VG Würzburg, Urteil vom 25.04.2008 - W 5 K 07.1502
Fundstelle
openJur 2012, 91393
  • Rkr:
Tenor

I. Der Straßenausbaubeitragsbescheid des Marktes Sulzthal vom 4. Mai 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bad Kissingen vom 5. November 2007 werden aufgehoben, soweit ein über 6.161,18 EUR hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. MitBescheid vom 4. Mai 2007setzte die Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf als Behörde des Beklagten gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 162 der Gemarkung S. für die Erneuerung und Verbesserung der L.straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.214,91 EUR fest.

Der Bescheid geht von einem Anliegeranteil von 80% des beitragsfähigen Aufwands aus, so dass für den Beklagten ein Anteil von 20% in Abzug gebracht wurde.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 29. Mai 2007 Widerspruch ein.

Zur Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, die L.straße sei nicht als Anliegerstraße nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, sondern nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 einzustufen. Die Auffassung der Klägerin werde gestützt durch das im vorausgegangenen Klageverfahren zum Vorauszahlungsbescheid auf den Straßenausbaubeitrag ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg. Dieses habe festgestellt, dass es nicht nur auf die rein mathematisch vergleichende Betrachtungsweise ankomme, sondern vielmehr auch auf die Gesamtverkehrssituation der betroffenen Straße abzustellen sei. Im Urteil sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die E. Straße tatsächlich die besser geeignete Durchgangsstraße wäre, die nach Aussage des Bürgermeisters die bisherige Funktion der L.straße übernehmen solle. Eine Ortsbegehung im Mai 2007 mit der Polizei und dem Landratsamt habe aber ergeben, dass dies ohne erhebliche Umbaumaßnahmen besonders in der Einmündung E. Straße/L.straße nicht möglich wäre. Daraufhin habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29. Mai 2007 mit 7 : 0 Stimmen eine zusätzliche Hinweisbeschilderung zum Sportplatz über die E. Straße abgelehnt. Entgegen dem Anraten des Gerichts seien im Hinblick auf das Ergehen der endgültigen Beitragsbescheide auch keine verkehrsleitenden und verkehrslenkenden Maßnahmen eingeleitet worden, was auch den restlichen Verkehr betroffen hätte (Holzabfuhr, landwirtschaftlicher Verkehr, Lieferverkehr usw.). Damit bleibe die L.straße schon wie zuvor (seit über 50 Jahren) die einzige mögliche Durchgangsstraße zu den Gebieten wie Holzlagerplatz, landwirtschaftliche Flächen und Sportplatz. Die L.straße sei deshalb eine Haupterschließungsstraße.

2. MitWiderspruchsbescheid vom 5. November 2007wies das Landratsamt Bad Kissingen den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht Würzburg sei in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 Nr. W 5 K 06.6 davon ausgegangen, dass die L.straße zu Recht als Anliegerstraße i.S. von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS eingestuft worden sei. Bereits optisch mache das Ausbauprofil der L.straße den Eindruck einer Anliegerstraße. Sie weise eine Breite von nur 7 m (einschließlich Gehweg) auf. Ein ungehinderter Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge sei damit nicht möglich. Außerdem sei die Fahrbahn der L.straße nur mit abgesenkten Bordsteinen von den Gehwegen getrennt. An diesem Ausbauprofil erkenne man bereits, dass die L.straße in der Planungsvorstellung des Marktes Sulzthal nicht für den Durchgangsverkehr bestimmt sein solle, sondern in erster Linie die Aufgabe habe, die an dieser Straße anliegenden Grundstücke zu erschließen. Hinzu komme außerdem, dass gesonderte Parkstreifen nicht vorhanden seien. Der ruhende Verkehr müsse somit zumindest teilweise die Fahrbahn mitbenutzen, was einem Durchgangsverkehr nicht dienlich sei. Weiterhin handele es sich bei der L.straße um eine Ortsrandstraße im Wohngebiet. Sie besitze somit keine Bündelungsfunktion für den Verkehr anderer Erschließungsanlagen. Dass die Straße auch für Fahrten zum Sportplatz, zum Holzlagerplatz oder zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Anspruch genommen werde, vermöge den Charakter als Anliegerstraße nicht zu beseitigen. Dabei handele es sich um ein geringes und zudem nur auf wenige Tage beschränktes Verkehrsaufkommen. Die L.straße diene überwiegend der Erschließung der Grundstücke. Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass das von diesen Grundstücken ausgelöste Verkehrsaufkommen ebenso hoch sei wie das von den Anliegergrundstücken ausgelöste Aufkommen. Ferner sei die L.straße nicht die einzige Straße, über welche man zum Sportplatz, zum Holzlagerplatz oder zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen gelangen könne. Der Sportplatz könne auch über die Verbindung E. Straße – „B.“, der Holzlagerplatz und die landwirtschaftlichen Nutzflächen über die Kreuzkapelle angefahren werden. Zu beachten sei dabei, dass diese Grundstücke in erster Linie von Ortsansässigen besucht würden. Es könne deshalb nicht als zwingend notwendig angesehen werden, mittels eines Hinweisschildes den Verkehr über die E. Straße zum Sportplatz zu lenken.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 12. November 2007 als Einschreiben zur Post aufgeliefert.

3. Am 7. Dezember 2007 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2007 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bad Kissingen vom 5. November 2007 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde über das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren hinaus noch vorgetragen, die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2006 habe sich u.a. auf die Aussagen der Beklagtenvertreter und deren Erwartung gestützt, die bisherige Funktion der L.straße als Durchfahrt insbesondere zum Sportgelände werde mehr und mehr durch die hierfür vom Ausbauprofil besser geeignete E. Straße übernommen werden. Diese Erwartung sei tatsächlich nicht eingetreten. Es gebe auch keine Hoffnung darauf, dass die L.straße entlastet werden könnte. Sowohl der Holzlager- als auch der Sportplatz, der erst kürzlich durch ein neues Sportheim erweitert worden sei, würden auch in Zukunft dort angesiedelt bleiben. Die L.straße stelle den direkten und kürzeren Weg zum Holzlagerplatz sowie zum Sportplatz der Beklagten dar. Der Holzlagerplatz biete Raum für etwa 50 Lagerplätze von Holz und sei dementsprechend groß dimensioniert. Alleine die Zu- und Abfahrten zum und vom Holzlagerplatz machten einen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr aus, der in der Vergangenheit und aktuell alleine über die L.straße stattfinde. Diese Fahrten überträfen die Inanspruchnahme der Anwohner der L.straße bei weitem. Die E. Straße sei nicht geeignet, die Zufahrt zum Sportplatz oder zum Holzlagerplatz anstelle der L.straße zu übernehmen. Die Zufahrt über die E. Straße bedeute einerseits einen streckenmäßigen Umweg, der von Ortskundigen erfahrungsgemäß umgangen werde. Zudem handele es sich bei der alternativen Route um eine enge und kurvige Bergstraße, die aufgrund ihrer Beschaffenheit völlig ungeeignet sei, den tatsächlich stattfindenden Verkehr zum Holzlagerplatz wie zum Sportplatz zu übernehmen. Der Übergang zur L.straße bestehe aus einer Spitzkehre, die bereits mit einem normalen Pkw nur unter größtem Lenkeinschlag und gleichzeitiger Inanspruchnahme der gesamten Straßenbreite befahren werden könne. Mit größeren Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Geräten könne die Spitzkehre gar nicht befahren werden. Die vom Gericht in der Urteilsbegründung angeratenen Maßnahmen seien seitens des Beklagten nicht umgesetzt worden. Der Beklagte habe sich entschlossen, keine weitere Beschilderung vorzunehmen, um den Zugangsverkehr zum Sportplatz anderweitig durch die Ortschaft umzuleiten. Vielmehr bleibe die L.straße die tatsächlich einzig mögliche Durchfahrtstraße zu Holzlagerplatz, landwirtschaftlichen Flächen und Sportplatz. Die vorhandene Beschilderung zum Sportplatz bestehe im Gemeindegebiet aus drei Schildern, die den Zufahrtsverkehr ausschließlich über die L.straße zum Sportplatz der Gemeinde leiteten. Auch der Abfahrtsverkehr vom Holzlagerplatz sowie vom Sportplatz führe nahezu zwangsläufig über die L.straße, weil die erwähnte Spitzkehre entweder überhaupt nicht erkennbar oder jedenfalls fast unpassierbar sei.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid sei folglich rechtswidrig, soweit die L.straße zu Unrecht als Anliegerstraße und nicht wie tatsächlich zutreffend als Haupterschließungsstraße angesehen worden sei.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber ließ der Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, mit dem Anfahren des Holzlagerplatzes im Außenbereich sei in keinster Weise ein erheblicher Zu- und Abfahrtsverkehr verbunden. Tatsächlich werde das im S. Wald geschlagene Holz in aller Regel über den entsprechend ausgebauten Flurweg über die Kreuzkapelle zu den Holzlagerplätzen transportiert. Eine Befahrung der E. Straße mit ihrer Einmündung in die L.straße („Spitzkehre“) sei trotz der Engstelle ohne weiteres möglich. Diese Zufahrtsmöglichkeit werde für Fahrten von den Anliegern der Baugebiete „Lagberg“, „Haiger Weg“ und „E. Straße“ zum Sportgelände regelmäßig genutzt. Ausweislich eines Schreibens des Ingenieurbüros K. vom 4. April 2006 entspreche der Ausbauzustand der L.straße lediglich einer Anliegerstraße. So könnten Lkw und Müllfahrzeuge aufgrund des Ausbauzustandes (nur geringe Fahrbahnbreite) lediglich mit verminderter Geschwindigkeit in diese Anliegerstraße einfahren. Im Übrigen habe auch die örtlich zuständige Polizeiinspektion angeregt, die Geschwindigkeit für den nicht ausgebauten Abschnitt der L.straße zum Sportplatz, die sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft befinde, auf 50 km/h und in dem Abschnitt zwischen Holzlagerplatz und Sportplatz aufgrund des Streckenverlaufs auf 30 km/h zu beschränken. Dem sei der Marktgemeinderat nachgekommen. Tatsache sei, dass der Sportplatz von den einheimischen bzw. ortskundigen Sportplatzbesuchern in der Regel über die E. Straße angefahren werde, obwohl die Beschilderung der Zufahrt zwangsläufig über die L.straße führe. Zudem hätten sich die Bewohner der E. Straße in einer Unterschriftenaktion im Frühjahr 2007 gegen entsprechend verkehrsleitende Maßnahmen gewandt, die eine Verkehrsführung über die E. Straße vorsähen.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2008 stellte der Klägerbevollmächtigte folgenden Klageantrag:

Der Straßenausbaubeitragsbescheid des Marktes Sulzthal vom 4. Mai 2007 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bad Kissingen vom 5. November 2007 werden aufgehoben, soweit ein über 6.161,18 EUR hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist.

Der Beklagtenvertreter wiederholte den bereits schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 K 06.6 wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin fühlt sich in Höhe des Unterschiedsbetrages beschwert, der bei einer Einordnung der „L.straße“ als Haupterschließungsstraße gegenüber der tatsächlich erfolgten Einordnung als Anliegerstraße resultiert. Sie hat zwar in der Klageschrift einen Antrag auf Vollaufhebung stellen lassen. Zugleich hat sie jedoch angeben lassen, der vorläufige Streitwert belaufe sich auf 2.053,78 EUR. Daraus ergibt sich bei sachgerechter Auslegung, dass es der Klägerin von Anfang an nicht um eine Vollaufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids vom 4. Mai 2007 gegangen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag dann auch entsprechend präzisiert. Um eine teilweise Klagerücknahme handelt es sich dabei deshalb nicht.

Soweit die Anfechtung reicht, erweisen sich die angegriffenen Behördenbescheide als rechtswidrig, sie verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Der Beklagte hat die „L.straße“ zu Unrecht als Anliegerstraße i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 seiner Ausbaubeitragssatzung (ABS) eingestuft. Zutreffend wäre aber eine Bewertung der „L.straße“ als Haupterschließungsstraße nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS.

Nach der Definition in der Satzung, von der auszugehen ist, dienen Anliegerstraßen ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke. Haupterschließungsstraßen dienen der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr, ohne Hauptverkehrsstraßen zu sein. Ausgehend von diesen Definitionen kommt es deshalb zunächst auf das Ausmaß der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an, also das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (vgl. BayVGH, B.v. 27.02.2008, Nr. 6 ZB 05.3393, m.w.N.).

Nach den dem Gericht vorliegenden Zahlen zu den Fahrzeugbewegungen spricht viel für ein numerisches Überwiegen des Anliegerverkehrs. Auf die Ausführungen der Kammer zum Verhältnis zwischen Anliegerfahrten und Durchfahrtsverkehr im vorausgegangenen Urteil vom 26. Oktober 2006 Nr. W 5 K 06.6 wird Bezug genommen.

Zählungen kommt aber allenfalls die Bedeutung eines Bestätigungsmerkmals zu (BayVGH, a.a.O.). Auf eine rein mathematische Bewertung der Zahlen der Anliegerfahrten im Verhältnis zum Durchgangsverkehr kommt es nicht an. Neben der rein zahlenmäßigen Nutzung ist nämlich entscheidend auf die aus dauerhaften Kriterien zu ermittelnde Zweckbestimmung der Straße abzustellen, die sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt (BayVGH, B.v. 09.06.2004 Nr. 6 CS 03.434; OVG Lüneburg, U.v. 11.11.1986 Nr. 9 A 24/86, KStZ 87, 136; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 4.4.3; Wuttig/Hürholz/Thiemet/Nöth, gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 31 Nr. 7.2.1). Die Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen ist nämlich weder eine philologische noch in Bezug auf das Verhältnis zur gemeindlichen Eigenbeteiligung eine mathematische Übung. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, was die Bestimmung der Satzung innerhalb des gegebenen Regelungszusammenhangs leisten soll (BayVGH, B.v. 27.02.2008, Nr. 6 ZB 05.3393). Die Ermächtigung zum Satzungserlass (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG) verlangt von der Gemeinde für Einrichtungen, die nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen, eine Eigenbeteiligung am Erneuerungs- und Verbesserungsaufwand vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung zur typisierenden Gliederung und Differenzierung nach Straßenkategorien (BayVGH, a.a.O.).

Vom Aufbauprofil her macht die L.straße ausweislich des dem Gericht vorliegenden Lichtbildmaterials den Eindruck einer typischen Anliegerstraße. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die dem Gericht im Verfahren W 5 K 06.6 vorgelegte Beschreibung der Straße durch das Tiefbautechnische Büro K. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die L.straße nur 7 m breit ist (einschließlich Gehweg), für Begegnungsverkehr ist die Straße wenig geeignet (vgl. dazu insgesamt auch VG Würzburg, U.v. 26.10.2006, Nr. W 5 K 06.6).

Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht aber fest, dass der „L.straße“ im gemeindlichen Verkehrskonzept, also nach ihrer Lage und Führung im gemeindlichen Straßennetz sowie bezüglich der für sie zu erwartenden Verkehrsentwicklung die Stellung einer Durchgangsstraße zukommt. Das der Gemeinde im Vorausleistungsverfahren zustehende, weitere Einschätzungsermessen ist bei Erhebung der endgültigen Beiträge demgegenüber reduziert. Die im vorausgegangenen Verfahren geäußerte Erwartung des Beklagten, die „E. Straße“ werde mehr und mehr die bisherige Funktion der „Langebergstraße“ als Durchfahrt insbesondere zum Sportgelände übernehmen, ist durch nichts zu belegen. Im Gegenteil hat der Markt Sulzthal es abgelehnt, eine entsprechende Änderung der Hinweisbeschilderung oder sonstige verkehrsleitende und verkehrslenkende Maßnahmen zugunsten der „L.straße“ durchzuführen, dies nicht zuletzt aufgrund des Widerstandes der Anlieger der „E. Straße“. Es spricht alles dafür, dass der Beklagte die bestehende Situation gerade nicht verändern will. Er nimmt in Kauf, dass die „L.straße“ einen großen Teil des Verkehrs zum und vom Sportplatzgelände mit Vereinsheim aufnehmen muss. Zugleich will der Beklagte diesem Umstand aber nicht durch eine weitergehende Eigenbeteiligung der Gemeinde Rechnung tragen. Das widerspricht dem Vorteilsgedanken. Nach Lage der Dinge spricht alles dafür, dass der Verkehr zum Sportplatz mit Vereinsheim weit überwiegend über die „L.straße“ erfolgen wird. Dies ergibt sich schon aufgrund der gegebenen Entfernungen und der unbequemen Ausgestaltung der „E. Straße“. Für Fahrten aus dem Ort zum Holzlagerplatz gilt nichts anderes (Ausnahmen mögen anzunehmen seien für Fahrten zum Holzschlagen und Holzbereiten in den Wald und von dort aus zum Lagerplatz). Schließlich wird die L.straße offenbar auch seit jeher als Zufahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr in den Außenbereich genutzt, wie sich aus dem von der Klägerseite in der Anlage zum Schriftsatz vom 8. April 2008 vorgelegten Pressebericht vom 8. März 2007 ergibt.

Dieser erheblichen, dem Anliegerverkehr gegenüberstehenden Nutzung durch die Allgemeinheit wird eine Eigenbeteiligung des Beklagten in Höhe von nur 20% nicht gerecht, zumal der Beklagte den Durchgangsverkehr trotz der ihm bekannten eigentlichen baulichen Ungeeignetheit der L.straße nicht nur zulässt, sondern durch Beschilderung aktiv fördert. Die vom Beklagten immer wieder angebotene Alternativroute über die E. Straße führt über den straßenrechtlich nicht einmal gewidmeten, nur 3 m breiten Wirtschaftsweg „B.“. Der Beklagte behandelt und nutzt die L.straße wie eine Durchgangsstraße. Dann muss er auch eine Eigenbeteiligung tragen, die einer Haupterschließungsstraße i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS entspricht.

Nach alledem war die Klage insgesamt erfolgreich. Die angegriffenen Behördenbescheide waren im beantragten Umfang aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.053,73 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Dieses ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem geforderten Beitrag in Höhe von 8.214,91 EUR und dem bei korrekter Abrechnung sich ergebenden Beitrag in Höhe von 6.161,18 EUR, mithin bei einem Wert von 2.053,73 EUR.

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