entweder mit der Übertragung des Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung (Ernennung in ein bestimmtes statusrechtliches Amt) verbunden ist oder dass der Dienstposten als „Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“ (vgl. zum Letzteren VGH Mannheim, Beschluss vom 16.10.2007, Az. 4 S 2020/07, zitiert nach Juris) zunächst nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG im Wege der Unterbesetzung zur Probe übertragen wird, wobei der ausgewählte Bewerber später - ohne weiteres Auswahlverfahren - befördert werden soll (vgl. zu dieser Gestaltung § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 BayLbV bzw. §§ 11, 12 Abs. 2 S. 1 BLV). Der Grund für das Bestehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch für die zweite der beiden Varianten („Beförderungsdienstposten“ oder „Bewährungsdienstposten“) ergibt sich daraus, dass die Entscheidung über eine Beförderung bereits an die Vergabe des Dienstpostens gekoppelt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 25.11.2004, a.a.O.) führt dazu aus: „Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BLV darf ein Beförderungsamt erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 BLV erfüllt sind. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Beamte seine Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nachzuweisen (vgl. auch § 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte sollte die Chance der Beförderung haben. Damit wird die Auswahl für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um einen „Beförderungsdienstposten“".

Vorliegend fehlt es an beiden Alternativen der möglichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin, denn weder soll mit der Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens unmittelbar eine Beförderung verbunden sein noch handelt es sich um einen Beförderungsdienstposten.

Bereits die Stellenausschreibung (Besetzungsakt Blatt 1) nennt nämlich einen Stellenwert (für Beamte) "je nach Qualifikation und Leistung der Besoldungsgruppe A 11 bis A 13“. Auf der anderen Seite definiert die Stellenausschreibung den potentiellen Bewerberkreis (soweit es sich um Beamte handelt) nicht nach dem innegehabten statusrechtlichen Amt. Ein Bewerber, der bislang z.B. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, wird diese Besoldungsgruppe auch nach der Umsetzung auf die ausgeschriebene Stelle behalten. Er nimmt dann nicht etwa deshalb ein höherwertiges Amt wahr, weil der Dienstposten aufgrund einer sog. gebündelten Bewertung („Topfwirtschaft“) mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2005, Az. 2 B 106/04, NVwZ-RR 2005, 732 zur Frage einer Zulageberechtigung nach § 46 Abs. 1 BBesG für die Wahrnehmung eines höheren Amtes; die dort dargelegten Grundsätze können auch für die vorliegende Thematik herangezogen werden).

Damit stellt sich die Nennung von Besoldungsgruppen in der Ausschreibung lediglich als ein Rahmen dar, innerhalb dessen dem künftigen Stelleninhaber bei der Erfüllung der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen die ungewisse Chance einer denkbaren Beförderung eröffnet ist. Es handelt sich somit um einen Fall einer "reinen Dienstpostenkonkurrenz", bei der sich die Stellenbesetzung auf eine Versetzungs- und/oder Umsetzungskonkurrenz beschränkt (zum Begriff vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.07.2007, Az. 5 ME 143/07, NVwZ-RR 2007, 829; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2005, Az. 6 B 2695/04, ZBR 2005, 318 (Leitsatz), sonst zitiert nach Juris). Dem steht nicht entgegen, dass das ausführliche Anforderungsprofil (definiert sowohl nach den Hauptaufgaben/Verantwortlichkeiten als auch korrespondierend nach den Voraussetzungen) durchaus Leistungsbezug aufweist, was auch ohne eindeutige Zuordnung zu einem konkreten Amt im statusrechtlichen Sinn sachgerecht und nahe liegend ist.

Bestätigt wird diese Sichtweise durch die - plausible und auch nicht angegriffene - Darstellung des Landratsamts P. im Schriftsatz vom 26. Februar 2008 an das Verwaltungsgericht. Dort wird ausgeführt, dass durch die Neubesetzung des ausgeschriebenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn gerade nicht die Voraussetzungen für eine spätere Beförderung geschaffen werden sollen. Die gegenständliche Dienstpostenvergabe stehe in keinerlei Zusammenhang mit einer Beförderungsplanung. Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 14.5.2008) in der gleichen Richtung geäußert. Die Stelle eines Sachgebietsleiters sei wie der überwiegende Teil der Planstellen in der staatlichen Verwaltung nicht an ein bestimmtes Amt im statusrechtlichen Sinn gebunden. Eine Fixierung eines Dienstpostens - sei es in dienstrechtlicher oder haushaltsrechtlicher Hinsicht - an ein Amt im statusrechtlichen Sinn bestehe lediglich für herausgehobene Dienstposten wie z.B. die fachliche Leitung der Veterinärverwaltung oder der Gesundheitsverwaltung. Einer etwaigen Beförderung gehe bei den übrigen Stellen ein weiteres Auswahlverfahren unter Zugrundelegung der Kriterien Eignung, Leistung und Befähigung voraus.

Dieser Konstruktion steht nicht der Umstand entgegen, dass die Stelle unter Angabe eines detaillierten Anforderungsprofils ausgeschrieben worden ist. Die Antragsgegnerin bringt hier nachvollziehbar vor, man habe sich einen Überblick über das Feld der Interessenten verschaffen wollen. Auch als Kommunikationsmittel im Rahmen der Personalförderung und –entwicklung ist ein solches Vorgehen gut geeignet.

Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu dem konkreten Vorgehen der Antragsgegnerin bei der Auswahl unter den Bewerbern. Ausweislich der "Zusammenstellung der Bewerbungen für die Stelle "Sachgebietsleitung öffentliche Sicherheit und Ordnung" vom 14. Januar 2008" wurde in keinem Fall formal auf die Ergebnisse aktueller dienstlicher Beurteilungen abgestellt (was bei den sich bewerbenden Angestellten offenbar auch mangels einer entsprechenden Beurteilungspraxis gar nicht möglich gewesen wäre). Andererseits sind sowohl bei der tabellarischen Aufstellung als auch bei der anschließenden Zusammenfassung des Besprechungsergebnisses der mit der Auswahlentscheidung unmittelbar befassten Personen im Vermerk vom 24. Januar 2008 durchaus und erkennbar mit beträchtlichem Gewicht Leistungsgesichtspunkte angesprochen worden und auch zum Tragen gekommen. Ein Fehlschluss wäre es freilich, wollte man hieraus folgern, dass aus der Anwendung von Kriterien, wie sie auch (und zwar bedeutend strenger, vgl. nur das bei vielen Fallgestaltungen bestehende Erfordernis aktueller Anlassbeurteilungen) bei der Besetzung von Beförderungsdienststellen heranzuziehen sind, auf die Besetzung einer solchen Beförderungsdienststelle zu schließen wäre.

Ein aus dem Vorhandensein eines Bewerbungsverfahrensanspruchs herzuleitender Anordnungsgrund ist demnach nicht gegeben.

b) Allerdings ist ein Anordnungsgrund auch unter anderen Gesichtspunkten denkbar. Ein effektiver Rechtsschutz, mit dem die Schaffung endgültiger Fakten oder das Entstehen und Erstarken für den Antragsteller negativer Verhältnisse in der möglicherweise längeren Zeitdauer bis zur Entscheidung in der Hauptsache vermieden werden soll, kann auch jenseits der Voraussetzungen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich werden.

Bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz wird zwar der streitige Dienstposten für den Fall, dass die von dem Antragsteller begehrte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führt, durch eine (erneute) Versetzung oder Umsetzung des Dienstposteninhabers zwecks anderweitiger Besetzung wieder freigemacht werden können. Doch kann ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die bereits erfolgte Besetzung jedenfalls zunächst wieder rückgängig zu machen, dann gegeben sein, wenn dieser Zustand für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Beamten mit einem Nachteil verbunden ist, der über die mit der Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung hinausgeht. Das OVG Münster (Beschluss vom 8.3.2005 a.a.O.) hat eine solche Situation für einen Fall bejaht, in dem ein Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber (im Statusamt A 15; nur solche Bewerber waren zugelassen) für den mit A 15 bewerteten Dienstposten des ständigen Vertreters des Dienststellenleiters eines Finanzamtes - dessen Planstelle wegen der Größe der Behörde mit A 16/A 16 Z ausgewiesen war - kandidierte, wobei er die in Rede stehende Stelle benötigte, um seine Chancen auf eine (spätere) Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu wahren. Eine derartige Beförderung setzte nämlich konkret u.a. regelmäßig voraus, dass sich der Beamte in der Funktion eines ständigen Vertreters des Dienststellenleiters eines A 16/A 16 Z-Finanzamtes bewährt hatte.

Eine solche Situation zeichnet sich vorliegend nicht ab. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Antragstellerin begehrte ausgeschriebene Stelle eine solche „Trittsteinfunktion“ haben könnte. Doch ist, umgekehrt betrachtet, nicht von der Hand zu weisen, dass der Beigeladene, dem bisher die Erfahrung in der Funktion der Sachgebietsleitung gefehlt hat, diese wegen des ihm nunmehr zugewiesenen Aufgabenbereichs aber sammeln kann, einen „faktischen Bewährungsvorsprung“ erringen könnte, wenn er diese Funktion bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Stellenbesetzung beibehalten könnte. Zwar ist dies - wie dargelegt - nicht unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 2 BayBG zu sehen, wohl aber im Hinblick auf das Erfordernis sachlicher und willkürfreier Auswahlerwägungen der Stellenbesetzung im Rahmen einer reinen Dienstpostenkonkurrenz. Immerhin ergibt sich aus der Ausschreibung, dass die Führungsposition erst nach einer Bewährungszeit von einem Jahr dauerhaft übertragen werden soll; die Voraussetzungen des persönlichen Anforderungsprofils für die Bewerber nennen an vorderer Stelle das Kriterium Führungspotential und sind auch sonst auf dieses zugeschnitten.

2. Letzten Endes braucht die Frage des Anordnungsgrundes aber nicht vertieft zu werden, denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

a) Die von der Antragstellerin gegen das Vorgehen des Antragsgegners vorgetragenen Einwände formaler Natur mögen bei der Anwendung des nach Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 12 Abs. 2 BayBG gebotenen Prüfungsmaßstabs von Bedeutung sein. Vorliegend sind diese Fragen nicht von Belang, denn die Bedenken greifen mangels des Vorliegens eines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht. Dies gilt namentlich für die Rüge, es lägen keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten vor. Auch der dem Verwaltungsgericht gemachte Vorhalt, dieses habe sich gewissermaßen an die Stelle des zur Beurteilung berufenen Dienstherrn gesetzt, als es sich maßgeblich auf Fakten und Wertungen gestützt hat, die nicht in Beurteilungen eingeflossen waren, kann hier keine Bedeutung erlangen.

Der Dienstherr kann nämlich bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz die gleichen Maßstäbe anlegen, welche er bei jeder Versetzungs- bzw. Umsetzungskonkurrenz zu beachten hat (sofern er nicht - wie oben näher dargestellt - sein Ermessen in Richtung einer einheitlichen Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten ausgeübt hat). Das bedeutet, dass diese Auswahlentscheidung - nur - den Anforderungen an die Ausübung des sehr weiten, freilich pflichtgemäßen Ermessens genügen muss und sich nicht als willkürlich darstellen darf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.2004 a.a.O; vom 29.11.1991, ZBR 1992, 175.; BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007 a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Januar 2004 Az. 3 CE 03.3091).

b) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Aus den Akten lässt sich erschließen, dass der Dienstherr sich bei der Entscheidung von sachgerechten, im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung liegenden Erwägungen hat leiten lassen, ohne seine wahren Intentionen durch vorgeschobene Gründe zu verdecken oder die Belange der Bewerber ungebührlich zu vernachlässigen.

Die Stellenbesetzung wurde transparent durch eine „interne Stellenausschreibung“ eingeleitet, die in sich schlüssig ist und eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage bilden konnte. Anhand der eingegangenen Bewerbungen und des Besetzungsvermerks vom 14. Januar 2008 lässt sich nachvollziehen, dass die konkrete Entscheidung einerseits von der Intention getragen war, in einem vertretbaren Zeitraum eine dem Anforderungsprofil möglichst weitgehend entsprechende Person zu finden - hier kamen z.B. die einschlägigen Berufserfahrungen des Beigeladenen im Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Tragen -, aber auch das Bestreben, Bewerbungen abzulehnen, um nachteilige Auswirkungen in von diesen gegenwärtig wahrgenommenen Aufgabenbereichen zu vermeiden. Dabei wurden durchaus auch leistungsbezogene Kriterien in den Blick genommen, ohne dass formal auf dienstliche Beurteilungen abgestellt worden wäre, was auch nicht notwendig war.

Die Antragstellerin rügt dezidiert die mangelnde Erfahrung des Beigeladenen bei der Leitung eines Sachgebiets und stellt dem die eigene langjährige Leitungsfunktion im Sachgebiet Wasserrecht sowie die in deren Würdigung erhaltenen dienstlichen Beurteilungen, Belobigungen und Leistungsprämien gegenüber.

Der von der letzten maßgeblichen periodischen Beurteilung erfasste Beurteilungszeitraum endete am 31. Oktober 2003. An dieser Beurteilung gemessen würde die Antragstellerin ohne weiteres das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle erfüllen. Doch weist das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Darlegung von Einzelheiten darauf hin, dass die Antragstellerin (ohne dass es auf die Frage, ob die bisherigen dienstlichen Beurteilungen den tatsächlichen Umständen gerecht geworden sind, ankäme) nach dem Bild, das sich für die Nachfolgezeit aus den Akten ergibt, zumindest seit Januar/Februar 2005 über die geforderte Führungskompetenz im geforderten Sinn nicht verfügt, zunächst noch in ihrer Position als Leiterin des Sachgebiets Wasserrecht, dann nach ihrer zum 1. April 2007 erfolgten Umsetzung als Mitarbeiterin im Sachgebiet „Verkehrswesen“. Aus den Akten - insbesondere den einschlägigen Aktenvermerken, aus denen sich die Befassung weiterer Landratsamtsmitarbeiter ergibt - ist zu entnehmen, dass es sich offensichtlich nicht nur um zeitlich begrenzte Verwerfungen im Verhältnis zwischen einer langjährig bewährten Sachgebietsleiterin einerseits und einer als Abteilungsleiterin neu hinzugekommenen Regierungsrätin gehandelt haben kann. Somit durfte der für die Personalentscheidung zuständige Landrat zum Zeitpunkt dieser Entscheidung davon ausgehen, dass die erforderlichen Kompetenzen der Antragstellerin für die Übernahme der Leitungsfunktion des von ihm offensichtlich und nachvollziehbar für anspruchsvoll und bedeutsam gehaltenen Sachgebiets „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ jedenfalls ernstlich und substantiiert in Zweifel gezogen werden konnten. Daran kann der Umstand, dass die Umsetzung weg vom Sachgebiet Wasserrecht angefochten ist, nichts ändern. Auf keinen Fall hat sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens ergeben, dass die negative Einschätzung der gegenwärtigen Führungs- und Organisationsfähigkeiten der Antragstellerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unzutreffend wäre oder gar auf der Hand läge. Da die zu vergebende Stelle nicht längerfristig unbesetzt bleiben sollte, konnte sich der Landrat ohne Verletzung seines - wie dargelegt: weit gespannten - Organisationsermessens gegen eine Besetzung durch die Antragstellerin entscheiden, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, er habe sachwidrige Erwägungen angestellt.

Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass die Antragstellerin bei ihrer Bewerbung um ein neues Amt im konkret-funktionellen Sinn (nämlich der Sachgebietsleitung „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“) keine weiteren Rechte geltend machen kann, als ihr gegen die Wegversetzung von einem Sachgebiet (nämlich „Wasserrecht“) zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Beamte aber keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31.1.2008, Az. 2 BvR 754/07, NVwZ 2008, 545 m.w.N.).

Da der Dienstherr somit davon ausgehen durfte, dass die Antragstellerin für den ausgeschriebenen Dienstposten nicht gleichermaßen wie der Beigeladene geeignet sei, kommt eine Verletzung von Vorschriften des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Somit lässt das von dem Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren nicht erkennen, dass von den dafür bestehenden Anforderungen in einer die Prognose rechtfertigenden Weise abgewichen worden wäre, die Antragstellerin werde mit ihrem Begehren in dem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben. Deshalb ist ein Anordnungsanspruch – im Ergebnis entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben hat, sind seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.

Streitwert: § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG; dem vorläufigen Charakter des Antragsverfahrens ist Rechnung zu tragen.