VG Würzburg, Urteil vom 07.04.2008 - W 5 K 07.1244
Fundstelle
openJur 2012, 91023
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Er ist Eigentümer eines aus dem 15. Jahrhundert stammenden Bildstocks. Dieser stand bis Juni 2005 auf dem Anwesen des Klägers, R. Straße 7 in R., etwa 100 m außerhalb des Ortes. Der Kläger hatte einen Teil seines Grundstücks, der später für den Straßenbau benötigt wurde, ohne den Bildstock verkauft und den Bildstock abgebaut. Auf Anhörung vom 4. Juli 2005 (wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach dem Denkmalschutzgesetz - DSchG - sowie einer etwaigen Anordnung, den Bildstock an seinen Standort zurückzubringen) sprach der Kläger zunächst unter dem 7. Juli 2005 vor und beantragte am 18. Juli 2005 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, diesen Bildstock nach den Regeln der Denkmalpflege instand zu setzen; das Denkmal sei „aus eigentumsrechtlichen Gründen“ abgebaut und in B. deponiert worden. Wegen des künftigen Standorts bitte er um eine Absprache mit dem Heimatpfleger. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 erlaubte das Landratsamt Würzburg dem Kläger die Restaurierung des Bildstocks unter der Auflage, dass die Arbeiten nach dem Standard des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, festgehalten in einem beigefügten und zum Bestandteil des Bescheides gemachten Aktenvermerk, vorzunehmen seien und zudem nach Abschluss der Arbeiten dem Landratsamt eine Dokumentation hierüber vorzulegen sei. Zudem wurde die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Neuaufstellung des Bildstocks erteilt mit der Auflage, wonach der „neue“ Standort in Anlehnung an den „überkommenen“ Standort einvernehmlich mit den im Verfahren beteiligten Trägern der öffentlichen Belange (Stadt R., örtlich zuständige Heimatpflege des Landkreises Würzburg, Bayer. Landesamt für Denkmalpflege) festzulegen sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Unter dem 7. Juli 2006 erkundigte sich das Landratsamt beim Kläger nach dem Stand der Renovierung. Im weiteren Verfahren standen sich gegensätzliche Auffassungen über den künftigen Standort des Bildstocks gegenüber. Unter dem 29. Mai 2007 und nochmals unter dem 14. Juni 2007 wurde der Kläger vom Landratsamt aufgefordert, die im Bescheid vom 21. Dezember 2007 unter Nr. 2b verlangte Dokumentation vorzulegen; es sei anzunehmen, dass die Renovierungsmaßnahmen abgeschlossen seien; hierfür wurde zuletzt eine Frist bis 20. Juni 2007 gesetzt. Der Kläger antwortete, er habe das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege um Unterstützung gebeten, weil die Untere Denkmalschutzbehörde die von einem Sachverständigen erarbeitete Lösung zur Sicherung und zum Erhalt des Bildstocks verhindert habe.

Mit Bescheid vom 18. September 2007 , zugestellt am 24. September 2007, verpflichtete das Landratsamt Würzburg – Untere Denkmalschutzbehörde – den Kläger, die Restaurierung des Bildstocks „nach den Regeln der Denkmalpflege und entsprechend der Auflage in Ziffer 2a des bestandskräftigen Bescheides des Landratsamtes Würzburg vom 21. Dezember 2005“ innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durchzuführen (Nr. 1), innerhalb von vier Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides dem Landratsamt den gemäß Auflage 2b im Bescheid vom 21. Dezember 2005 verlangten Bericht vorzulegen (Nr. 2) und innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Restaurierung den Bildstock nach Röttingen in den Bereich des ehemaligen Standortes zu verbringen und dort in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Kreisheimatpfleger des Landkreises Würzburg an einem genau beschriebenen Standort aufzustellen (Nr. 3). Für Verstöße gegen die Anordnungen wurden in Nrn. 4 bis 6 Zwangsgelder festgesetzt (für Nr. 1: 1.000,00 EUR; Nr. 2: 200,00 EUR; Nr. 3: 1.000,00 EUR). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf die Akte Bezug genommen.

II.

Am 9. Oktober 2007 wurde Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 18. September 2007 in Nrn. 3 und 6 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Im Bescheid vom 21. Dezember 2005 sei kein neuer Standort für den Bildstock festgelegt worden; die Konkretisierung des Standortes sei allenfalls mit dem Bescheid vom 18. September 2007 erfolgt. Für die zwingende Aufstellung des Bildstocks in R. am J.-E.-S. an bestimmter Stelle gebe es keine Rechtsgrundlage, insbesondere nicht in Art. 4 DSchG. Auch Nr. 4 des bestandskräftigen Bescheids vom 21. Dezember 2005 sei keine Grundlage für die jetzige Bestimmung, da hinsichtlich des neuen Standorts zu allgemein und daher nicht vollziehbar. Soweit dort von einem „überkommenen“ Standort die Rede sei, sei dies zu unbestimmt. Der Standort des Bildstocks seit Anfang der 50er Jahre in R. sei auch keineswegs der „überkommene“ Standort. Dieser sei vielmehr Jahrhunderte lang im Bereich der Gemeinde B., einem Ortsteil der Stadt A., gewesen. Erst vor ungefähr 50 Jahren sei der Bildstock nach R. gebracht worden. Insoweit gehe der angefochtene Bescheid von falschen Tatsachen aus, sehe nämlich den Standort in der Stadt R. als „überkommenen“ Standort an, der aber in Wirklichkeit B. sei. Außerdem sei der jetzt vorgeschriebene Standort vom früheren Standort in R. mehr als 500 m entfernt. Vom Kläger könne nicht verlangt werden, dass er sein Eigentum der Stadt R. zur Verfügung stelle und mit einer Aufstellung des Bildstocks an einem Ort einverstanden sei, zu dem der Bildstock keinen Bezug habe. Angesichts der Entfernung von 500 m könne auch nicht mehr davon die Rede sein, dass der Bildstock „im Bereich des ehemaligen Standorts“ sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2007, eingegangen am 24. Oktober 2007, ließ der Kläger die Klage erweitern und nunmehr die Aufhebung des vollständigen Bescheides vom 18. September 2007 beantragen (mit Ausnahme der Kostenentscheidung).

Das Landratsamt Würzburg beantragte unter dem 30. Oktober 2007,

die Klage abzuweisen.

Es brachte im Wesentlichen vor: Schon im Frühjahr 2005 habe das Landratsamt erwogen, vom Kläger die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Rückführung des Bildstockes an den ursprünglichen Standort) zu verlangen. Der Kläger habe dann aber erläutert, dass er den Bildstock für eine Renovierung abgebaut habe; zudem habe sich herausgestellt, dass wegen Straßenbaumaßnahmen und der dadurch bedingten Umgestaltungen eine Aufstellung genau an dem ursprünglichen Standort nicht mehr möglich gewesen sei. Dem Kläger sei dann auf seinen Antrag hin die Restaurierung des Bildstocks unter Auflagen mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 erlaubt worden. Richtig sei, dass der Bildstock auch einmal an der D.straße in B. gestanden habe. Nicht gesichert sei indes, ob auch dies der ursprüngliche Standort sei. Seit Eintragung des Bildstocks in die Denkmalliste sei jedenfalls der Standort an der R. Straße, etwa 100 m außerhalb des Ortes, Fl.Nr. 806/1 der Gemarkung R., vermerkt. Die Klageerweiterung sei nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei die Restaurierung des Bildstocks auf eigenen Antrag hin unter Auflagen erteilt worden. Im jetzt angegriffenen Bescheid vom 18. September 2007 seien nur Fristen für die Durchführung der Restaurierung und die Vorlage der Dokumentation gesetzt worden, nachdem mehr als zwei Jahre vergangen seien und der Kläger keinerlei Nachweis über die bisherige Restaurierung geführt habe. Derzeit sei weder der Zustand des Bildstockes noch sein Verbleib sicher bekannt. Vor Erlass der vom Kläger beantragten Erlaubnis im Jahr 2005 habe die Untere Denkmalschutzbehörde nicht geprüft, ob eine Restaurierung unbedingt notwendig gewesen sei. Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege habe nach damaliger Begutachtung die Schäden als gering angesehen. Allerdings habe der Kläger selbst den Wunsch geäußert, den Bildstock nach den Regeln der Denkmalpflege instand setzen zu lassen. Rechtsgrundlage für die Anordnung, den Bildstock an einem bestimmten Platz aufzustellen, sei Art. 15 Abs. 3 DSchG. Danach könne die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde, soweit dies noch möglich sei, wenn Baudenkmäler ohne die erforderliche Erlaubnis an einen anderen Ort verbracht würden. Der Kläger habe den Bildstock ohne Erlaubnis abgebaut. Materiell-rechtlich könne eine nachträgliche Erlaubnis, die den Kläger zum Abbau des Bildstocks und zum Umgang mit dem Bildstock nach eigenem Belieben berechtige, nicht erteilt werden. Die Erlaubnis vom 21. Dezember 2005 berechtige ihn nur zur Restaurierung. Daher habe grundsätzlich von ihm verlangt werden können, den Bildstock wieder dorthin zu bringen, wo er abgebaut worden sei. Weil dies wegen äußerer Umstände allerdings nicht möglich gewesen sei, habe die Denkmalschutzbehörde im bestandskräftigen Bescheid vom 21. Dezember 2005 eine Neuplatzierung in Anlehnung an den überkommenen Standort verlangt, die einvernehmlich mit den im Verfahren beteiligten Trägern der öffentlichen Belange festzulegen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers meine der Begriff „überkommener Standort“ selbstverständlich den Standort des Bildstocks seit der Eintragung in der Denkmalliste. Der jetzt im Bescheid vom 18. September 2007 verlangte Standort sei einvernehmlich von der Stadt R., dem Kreisheimatpfleger und dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege festgelegt worden.

Nach Aufforderung gem. § 87b Abs. 3 VwGO erklärte der Kläger, der Bildstock sei derzeit bei einem (benannten) Steinmetz-Fachmann in W.; er stehe nicht im Freien, weil er sonst Schaden nähme. Dagegen müsse er nach Aussage dieses Fachmanns nicht restauriert werden, wenn er auch künftig nicht im Freien aufgestellt werde. Ein Standort im Freien würde jedoch sogar bei fachgerechten Renovierungsarbeiten auf Dauer die Erhaltung des Bildstocks gefährden. Das Denkmal sei viele Jahrzehnte oder wahrscheinlich sogar Jahrhunderte in B. gestanden und mit dem Umzug des damaligen Eigentümers nach R. gekommen, wo es aber nur etwa 1 Generation gestanden habe. Eine Aufstellung am dortigen ehemaligen Standort wäre ohnehin nicht möglich, da dieser jetzt genau in der Fläche der inzwischen gebauten Straße läge. Das Interesse der Stadt ... am Erhalt des Bildstocks auf ihrer Gemarkung habe denkmalpflegerisch kaum Gewicht; wollte man auf den Stifterwillen abstellen, so habe sich dieser damals auf den Standort in B. bezogen; 1990 habe das Landratsamt vergeblich versucht, den Bildstock von der Großmutter des Klägers zu kaufen. Aus Sicht des Denkmalschutzes sei maßgeblich, dass das Denkmal in seinem heutigen Zustand erhalten bleibe, und zwar ohne Eingriffe in die Substanz, die es - bei einem Standort im Freien - gleichwohl nicht retten könnten.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. April 2008 Bezug genommen.

Gründe

1. Hinsichtlich der Anordnungen des Beklagten, den Bildstock zu restaurieren und einen Bericht darüber vorzulegen (Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides), sowie hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen (Nrn. 4 und 5) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, von der ihm im Dezember 2005 erteilten Erlaubnis zur Restaurierung des Bildstocks wolle er keinen Gebrauch machen. Der Beklagte erklärte daraufhin, an den Verfügungen Nrn. 1,2,4 und 5 des angefochtenen Bescheides nicht mehr festzuhalten. Insoweit erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

2. Im Übrigen (Nrn. 3 und 6 des angefochtenen Bescheides) ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Anordnung, den Bildstock nach R. in den Bereich des ehemaligen Standortes zu verbringen und dort in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Kreisheimatpfleger des Landkreises Würzburg an einem (genau beschriebenen) Standort zu platzieren, hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Da inzwischen eine Restaurierung nicht mehr durchgeführt werden soll, tritt hierbei aber an die Stelle des „Abschlusses der Restaurierung“ als Beginn der Zweimonatsfrist der Zeitpunkt der Bestandskraft dieser Anordnung, da infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage auch im Fall einer Restaurierung die Verpflichtung des Klägers nicht vor Eintritt ihrer Bestandskraft hätte wirksam werden können.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSchG kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, wenn zuvor Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 DSchG ohne die notwendige Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführt wurden. Vorliegend hatte der Kläger den Akten zufolge den Bildstock am 11. Juni 2005 entfernt, ohne dies der Unteren Denkmalschutzbehörde (Art. 11 Abs. 1 und 4 DSchG) anzuzeigen oder eine Erlaubnis zu beantragen (wenn auch möglicherweise in Unkenntnis der Rechtslage). Der in die Denkmalliste (Art. 2 DSchG) eingetragene Bildstock ist ein Baudenkmal i.S.v. Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG, seine Verbringung an einen anderen Ort bedurfte daher nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG der Erlaubnis. Das unerlaubte Wegschaffen wurde auch nicht durch die am 21. Dezember 2005 erteilte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis rückwirkend beseitigt oder „geheilt“. Denn diese Erlaubnis betraf nur die Restaurierung des Bildstocks und seine Neuaufstellung. Selbst wenn man in dieser Erlaubnis konkludent auch eine nachträgliche Legalisierung des Verbringens des Bildstocks an einen anderen Ort sehen könnte, so bezöge sie sich nur auf den der Erlaubnis zugrunde liegenden Zweck, den Bildstock fachgerecht restaurieren zu lassen. Da der Kläger eine solche Restaurierung aber nicht durchführen ließ und auch – wie er in der Verhandlung einräumte – von Anfang an nicht beabsichtigte, wäre einer etwaigen Legalisierung der zunächst unerlaubten Verbringung des Bildstocks auf alle Fälle der Boden entzogen.

Mit der Anordnung, den Bildstock nach R. in den Bereich des früheren Standortes zu bringen und nicht am selben, sondern einem anderen (genau beschriebenen) Standort wieder aufzustellen, hält sich der Beklagte innerhalb der ihm durch Art. 15 Abs. 3 DSchG eingeräumten Befugnis: „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ bedeutet in den Fällen des bloßen Verbringens eines Denkmals an einen anderen Ort (also ohne Veränderungen an der Substanz des Denkmals, Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. DSchG), das unversehrte Denkmal grundsätzlich genau wieder dorthin zu bringen, wo es weggenommen worden war. Art. 15 Abs. 3 DSchG enthält aber die Einschränkung „ soweit dies noch möglich ist (aber nicht: „ sofern “ oder „ falls dies noch möglich ist“ oder ähnlich). Demnach ermächtigt Art. 15 DSchG die zuständige Behörde nicht nur, entweder die Wiederherstellung des vollständig identischen früheren Zustandes zu verlangen oder aber darauf ganz zu verzichten. Vielmehr bezweckt die Vorschrift dann, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr verwirklicht werden kann, wenigstens einen annähernd gleichwertigen Zustand herzustellen. Den Fachbehörden (Art. 11 bis 15 DSchG) kommt hierbei ein an den Zielen des Denkmalschutzgesetzes orientierter Entscheidungsspielraum zu. Außerdem haben sie bei ihrer Anordnung insgesamt Ermessen auszuüben (Art. 15 Abs. 3 2. Halbsatz DSchG: „so kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen …“). Vorliegend ist die Anordnung des Landratsamtes Würzburg, den Bildstock in R., „J.-E.-S. links neben dem Eingang zur Kapelle, Nordseite, im Zwickel zwischen Chor und Schiff unterhalb des gotischen Kirchenfensters“ aufzustellen, und zwar in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Kreisheimatpfleger, fachlich nicht zu beanstanden und ermessensgerecht. An exakt demselben Standort wie zuvor kann der Bildstock nicht mehr aufgestellt werden, da an der fraglichen Stelle eine Straße verläuft. Der jetzt verlangte Aufstellungsort ist vom früheren etwa 500 m entfernt. Eine Aufstellung des Bildstocks in geringer Entfernung vom früheren Standort auf dem verbliebenen Restgrundstück des Klägers kam anscheinend nicht in Betracht, da der Kläger in seinem Schreiben vom 13. Januar 2007 ans Landratsamt selbst andere Standorte (Stadtpfarrkirche R., Kirchenmuseum, noch zu bestimmender Standort in B.) vorschlug und da ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Januar 2007 auch bei einer Besprechung und Besichtigung etwaiger Aufstellungsmöglichkeiten diese Alternative nicht in Erwägung gezogen wurde (dagegen u.a. eine Freifläche an H.straße und U.gasse, Standorte im Friedhof, sowie der jetzt angeordnete Standort, mit dem der Kläger aber nicht einverstanden war). Bei der Auswahl dieses Standortes waren sachkundige Stellen beteiligt: So der Kreisheimatpfleger, der gemäß Art. 13 Abs. 1 DSchG die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes berät und unterstützt und der rechtzeitig innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches von den Denkmalschutzbehörden Gelegenheit zur Äußerung erhalten muss (Schr. des Kreisheimatpflegers vom 04.09.2006 an die Stadt R., Notiz vom 16.01.2007); ferner das Landesamt für Denkmalpflege, das nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 5 DSchG gleichfalls fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege leistet. Dem Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 26. September 2005 und der beigefügten Notiz über die Begutachtung des Bildstocks vom 5. September 2005 zufolge befindet sich (oder befand sich jedenfalls damals) der zuletzt 1990 in einer (schriftlich dokumentierten) Restaurierung erneuerte Bildstock in einem guten Pflegezustand mit nur geringen Schäden. Der gleiche Zustand wird auch im Schreiben desselben Amtes vom 4. Juli 2007 (bezogen auf den Zeitpunkt 25.07.2005) bescheinigt. Das Landesamt hat in diesem Schreiben vorgeschlagen, den letzten bekannten Aufstellungsort wieder ins Auge zu fassen; dann, wenn dies absolut nicht möglich sei, spreche aus fachlicher Sicht nichts gegen die Empfehlung der Heimatpflege, den Bildstock in R. aufzustellen, womit wenigstens die Kontinuität des Ortes gewahrt bliebe. Das Mainfränkische Museum hat per e-Mail vom 15. Mai 2007 eine Anfrage des Klägers dahingehend beantwortet, dass die Museumsleiterin ebenso wie das Landesdenkmalamt der Ansicht sei, dass ein Bildstock vor Ort – auch wenn es nicht der originale Aufstellungsort sein sollte – einen größeren Aussagewert habe, als wenn er beengt im Museum stünde. Soweit der Kläger in verschiedenen aktenkundigen Schreiben andere Aufstellungsorte verlangt hat, hat er neben eigener tatsächlicher oder vermeintlicher Sachkenntnis sich zwar auch auf Aussagen von Fachleuten berufen, jedoch erstens deren Mitteilungen nur auszugsweise zitiert und zweitens schon gar nicht vorgelegt (z.B. sein Schreiben vom 15.04.2007, wo er sich auf Prof. Dr. B. beruft). Fachliche Stellungnahmen bezüglich des geeigneten oder „richtigen“ neuen Aufstellungsortes des Bildstocks hat der Kläger auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt, trotz einer Aufforderung gem. § 87 b Abs. 3 VwGO. Sein Argument im Schriftsatz vom 17. März 2008, der Bildstock habe nur ungefähr eine Generation in R. gestanden (wahrscheinlich nach Zuzug der früheren Eigentümer), während er vorher Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte in B. gewesen sei, vermag die fachlich begründete Standortwahl durch Untere Denkmalschutzbehörde, Landesamt für Denkmalpflege und Kreisheimatpfleger (die überdies auch die Zustimmung des Mainfränk. Museums fand) nicht maßgeblich in Zweifel zu ziehen. Erstens wäre eine Aufstellung in einer ganz anderen Gemeinde keine „Wiederherstellung soweit möglich“ i.S.d. Art. 15 Abs. 3 DSchG mehr, sondern – bezogen auf die rückgängig zu machende unerlaubte Verbringung an einen anderen Ort (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG) – die Herstellung eines neuen, nur möglicherweise denkmalschutzgerechten Zustandes. Zweitens stand auch nach eigenem Vortrag des Klägers (Klageschrift vom 08.10.2007) der Bildstock etwa 50 Jahre in R., mit dem dortigen Standort ist er auch in die Denkmalliste eingetragen. Bei diesem Sachverhalt ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Bildstock an seinem 50 Jahre inne gehabten Standort in der Gemarkung R. keine „Zweckbestimmung“ i.S.d. Art. 5 Satz 1 DSchG erlangt haben sollte, und dass statt dessen ein – vielleicht nicht einmal mehr genau zu lokalisierender – früherer Standort in B. der bessere oder gar der einzig richtige Standort sein sollte; abgesehen davon, dass über die Zeitdauer dieses Standorts auch der Kläger nur Vermutungen anstellen kann.

Was den Hinweis des Klägers auf die Gefahr der Beschädigung des Bildstocks bei einer Aufstellung im Freien (selbst bei sachgerechter Pflege) angeht, stoßen offensichtlich verschiedene „Philosophien“ des Denkmalschutzes aufeinander: Der Zweck und der Wert eines Denkmals besteht fast immer nicht nur im Gegenstand selbst, seiner Substanz, sondern in seiner Verbindung mit einem bestimmten Ort. Dies ergibt sich aus Art. 5 Satz 1 DSchG und besonders augenfällig dadurch, dass schon die Verbringung an einen anderen Ort nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG erlaubnispflichtig ist. Der Wunsch, einen Gegenstand gerade an dem überkommenen Standort zu erhalten, kollidiert indes oft mit dem Ziel, den Gegenstand als solchen vor Beschädigungen zu bewahren und möglichst lange in der Substanz zu erhalten. Vorliegend ist eine Stellungnahme des Gerichts in diesem „Philosophienstreit“ nicht veranlasst. Es reicht vielmehr aus, dass nach den fachlichen Stellungnahmen der beteiligten Behörden nichts gegen den jetzt vorgeschriebenen Standort spricht, obgleich der Bildstock dort nur gegen Witterungseinflüsse von oben, nicht jedoch von der Seite geschützt ist. Das Landesamt für Denkmalpflege hat, gestützt auf die Begutachtung am 25. Juli 2005, sich unter dem 4. Juli 2007 dahingehend geäußert, dass der Bildstock wegen seines verhältnismäßig guten Erhaltungszustandes mittelfristig überschaubare und nicht substanzgefährdende Maßnahmen erfordere, mit solchen Maßnahmen aber auf lange Sicht erhalten werden könne. Es sei daher kein Grund erkennbar, der für eine museale Verbringung des Bildstocks spräche. Es liege nämlich in der Natur der Sache, dass solche Kunstdenkmäler regelmäßig gepflegt, evtl. auch repariert werden müssten, wofür der jeweilige Eigentümer fachlichen Rat und auch Zuschüsse erhalten könne. Dieser fachlichen Beurteilung des Landeskonservators misst das Gericht mehr Gewicht bei als der Einschätzung des Klägers (auch wenn dieser selbst Steinmetz- und Bildhauermeister ist), wonach der Bildstock selbst bei umfangreichen Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten im Freien „nicht auf Dauer zu retten“ wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 DSchG die Eigentümer von Baudenkmälern zur Instandhaltung, Instandsetzung und sachgemäßen Behandlung ihrer Baudenkmäler verpflichtet sind und sogar zu weitreichenden Maßnahmen behördlich verpflichtet werden können. Diese Maßnahmen dürfen sogar so weit gehen, dass sie enteignend wirken, dann jedoch eine Entschädigungspflicht nach Art. 20 Abs. 1 DSchG auslösen. Aus Art. 20 DSchG und insbesondere dessen Abs. 2, wonach die Kreisverwaltungsbehörde eine Entschädigung (erst) auf Antrag des Betroffenen festsetzt, ergibt sich vorliegend außerdem, dass die angegriffene Anordnung des Beklagten nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil mit ihr der Kläger an einem völlig freien Umgang mit seinem Eigentum am Bildstock gehindert wird und er den Bildstock auch nicht – wie vor der Wegnahme – auf seinem Grundstück aufstellen darf.

Ermessensfehler oder Anhörungsmängel sind nicht ersichtlich, insbesondere wegen der umfangreichen mündlichen und schriftlichen Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dem Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides (auch zu dem jetzt vorgeschriebenen Aufstellungsort) und deshalb, weil der Kläger auf die letzte Erinnerung des Landratsamtes (vom 29.05.2007, also fast zwei Jahre nach dem eigenmächtigen Abbau des Bildstocks) an die im Jahr 2005 vom Kläger selbst gewünschte Restaurierung nur noch zweimal ausweichend antwortete (11.06.2007, 15.06.2007).

Das angedrohte Zwangsgeld entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Art. 29, Art. 31, Art. 36 VwZVG) und ist mit 1.000,00 EUR auch ermessensgerecht (Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils (Nrn. 1, 2, 4, 5 des angefochtenen Bescheides) auf § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Mit der angegriffenen Behördenanordnung wurde ihm die Restaurierung eines Bildstocks und die Vorlage eines Nachweises hierüber auferlegt. Weil er diese ursprünglich von ihm selbst (nach damaliger Aussage) gewünschte, aber nicht unbedingt nötige Restaurierung nun nicht mehr durchführen wollte, und weil deshalb der Beklagte an der Verpflichtung nicht mehr festhielt, kam es zur Erledigung. Richtig ist zwar der Hinweis des Klägers, dass aus seiner (früher erteilten) Erlaubnis zur Restaurierung nun nicht ohne weiteres eine Pflicht zur Restaurierung werden kann. Für eine erfolgreiche Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts bedarf es außer der Rechtswidrigkeit aber auch einer Beschwer des Adressaten. Daran fehlt es aber, wenn die auferlegte Pflicht dem entspricht, wofür - bis zum Erlass des nun angefochtenen Bescheides - eine Erlaubnis begehrt worden war. Auch die Frist von 3 bzw. 4 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides erscheint ermessensfehlerfrei angesichts der Tatsache, dass der Kläger auch fast 2 Jahre nach der Erlaubnis zur Restaurierung des Bildstocks diese Arbeiten nicht durchgeführt und zuletzt sogar Fragen der Behörde nach dem Verbleib des Bildstocks ausweichend beantwortet hatte. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, so dass der Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird für auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG und Nr. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d. Fassung vom 07./08.07.2004.

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