AG Freising, Beschluss vom 18.03.2008 - 4 UR II 19/07
Fundstelle
openJur 2012, 90948
  • Rkr:
Tenor

I. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 1.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Hausverwalter, die Antragsteller sowie die mit der Instandhaltung und Befüllung befassten Dritten am Zutritt zu allen Teilen der gemeinsamen Pellet-Heizanlage zu behindern.

Ihnen wird hierzu aufgegeben, das Betreten der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Kellerräume jederzeit zu gestatten und den jederzeitigen Zugang zu den gemeinschaftlichen, für die Heizanlage und die Lagerung des Heizmaterials vorgesehenen Räumen zu gewährleisten.

II. Die Gegenanträge der Antragsgegner werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu tragen.

IV. Der Geschäftswert wird auf Euro 8.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer an dem Grundstück der Gemarkung R, Tstraße ..., bei den Antragstellern verbunden mit einer im Aufteilungsplan mit A bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss, bei den Antragsgegnern verbunden mit einer im Aufteilungsplan mit B bezeichneten Wohnung im Obergeschoss.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht Freising 4 UR II 35/06 wurde den Antragsgegnern auferlegt, den Einbau einer früher beschlossenen Pellet-Heizungsanlage zu dulden.

Die Antragsteller tragen vor, die Antragsgegner verweigerten den Antragstellern, dem Hausverwalter und dem mit der Wartung und Befüllung beauftragten Dritten den jederzeitigen Zutritt zu der Anlage und zu den Anlagenräumen. Die Antragsgegner würden sich eines Sondernutzungsrechtes hinsichtlich der Zugangswege zu den Anlagen und Räumen berufen und den Zutritt von einer vorherigen Anmeldung und ihrer persönlichen Anwesenheit abhängig machen. Es sei ihnen nicht zumutbar, das Betreten ihrer Sondernutzungsflächen jederzeit zu gestatten.

Nach Auffassung der Antragsteller sei ein jederzeitiger Zugang zu den streitgegenständlichen Heizungseinrichtungen zu gewährleisten.

Die Verweigerungshaltung der Antragsgegner habe zu einem Ausfall der Heizung geführt.

Derartige Vorfälle könnten sich jederzeit wiederholen.

Die Antragssteller beantragen daher,

den Antragsgegnern zu untersagen, den Hausverwalter, die Antragsteller sowie die mit der Instandhaltung und Befüllung befassten Dritten am Zutritt zu allen Teilen der gemeinsamen Pellet-Heizanlage zu behindern, und ihnen aufzugeben, das Betreten der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Kellerräume jederzeit zu gestatten.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen, und ferner

im Gegenzug die Antragsteller zu verurteilen,

a) zuzustimmen, dass die beiden Pelleteinfüllstutzen an die Außenwand des Tankraums in den Bereich der ursprünglichen Lage des Öleinfüllstutzen versetzt werden sowie die Revisionsöffnung des Pelletlagerraums entsprechend der um 180 Grad gedrehten Zuführung umgebaut wird, insbesondere die Prellmatte auf der gegenüberliegenden Seite angebracht wird,

b) zuzustimmen, dass die Kellerwand an der sich die Pelleteinfüllstutzen sowie die Revisionsöffnung befinden, ordnungsgemäß verschlossen, verputzt und gestrichen wird,

c) zuzustimmen, die Leitung für die Pelletansaugung der Heizungsanlage entsprechend der ursprünglichen Leitungsführung der Heizölleitung lediglich quer über den Gang des Kellers der Antragsgegner zu führen und dann durch den Kellerraum der Antragsteller in den Heizraum weiter zu führen, wobei hier eine geeignete schalldämmende Abkofferung vorzunehmen ist,

d) zuzustimmen, dass der Belag der dem Sondereigentum der Antragsteller vorgelagerten Terrasse entfernt wird, soweit für die Pelleteinfüllstutzen an der Außenwand erforderlich und soweit erforderlich einen Gitterrost anzubringen, der bei Betankung geöffnet werden kann,

e) zuzustimmen, dass die hierfür entstehenden Zusatzkosten zunächst von den Eigentümern entsprechend der Miteigentumsanteile getragen werden im Wege der Sonderumlage und

f) zuzustimmen, dass diese Kosten von der Hverwaltung H- und Gverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer K H, Eweg .. in ... M im Wege des Schadensersatzes beigetrieben werden bis hin zu gerichtlichen Durchsetzung und Zwangsvollstreckung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Sie tragen vor, die Antragsteller hätten in der Vergangenheit Fremden zu den den Antragsgegnern im Wege einer Sondernutzung unterliegenden Kellerräumen gewährt. Ferner hätten sich die Antragsteller mit dem Verwalter H verbündet, um einseitig in der Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Interessen durchzusetzen.

Die Antragsteller hätten die Pelletheizung unter Missachtung der Vorstellungen der Antragsgegner so planen und einbauen lassen, dass die Antragsgegner in ihren Sondernutzungsrechten maximal beeinträchtigt würden.

Die Bauausführung sei rechtswidrig und entspreche nicht der Beschlussfassung und den Anforderungen an eine gegenseitige Rücksichtnahme in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Daher seien die Pelletstutzen entsprechend den Gegenanträgen der Antragsgegner an den Ort zu versetzen, an dem sich auch die Einfüllstutzen für die Ölheizungsanlage befunden hätten. Über die Außenwand sei die Zuführung der Pellets ebenso und besser möglich, ebenso die Leitungsführung von dem Pelletraum lediglich über den Kellergang der Antragsgegner in den Keller der Antragsteller zum Heizungsraum entsprechend dem bisherigen Verlauf der Ölleitung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Dem Antrag war stattzugeben, da nach dem von allen Wohnungseigentümern beschlossenen Einbau der Pelletheizungsanlage, um anfängliche Störungen, sowie sonst auftretende Störungen im Betrieb der Heizanlage zu beheben, ein jederzeitiger Zugang zur Heizanlage gewährleistet sein muss, ohne dass die Antragsgegner jede einzelne Durchquerung der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Zugangsräume von einer vorherigen Verständigung und Ankündigung abhängig machen dürfen.

Das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner ist insoweit durch das im überwiegenden Gemeinschaftsinteresse begründete Zugangsrecht zu den Heizanlagen eingeschränkt.

Diese Regelung war verbindlich durch das Gericht auszusprechen, nachdem die Beteiligten sich hierüber nicht einigen konnten.

Die Gegenanträge der Antragsgegner auf einen Rückbau und eine vollständige Neuverlegung der Zuführungen und Zuleitungen zur Heizungsanlage waren dagegen zurückzuweisen, da insoweit ein Anspruch der Antragsgegner auf Durchführung einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht gegeben ist.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass aufgrund der besonderen Eigenarten der Zuleitungen zu der Pelletheizung die Errichtung der Heizungsanlage samt Zuleitungen zweckmäßig und nicht zu beanstanden ist.

Zwar sind unstreitig die Heizleitungen anders verlegt worden, als von den Wohnungseigentümern ursprünglich geplant.

Hierzu haben die Antragsteller jedoch ausgeführt, die andere Zuführung der Leitung sei von dem ausführenden Heizungsbauer so empfohlen worden, um den Eigenarten der Pelletheizung gerecht zu werden. Der Heizungsinstallateur habe erklärt, dies sei die sinnvollste und günstigste Lösung.

Dieser Einschätzung folgt das Gericht. Die Gegenansicht der Antragsgegner würde dazu führen, dass bei einer anderen Leitungsführung für die Pelletzuführung eine bestehende, mit Plattenbelag versehene Terrasse der Antragsteller zerstört und in größerem Umfang Beton-Stemmarbeiten durchgeführt werden müssten. Dies würde einen hohen und unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand erfordern.

Mit den Beteiligten wurde vor Ort auch ein möglicher Tausch von Kellerräumen besprochen, welcher dazu führen würde, dass der Zugang zum Heizraum nur mehr durch Gemeinschaftseigentum möglich wäre.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen fairen Vorschlag, da den Antragsgegnern bei diesem Tausch eine lediglich geringfügig kleinere Abstellfläche in dem Kellerraum rechts von dem Durchgang zum Heizungskeller zur Verfügung stünde.

Die Antragsgegner sind jedoch auf diesen Vorschlag nicht eingegangen. Andererseits wurde beim Augenschein festgestellt, dass die Beeinträchtigung der Sondernutzung durch die Antragsgegner im Hinblick auf die an der Wand verlegten Leitungen und den Durchgang durch den von den Beklagten genutzten Raum als geringfügig anzusehen ist, und dass hierdurch eine unzumutbare Belastung der Antragsgegner nicht gegeben ist.

Das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer an einer Gewährleistung des störungsfreien Betriebs der Heizanlage überwiegt bei Weitem das Interesse der Antragsgegner, im Gebrauch der Abstellflächen im Keller zu keiner Zeit gestört zu werden.

Nachdem die Antragsgegner sich einer vernünftigen Neuregelung zur Verteilung der Sondernutzungsflächen im Keller verweigern, ist ihnen zuzumuten, die für sie unbefriedigende, insgesamt aber im Sinne der gebotenen ordnungsmäßigen Verwaltung erforderliche und zweckmäßige derzeitige Zugangsregelung hinzunehmen.

Ein Anspruch der Antragsgegner auf Rückbau und anderweitige Verlegung der Heizung und ihrer Zugänge besteht nicht.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens beruht auf § 47 WEG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 WEG.