Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 ZB 07.1042
Fundstelle
openJur 2012, 90859
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Pächter der Parzelle 101 auf Grundstück Fl.Nr. 1886/0 Gemarkung D... Das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes 19/75 „Kleingartenanlage K... Straße“ der Beklagten. Das Gebiet ist als Grünfläche festgesetzt und soll „ausschließlich der Nutzung für Dauerkleingärten als Gemeinschaftsanlage“ dienen. Der Bebauungsplan lässt je Parzelle die Errichtung einer „Gartenlaube“ mit einer „überbauten Fläche“ von höchstens 30 m² zu. Mit Bescheid vom 19. April 2004 erhielt der Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung eines Gartenhauses mit einer Grundfläche von etwa 35 m² und eines Gerätehauses mit einer Grundfläche von etwa 9,90 m²; von der Flächenbegrenzung des Bebauungsplans wurde eine Befreiung erteilt. Bei Baukontrollen im November 2004 und Februar 2005 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger einen Zwischenbau (Verbindung von Gartenlaube und Gerätehaus) mit einer Grundfläche von etwa 12 m² und einen Anbau an das Gerätehaus mit einer Grundfläche von etwa 3,50 m² errichtet hatte.

Im April 2005 beschloss der Bauausschuss der Beklagten ein Konzept für die Neuordnung der „Kleingartenanlage K... Straße“. Nach diesem Konzept sollen Gartenlauben mit einer Fläche bis zu 50 m² genehmigt werden.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 forderte die Beklagte den Kläger unter Zwangsgeldandrohung auf, den Zwischenbau sowie den Anbau innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Nrn. 1 und 2). Die Grundstückseigentümerin wurde unter Zwangsgeldandrohung zur Duldung verpflichtet (Nrn. 3 und 4).

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Regierung v... vom 2. Mai 2006 zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 22. Februar ab.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die Entscheidung beruhen kann, geltend.

Die Beklagte beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2., 3. und 4.)

1. Soweit die Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend gemacht werden, genügt die Begründung des Antrages nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist.

a) Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Berufung zuzulassen, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich und obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist. Die Frage muss im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG vom 30.3.2005 NVwZ 2005,709; vom 9.6.1999 NVwZ 1999,1231). Eine solche Frage wird im Zulassungsantrag nicht formuliert.

b) Zur Begründung der Divergenz stützt sich der Antrag im Wesentlichen darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Rechtsgrundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 1984 (NJW 1984,1576) „auf den Kopf stelle“. Nach dem Grundsatz des „argumentum e contrario“ stehe die Entscheidung im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Damit ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreichend dargelegt. Die Darlegung einer Divergenz verlangt die Bezeichnung eines bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichtes aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll. Dem entspricht das Vorbringen des Klägers nicht. Der Antrag bezieht sich lediglich pauschal auf „Rechtsgrundsätze“, die das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil entwickelt habe. Auch legt der Antrag nicht dar, dass die „Grundsätze“ Rechtssatzcharakter haben

2. Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung zu Recht abgewiesen hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es erscheint nicht fraglich, dass der Kläger durch die Beseitigungsanordnung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung (Art. 82 Satz 1 BayBO a.F.) zu Recht bejaht. Es ist nicht fraglich, dass rechtmäßige Zustände nicht durch nachträgliche Genehmigung herbeigeführt werden können (a). Auch Ermessensfehler wurden zu Recht verneint (b).

a) Einen Anspruch auf nachträgliche Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht in erster Linie verneint, weil der An- und Zwischenbau den Festsetzungen des Bebauungsplanes 19/75 „Kleingartenanlage K... Straße“ widerspreche und in Anbetracht der 50 m² überschreitenden Grundfläche eine Befreiung nach Maßgabe des Neuordnungskonzeptes der Beklagten nicht in Betracht komme. In zweiter Linie wurde ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einer Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB verneint.

Beruht das angefochtene Urteil auf mehreren selbstständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG vom 20.2.1998 NVwZ 1998, 850). Nach diesem Maßstab kann offen bleiben, ob die Richtigkeit der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichtes deswegen fraglich ist, weil der Bebauungsplan aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam ist (vgl. BVerwG vom 2.9.1983 BVerwGE 68, 6 = NVwZ 1984, 581 [zur Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“]). Auch wenn man dies unterstellt, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor, weil das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht geeignet ist, die Richtigkeit der Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen, dass das Vorhaben weder bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB noch bei einer Beurteilung nach § 35 Abs.2 und 3 BauGB genehmigt werden kann.

Für den Fall einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (mit sehr knapper Begründung) verneint, weil es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Ob in der Umgebung des Baugrundstückes einzelne Gebäude vorhanden seien, denen das Vorhaben hinsichtlich der genannten Kriterien entsprechen würde, könne offenbleiben. Da diese Gebäude weder genehmigt seien noch von der Beklagten auf Dauer geduldet, sondern im Rahmen des Neuordnungskonzeptes aufgegriffen würden, würden sie jedenfalls nicht den Rahmen für die Beurteilung des Vorhabens des Klägers mitbestimmen. Der maßgebende Rahmen, der durch den entsprechend dem Neuordnungskonzept genehmigten oder geduldeten Bestand bestimmt werde, werde überschritten. Dieser rechtlichen Beurteilung, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Einfügungsgebot entspricht (vgl. BVerwG 23.11.1998 BRS 60 Nr. 82), setzt der Kläger nur die Behauptung entgegen, dass sich sein Vorhaben in die „vorgegebene Umgebungsbebauung“ einfüge. Das genügt nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.

Für den Fall einer Beurteilung nach § 35 BauGB hat das Verwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit verneint, weil das nicht privilegierte Vorhaben die vorhandene Bebauung in unerwünschter Weise verfestigen würde (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Dem hält der Kläger im Wesentlichen „Bezugsfälle“, die ein noch größeres Nutzungsmaß aufwiesen, entgegen. Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts. Ob ein innerhalb einer Splittersiedlung in einer „Baulücke“ oder auf einem schon bebauten Grundstück geplantes Vorhaben ausnahmsweise nicht als im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchtende und damit unerwünschte Verfestigung zu qualifizieren ist, hängt in entsprechender Anwendung der Regeln über die Zulässigkeitsprüfung im unbeplanten Innenbereich auch davon ab, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der in der Splittersiedlung vorhandenen Bebauung einfügt (vgl. BVerwG vom 22.6.1990 NVwZ 1991, 64). Aus diesem Grund ist der Hinweis auf weder genehmigte noch auf Dauer geduldete „Bezugsfälle“ auch bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB nicht geeignet, die Richtigkeit der negativen Beurteilung in Frage zu stellen. Vielmehr lassen die Anbauten an das Garten- und Gerätehaus über das nach dem Neuordnungskonzept zulässige Maß von 50 m² hinaus die Verfestigung der Splittersiedlung befürchten, weil sie sich vor allem hinsichtlich des Nutzungsmaßes nicht in die Eigenart der Gartenhausbebauung einfügen würden.

b) Die vom Kläger geltend gemachten Fehler bei der Ausübung des durch Art. 82 Satz 1 BayBO a.F. eingeräumten Ermessens liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte die Gebäude, auf die sich der Kläger als Bezugsfälle berufen könnte, im Rahmen des Neuordnungskonzeptes vom 19. April 2005 aufgreifen werde und einen Rückbau verlangen bzw. die Beseitigung anordnen werde. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird durch den Einwand, dass die umfangreichen Bezugsfälle in der Gartenanlage nicht verlässlich erfasst seien, nicht ernstlich in Frage gestellt. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung genügt es, dass die Beklagte gewillt ist, sämtliche - überwiegend im Bereich des Bebauungsplanes 19/75 gelegene - Grundstücke der Gartenanlage zu überprüfen und - ausreichend systematisch - bauaufsichtlich einzuschreiten, wenn nicht genehmigte Anlagen dem Neuordnungskonzept widersprechen. Nach den Darlegungen zum Vollzug des Neuordnungskonzeptes im Schriftsatz vom 22. Januar 2007 (Nr. 1.3) gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklage - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine von dem Konzept abweichende Bebauung hinnehmen und nur einzelne Vorhaben aufgreifen wird. Dies gilt, wie die Beklagte überzeugend darlegt, auch für den Fall der Parzelle 1158 und einen weiteren „Parallelfall“. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 11. Mai 2007 (Nr. 2) für den letztgenannten - nicht vergleichbaren - Fall eines rechteckigen Baukörpers mit einer Fläche von 59,88 m² ausführt, muss die Flächenbegrenzung des Neuordnungskonzeptes auch in diesem Fall eingehalten werden. Es wurde lediglich gestattet, dass ein in Zukunft zur Aufbewahrung von Gartengeräten genutzter Raum nicht frei steht, sondern an das Hauptgebäude angebaut bleibt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Fall einer „Unterkellerung“ eines Gebäudes ihrem Konzept nicht folgt. Hinsichtlich der zeitlichen Grenze eines Aufgreifens durch die Bauaufsichtsbehörde entspricht es im Übrigen herrschender Meinung, dass die Befugnis, die Beseitigung einer illegalen Anlage anzuordnen, nicht verwirkt werden kann (Simon/Busse, BayBO, Art. 82 a.F. RdNr. 210 mit weiteren Nachweisen). Ein dem Gleichbehandlungsgebot entsprechender Vollzug der Bauvorschriften wäre somit auch nicht dann nicht in Frage gestellt, wenn sich die Umsetzung des Konzepts über einen längeren Zeitraum erstrecken sollte.

3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsantrag sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Wesentlichen in den auch zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ausgegriffenen Fragen. Die Klärung dieser Fragen bereitet jedoch – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – sowohl hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe als auch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.

a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es sich nicht in allen Einzelheiten mit den Einwänden des Klägers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes auseinandergesetzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Beteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nur dann verletzt, wenn sich aus besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG vom 23.9.1991 NJW 1992, 257 mit weiteren Nachweisen). Hierfür bestehen angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass auch bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans eine Genehmigung nicht in Betracht komme, (Seite 7 f. des Urteilsabdrucks), keine Anhaltspunkte.

b) Auch die gerügten Verstoße gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichtes und gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung liegen nicht vor. Die Untersuchungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfasst nur Tatsachen, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 86, RdNr. 4). Nach diesem Maßstab musste das Verwaltungsgericht die vorhandene Bebauung nicht im Einzelnen ermitteln, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein das Gleichbehandlungsgebot wahrendes bauaufsichtliches Vorgehen durch das Neuordnungskonzept der Beklagten sichergestellt ist. Im Übrigen müsste sich der anwaltlich vertretene Kläger entgegenhalten lassen, dass er es versäumt hat, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken (BVerwG 19.8.1997 NJW 1997, 3328). Dass das Verwaltungsgericht seine Überzeugung unter Verstoß gegen Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen hat, ist nicht zu ersehen.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 9.1.9 und 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004,1327).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).